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Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling | Loi relative à l'indemnisation des dommages corporels et moraux découlant d'un accident technologique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 NOVEMBER 2011. - Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 NOVEMBRE 2011. - Loi relative à l'indemnisation des dommages corporels et moraux découlant d'un accident technologique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2011 betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele | loi du 13 novembre 2011 relative à l'indemnisation des dommages |
schade ingevolge een technologisch ongeval (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2012). | corporels et moraux découlant d'un accident technologique (Moniteur belge du 24 février 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und | 13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und |
moralischen Schäden aus einem Technologieunfall | moralischen Schäden aus einem Technologieunfall |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder | 1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder |
technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in | technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in |
Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder | Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder |
öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen | öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen |
Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle | Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle |
spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, | spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, |
2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei | 2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei |
denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen | denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen |
davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt | davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt |
von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte | von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte |
Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge | Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge |
haben, | haben, |
3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen | 3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen |
grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis | grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis |
eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung | eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung |
der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder | der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder |
teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum | teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann, | eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann, |
4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des | 4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des |
Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen | Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen |
Automobilgarantiefonds, | Automobilgarantiefonds, |
5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat, | 5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat, |
6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in | 6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in |
Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass | Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass |
vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben | die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben |
dürfen, | dürfen, |
7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom | 7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom |
12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch | 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch |
Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der | Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der |
Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für | Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für |
Allgemeine Naturkatastrophen, | Allgemeine Naturkatastrophen, |
8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | 8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
Nationalbank. | Nationalbank. |
Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 | Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung | erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung |
eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen | eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen |
müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als | müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als |
die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen | die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die |
Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus | Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus |
einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis | einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis |
eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den | eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den |
nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen | nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen |
zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet | zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet |
werden muss. | werden muss. |
§ 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers | § 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers |
beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des | beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des |
allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen | allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen |
und Gerichten einzufordern. | und Gerichten einzufordern. |
Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, | Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, |
fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, | fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, |
unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage. | unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage. |
§ 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen | § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen |
sind: | sind: |
1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen, | 1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen, |
2. Schäden aus Kriegshandlungen, | 2. Schäden aus Kriegshandlungen, |
3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung | 3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung |
für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler, | für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler, |
4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund | 4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund |
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt, | Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt, |
5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der | 5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der |
Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und | Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und |
Flussschifffahrt hervorgehen, | Flussschifffahrt hervorgehen, |
6. Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die | 6. Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die |
Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung | Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung |
in diesen Fällen vergütet werden, | in diesen Fällen vergütet werden, |
7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom | 7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom |
31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von | 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von |
Gesundheitspflegeleistungen erwähnt. | Gesundheitspflegeleistungen erwähnt. |
§ 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche | § 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche |
Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche | Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche |
Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf | Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf |
zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht. | zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht. |
Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt | Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt |
aus: | aus: |
- einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, |
- einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers, |
- einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers, |
- einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers, |
- einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, | - einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, |
- einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen, | - einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen, |
- einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur | - einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur |
beratende Stimme haben. | beratende Stimme haben. |
Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von | Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von |
sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des | sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des |
Berufsgeheimnisses. | Berufsgeheimnisses. |
Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds. | Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds. |
§ 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König | § 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König |
gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird | gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird |
sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere | sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere |
die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt. | die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt. |
§ 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine | § 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine |
Funktionskosten trägt der Fonds. | Funktionskosten trägt der Fonds. |
Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag | Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag |
des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe | des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe |
grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von | grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von |
Artikel 2 zu betrachten ist. | Artikel 2 zu betrachten ist. |
§ 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab | § 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab |
Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. | Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
§ 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses | § 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses |
als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden | als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der | Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der |
unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds | KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds |
Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen | Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen |
Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft | Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft |
des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung | des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung |
der Opfer einzurichten. | der Opfer einzurichten. |
Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen, | Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen, |
ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort. | ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort. |
Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme | Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme |
und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach | und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach |
Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses | Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer | im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer |
Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln. | Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln. |
Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses | Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses |
beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs | beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs |
Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten | Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten |
Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und | Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und |
Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden. | Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden. |
Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher | Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher |
Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses | Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses |
erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine | erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine |
vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht. | vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht. |
Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen. | Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen. |
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise | § 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise |
Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen | Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen |
beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines | beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines |
gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des | gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des |
eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden | eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden |
oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können, | oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können, |
haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds. | haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds. |
Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer | Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer |
Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in | Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in |
Kenntnis setzen. | Kenntnis setzen. |
§ 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich | § 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich |
nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2 | nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2 |
erwähnten Personen obliegt. | erwähnten Personen obliegt. |
§ 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die | § 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die |
Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich | Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich |
Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in | Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in |
§ 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des | § 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des |
Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der | Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der |
Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und | Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und |
gezahlte Honorare zurückfordern. | gezahlte Honorare zurückfordern. |
Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf | Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf |
vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels | vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten | erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten |
Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2 | Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2 |
erwähnten Personen geltend machen. | erwähnten Personen geltend machen. |
Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre | Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre |
Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er | Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er |
dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt. | dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt. |
Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre | Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre |
Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden | Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden |
sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des | sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des |
Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter | Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter |
ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden. | ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden. |
KAPITEL 4 - Verfahren | KAPITEL 4 - Verfahren |
Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern | Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern |
beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die | beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die |
sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm | sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm |
von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der | von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der |
Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu | Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu |
bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine | bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine |
Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten, | Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten, |
abzugeben. | abzugeben. |
Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen | Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen |
Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise | Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise |
seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab. | seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab. |
Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2 | Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2 |
erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der | erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der |
Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen, | Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen, |
sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind. | sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind. |
Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung | Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung |
der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung. | der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung. |
§ 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den | § 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den |
Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen | Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen |
Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte | Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte |
anfordern. | anfordern. |
Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern, | Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern, |
Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich | Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich |
falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen | falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen |
drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon | drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon |
ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds | ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds |
absehen. | absehen. |
Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des | Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel |
25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses | 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses |
Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten. | Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten. |
Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die |
Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die | Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die |
medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen. | medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen. |
Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit | Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit |
der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags | der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags |
anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den | anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den |
Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in | Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in |
Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind. | Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind. |
Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des | Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des |
in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit | in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens | Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens |
auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann. | auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann. |
Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer | Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer |
Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann, | Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann, |
unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. | unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. |
§ 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der | § 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der |
Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter | Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter |
Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der | Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der |
Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits | Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits |
abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume | abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume |
zurückzuführen ist. | zurückzuführen ist. |
Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der | Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der |
Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat. | Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat. |
§ 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds | § 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds |
dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise | dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise |
vornehmen zu lassen. | vornehmen zu lassen. |
Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine | Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine |
Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts | Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts |
Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden. | Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden. |
Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem | Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem |
Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und | Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und |
Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden. | Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden. |
§ 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach | § 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach |
Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über | Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über |
die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er | die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er |
dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur | dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur |
medizinischen Expertise nicht vorliegt. | medizinischen Expertise nicht vorliegt. |
Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen | Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen |
Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen | Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen |
Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei | Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei |
Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung | Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung |
bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben | bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben |
innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der | innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der |
Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen. | Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen. |
Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des | Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des |
Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des | Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des |
angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben | angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben |
per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von | per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von |
einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag | einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag |
als abgelehnt. | als abgelehnt. |
Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt | Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt |
als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach | als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach |
Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person | Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person |
angegebene Konto eingezahlt. | angegebene Konto eingezahlt. |
Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der | Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der |
Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf | Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf |
denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den | denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den |
Haftpflichtversicherer. | Haftpflichtversicherer. |
§ 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds | § 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds |
einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden. | einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden. |
§ 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren | § 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren |
und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung | und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung |
des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange | des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange |
die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind. | die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind. |
Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene | Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene |
Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe | Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe |
grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der | grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der |
Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten | Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten |
Personen und Dritten gegenüber wirksam. | Personen und Dritten gegenüber wirksam. |
KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds | KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds |
Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen | Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine | Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine |
Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches | Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches |
Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter | Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter |
Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des | Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des |
Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem | Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen. | Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen. |
§ 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB | § 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB |
mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des | mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des |
vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen. | vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen. |
§ 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können | § 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können |
sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische | Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische |
Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli | Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli |
1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr | 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr |
Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt. | Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt. |
Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung | Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung |
für diese Rückstellungen. | für diese Rückstellungen. |
§ 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten | § 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten |
Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach. | Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach. |
Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt, | Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt, |
die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13 | die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13 |
von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur | von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale | Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale |
Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische | Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische |
Risiken berücksichtigt. | Risiken berücksichtigt. |
Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien, | Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien, |
ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien | ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien |
erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen. | erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen. |
Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten | Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten |
Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen | Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen |
Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem | Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem |
1. August jeden Jahres mitgeteilt werden. | 1. August jeden Jahres mitgeteilt werden. |
§ 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2 | § 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2 |
erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen | erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen |
Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das | Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das |
folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen | folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass geändert werden. | Königlichen Erlass geändert werden. |
§ 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen | § 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen |
Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten | Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten |
Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über | Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über |
das der Konkurs eröffnet worden ist. | das der Konkurs eröffnet worden ist. |
Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der | Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der |
gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie | gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie |
Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis | Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis |
haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten | haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten |
Personen oder Einrichtungen zurück. | Personen oder Einrichtungen zurück. |
Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in | Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in |
Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur | Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur |
teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick | teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick |
auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für | auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für |
Naturkatastrophen. | Naturkatastrophen. |
Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18 | Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18 |
zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im | zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im |
Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung | Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung |
berücksichtigt worden sind. | berücksichtigt worden sind. |
Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung | Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung |
der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die | der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die |
Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das | Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das |
aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern | aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern |
konnte. | konnte. |
Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens | Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens |
herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der | herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der |
haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für | haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für |
Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das | Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das |
aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern | aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern |
konnte. | konnte. |
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen | Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen | Dienstes Finanzen |
B. CLERFAYT | B. CLERFAYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |