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| Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en matière d'intégration sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en matière d'intégration sociale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 15 en 22 van de wet van 13 april 2019 houdende diverse bepalingen | articles 1 à 15 et 22 de la loi du 13 avril 2019 portant dispositions |
| inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake | diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en |
| maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2019). | matière d'intégration sociale (Moniteur belge du 7 mai 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
| DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
| Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen | Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen |
| Sozialeingliederung | Sozialeingliederung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt | Umwelt |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
| 2002 | 2002 |
| Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
| 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird | 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
| Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
| Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
| Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung | Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung |
| eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und | eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und |
| Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember | Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember |
| 2015, wird wie folgt ersetzt: | 2015, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und | "Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und |
| deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung | deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung |
| nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 | Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 |
| und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
| gewährleistet. | gewährleistet. |
| Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung | Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung |
| beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst | beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| überwiesen." | überwiesen." |
| Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
| Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses | Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
| vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. | vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. |
| Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu | Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu |
| entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von | entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von |
| Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen | Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen |
| Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 | Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 |
| zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur |
| Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden | Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden |
| zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten | zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten |
| infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem | infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem |
| 8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. | 8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. |
| Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
| Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
| und tierischen Erzeugnisse | und tierischen Erzeugnisse |
| Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
| Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
| Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen | "Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen |
| und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für | und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für |
| Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen | Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen |
| müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 | müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 |
| Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die | Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die |
| Arbeitsweise der Europäischen Union handelt." | Arbeitsweise der Europäischen Union handelt." |
| Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und | "Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und |
| deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung | deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung |
| nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 | Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 |
| und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
| gewährleistet. | gewährleistet. |
| Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung | Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung |
| beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst | beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| überwiesen." | überwiesen." |
| Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
| KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
| Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
| Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
| Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
| Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
| Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003, wie folgt ersetzt: | Dezember 2003, wie folgt ersetzt: |
| "5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, | "5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, |
| Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich | Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich |
| personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann | personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann |
| den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer | den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer |
| verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,". | verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,". |
| Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der | "Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der |
| Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf |
| den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der | den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 |
| Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das | Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das |
| Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, | Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, |
| was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die | was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die |
| Agentur der Verantwortliche ist. | Agentur der Verantwortliche ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
| Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
| der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
| der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
| oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
| Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
| öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
| oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
| erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
| 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
| für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
| wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
| Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
| Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
| Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. | Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. |
| § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die |
| betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
| verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
| Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
| während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
| eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
| Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den | Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den |
| Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden | Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden |
| Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der | Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der |
| strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von | strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von |
| Personen zu beeinträchtigen droht. | Personen zu beeinträchtigen droht. |
| Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
| während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung | während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung |
| keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf | keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf |
| Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden | Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden |
| Informationen nicht überschreiten. | Informationen nicht überschreiten. |
| Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
| Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
| sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von |
| Information rechtfertigt. | Information rechtfertigt. |
| § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte |
| Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der | Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| den Eingang. | den Eingang. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
| aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
| jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen |
| sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder | sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder |
| Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder | Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder |
| Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der |
| in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese | in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese |
| Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter | Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter |
| Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich | Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich |
| ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats | Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats |
| nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe | nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe |
| für die Verzögerung. | für die Verzögerung. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
| bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
| gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
| Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
| gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
| Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
| beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
| Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die | Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die |
| Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde | Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde |
| oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls | oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls |
| nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen | nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen |
| Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt | Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt |
| worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
| Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
| Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
| Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
| weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
| befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
| Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
| Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
| die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
| bleiben." | bleiben." |
| Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) | "Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) |
| 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
| zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz |
| der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der | der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden | Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden |
| personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt | personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt |
| oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten | oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten |
| betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist. | betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
| Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
| der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
| der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
| oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
| Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
| öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
| oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
| erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
| 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
| für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
| wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
| Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
| Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
| Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der | Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der |
| vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht | vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht |
| überschreiten darf. | überschreiten darf. |
| § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die |
| betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
| verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
| Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
| während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
| eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
| Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den | Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den |
| Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden | Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden |
| Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der | Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der |
| strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von | strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von |
| Personen zu beeinträchtigen droht. | Personen zu beeinträchtigen droht. |
| Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
| während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung | während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung |
| findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15 | findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15 |
| eingereichten Antrags nicht überschreiten. | eingereichten Antrags nicht überschreiten. |
| Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
| Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
| sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs |
| rechtfertigt. | rechtfertigt. |
| § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| den Empfang. | den Empfang. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
| aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
| jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf |
| Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese | Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese |
| Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die | Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die |
| Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen | Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen |
| werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten | werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten |
| Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei | Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei |
| Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der | Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der |
| Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur | Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur |
| als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines | als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines |
| Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die | Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die |
| Gründe für die Verzögerung. | Gründe für die Verzögerung. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
| bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
| gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
| Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
| gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
| Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
| beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
| Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die | Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die |
| Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde | Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde |
| oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls | oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls |
| nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen | nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen |
| Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt | Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt |
| worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
| Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
| Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
| Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
| weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
| befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
| Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
| Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
| die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
| bleiben." | bleiben." |
| Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) | "Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) |
| 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
| zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz |
| der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der | der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert, | Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert, |
| eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen | eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen |
| personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der | personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der |
| Verantwortliche ist. | Verantwortliche ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
| Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
| der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
| der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
| oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
| Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
| öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
| oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
| erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
| 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
| für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
| wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
| Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
| Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
| Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der | Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der |
| vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht | vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht |
| überschreiten darf. | überschreiten darf. |
| § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die |
| betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
| verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
| Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
| während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
| eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
| Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken | Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken |
| der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen | der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen |
| schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen | schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen |
| Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu | Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu |
| beeinträchtigen droht. | beeinträchtigen droht. |
| Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
| während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung | während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung |
| findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 | findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 |
| eingereichten Antrags nicht überschreiten. | eingereichten Antrags nicht überschreiten. |
| Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
| Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
| sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der |
| Berichtigung rechtfertigt. | Berichtigung rechtfertigt. |
| § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| den Empfang. | den Empfang. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
| aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
| jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf |
| Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung | Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung |
| oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder | oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder |
| Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der |
| in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese | in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese |
| Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter | Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter |
| Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen | Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen |
| erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die | erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die |
| betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über | betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über |
| diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. | diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
| bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
| gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
| Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
| gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
| Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
| beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
| Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, | Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, |
| werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der | werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der |
| Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und | Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und |
| gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative | gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative |
| Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, | Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, |
| die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
| Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
| Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
| Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
| weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
| befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
| Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
| Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
| die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
| bleiben." | bleiben." |
| Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) | "Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) |
| 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
| zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz |
| der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der | der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung | Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung |
| verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen | verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen |
| personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der | personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der |
| Verantwortliche ist. | Verantwortliche ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
| Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
| der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
| der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
| oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
| Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
| öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
| oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
| erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
| 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
| für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
| wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
| Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
| Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
| Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der | Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der |
| vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht | vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht |
| überschreiten darf. | überschreiten darf. |
| § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die |
| betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
| verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
| Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
| während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
| eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
| Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken | Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken |
| der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen | der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen |
| schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen | schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen |
| Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu | Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu |
| beeinträchtigen droht. | beeinträchtigen droht. |
| Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
| während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung | während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung |
| findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 | findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 |
| eingereichten Antrags nicht überschreiten. | eingereichten Antrags nicht überschreiten. |
| Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
| Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
| sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der |
| Verarbeitung rechtfertigt. | Verarbeitung rechtfertigt. |
| § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung |
| bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt | bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt |
| der Agentur, den Empfang. | der Agentur, den Empfang. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
| aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
| jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf |
| Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen | Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen |
| Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder | Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder |
| Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert | Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert |
| werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der | werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der |
| Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche | Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche |
| unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang | unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang |
| des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die | des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die |
| Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder | Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder |
| Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der |
| in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. | in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. |
| Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
| Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
| bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
| gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
| Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
| gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
| Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
| beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
| Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
| unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
| Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, | Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, |
| werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der | werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der |
| Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und | Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und |
| gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative | gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative |
| Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, | Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, |
| die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
| Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
| Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
| Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
| weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
| befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
| Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
| Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
| die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
| bleiben." | bleiben." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über |
| Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen | Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen |
| Betriebe | Betriebe |
| Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über | Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über |
| Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen | Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen |
| Betriebe wird wie folgt ersetzt: | Betriebe wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht | "Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht |
| erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger | erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger |
| schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch | schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch |
| und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, | und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, |
| den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der | den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen | Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen |
| Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen | Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen |
| infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat, | infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat, |
| beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger | beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger |
| hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der | hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der |
| Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die | Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht | Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht |
| hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen | hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen |
| Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat. | Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat. |
| Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der | Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der |
| Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag | Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag |
| verfügt." | verfügt." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Mit dem Staatssiegel versehen | Mit dem Staatssiegel versehen |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |