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Meertalige weergave van Wet van 14/02/2014
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Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling Loi relative à la procédure devant la Cour de Cassation en matière pénale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 FEBRUARI 2014. - Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het 14 FEVRIER 2014. - Loi relative à la procédure devant la Cour de
Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling Cassation en matière pénale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2014 met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van loi du 14 février 2014 relative à la procédure devant la Cour de
Cassatie in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2014). Cassation en matière pénale (Moniteur belge du 27 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in 14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in
Strafsachen Strafsachen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359
erwähnten" aufgehoben. erwähnten" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der "Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der
Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der
Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt." Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt."
2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des
Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids
des Kassationshofes" ersetzt. des Kassationshofes" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben. das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab
der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben. der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann "Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann
niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für
seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen." seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen."
Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben. Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben.
Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt:
"Kapitel II - Kassationsverfahren". "Kapitel II - Kassationsverfahren".
Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, "Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen,
wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben." wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben."
Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen "Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen
den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen." den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen."
Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene "Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene
gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden." gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung "Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung
Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz
vorgesehenen Fällen." vorgesehenen Fällen."
Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und "Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und
Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt
vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder
Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen
Entscheidungen: Entscheidungen:
1. über die Zuständigkeit, 1. über die Zuständigkeit,
2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter, 2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter,
3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung 3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung
befunden wird, befunden wird,
4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung 4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung
befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile
angeordnet wird." angeordnet wird."
Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
November 2000, wird aufgehoben. November 2000, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
November 2000, wird aufgehoben. November 2000, wird aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen "Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen
Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof
Kassationsbeschwerde einlegen. Kassationsbeschwerde einlegen.
In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für
die Beschwerde angegeben werden. die Beschwerde angegeben werden.
Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann
die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden: die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden:
1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert, 1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert,
2. wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, 2. wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist,
3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl 3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl
Richter erlassen worden ist, Richter erlassen worden ist,
4. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das 4. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das
kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind, kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind,
5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in 5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind. Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind.
Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der
Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim
Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der
Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden." Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden."
Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige, "Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige,
die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann
niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des
Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids
oder des Urteils beantragen." oder des Urteils beantragen."
Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird wie folgt ersetzt: 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist "Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist
festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen
nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden." nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden."
Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und "Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und
gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um
Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder,
wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege
ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die
Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf
dieser Fristen eingelegt werden." dieser Fristen eingelegt werden."
Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die "Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die
Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt
bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder
vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu
bestimmte Register eingetragen. bestimmte Register eingetragen.
Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung
im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III, im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III,
sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung
entsprechen muss. entsprechen muss.
§ 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig § 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig
Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder
mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen, mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen,
die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung
erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die
Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts
eingereicht. eingereicht.
Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat, Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat,
übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der
Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und
Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers
dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die
dazu bestimmten Register übertragen. dazu bestimmten Register übertragen.
§ 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist § 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist
öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das
Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen." Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen."
Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der "Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der
Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist,
für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert
sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung
von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert
sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung
oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom
Rechtsanwalt unterzeichnet. Rechtsanwalt unterzeichnet.
Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei
aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu
bestimmten Register Protokoll erstellt. bestimmten Register Protokoll erstellt.
Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und
übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des
Protokolls. Protokolls.
Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll
in das dazu bestimmte Register. in das dazu bestimmte Register.
Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde
anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über
die Untersuchungshaft eingelegt wird." die Untersuchungshaft eingelegt wird."
Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der "Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der
Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese
Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur
verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die
Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet. Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet.
Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten
Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden. Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden.
Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten
oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der
Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem
Beauftragten zugestellt werden." Beauftragten zugestellt werden."
Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn "Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn
Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur
Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung
der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben. der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben.
Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die
eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung
ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können
jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt
werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit
besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben." besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben."
Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der "Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der
Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben, Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben,
der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2
erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er
spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des
Kassationshofes zukommen lässt. Kassationshofes zukommen lässt.
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung
darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke
mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme
oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die
Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107 Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen. des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen.
Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz
angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1
Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er
spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des
Kassationshofes zukommen lässt. Kassationshofes zukommen lässt.
Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der
Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet
ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten
Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte
übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz. übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz.
Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3
vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten
sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben.
Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder
Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest. Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest.
Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine
Empfangsbestätigung aus." Empfangsbestätigung aus."
Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene "Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich
die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen
Entscheidung zukommen. Entscheidung zukommen.
Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte
bei." bei."
Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht, "Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht,
der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die
Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser
übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache
unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt." unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt."
Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den "Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den
Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des
Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im
Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der
Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten
mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106 mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis. Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis.
In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung
dieser Frist gewähren." dieser Frist gewähren."
Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen "Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen
Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine
Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer
gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen
Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten
bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die
Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien. Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien.
Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die
Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung
durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten
Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen
Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden."
Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder "Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder
kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung. kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung.
Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten." Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten."
Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache, "Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache,
wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie
das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe
Gericht in anderer Zusammensetzung. Gericht in anderer Zusammensetzung.
Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft, Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft,
der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an
ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der
Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen. Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen.
Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert
wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber
zu erkennen haben." zu erkennen haben."
Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch "Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch
ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das
Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an
den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom
Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid
gemäß den Artikeln 341 und folgenden. gemäß den Artikeln 341 und folgenden.
Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden, Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden,
findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue
Verhandlung statt." Verhandlung statt."
Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt "Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt
worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet
werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in
Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder
den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird." den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird."
Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die "Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die
Kosten verurteilt. Kosten verurteilt.
Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die
Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen
wird, entscheidet darüber." wird, entscheidet darüber."
Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung "Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung
über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird, über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird,
wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches
vorgegangen." vorgegangen."
Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere
oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III
des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben. des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben.
Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von "Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von
Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von
einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der
Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis
setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich
nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu
erheben." erheben."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von
Beleidigungen gegenüber dem König Beleidigungen gegenüber dem König
Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von
Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Oktober 1967, wird aufgehoben. Oktober 1967, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die
Berufungs- Berufungs-
oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen
Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die
Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder
internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt: internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von "Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von
inhaftierten oder internierten Personen". inhaftierten oder internierten Personen".
Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter
"Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort
"Berufungserklärungen" ersetzt. "Berufungserklärungen" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der
Kassationsbeschwerden" aufgehoben. Kassationsbeschwerden" aufgehoben.
Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort
"Berufungserklärungen" ersetzt. "Berufungserklärungen" ersetzt.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung
Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21.
April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind
in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des
Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer
im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit
Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im
Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen
Einrichtung" zu lesen. Einrichtung" zu lesen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels, Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels,
die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft
treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am
ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den
Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen. Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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