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Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling | Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de santé animale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 MAART 2023. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en | 12 MARS 2023. - Loi portant dispositions diverses en matière |
dierengezondheid. - Duitse vertaling | d'agriculture et de santé animale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2023 houdende diverse bepalingen inzake landbouw en | loi du 12 mars 2023 portant dispositions diverses en matière |
dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2023). | d'agriculture et de santé animale (Moniteur belge du 28 mars 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 12. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit | Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 |
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge | zu entrichtenden Abgaben und Beiträge |
Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 | Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 |
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: | zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über | " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über |
die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die | die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die |
Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember | Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD |
VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder | VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder |
Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe | Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe |
von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung. | entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 |
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität |
der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden | der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden |
Pflichtbeiträge | Pflichtbeiträge |
Art. 3 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 | Art. 3 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 |
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität |
der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden | der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden |
Pflichtbeiträge wird § 4 wie folgt ersetzt: | Pflichtbeiträge wird § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht | " § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht |
binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu | binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu |
entrichtenden Pflichtbeitrags um 20 Prozent erhöht." | entrichtenden Pflichtbeitrags um 20 Prozent erhöht." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, die Zinsen | "Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, die Zinsen |
und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung | und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung |
zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags um 20 Prozent und um 25 EUR | zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags um 20 Prozent und um 25 EUR |
für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnungen und die Aufforderungen zur | für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnungen und die Aufforderungen zur |
Zahlung dieser Beträge werden dem Abnehmer binnen mindestens sechzig | Zahlung dieser Beträge werden dem Abnehmer binnen mindestens sechzig |
beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum der Versendung des | beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum der Versendung des |
Beitragsbescheids per Einschreiben durch den FÖD VSU zugeschickt." | Beitragsbescheids per Einschreiben durch den FÖD VSU zugeschickt." |
KAPITEL 4 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und | KAPITEL 4 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und |
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit |
den Betrieben, in denen Schafe, Ziegen oder Hirsche gehalten werden, | den Betrieben, in denen Schafe, Ziegen oder Hirsche gehalten werden, |
einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden | einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Schafe und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende | 1. Schafe und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende |
Tiere, | Tiere, |
2. Hirsche: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in | 2. Hirsche: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in |
einem Bestand gezüchtet werden, | einem Bestand gezüchtet werden, |
3. Verantwortlicher: Halter oder Eigentümer, der gewöhnlich die | 3. Verantwortlicher: Halter oder Eigentümer, der gewöhnlich die |
direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen und Hirsche | direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen und Hirsche |
ausübt, | ausübt, |
4. Bestand: Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer | 4. Bestand: Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer |
geographischen Einheit gehalten werden, | geographischen Einheit gehalten werden, |
5. geographische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplexe, die eine | 5. geographische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplexe, die eine |
Einheit bilden, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, | Einheit bilden, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, |
Ziegen und Hirsche gehalten werden, oder die zu diesem Zweck bestimmt | Ziegen und Hirsche gehalten werden, oder die zu diesem Zweck bestimmt |
sind, | sind, |
6. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | 6. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse, | tierischen Erzeugnisse, |
7. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der | 7. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der |
Betrag mitgeteilt wird, den er schuldet, | Betrag mitgeteilt wird, den er schuldet, |
8. Sanitel: automatisiertes Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die | 8. Sanitel: automatisiertes Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die |
Identifizierung und Registrierung von Tieren, wie in Artikel 1 des | Identifizierung und Registrierung von Tieren, wie in Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die | Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die |
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bestimmt. | Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bestimmt. |
Art. 6 - Verantwortliche müssen jedes Jahr pro Bestand die Anzahl | Art. 6 - Verantwortliche müssen jedes Jahr pro Bestand die Anzahl |
Schafe, Ziegen und Hirsche zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie | Schafe, Ziegen und Hirsche zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie |
müssen diese Zahlen vor dem 15. Januar des Folgejahres in ihr | müssen diese Zahlen vor dem 15. Januar des Folgejahres in ihr |
Bestandsregister und in Sanitel eintragen. | Bestandsregister und in Sanitel eintragen. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zählung vom 15. Dezember umfasst die beiden | Die in Absatz 1 erwähnte Zählung vom 15. Dezember umfasst die beiden |
folgenden Zahlen: | folgenden Zahlen: |
1. Gesamtzahl identifizierter Tiere, die zu jenem Zeitpunkt in jedem | 1. Gesamtzahl identifizierter Tiere, die zu jenem Zeitpunkt in jedem |
Bestand gehalten werden, | Bestand gehalten werden, |
2. Anzahl sechs Monate alter oder älterer weiblicher Tiere, die Teil | 2. Anzahl sechs Monate alter oder älterer weiblicher Tiere, die Teil |
der in Nr. 1 erwähnten Gesamtzahl sind. | der in Nr. 1 erwähnten Gesamtzahl sind. |
Art. 7 - Die Pflichtbeiträge an den Fonds im Sektor Schafe, Ziege und | Art. 7 - Die Pflichtbeiträge an den Fonds im Sektor Schafe, Ziege und |
Hirsche werden wie folgt bestimmt: Verantwortliche eines Schaf-, | Hirsche werden wie folgt bestimmt: Verantwortliche eines Schaf-, |
Ziegen- oder Hirschbestands mit mehr als fünf weiblichen Tieren, die | Ziegen- oder Hirschbestands mit mehr als fünf weiblichen Tieren, die |
älter als sechs Monate sind und sich im Falle eingeführter Tiere seit | älter als sechs Monate sind und sich im Falle eingeführter Tiere seit |
mehr als sechs Monaten im Bestand befinden, müssen jährlich folgende | mehr als sechs Monaten im Bestand befinden, müssen jährlich folgende |
Beiträge an den Fonds entrichten: | Beiträge an den Fonds entrichten: |
1. einen pauschalen Pflichtbeitrag von 15,00 EUR pro Bestand, | 1. einen pauschalen Pflichtbeitrag von 15,00 EUR pro Bestand, |
2. einen Pflichtbeitrag von 0,30 EUR pro weibliches Tier im Bestand, | 2. einen Pflichtbeitrag von 0,30 EUR pro weibliches Tier im Bestand, |
das älter als sechs Monate ist, wie in Sanitel auf der Grundlage der | das älter als sechs Monate ist, wie in Sanitel auf der Grundlage der |
Zählung vom 15. Dezember des Vorjahres registriert, und sich im Falle | Zählung vom 15. Dezember des Vorjahres registriert, und sich im Falle |
eingeführter Tiere seit mehr als sechs Monaten im Bestand befindet. | eingeführter Tiere seit mehr als sechs Monaten im Bestand befindet. |
Art. 8 - Die Pflichtbeiträge werden jährlich auf der Grundlage der in | Art. 8 - Die Pflichtbeiträge werden jährlich auf der Grundlage der in |
Sanitel registrierten Daten berechnet. | Sanitel registrierten Daten berechnet. |
Art. 9 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreißig Tagen nach dem auf | Art. 9 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreißig Tagen nach dem auf |
dem Beitragsbescheid angegebenen Datum an den Fonds zu entrichten. Bei | dem Beitragsbescheid angegebenen Datum an den Fonds zu entrichten. Bei |
Nichtzahlung innerhalb der Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnung | Nichtzahlung innerhalb der Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnung |
ein nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um | ein nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um |
25 EUR für Verwaltungskosten, zu entrichten. | 25 EUR für Verwaltungskosten, zu entrichten. |
Art. 10 - Wenn Verantwortliche den Betrag der Pflichtbeiträge, der | Art. 10 - Wenn Verantwortliche den Betrag der Pflichtbeiträge, der |
Zinsen und der Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung an | Zinsen und der Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung an |
den Fonds zahlen, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt, | den Fonds zahlen, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt, |
erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten. Die Mahnungen und die | erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten. Die Mahnungen und die |
Aufforderungen zur Zahlung des doppelten Betrags werden den | Aufforderungen zur Zahlung des doppelten Betrags werden den |
Verantwortlichen binnen sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem | Verantwortlichen binnen sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem |
auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum durch den Fonds | auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum durch den Fonds |
zugeschickt. | zugeschickt. |
Art. 11 - Wenn Verantwortliche die zu ihrem Bestand gehörenden Schafe, | Art. 11 - Wenn Verantwortliche die zu ihrem Bestand gehörenden Schafe, |
Ziegen und Hirsche nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Feststellung | Ziegen und Hirsche nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Feststellung |
geltenden Rechtsvorschriften registriert haben und folglich keine oder | geltenden Rechtsvorschriften registriert haben und folglich keine oder |
