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Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de pension. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - | 13 AVRIL 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
Duitse vertaling van uittreksels | pension. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
4, 9 tot 12, 28, 29 en 37 tot 40 van de wet van 13 april 2019 houdende | articles 1 à 4, 9 à 12, 28, 29 et 37 à 40 de la loi du 13 avril 2019 |
diverse bepalingen inzake pensioenen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019). | portant des dispositions diverses en matière de pension (Moniteur belge du 30 avril 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Pensionsbereich | Pensionsbereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abschaffung der Nationalen Kasse für Kriegspensionen | KAPITEL 2 - Abschaffung der Nationalen Kasse für Kriegspensionen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Die Nationale Kasse für Kriegspensionen, die durch das Gesetz | Art. 2 - Die Nationale Kasse für Kriegspensionen, die durch das Gesetz |
vom 23. Januar 1925 zur Einrichtung einer Nationalen Kasse für | vom 23. Januar 1925 zur Einrichtung einer Nationalen Kasse für |
Kriegspensionen geschaffen worden ist, wird aufgelöst. | Kriegspensionen geschaffen worden ist, wird aufgelöst. |
Art. 3 - Alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten in | Art. 3 - Alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten in |
Bezug auf die von der Nationalen Kasse für Kriegspensionen ausgeübten | Bezug auf die von der Nationalen Kasse für Kriegspensionen ausgeübten |
Aufträge werden von Amts wegen dem Föderalen Pensionsdienst, der in | Aufträge werden von Amts wegen dem Föderalen Pensionsdienst, der in |
Artikel 40 des Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | Artikel 40 des Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnt ist, | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnt ist, |
übertragen. | übertragen. |
Art. 4 - Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. März 2016 in Bezug | Art. 4 - Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. März 2016 in Bezug |
auf den Föderalen Pensionsdienst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | auf den Föderalen Pensionsdienst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2017, wird durch folgende Wörter ergänzt: "und für Gesetzes- | Dezember 2017, wird durch folgende Wörter ergänzt: "und für Gesetzes- |
oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Nationale Kasse für | oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Nationale Kasse für |
Kriegspensionen." | Kriegspensionen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, | für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, |
Bergarbeiter und freiwillig Versicherte | Bergarbeiter und freiwillig Versicherte |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung |
Art. 9 - In Artikel 21 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 | Art. 9 - In Artikel 21 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, |
Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter | Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter |
und freiwillig Versicherte werden zwischen den Wörtern "ordnungsgemäß | und freiwillig Versicherte werden zwischen den Wörtern "ordnungsgemäß |
wird notifiziert," und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder | wird notifiziert," und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder |
dadurch, dass Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel | dadurch, dass Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel |
1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt. | 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt. |
Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Artikel 9 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Artikel 9 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 | November 1967 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung |
Art. 11 - In Artikel 36 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | Art. 11 - In Artikel 36 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden zwischen dem Wort | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden zwischen dem Wort |
"Gericht" und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder dadurch, dass | "Gericht" und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder dadurch, dass |
Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des | Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des |
Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt. | Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt. |
Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Artikel 11 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Artikel 11 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur |
Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der | Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der |
endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen | endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes | Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes |
vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten | vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten |
Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale | Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale |
Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen | Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 28 - In das Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer | Art. 28 - In das Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer |
dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten | dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten |
Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der | Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der |
lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur | lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur |
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur | Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur |
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und | Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und |
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird ein Artikel | zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird ein Artikel |
16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/1 - Für die Anwendung der Artikel 15 und 16 Absatz 1 Nr. 2 | "Art. 16/1 - Für die Anwendung der Artikel 15 und 16 Absatz 1 Nr. 2 |
wird davon ausgegangen, dass die lokalen Verwaltungen, die infolge | wird davon ausgegangen, dass die lokalen Verwaltungen, die infolge |
einer Fusion geschaffen worden sind, an der eine oder mehrere lokale | einer Fusion geschaffen worden sind, an der eine oder mehrere lokale |
Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen | Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen |
Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, am 31. | Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, am 31. |
Dezember 2011 dieser Pensionsregelung angeschlossen sind. | Dezember 2011 dieser Pensionsregelung angeschlossen sind. |
Bei einer Fusion zweier oder mehrerer lokaler Verwaltungen, die alle | Bei einer Fusion zweier oder mehrerer lokaler Verwaltungen, die alle |
am 31. Dezember 2011 für alle endgültig ernannten Mitglieder ihres | am 31. Dezember 2011 für alle endgültig ernannten Mitglieder ihres |
Personals der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden | Personals der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden |
angeschlossen waren, wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | angeschlossen waren, wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Beteiligung des Rücklagenfonds für alle endgültig ernannten | Beteiligung des Rücklagenfonds für alle endgültig ernannten |
Personalmitglieder der infolge der Fusion geschaffenen lokalen | Personalmitglieder der infolge der Fusion geschaffenen lokalen |
Verwaltungen gewährt. | Verwaltungen gewährt. |
In den anderen Fällen einer Fusion, an der eine oder mehrere lokale | In den anderen Fällen einer Fusion, an der eine oder mehrere lokale |
Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen | Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen |
Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, wird die in | Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, wird die in |
Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beteiligung des Rücklagenfonds nur | Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beteiligung des Rücklagenfonds nur |
für die endgültig ernannten Personalmitglieder einer infolge der | für die endgültig ernannten Personalmitglieder einer infolge der |
Fusion geschaffenen lokalen Verwaltung gewährt, für die die | Fusion geschaffenen lokalen Verwaltung gewährt, für die die |
Beteiligung des Rücklagenfonds am Tag vor der Fusion bereits gewährt | Beteiligung des Rücklagenfonds am Tag vor der Fusion bereits gewährt |
worden war." | worden war." |
Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem |
für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der | für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der |
sozialen Sicherheit | sozialen Sicherheit |
Art. 37 - In Artikel 48/2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Art. 37 - In Artikel 48/2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018 über die | eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018 über die |
Nichtberücksichtigung der als nicht endgültig ernanntes | Nichtberücksichtigung der als nicht endgültig ernanntes |
Personalmitglied geleisteten Dienste für eine Pension des öffentlichen | Personalmitglied geleisteten Dienste für eine Pension des öffentlichen |
Sektors, zur Änderung der individuellen Einbeziehung provinzialer und | Sektors, zur Änderung der individuellen Einbeziehung provinzialer und |
lokaler Verwaltungen in die Verantwortung innerhalb des Solidarischen | lokaler Verwaltungen in die Verantwortung innerhalb des Solidarischen |
Pensionsfonds, zur Anpassung der Vorschriften in Bezug auf die | Pensionsfonds, zur Anpassung der Vorschriften in Bezug auf die |
ergänzende Altersversorgung, zur Änderung der Modalitäten für die | ergänzende Altersversorgung, zur Änderung der Modalitäten für die |
Finanzierung des Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und | Finanzierung des Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und |
lokalen Verwaltungen und zur Festlegung einer Zusatzfinanzierung für | lokalen Verwaltungen und zur Festlegung einer Zusatzfinanzierung für |
den Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen | den Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Verwaltungen wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Öffentliche Arbeitgeber können die Rolle des Trägers einer | " § 2 - Öffentliche Arbeitgeber können die Rolle des Trägers einer |
Altersversorgungszusage zugunsten von Arbeitnehmern verschiedener | Altersversorgungszusage zugunsten von Arbeitnehmern verschiedener |
öffentlicher Einrichtungen oder juristischer Personen des öffentlichen | öffentlicher Einrichtungen oder juristischer Personen des öffentlichen |
Rechts übernehmen. | Rechts übernehmen. |
Bei Anwendung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 11 | Bei Anwendung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 11 |
Buchstabe b) 1) gilt die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem | Buchstabe b) 1) gilt die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem |
anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt durch den Abschluss | anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt durch den Abschluss |
eines Arbeitsvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung oder einer | eines Arbeitsvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung oder einer |
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter den | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter den |
Anwendungsbereich derselben Altersversorgungsregelung wie die | Anwendungsbereich derselben Altersversorgungsregelung wie die |
vorherige öffentliche Einrichtung oder juristische Person des | vorherige öffentliche Einrichtung oder juristische Person des |
öffentlichen Rechts fällt, nicht als Ausscheiden. | öffentlichen Rechts fällt, nicht als Ausscheiden. |
Bei Anwendung von Absatz 1 kann der Zeitraum, in dem die Mitteilung | Bei Anwendung von Absatz 1 kann der Zeitraum, in dem die Mitteilung |
erfolgen muss, in Abweichung von Artikel 31 § 1 Absatz 1 auf maximal | erfolgen muss, in Abweichung von Artikel 31 § 1 Absatz 1 auf maximal |
ein Jahr verlängert werden. Während desselben Zeitraums kann der | ein Jahr verlängert werden. Während desselben Zeitraums kann der |
Altersversorgungsanwärter die Altersversorgungseinrichtung jedoch auch | Altersversorgungsanwärter die Altersversorgungseinrichtung jedoch auch |
selbst von seinem Ausscheiden in Kenntnis setzen. Nach dieser | selbst von seinem Ausscheiden in Kenntnis setzen. Nach dieser |
Mitteilung durch den Altersversorgungsanwärter finden die Bestimmungen | Mitteilung durch den Altersversorgungsanwärter finden die Bestimmungen |
von Artikel 31 § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung. Während desselben | von Artikel 31 § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung. Während desselben |
Mitteilungszeitraums kann der Altersversorgungsanwärter die | Mitteilungszeitraums kann der Altersversorgungsanwärter die |
Altersversorgungseinrichtung informieren, dass er derselben | Altersversorgungseinrichtung informieren, dass er derselben |
Altersversorgungszusage angeschlossen bleibt. In diesem Fall findet | Altersversorgungszusage angeschlossen bleibt. In diesem Fall findet |
das in Artikel 32 erwähnte Verfahren keine Anwendung. Werden die | das in Artikel 32 erwähnte Verfahren keine Anwendung. Werden die |
Bestimmungen des vorliegenden Absatzes angewandt, wird das | Bestimmungen des vorliegenden Absatzes angewandt, wird das |
Ausscheidungsverfahren in der Altersversorgungsordnung geregelt." | Ausscheidungsverfahren in der Altersversorgungsordnung geregelt." |
KAPITEL 12 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | KAPITEL 12 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
Art. 38 - Artikel 306/4 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. | Art. 38 - Artikel 306/4 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. |
Dezember 2006 wird wie folgt ergänzt: | Dezember 2006 wird wie folgt ergänzt: |
"Diese ausführliche Mitteilung trägt die Überschrift "Übersicht der | "Diese ausführliche Mitteilung trägt die Überschrift "Übersicht der |
Altersversorgungsansprüche"." | Altersversorgungsansprüche"." |
Art. 39 - Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 6 mit | Art. 39 - Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. Für Altersversorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich | "6. Für Altersversorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich |
von DB2P fallen und von Altersversorgungseinrichtungen verwaltet | von DB2P fallen und von Altersversorgungseinrichtungen verwaltet |
werden, die dem Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der | werden, die dem Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der |
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, enthält | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, enthält |
die Übersicht der Altersversorgungsansprüche außerdem folgende | die Übersicht der Altersversorgungsansprüche außerdem folgende |
Informationen: | Informationen: |
1. personenbezogene Daten des betreffenden Altersversorgungsanwärters, | 1. personenbezogene Daten des betreffenden Altersversorgungsanwärters, |
einschließlich einer klaren Angabe, je nach Fall, des gesetzlichen | einschließlich einer klaren Angabe, je nach Fall, des gesetzlichen |
Ruhestandsalters, des in der Altersversorgungsregelung festgelegten | Ruhestandsalters, des in der Altersversorgungsregelung festgelegten |
oder von der EBA geschätzten Ruhestandsalters oder des vom | oder von der EBA geschätzten Ruhestandsalters oder des vom |
Altersversorgungsanwärter festgelegten Ruhestandsalters, | Altersversorgungsanwärter festgelegten Ruhestandsalters, |
2. Name und Kontaktadresse der EBA und Kenndaten der | 2. Name und Kontaktadresse der EBA und Kenndaten der |
Altersversorgungsregelung des Altersversorgungsanwärters, | Altersversorgungsregelung des Altersversorgungsanwärters, |
3. falls Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der | 3. falls Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der |
Altersversorgungsregelung anwendbar sind, Angabe, wo weitere | Altersversorgungsregelung anwendbar sind, Angabe, wo weitere |
Informationen darüber zu finden sind, | Informationen darüber zu finden sind, |
4. Informationen über Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage des | 4. Informationen über Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage des |
in Nr. 1 festgelegten Ruhestandsalters mit einem Hinweis darauf, dass | in Nr. 1 festgelegten Ruhestandsalters mit einem Hinweis darauf, dass |
die Prognosen vom Endbetrag der Leistungen abweichen können. | die Prognosen vom Endbetrag der Leistungen abweichen können. |
Sind die Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage wirtschaftlicher | Sind die Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage wirtschaftlicher |
Szenarien erstellt worden, müssen diese Informationen ebenfalls das | Szenarien erstellt worden, müssen diese Informationen ebenfalls das |
realistischste Szenario und ein weniger günstiges Szenario enthalten, | realistischste Szenario und ein weniger günstiges Szenario enthalten, |
wobei die Besonderheiten der Altersversorgungsregelung berücksichtigt | wobei die Besonderheiten der Altersversorgungsregelung berücksichtigt |
werden. | werden. |
Die FSMA kann in einer Regelung Regeln für die Bestimmung der Annahmen | Die FSMA kann in einer Regelung Regeln für die Bestimmung der Annahmen |
festlegen, auf deren Grundlage die vorerwähnten | festlegen, auf deren Grundlage die vorerwähnten |
Altersversorgungsprognosen erstellt werden. Die EBA wendet diese | Altersversorgungsprognosen erstellt werden. Die EBA wendet diese |
Regeln an, um gegebenenfalls die nominale jährliche Anlagerendite, die | Regeln an, um gegebenenfalls die nominale jährliche Anlagerendite, die |
jährliche Inflationsrate und die zukünftige Lohnentwicklung | jährliche Inflationsrate und die zukünftige Lohnentwicklung |
festzulegen, | festzulegen, |
5. Informationen zu den Beiträgen, die das Trägerunternehmen und der | 5. Informationen zu den Beiträgen, die das Trägerunternehmen und der |
Versorgungsanwärter zumindest in den letzten zwölf Monaten in die | Versorgungsanwärter zumindest in den letzten zwölf Monaten in die |
Altersversorgungsregelung eingezahlt haben, wobei die Besonderheiten | Altersversorgungsregelung eingezahlt haben, wobei die Besonderheiten |
der Altersversorgungsregelung berücksichtigt werden, | der Altersversorgungsregelung berücksichtigt werden, |
6. Aufschlüsselung der Kosten, die von der EBA zumindest in den | 6. Aufschlüsselung der Kosten, die von der EBA zumindest in den |
letzten zwölf Monaten abgezogen worden sind und die Auswirkungen auf | letzten zwölf Monaten abgezogen worden sind und die Auswirkungen auf |
die Ansprüche der Altersversorgungsanwärter haben, | die Ansprüche der Altersversorgungsanwärter haben, |
7. wo und wie zusätzliche Informationen zu finden sind, | 7. wo und wie zusätzliche Informationen zu finden sind, |
einschließlich: | einschließlich: |
- zusätzlicher praktischer Informationen über die Optionen, die | - zusätzlicher praktischer Informationen über die Optionen, die |
Altersversorgungsanwärtern im Rahmen der Altersversorgungsregelung | Altersversorgungsanwärtern im Rahmen der Altersversorgungsregelung |
offenstehen, | offenstehen, |
- in den Jahresabschlüssen und -berichten enthaltener Informationen | - in den Jahresabschlüssen und -berichten enthaltener Informationen |
und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltener | und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltener |
Informationen, | Informationen, |
- gegebenenfalls Informationen zu den Annahmen, die der Schätzung der | - gegebenenfalls Informationen zu den Annahmen, die der Schätzung der |
in Leibrenten ausgedrückten Beträge zugrunde gelegt werden, | in Leibrenten ausgedrückten Beträge zugrunde gelegt werden, |
insbesondere zum Rentensatz, zur Art des Dienstleistenden und zur | insbesondere zum Rentensatz, zur Art des Dienstleistenden und zur |
Laufzeit der Rente, | Laufzeit der Rente, |
- Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beendigung der | - Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beendigung der |
Beschäftigung." | Beschäftigung." |
Art. 40 - Die Artikel 38 und 39 treten an einem durch einen | Art. 40 - Die Artikel 38 und 39 treten an einem durch einen |
Königlichen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember | Königlichen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember |
2020 in Kraft. | 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |