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Wet van 12 maart 2023
gepubliceerd op 07 november 2023

Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023045960
pub.
07/11/2023
prom.
12/03/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 MAART 2023. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 maart 2023 houdende diverse bepalingen inzake landbouw en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung.

KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge Art. 3 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu entrichtenden Pflichtbeitrags um 20 Prozent erhöht." Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, die Zinsen und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags um 20 Prozent und um 25 EUR für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnungen und die Aufforderungen zur Zahlung dieser Beträge werden dem Abnehmer binnen mindestens sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum der Versendung des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den FÖD VSU zugeschickt." KAPITEL 4 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schafe, Ziegen oder Hirsche gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Schafe und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende Tiere, 2.Hirsche: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, 3. Verantwortlicher: Halter oder Eigentümer, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen und Hirsche ausübt, 4.Bestand: Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer geographischen Einheit gehalten werden, 5. geographische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplexe, die eine Einheit bilden, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, Ziegen und Hirsche gehalten werden, oder die zu diesem Zweck bestimmt sind, 6.Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 7. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der Betrag mitgeteilt wird, den er schuldet, 8.Sanitel: automatisiertes Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bestimmt.

Art. 6 - Verantwortliche müssen jedes Jahr pro Bestand die Anzahl Schafe, Ziegen und Hirsche zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie müssen diese Zahlen vor dem 15. Januar des Folgejahres in ihr Bestandsregister und in Sanitel eintragen.

Die in Absatz 1 erwähnte Zählung vom 15. Dezember umfasst die beiden folgenden Zahlen: 1. Gesamtzahl identifizierter Tiere, die zu jenem Zeitpunkt in jedem Bestand gehalten werden, 2.Anzahl sechs Monate alter oder älterer weiblicher Tiere, die Teil der in Nr. 1 erwähnten Gesamtzahl sind.

Art. 7 - Die Pflichtbeiträge an den Fonds im Sektor Schafe, Ziege und Hirsche werden wie folgt bestimmt: Verantwortliche eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands mit mehr als fünf weiblichen Tieren, die älter als sechs Monate sind und sich im Falle eingeführter Tiere seit mehr als sechs Monaten im Bestand befinden, müssen jährlich folgende Beiträge an den Fonds entrichten: 1. einen pauschalen Pflichtbeitrag von 15,00 EUR pro Bestand, 2.einen Pflichtbeitrag von 0,30 EUR pro weibliches Tier im Bestand, das älter als sechs Monate ist, wie in Sanitel auf der Grundlage der Zählung vom 15. Dezember des Vorjahres registriert, und sich im Falle eingeführter Tiere seit mehr als sechs Monaten im Bestand befindet.

Art. 8 - Die Pflichtbeiträge werden jährlich auf der Grundlage der in Sanitel registrierten Daten berechnet.

Art. 9 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreißig Tagen nach dem auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum an den Fonds zu entrichten. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnung ein nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten, zu entrichten.

Art. 10 - Wenn Verantwortliche den Betrag der Pflichtbeiträge, der Zinsen und der Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung an den Fonds zahlen, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt, erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten. Die Mahnungen und die Aufforderungen zur Zahlung des doppelten Betrags werden den Verantwortlichen binnen sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum durch den Fonds zugeschickt.

Art. 11 - Wenn Verantwortliche die zu ihrem Bestand gehörenden Schafe, Ziegen und Hirsche nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden Rechtsvorschriften registriert haben und folglich keine oder unzureichende Pflichtbeiträge entrichten, wird der Realbetrag des Pflichtbeitrags verdoppelt.

Art. 12 - Sind Verantwortliche nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags einverstanden, muss binnen dreißig Tagen nach dem auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum eine Beschwerde per Einschreiben an den Fonds gerichtet werden. Die besonderen Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid mitgeteilt.

Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, wird nur der zu viel in Rechnung gestellte Betrag erstattet.

Art. 13 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft.

KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen hinsichtlich der Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 14 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. die Artikel 23 bis 29 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012, 2. der Königliche Erlass vom 24.Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 22. Dezember 2008, 28. Juni 2013, 15. Dezember 2013 und 25. Dezember 2017, 3. der Königliche Erlass vom 8.Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017 und die Königlichen Erlasse vom 31. Oktober 2005, 27. September 2009, 6.Januar 2015 und 16. Dezember 2015, 4. der Königliche Erlass vom 18.Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 2009, 27.

September 2009 und 17. Mai 2019.

KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 15 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit wird durch folgende Wörter ergänzt: "und die Kosten für diese Maßnahmen dem Verantwortlichen auferlegen,".

KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 16 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird ein Paragraph 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/2 - Geschlossene Betriebe, wie in Artikel 4 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt, müssen keine Pflichtbeiträge an den Fonds entrichten." KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. des Artikels 2, der mit 25.Juni 2021 wirksam wird, 2. der Artikel 3 und 4, die mit 14.Juni 2021 wirksam werden und am 31. März 2023 außer Kraft treten, 3.der Artikel 5 bis 13, die mit 30. Juni 2007 wirksam werden und am 31. März 2023 außer Kraft treten, 4.des Artikels 14, der am 1. April 2023 in Kraft tritt. 5. des Artikels 15, der mit 27.April 1987 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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