unzureichende Pflichtbeiträge entrichten, wird der Realbetrag des | unzureichende Pflichtbeiträge entrichten, wird der Realbetrag des |
Pflichtbeitrags verdoppelt. | Pflichtbeitrags verdoppelt. |
Art. 12 - Sind Verantwortliche nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags | Art. 12 - Sind Verantwortliche nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags |
einverstanden, muss binnen dreißig Tagen nach dem auf dem | einverstanden, muss binnen dreißig Tagen nach dem auf dem |
Beitragsbescheid angegebenen Datum eine Beschwerde per Einschreiben an | Beitragsbescheid angegebenen Datum eine Beschwerde per Einschreiben an |
den Fonds gerichtet werden. Die besonderen Modalitäten für die | den Fonds gerichtet werden. Die besonderen Modalitäten für die |
Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid | Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem | Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem |
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet | Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet |
erklärt, wird nur der zu viel in Rechnung gestellte Betrag erstattet. | erklärt, wird nur der zu viel in Rechnung gestellte Betrag erstattet. |
Art. 13 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Art. 13 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft. | und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft. |
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen hinsichtlich der Pflichtbeiträge an | KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen hinsichtlich der Pflichtbeiträge an |
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse | tierischen Erzeugnisse |
Art. 14 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: | Art. 14 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: |
1. die Artikel 23 bis 29 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, | 1. die Artikel 23 bis 29 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, |
2. der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den | 2. der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den |
Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für | Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für |
Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Gesetze | Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003, 22. Dezember 2008, 28. Juni 2013, 15. Dezember | vom 22. Dezember 2003, 22. Dezember 2008, 28. Juni 2013, 15. Dezember |
2013 und 25. Dezember 2017, | 2013 und 25. Dezember 2017, |
3. der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an | 3. der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an |
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen | tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen |
Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken | Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken |
festgelegt werden, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 | festgelegt werden, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 |
und 7. April 2017 und die Königlichen Erlasse vom 31. Oktober 2005, | und 7. April 2017 und die Königlichen Erlasse vom 31. Oktober 2005, |
27. September 2009, 6. Januar 2015 und 16. Dezember 2015, | 27. September 2009, 6. Januar 2015 und 16. Dezember 2015, |
4. der Königliche Erlass vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an | 4. der Königliche Erlass vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an |
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge, | tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 2009, 27. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 2009, 27. |
September 2009 und 17. Mai 2019. | September 2009 und 17. Mai 2019. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit | Tiergesundheit |
Art. 15 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über | Art. 15 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
die Tiergesundheit wird durch folgende Wörter ergänzt: "und die Kosten | die Tiergesundheit wird durch folgende Wörter ergänzt: "und die Kosten |
für diese Maßnahmen dem Verantwortlichen auferlegen,". | für diese Maßnahmen dem Verantwortlichen auferlegen,". |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse | und tierischen Erzeugnisse |
Art. 16 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | Art. 16 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse wird ein Paragraph 1/2 mit folgendem | und tierischen Erzeugnisse wird ein Paragraph 1/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 1/2 - Geschlossene Betriebe, wie in Artikel 4 Nr. 48 der | " § 1/2 - Geschlossene Betriebe, wie in Artikel 4 Nr. 48 der |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger | 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger |
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt, müssen keine | Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt, müssen keine |
Pflichtbeiträge an den Fonds entrichten." | Pflichtbeiträge an den Fonds entrichten." |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
1. des Artikels 2, der mit 25. Juni 2021 wirksam wird, | 1. des Artikels 2, der mit 25. Juni 2021 wirksam wird, |
2. der Artikel 3 und 4, die mit 14. Juni 2021 wirksam werden und am | 2. der Artikel 3 und 4, die mit 14. Juni 2021 wirksam werden und am |
31. März 2023 außer Kraft treten, | 31. März 2023 außer Kraft treten, |
3. der Artikel 5 bis 13, die mit 30. Juni 2007 wirksam werden und am | 3. der Artikel 5 bis 13, die mit 30. Juni 2007 wirksam werden und am |
31. März 2023 außer Kraft treten, | 31. März 2023 außer Kraft treten, |
4. des Artikels 14, der am 1. April 2023 in Kraft tritt. | 4. des Artikels 14, der am 1. April 2023 in Kraft tritt. |
5. des Artikels 15, der mit 27. April 1987 wirksam wird. | 5. des Artikels 15, der mit 27. April 1987 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |