gepubliceerd op 29 juni 2012
Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 NOVEMBER 2011. - Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 november 2011 betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem Technologieunfall ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, 2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge haben, 3."aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann, 4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen Automobilgarantiefonds, 5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat, 6."Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben dürfen, 7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen, 8. "BNB": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank.
Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen berücksichtigt werden.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet werden muss. § 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen und Gerichten einzufordern.
Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage. § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind: 1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen, 2.Schäden aus Kriegshandlungen, 3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25.Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler, 4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt, 5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und Flussschifffahrt hervorgehen, 6.Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vergütet werden, 7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom 31.März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnt. § 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht.
Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt aus: - einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers, - einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, - einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen, - einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur beratende Stimme haben.
Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds. § 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt. § 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine Funktionskosten trägt der Fonds.
Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von Artikel 2 zu betrachten ist. § 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. § 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung der Opfer einzurichten.
Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen, ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort.
Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln.
Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden.
Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht.
Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen. § 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds.
Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in Kenntnis setzen. § 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2 erwähnten Personen obliegt. § 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in § 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und gezahlte Honorare zurückfordern.
Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2 erwähnten Personen geltend machen.
Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt.
Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden.
KAPITEL 4 - Verfahren Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten, abzugeben.
Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab.
Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen, sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind.
Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung. § 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte anfordern.
Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds absehen.
Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten.
Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen.
Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind.
Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann.
Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann, unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. § 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume zurückzuführen ist.
Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat. § 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise vornehmen zu lassen.
Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden.
Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden. § 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur medizinischen Expertise nicht vorliegt.
Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen.
Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person angegebene Konto eingezahlt.
Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den Haftpflichtversicherer. § 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden. § 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind.
Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen und Dritten gegenüber wirksam.
KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen. § 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen. § 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt.
Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung für diese Rückstellungen. § 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach.
Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt, die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13 von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken berücksichtigt.
Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien, ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen.
Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem 1. August jeden Jahres mitgeteilt werden. § 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2 erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass geändert werden. § 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über das der Konkurs eröffnet worden ist.
Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen oder Einrichtungen zurück.
Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für Naturkatastrophen.
Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18 zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung berücksichtigt worden sind.
Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern konnte.
Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern konnte.
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen B. CLERFAYT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK