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Meertalige weergave van Wet van 13/04/2019
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Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de pension. - Traduction allemande d'extraits
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13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - 13 AVRIL 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
Duitse vertaling van uittreksels pension. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
4, 9 tot 12, 28, 29 en 37 tot 40 van de wet van 13 april 2019 houdende articles 1 à 4, 9 à 12, 28, 29 et 37 à 40 de la loi du 13 avril 2019
diverse bepalingen inzake pensioenen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019). portant des dispositions diverses en matière de pension (Moniteur belge du 30 avril 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Pensionsbereich Pensionsbereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abschaffung der Nationalen Kasse für Kriegspensionen KAPITEL 2 - Abschaffung der Nationalen Kasse für Kriegspensionen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Die Nationale Kasse für Kriegspensionen, die durch das Gesetz Art. 2 - Die Nationale Kasse für Kriegspensionen, die durch das Gesetz
vom 23. Januar 1925 zur Einrichtung einer Nationalen Kasse für vom 23. Januar 1925 zur Einrichtung einer Nationalen Kasse für
Kriegspensionen geschaffen worden ist, wird aufgelöst. Kriegspensionen geschaffen worden ist, wird aufgelöst.
Art. 3 - Alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten in Art. 3 - Alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten in
Bezug auf die von der Nationalen Kasse für Kriegspensionen ausgeübten Bezug auf die von der Nationalen Kasse für Kriegspensionen ausgeübten
Aufträge werden von Amts wegen dem Föderalen Pensionsdienst, der in Aufträge werden von Amts wegen dem Föderalen Pensionsdienst, der in
Artikel 40 des Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Artikel 40 des Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnt ist, Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnt ist,
übertragen. übertragen.
Art. 4 - Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. März 2016 in Bezug Art. 4 - Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. März 2016 in Bezug
auf den Föderalen Pensionsdienst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. auf den Föderalen Pensionsdienst, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2017, wird durch folgende Wörter ergänzt: "und für Gesetzes- Dezember 2017, wird durch folgende Wörter ergänzt: "und für Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Nationale Kasse für oder Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Nationale Kasse für
Kriegspensionen." Kriegspensionen."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute,
Bergarbeiter und freiwillig Versicherte Bergarbeiter und freiwillig Versicherte
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung
Art. 9 - In Artikel 21 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 Art. 9 - In Artikel 21 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter,
Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter
und freiwillig Versicherte werden zwischen den Wörtern "ordnungsgemäß und freiwillig Versicherte werden zwischen den Wörtern "ordnungsgemäß
wird notifiziert," und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder wird notifiziert," und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder
dadurch, dass Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel dadurch, dass Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel
1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt. 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 10 - Artikel 9 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Artikel 9 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 November 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung
Art. 11 - In Artikel 36 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 Art. 11 - In Artikel 36 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72
vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden zwischen dem Wort Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden zwischen dem Wort
"Gericht" und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder dadurch, dass "Gericht" und dem Wort "unterbrochen" die Wörter "oder dadurch, dass
Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des Rückforderungen von Amts wegen in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des
Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt. Gerichtsgesetzbuches vorgenommen werden," eingefügt.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 12 - Artikel 11 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Artikel 11 tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur
Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der
endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen
Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes
vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten
Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale
Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 28 - In das Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer Art. 28 - In das Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer
dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten
Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der
lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird ein Artikel zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen wird ein Artikel
16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/1 - Für die Anwendung der Artikel 15 und 16 Absatz 1 Nr. 2 "Art. 16/1 - Für die Anwendung der Artikel 15 und 16 Absatz 1 Nr. 2
wird davon ausgegangen, dass die lokalen Verwaltungen, die infolge wird davon ausgegangen, dass die lokalen Verwaltungen, die infolge
einer Fusion geschaffen worden sind, an der eine oder mehrere lokale einer Fusion geschaffen worden sind, an der eine oder mehrere lokale
Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen
Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, am 31. Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, am 31.
Dezember 2011 dieser Pensionsregelung angeschlossen sind. Dezember 2011 dieser Pensionsregelung angeschlossen sind.
Bei einer Fusion zweier oder mehrerer lokaler Verwaltungen, die alle Bei einer Fusion zweier oder mehrerer lokaler Verwaltungen, die alle
am 31. Dezember 2011 für alle endgültig ernannten Mitglieder ihres am 31. Dezember 2011 für alle endgültig ernannten Mitglieder ihres
Personals der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden Personals der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden
angeschlossen waren, wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte angeschlossen waren, wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Beteiligung des Rücklagenfonds für alle endgültig ernannten Beteiligung des Rücklagenfonds für alle endgültig ernannten
Personalmitglieder der infolge der Fusion geschaffenen lokalen Personalmitglieder der infolge der Fusion geschaffenen lokalen
Verwaltungen gewährt. Verwaltungen gewährt.
In den anderen Fällen einer Fusion, an der eine oder mehrere lokale In den anderen Fällen einer Fusion, an der eine oder mehrere lokale
Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen Verwaltungen beteiligt sind, die am 31. Dezember 2011 der gemeinsamen
Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, wird die in Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, wird die in
Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beteiligung des Rücklagenfonds nur Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beteiligung des Rücklagenfonds nur
für die endgültig ernannten Personalmitglieder einer infolge der für die endgültig ernannten Personalmitglieder einer infolge der
Fusion geschaffenen lokalen Verwaltung gewährt, für die die Fusion geschaffenen lokalen Verwaltung gewährt, für die die
Beteiligung des Rücklagenfonds am Tag vor der Fusion bereits gewährt Beteiligung des Rücklagenfonds am Tag vor der Fusion bereits gewährt
worden war." worden war."
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019.
(...) (...)
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem
für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der
sozialen Sicherheit sozialen Sicherheit
Art. 37 - In Artikel 48/2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über Art. 37 - In Artikel 48/2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018 über die eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018 über die
Nichtberücksichtigung der als nicht endgültig ernanntes Nichtberücksichtigung der als nicht endgültig ernanntes
Personalmitglied geleisteten Dienste für eine Pension des öffentlichen Personalmitglied geleisteten Dienste für eine Pension des öffentlichen
Sektors, zur Änderung der individuellen Einbeziehung provinzialer und Sektors, zur Änderung der individuellen Einbeziehung provinzialer und
lokaler Verwaltungen in die Verantwortung innerhalb des Solidarischen lokaler Verwaltungen in die Verantwortung innerhalb des Solidarischen
Pensionsfonds, zur Anpassung der Vorschriften in Bezug auf die Pensionsfonds, zur Anpassung der Vorschriften in Bezug auf die
ergänzende Altersversorgung, zur Änderung der Modalitäten für die ergänzende Altersversorgung, zur Änderung der Modalitäten für die
Finanzierung des Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und Finanzierung des Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und
lokalen Verwaltungen und zur Festlegung einer Zusatzfinanzierung für lokalen Verwaltungen und zur Festlegung einer Zusatzfinanzierung für
den Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen den Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen
Verwaltungen wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Verwaltungen wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Öffentliche Arbeitgeber können die Rolle des Trägers einer " § 2 - Öffentliche Arbeitgeber können die Rolle des Trägers einer
Altersversorgungszusage zugunsten von Arbeitnehmern verschiedener Altersversorgungszusage zugunsten von Arbeitnehmern verschiedener
öffentlicher Einrichtungen oder juristischer Personen des öffentlichen öffentlicher Einrichtungen oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts übernehmen. Rechts übernehmen.
Bei Anwendung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 11 Bei Anwendung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 11
Buchstabe b) 1) gilt die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem Buchstabe b) 1) gilt die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem
anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt durch den Abschluss anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt durch den Abschluss
eines Arbeitsvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung oder einer eines Arbeitsvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter den juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter den
Anwendungsbereich derselben Altersversorgungsregelung wie die Anwendungsbereich derselben Altersversorgungsregelung wie die
vorherige öffentliche Einrichtung oder juristische Person des vorherige öffentliche Einrichtung oder juristische Person des
öffentlichen Rechts fällt, nicht als Ausscheiden. öffentlichen Rechts fällt, nicht als Ausscheiden.
Bei Anwendung von Absatz 1 kann der Zeitraum, in dem die Mitteilung Bei Anwendung von Absatz 1 kann der Zeitraum, in dem die Mitteilung
erfolgen muss, in Abweichung von Artikel 31 § 1 Absatz 1 auf maximal erfolgen muss, in Abweichung von Artikel 31 § 1 Absatz 1 auf maximal
ein Jahr verlängert werden. Während desselben Zeitraums kann der ein Jahr verlängert werden. Während desselben Zeitraums kann der
Altersversorgungsanwärter die Altersversorgungseinrichtung jedoch auch Altersversorgungsanwärter die Altersversorgungseinrichtung jedoch auch
selbst von seinem Ausscheiden in Kenntnis setzen. Nach dieser selbst von seinem Ausscheiden in Kenntnis setzen. Nach dieser
Mitteilung durch den Altersversorgungsanwärter finden die Bestimmungen Mitteilung durch den Altersversorgungsanwärter finden die Bestimmungen
von Artikel 31 § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung. Während desselben von Artikel 31 § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung. Während desselben
Mitteilungszeitraums kann der Altersversorgungsanwärter die Mitteilungszeitraums kann der Altersversorgungsanwärter die
Altersversorgungseinrichtung informieren, dass er derselben Altersversorgungseinrichtung informieren, dass er derselben
Altersversorgungszusage angeschlossen bleibt. In diesem Fall findet Altersversorgungszusage angeschlossen bleibt. In diesem Fall findet
das in Artikel 32 erwähnte Verfahren keine Anwendung. Werden die das in Artikel 32 erwähnte Verfahren keine Anwendung. Werden die
Bestimmungen des vorliegenden Absatzes angewandt, wird das Bestimmungen des vorliegenden Absatzes angewandt, wird das
Ausscheidungsverfahren in der Altersversorgungsordnung geregelt." Ausscheidungsverfahren in der Altersversorgungsordnung geregelt."
KAPITEL 12 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 KAPITEL 12 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
Art. 38 - Artikel 306/4 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Art. 38 - Artikel 306/4 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006 wird wie folgt ergänzt: Dezember 2006 wird wie folgt ergänzt:
"Diese ausführliche Mitteilung trägt die Überschrift "Übersicht der "Diese ausführliche Mitteilung trägt die Überschrift "Übersicht der
Altersversorgungsansprüche"." Altersversorgungsansprüche"."
Art. 39 - Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 6 mit Art. 39 - Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. Für Altersversorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich "6. Für Altersversorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich
von DB2P fallen und von Altersversorgungseinrichtungen verwaltet von DB2P fallen und von Altersversorgungseinrichtungen verwaltet
werden, die dem Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der werden, die dem Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, enthält Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, enthält
die Übersicht der Altersversorgungsansprüche außerdem folgende die Übersicht der Altersversorgungsansprüche außerdem folgende
Informationen: Informationen:
1. personenbezogene Daten des betreffenden Altersversorgungsanwärters, 1. personenbezogene Daten des betreffenden Altersversorgungsanwärters,
einschließlich einer klaren Angabe, je nach Fall, des gesetzlichen einschließlich einer klaren Angabe, je nach Fall, des gesetzlichen
Ruhestandsalters, des in der Altersversorgungsregelung festgelegten Ruhestandsalters, des in der Altersversorgungsregelung festgelegten
oder von der EBA geschätzten Ruhestandsalters oder des vom oder von der EBA geschätzten Ruhestandsalters oder des vom
Altersversorgungsanwärter festgelegten Ruhestandsalters, Altersversorgungsanwärter festgelegten Ruhestandsalters,
2. Name und Kontaktadresse der EBA und Kenndaten der 2. Name und Kontaktadresse der EBA und Kenndaten der
Altersversorgungsregelung des Altersversorgungsanwärters, Altersversorgungsregelung des Altersversorgungsanwärters,
3. falls Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der 3. falls Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der
Altersversorgungsregelung anwendbar sind, Angabe, wo weitere Altersversorgungsregelung anwendbar sind, Angabe, wo weitere
Informationen darüber zu finden sind, Informationen darüber zu finden sind,
4. Informationen über Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage des 4. Informationen über Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage des
in Nr. 1 festgelegten Ruhestandsalters mit einem Hinweis darauf, dass in Nr. 1 festgelegten Ruhestandsalters mit einem Hinweis darauf, dass
die Prognosen vom Endbetrag der Leistungen abweichen können. die Prognosen vom Endbetrag der Leistungen abweichen können.
Sind die Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage wirtschaftlicher Sind die Altersversorgungsprognosen auf der Grundlage wirtschaftlicher
Szenarien erstellt worden, müssen diese Informationen ebenfalls das Szenarien erstellt worden, müssen diese Informationen ebenfalls das
realistischste Szenario und ein weniger günstiges Szenario enthalten, realistischste Szenario und ein weniger günstiges Szenario enthalten,
wobei die Besonderheiten der Altersversorgungsregelung berücksichtigt wobei die Besonderheiten der Altersversorgungsregelung berücksichtigt
werden. werden.
Die FSMA kann in einer Regelung Regeln für die Bestimmung der Annahmen Die FSMA kann in einer Regelung Regeln für die Bestimmung der Annahmen
festlegen, auf deren Grundlage die vorerwähnten festlegen, auf deren Grundlage die vorerwähnten
Altersversorgungsprognosen erstellt werden. Die EBA wendet diese Altersversorgungsprognosen erstellt werden. Die EBA wendet diese
Regeln an, um gegebenenfalls die nominale jährliche Anlagerendite, die Regeln an, um gegebenenfalls die nominale jährliche Anlagerendite, die
jährliche Inflationsrate und die zukünftige Lohnentwicklung jährliche Inflationsrate und die zukünftige Lohnentwicklung
festzulegen, festzulegen,
5. Informationen zu den Beiträgen, die das Trägerunternehmen und der 5. Informationen zu den Beiträgen, die das Trägerunternehmen und der
Versorgungsanwärter zumindest in den letzten zwölf Monaten in die Versorgungsanwärter zumindest in den letzten zwölf Monaten in die
Altersversorgungsregelung eingezahlt haben, wobei die Besonderheiten Altersversorgungsregelung eingezahlt haben, wobei die Besonderheiten
der Altersversorgungsregelung berücksichtigt werden, der Altersversorgungsregelung berücksichtigt werden,
6. Aufschlüsselung der Kosten, die von der EBA zumindest in den 6. Aufschlüsselung der Kosten, die von der EBA zumindest in den
letzten zwölf Monaten abgezogen worden sind und die Auswirkungen auf letzten zwölf Monaten abgezogen worden sind und die Auswirkungen auf
die Ansprüche der Altersversorgungsanwärter haben, die Ansprüche der Altersversorgungsanwärter haben,
7. wo und wie zusätzliche Informationen zu finden sind, 7. wo und wie zusätzliche Informationen zu finden sind,
einschließlich: einschließlich:
- zusätzlicher praktischer Informationen über die Optionen, die - zusätzlicher praktischer Informationen über die Optionen, die
Altersversorgungsanwärtern im Rahmen der Altersversorgungsregelung Altersversorgungsanwärtern im Rahmen der Altersversorgungsregelung
offenstehen, offenstehen,
- in den Jahresabschlüssen und -berichten enthaltener Informationen - in den Jahresabschlüssen und -berichten enthaltener Informationen
und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltener und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltener
Informationen, Informationen,
- gegebenenfalls Informationen zu den Annahmen, die der Schätzung der - gegebenenfalls Informationen zu den Annahmen, die der Schätzung der
in Leibrenten ausgedrückten Beträge zugrunde gelegt werden, in Leibrenten ausgedrückten Beträge zugrunde gelegt werden,
insbesondere zum Rentensatz, zur Art des Dienstleistenden und zur insbesondere zum Rentensatz, zur Art des Dienstleistenden und zur
Laufzeit der Rente, Laufzeit der Rente,
- Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beendigung der - Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beendigung der
Beschäftigung." Beschäftigung."
Art. 40 - Die Artikel 38 und 39 treten an einem durch einen Art. 40 - Die Artikel 38 und 39 treten an einem durch einen
Königlichen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember Königlichen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember
2020 in Kraft. 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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