gepubliceerd op 01 februari 2022
Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 4, 9 tot 12, 28, 29 en 37 tot 40 van de wet van 13 april 2019 houdende diverse bepalingen inzake pensioenen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abschaffung der Nationalen Kasse für Kriegspensionen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Die Nationale Kasse für Kriegspensionen, die durch das Gesetz vom 23. Januar 1925 zur Einrichtung einer Nationalen Kasse für Kriegspensionen geschaffen worden ist, wird aufgelöst.
Art. 3 - Alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die von der Nationalen Kasse für Kriegspensionen ausgeübten Aufträge werden von Amts wegen dem Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 40 des Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnt ist, übertragen.
Art. 4 - Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. März 2016 in Bezug auf den Föderalen Pensionsdienst, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2017, wird durch folgende Wörter ergänzt: "und für Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Nationale Kasse für Kriegspensionen." (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 9 - In Artikel 21 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte werden zwischen den Wörtern "ordnungsgemäß wird notifiziert," und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder dadurch, dass Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 10 - Artikel 9 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 11 - In Artikel 36 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden zwischen dem Wort "Gericht" und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder dadurch, dass Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 12 - Artikel 11 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 28 - In das Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - Für die Anwendung der Artikel 15 und 16 Absatz 1 Nr. 2 wird davon ausgegangen, dass die lokalen Verwaltungen, die infolge einer Fusion geschaffen worden sind, an der eine oder mehrere lokale Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, am 31.
Dezember 2011 dieser Pensionsregelung angeschlossen sind.
Bei einer Fusion zweier oder mehrerer lokaler Verwaltungen, die alle am 31. Dezember 2011 für alle endgültig ernannten Mitglieder ihres Personals der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beteiligung des Rücklagenfonds für alle endgültig ernannten Personalmitglieder der infolge der Fusion geschaffenen lokalen Verwaltungen gewährt.
In den anderen Fällen einer Fusion, an der eine oder mehrere lokale Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beteiligung des Rücklagenfonds nur für die endgültig ernannten Personalmitglieder einer infolge der Fusion geschaffenen lokalen Verwaltung gewährt, für die die Beteiligung des Rücklagenfonds am Tag vor der Fusion bereits gewährt worden war." Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019. (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 37 - In Artikel 48/2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018 über die Nichtberücksichtigung der als nicht endgültig ernanntes Personalmitglied geleisteten Dienste für eine Pension des öffentlichen Sektors, zur Änderung der individuellen Einbeziehung provinzialer und lokaler Verwaltungen in die Verantwortung innerhalb des Solidarischen Pensionsfonds, zur Anpassung der Vorschriften in Bezug auf die ergänzende Altersversorgung, zur Änderung der Modalitäten für die Finanzierung des Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen und zur Festlegung einer Zusatzfinanzierung für den Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Öffentliche Arbeitgeber können die Rolle des Trägers einer Altersversorgungszusage zugunsten von Arbeitnehmern verschiedener öffentlicher Einrichtungen oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts übernehmen.
Bei Anwendung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 11 Buchstabe b) 1) gilt die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter den Anwendungsbereich derselben Altersversorgungsregelung wie die vorherige öffentliche Einrichtung oder juristische Person des öffentlichen Rechts fällt, nicht als Ausscheiden.
Bei Anwendung von Absatz 1 kann der Zeitraum, in dem die Mitteilung erfolgen muss, in Abweichung von Artikel 31 § 1 Absatz 1 auf maximal ein Jahr verlängert werden. Während desselben Zeitraums kann der Altersversorgungsanwärter die Altersversorgungseinrichtung jedoch auch selbst von seinem Ausscheiden in Kenntnis setzen. Nach dieser Mitteilung durch den Altersversorgungsanwärter finden die Bestimmungen von Artikel 31 § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung. Während desselben Mitteilungszeitraums kann der Altersversorgungsanwärter die Altersversorgungseinrichtung informieren, dass er derselben Altersversorgungszusage angeschlossen bleibt. In diesem Fall findet das in Artikel 32 erwähnte Verfahren keine Anwendung. Werden die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes angewandt, wird das Ausscheidungsverfahren in der Altersversorgungsordnung geregelt." KAPITEL 12 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 38 - Artikel 306/4 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006 wird wie folgt ergänzt: "Diese ausführliche Mitteilung trägt die Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche"." Art. 39 - Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Für Altersversorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich von DB2P fallen und von Altersversorgungseinrichtungen verwaltet werden, die dem Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, enthält die Übersicht der Altersversorgungsansprüche außerdem folgende Informationen: 1. personenbezogene Daten des betreffenden Altersversorgungsanwärters, einschließlich einer klaren Angabe, je nach Fall, des gesetzlichen Ruhestandsalters, des in der Altersversorgungsregelung festgelegten oder von der EBA geschätzten Ruhestandsalters oder des vom Altersversorgungsanwärter festgelegten Ruhestandsalters, 2.Name und Kontaktadresse der EBA und Kenndaten der Altersversorgungsregelung des Altersversorgungsanwärters, 3. falls Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der Altersversorgungsregelung anwendbar sind, Angabe, wo weitere Informationen darüber zu finden sind, 4.Informationen über Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage des in Nr. 1 festgelegten Ruhestandsalters mit einem Hinweis darauf, dass die Prognosen vom Endbetrag der Leistungen abweichen können.
Sind die Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage wirtschaftlicher Szenarien erstellt worden, müssen diese Informationen ebenfalls das realistischste Szenario und ein weniger günstiges Szenario enthalten, wobei die Besonderheiten der Altersversorgungsregelung berücksichtigt werden.
Die FSMA kann in einer Regelung Regeln für die Bestimmung der Annahmen festlegen, auf deren Grundlage die vorerwähnten Altersversorgungsprognosen erstellt werden. Die EBA wendet diese Regeln an, um gegebenenfalls die nominale jährliche Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die zukünftige Lohnentwicklung festzulegen, 5. Informationen zu den Beiträgen, die das Trägerunternehmen und der Versorgungsanwärter zumindest in den letzten zwölf Monaten in die Altersversorgungsregelung eingezahlt haben, wobei die Besonderheiten der Altersversorgungsregelung berücksichtigt werden, 6.Aufschlüsselung der Kosten, die von der EBA zumindest in den letzten zwölf Monaten abgezogen worden sind und die Auswirkungen auf die Ansprüche der Altersversorgungsanwärter haben, 7. wo und wie zusätzliche Informationen zu finden sind, einschließlich: - zusätzlicher praktischer Informationen über die Optionen, die Altersversorgungsanwärtern im Rahmen der Altersversorgungsregelung offenstehen, - in den Jahresabschlüssen und -berichten enthaltener Informationen und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltener Informationen, - gegebenenfalls Informationen zu den Annahmen, die der Schätzung der in Leibrenten ausgedrückten Beträge zugrunde gelegt werden, insbesondere zum Rentensatz, zur Art des Dienstleistenden und zur Laufzeit der Rente, - Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beendigung der Beschäftigung." Art. 40 - Die Artikel 38 und 39 treten an einem durch einen Königlichen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS