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Meertalige weergave van Wet van 13/11/2011
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Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling Loi relative à l'indemnisation des dommages corporels et moraux découlant d'un accident technologique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 NOVEMBER 2011. - Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 NOVEMBRE 2011. - Loi relative à l'indemnisation des dommages corporels et moraux découlant d'un accident technologique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2011 betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele loi du 13 novembre 2011 relative à l'indemnisation des dommages
schade ingevolge een technologisch ongeval (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2012). corporels et moraux découlant d'un accident technologique (Moniteur belge du 24 février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und 13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und
moralischen Schäden aus einem Technologieunfall moralischen Schäden aus einem Technologieunfall
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder 1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder
technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in
Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder
öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen
Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle
spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht,
2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei 2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei
denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen
davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt
von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte
Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge
haben, haben,
3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen 3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen
grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis
eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung
der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder
teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann, eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann,
4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des 4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des
Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen
Automobilgarantiefonds, Automobilgarantiefonds,
5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat, 5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat,
6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in 6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in
Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass
vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben
dürfen, dürfen,
7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom 7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom
12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch
Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der
Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für
Allgemeine Naturkatastrophen, Allgemeine Naturkatastrophen,
8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des 8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische
Nationalbank. Nationalbank.
Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2
erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung
eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen
müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als
die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die
Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus
einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis
eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den
nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen
zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet
werden muss. werden muss.
§ 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers § 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers
beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des
allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen
und Gerichten einzufordern. und Gerichten einzufordern.
Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches,
fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds,
unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage. unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage.
§ 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen
sind: sind:
1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen, 1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen,
2. Schäden aus Kriegshandlungen, 2. Schäden aus Kriegshandlungen,
3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung 3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung
für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler, für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler,
4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund 4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt, Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt,
5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der 5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der
Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und
Flussschifffahrt hervorgehen, Flussschifffahrt hervorgehen,
6. Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die 6. Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die
Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung
in diesen Fällen vergütet werden, in diesen Fällen vergütet werden,
7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom 7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom
31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von
Gesundheitspflegeleistungen erwähnt. Gesundheitspflegeleistungen erwähnt.
§ 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche § 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche
Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche
Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf
zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht. zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht.
Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt
aus: aus:
- einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers,
- einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers,
- einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers,
- einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers, - einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers,
- einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, - einem Vertreter der Versicherungsunternehmen,
- einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen, - einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen,
- einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur - einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur
beratende Stimme haben. beratende Stimme haben.
Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von
sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses. Berufsgeheimnisses.
Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds. Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds.
§ 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König § 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König
gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird
sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere
die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt. die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt.
§ 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine § 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine
Funktionskosten trägt der Fonds. Funktionskosten trägt der Fonds.
Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag
des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe
grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von
Artikel 2 zu betrachten ist. Artikel 2 zu betrachten ist.
§ 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab § 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab
Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses § 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses
als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden
Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der
unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds
Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen
Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft
des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung
der Opfer einzurichten. der Opfer einzurichten.
Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen, Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen,
ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort. ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort.
Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme
und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach
Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses
im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer
Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln. Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln.
Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses
beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs
Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten
Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und
Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden. Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden.
Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher
Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses
erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine
vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht. vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht.
Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen. Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen.
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise § 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise
Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen
beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines
gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des
eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden
oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können, oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können,
haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds. haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds.
Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer
Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in
Kenntnis setzen. Kenntnis setzen.
§ 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich § 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich
nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2 nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2
erwähnten Personen obliegt. erwähnten Personen obliegt.
§ 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die § 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die
Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich
Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in
§ 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des § 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des
Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der
Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und
gezahlte Honorare zurückfordern. gezahlte Honorare zurückfordern.
Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf
vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels
erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten
Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2 Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2
erwähnten Personen geltend machen. erwähnten Personen geltend machen.
Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre
Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er
dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt. dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt.
Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre
Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden
sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des
Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter
ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden. ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden.
KAPITEL 4 - Verfahren KAPITEL 4 - Verfahren
Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern
beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die
sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm
von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der
Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu
bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine
Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten, Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten,
abzugeben. abzugeben.
Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen
Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise
seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab. seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab.
Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2 Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2
erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der
Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen, Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen,
sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind. sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind.
Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung
der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung. der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung.
§ 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den § 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den
Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen
Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte
anfordern. anfordern.
Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern, Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern,
Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich
falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen
drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon
ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds
absehen. absehen.
Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel
25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses
Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten.
Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die
Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die
medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen. medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen.
Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit
der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags
anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den
Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in
Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind. Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind.
Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des
in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens
auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann. auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann.
Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer
Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann, Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann,
unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag.
§ 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der § 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der
Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter
Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der
Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits
abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume
zurückzuführen ist. zurückzuführen ist.
Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der
Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat. Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat.
§ 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds § 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds
dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise
vornehmen zu lassen. vornehmen zu lassen.
Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine
Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts
Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden. Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden.
Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem
Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und
Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden. Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden.
§ 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach § 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach
Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über
die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er
dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur
medizinischen Expertise nicht vorliegt. medizinischen Expertise nicht vorliegt.
Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen
Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen
Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei
Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung
bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben
innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der
Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen. Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen.
Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des
Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des
angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben
per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von
einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag
als abgelehnt. als abgelehnt.
Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt
als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach
Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person
angegebene Konto eingezahlt. angegebene Konto eingezahlt.
Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der
Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf
denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den
Haftpflichtversicherer. Haftpflichtversicherer.
§ 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds § 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds
einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden. einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden.
§ 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren § 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren
und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung
des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange
die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind. die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind.
Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene
Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe
grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der
Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten
Personen und Dritten gegenüber wirksam. Personen und Dritten gegenüber wirksam.
KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds
Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine
Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches
Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter
Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des
Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem
Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen. Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen.
§ 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB § 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB
mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des
vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen. vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen.
§ 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können § 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können
sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische
Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli
1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr
Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt. Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt.
Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung
für diese Rückstellungen. für diese Rückstellungen.
§ 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten § 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten
Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach. Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach.
Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt, Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt,
die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13 die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13
von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale
Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische
Risiken berücksichtigt. Risiken berücksichtigt.
Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien, Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien,
ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien
erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen. erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen.
Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten
Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen
Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem
1. August jeden Jahres mitgeteilt werden. 1. August jeden Jahres mitgeteilt werden.
§ 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2 § 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2
erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen
Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das
folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass geändert werden. Königlichen Erlass geändert werden.
§ 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen § 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen
Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten
Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über
das der Konkurs eröffnet worden ist. das der Konkurs eröffnet worden ist.
Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie
Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis
haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten
Personen oder Einrichtungen zurück. Personen oder Einrichtungen zurück.
Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in
Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur
teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick
auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für
Naturkatastrophen. Naturkatastrophen.
Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18 Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18
zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im
Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung
berücksichtigt worden sind. berücksichtigt worden sind.
Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung
der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die
Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das
aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern
konnte. konnte.
Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens
herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der
haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für
Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das
aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern
konnte. konnte.
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] Art. 21 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen Dienstes Finanzen
B. CLERFAYT B. CLERFAYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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