gepubliceerd op 25 september 2015
Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling
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14 FEBRUARI 2014. - Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 februari 2014 met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van Cassatie in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in Strafsachen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 erwähnten" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt." 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids des Kassationshofes" ersetzt. Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: "Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen." Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben.
Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: "Kapitel II - Kassationsverfahren".
Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben." Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt: "Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen." Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden." Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen." Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen Entscheidungen: 1. über die Zuständigkeit, 2.in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter, 3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung befunden wird, 4.durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile angeordnet wird." Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
November 2000, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
November 2000, wird aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof Kassationsbeschwerde einlegen.
In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für die Beschwerde angegeben werden.
Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden: 1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert, 2.wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, 3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl Richter erlassen worden ist, 4.wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind, 5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind. Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden." Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: "Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige, die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids oder des Urteils beantragen." Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden." Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: "Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf dieser Fristen eingelegt werden." Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, wird wie folgt ersetzt: "Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu bestimmte Register eingetragen.
Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III, sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung entsprechen muss. § 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen, die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts eingereicht.
Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat, übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die dazu bestimmten Register übertragen. § 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen." Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist, für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom Rechtsanwalt unterzeichnet.
Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu bestimmten Register Protokoll erstellt.
Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des Protokolls.
Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll in das dazu bestimmte Register.
Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft eingelegt wird." Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet.
Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden.
Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem Beauftragten zugestellt werden." Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben.
Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben." Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des Kassationshofes zukommen lässt.
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen.
Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des Kassationshofes zukommen lässt.
Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz.
Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben.
Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest.
Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine Empfangsbestätigung aus." Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung zukommen.
Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte bei." Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht, der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt." Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis.
In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung dieser Frist gewähren." Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien.
Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung.
Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten." Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache, wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe Gericht in anderer Zusammensetzung.
Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft, der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen.
Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber zu erkennen haben." Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: "Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid gemäß den Artikeln 341 und folgenden.
Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden, findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue Verhandlung statt." Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird." Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die Kosten verurteilt.
Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen wird, entscheidet darüber." Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird, wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches vorgegangen." Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben.
Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu erheben." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von Beleidigungen gegenüber dem König Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Oktober 1967, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen".
Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort "Berufungserklärungen" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der Kassationsbeschwerden" aufgehoben.
Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort "Berufungserklärungen" ersetzt.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21.
April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen Einrichtung" zu lesen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM