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Wet van 13 april 2019
gepubliceerd op 13 november 2020

Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020043464
pub.
13/11/2020
prom.
13/04/2019
ELI
eli/wet/2019/04/13/2020043464/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 15 en 22 van de wet van 13 april 2019 houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen Sozialeingliederung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 gewährleistet.

Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen." Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.

Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem 8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt." Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 gewährleistet.

Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen." Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, wie folgt ersetzt: "5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,".

Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist. Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf eine Verfolgung bearbeitet.

Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden Informationen nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Information rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, den Eingang.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.

Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig bleiben." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf eine Verfolgung bearbeitet.

Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.

Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig bleiben." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf eine Verfolgung bearbeitet.

Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der Berichtigung rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.

Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig bleiben." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf eine Verfolgung bearbeitet.

Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der Verarbeitung rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.

Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig bleiben." (...) KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat, beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat.

Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag verfügt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen Der Minister der Justiz K. GEENS

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