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Meertalige weergave van Wet van 12/03/2023
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Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de santé animale. - Traduction allemande
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12 MAART 2023. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en 12 MARS 2023. - Loi portant dispositions diverses en matière
dierengezondheid. - Duitse vertaling d'agriculture et de santé animale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2023 houdende diverse bepalingen inzake landbouw en loi du 12 mars 2023 portant dispositions diverses en matière
dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2023). d'agriculture et de santé animale (Moniteur belge du 28 mars 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 12. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge zu entrichtenden Abgaben und Beiträge
Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über
die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions-
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD
VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder
Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe
von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung. entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität
der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden
Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge
Art. 3 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 Art. 3 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität
der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden
Pflichtbeiträge wird § 4 wie folgt ersetzt: Pflichtbeiträge wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht " § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht
binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu
entrichtenden Pflichtbeitrags um 20 Prozent erhöht." entrichtenden Pflichtbeitrags um 20 Prozent erhöht."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, die Zinsen "Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, die Zinsen
und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung
zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags um 20 Prozent und um 25 EUR zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags um 20 Prozent und um 25 EUR
für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnungen und die Aufforderungen zur für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnungen und die Aufforderungen zur
Zahlung dieser Beträge werden dem Abnehmer binnen mindestens sechzig Zahlung dieser Beträge werden dem Abnehmer binnen mindestens sechzig
beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum der Versendung des beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum der Versendung des
Beitragsbescheids per Einschreiben durch den FÖD VSU zugeschickt." Beitragsbescheids per Einschreiben durch den FÖD VSU zugeschickt."
KAPITEL 4 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und KAPITEL 4 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit
den Betrieben, in denen Schafe, Ziegen oder Hirsche gehalten werden, den Betrieben, in denen Schafe, Ziegen oder Hirsche gehalten werden,
einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Schafe und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende 1. Schafe und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende
Tiere, Tiere,
2. Hirsche: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in 2. Hirsche: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in
einem Bestand gezüchtet werden, einem Bestand gezüchtet werden,
3. Verantwortlicher: Halter oder Eigentümer, der gewöhnlich die 3. Verantwortlicher: Halter oder Eigentümer, der gewöhnlich die
direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen und Hirsche direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen und Hirsche
ausübt, ausübt,
4. Bestand: Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer 4. Bestand: Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer
geographischen Einheit gehalten werden, geographischen Einheit gehalten werden,
5. geographische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplexe, die eine 5. geographische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplexe, die eine
Einheit bilden, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, Einheit bilden, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe,
Ziegen und Hirsche gehalten werden, oder die zu diesem Zweck bestimmt Ziegen und Hirsche gehalten werden, oder die zu diesem Zweck bestimmt
sind, sind,
6. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und 6. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, tierischen Erzeugnisse,
7. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der 7. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der
Betrag mitgeteilt wird, den er schuldet, Betrag mitgeteilt wird, den er schuldet,
8. Sanitel: automatisiertes Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die 8. Sanitel: automatisiertes Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die
Identifizierung und Registrierung von Tieren, wie in Artikel 1 des Identifizierung und Registrierung von Tieren, wie in Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bestimmt. Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bestimmt.
Art. 6 - Verantwortliche müssen jedes Jahr pro Bestand die Anzahl Art. 6 - Verantwortliche müssen jedes Jahr pro Bestand die Anzahl
Schafe, Ziegen und Hirsche zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie Schafe, Ziegen und Hirsche zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie
müssen diese Zahlen vor dem 15. Januar des Folgejahres in ihr müssen diese Zahlen vor dem 15. Januar des Folgejahres in ihr
Bestandsregister und in Sanitel eintragen. Bestandsregister und in Sanitel eintragen.
Die in Absatz 1 erwähnte Zählung vom 15. Dezember umfasst die beiden Die in Absatz 1 erwähnte Zählung vom 15. Dezember umfasst die beiden
folgenden Zahlen: folgenden Zahlen:
1. Gesamtzahl identifizierter Tiere, die zu jenem Zeitpunkt in jedem 1. Gesamtzahl identifizierter Tiere, die zu jenem Zeitpunkt in jedem
Bestand gehalten werden, Bestand gehalten werden,
2. Anzahl sechs Monate alter oder älterer weiblicher Tiere, die Teil 2. Anzahl sechs Monate alter oder älterer weiblicher Tiere, die Teil
der in Nr. 1 erwähnten Gesamtzahl sind. der in Nr. 1 erwähnten Gesamtzahl sind.
Art. 7 - Die Pflichtbeiträge an den Fonds im Sektor Schafe, Ziege und Art. 7 - Die Pflichtbeiträge an den Fonds im Sektor Schafe, Ziege und
Hirsche werden wie folgt bestimmt: Verantwortliche eines Schaf-, Hirsche werden wie folgt bestimmt: Verantwortliche eines Schaf-,
Ziegen- oder Hirschbestands mit mehr als fünf weiblichen Tieren, die Ziegen- oder Hirschbestands mit mehr als fünf weiblichen Tieren, die
älter als sechs Monate sind und sich im Falle eingeführter Tiere seit älter als sechs Monate sind und sich im Falle eingeführter Tiere seit
mehr als sechs Monaten im Bestand befinden, müssen jährlich folgende mehr als sechs Monaten im Bestand befinden, müssen jährlich folgende
Beiträge an den Fonds entrichten: Beiträge an den Fonds entrichten:
1. einen pauschalen Pflichtbeitrag von 15,00 EUR pro Bestand, 1. einen pauschalen Pflichtbeitrag von 15,00 EUR pro Bestand,
2. einen Pflichtbeitrag von 0,30 EUR pro weibliches Tier im Bestand, 2. einen Pflichtbeitrag von 0,30 EUR pro weibliches Tier im Bestand,
das älter als sechs Monate ist, wie in Sanitel auf der Grundlage der das älter als sechs Monate ist, wie in Sanitel auf der Grundlage der
Zählung vom 15. Dezember des Vorjahres registriert, und sich im Falle Zählung vom 15. Dezember des Vorjahres registriert, und sich im Falle
eingeführter Tiere seit mehr als sechs Monaten im Bestand befindet. eingeführter Tiere seit mehr als sechs Monaten im Bestand befindet.
Art. 8 - Die Pflichtbeiträge werden jährlich auf der Grundlage der in Art. 8 - Die Pflichtbeiträge werden jährlich auf der Grundlage der in
Sanitel registrierten Daten berechnet. Sanitel registrierten Daten berechnet.
Art. 9 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreißig Tagen nach dem auf Art. 9 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreißig Tagen nach dem auf
dem Beitragsbescheid angegebenen Datum an den Fonds zu entrichten. Bei dem Beitragsbescheid angegebenen Datum an den Fonds zu entrichten. Bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnung Nichtzahlung innerhalb der Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnung
ein nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um ein nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um
25 EUR für Verwaltungskosten, zu entrichten. 25 EUR für Verwaltungskosten, zu entrichten.
Art. 10 - Wenn Verantwortliche den Betrag der Pflichtbeiträge, der Art. 10 - Wenn Verantwortliche den Betrag der Pflichtbeiträge, der
Zinsen und der Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung an Zinsen und der Verwaltungskosten nicht nach einer ersten Mahnung an
den Fonds zahlen, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt, den Fonds zahlen, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt,
erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten. Die Mahnungen und die erhöht um 25 EUR für Verwaltungskosten. Die Mahnungen und die
Aufforderungen zur Zahlung des doppelten Betrags werden den Aufforderungen zur Zahlung des doppelten Betrags werden den
Verantwortlichen binnen sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Verantwortlichen binnen sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem
auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum durch den Fonds auf dem Beitragsbescheid angegebenen Datum durch den Fonds
zugeschickt. zugeschickt.
Art. 11 - Wenn Verantwortliche die zu ihrem Bestand gehörenden Schafe, Art. 11 - Wenn Verantwortliche die zu ihrem Bestand gehörenden Schafe,
Ziegen und Hirsche nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Feststellung Ziegen und Hirsche nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Feststellung
geltenden Rechtsvorschriften registriert haben und folglich keine oder geltenden Rechtsvorschriften registriert haben und folglich keine oder
unzureichende Pflichtbeiträge entrichten, wird der Realbetrag des unzureichende Pflichtbeiträge entrichten, wird der Realbetrag des
Pflichtbeitrags verdoppelt. Pflichtbeitrags verdoppelt.
Art. 12 - Sind Verantwortliche nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags Art. 12 - Sind Verantwortliche nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags
einverstanden, muss binnen dreißig Tagen nach dem auf dem einverstanden, muss binnen dreißig Tagen nach dem auf dem
Beitragsbescheid angegebenen Datum eine Beschwerde per Einschreiben an Beitragsbescheid angegebenen Datum eine Beschwerde per Einschreiben an
den Fonds gerichtet werden. Die besonderen Modalitäten für die den Fonds gerichtet werden. Die besonderen Modalitäten für die
Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid
mitgeteilt. mitgeteilt.
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet
erklärt, wird nur der zu viel in Rechnung gestellte Betrag erstattet. erklärt, wird nur der zu viel in Rechnung gestellte Betrag erstattet.
Art. 13 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Art. 13 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft. und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen hinsichtlich der Pflichtbeiträge an KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen hinsichtlich der Pflichtbeiträge an
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse tierischen Erzeugnisse
Art. 14 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: Art. 14 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. die Artikel 23 bis 29 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, 1. die Artikel 23 bis 29 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012,
2. der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den 2. der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den
Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Gesetze Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003, 22. Dezember 2008, 28. Juni 2013, 15. Dezember vom 22. Dezember 2003, 22. Dezember 2008, 28. Juni 2013, 15. Dezember
2013 und 25. Dezember 2017, 2013 und 25. Dezember 2017,
3. der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an 3. der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen
Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken
festgelegt werden, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 festgelegt werden, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016
und 7. April 2017 und die Königlichen Erlasse vom 31. Oktober 2005, und 7. April 2017 und die Königlichen Erlasse vom 31. Oktober 2005,
27. September 2009, 6. Januar 2015 und 16. Dezember 2015, 27. September 2009, 6. Januar 2015 und 16. Dezember 2015,
4. der Königliche Erlass vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an 4. der Königliche Erlass vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge, tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 2009, 27. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 2009, 27.
September 2009 und 17. Mai 2019. September 2009 und 17. Mai 2019.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 15 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über Art. 15 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über
die Tiergesundheit wird durch folgende Wörter ergänzt: "und die Kosten die Tiergesundheit wird durch folgende Wörter ergänzt: "und die Kosten
für diese Maßnahmen dem Verantwortlichen auferlegen,". für diese Maßnahmen dem Verantwortlichen auferlegen,".
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse
Art. 16 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Art. 16 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse wird ein Paragraph 1/2 mit folgendem und tierischen Erzeugnisse wird ein Paragraph 1/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1/2 - Geschlossene Betriebe, wie in Artikel 4 Nr. 48 der " § 1/2 - Geschlossene Betriebe, wie in Artikel 4 Nr. 48 der
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt, müssen keine Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt, müssen keine
Pflichtbeiträge an den Fonds entrichten." Pflichtbeiträge an den Fonds entrichten."
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
1. des Artikels 2, der mit 25. Juni 2021 wirksam wird, 1. des Artikels 2, der mit 25. Juni 2021 wirksam wird,
2. der Artikel 3 und 4, die mit 14. Juni 2021 wirksam werden und am 2. der Artikel 3 und 4, die mit 14. Juni 2021 wirksam werden und am
31. März 2023 außer Kraft treten, 31. März 2023 außer Kraft treten,
3. der Artikel 5 bis 13, die mit 30. Juni 2007 wirksam werden und am 3. der Artikel 5 bis 13, die mit 30. Juni 2007 wirksam werden und am
31. März 2023 außer Kraft treten, 31. März 2023 außer Kraft treten,
4. des Artikels 14, der am 1. April 2023 in Kraft tritt. 4. des Artikels 14, der am 1. April 2023 in Kraft tritt.
5. des Artikels 15, der mit 27. April 1987 wirksam wird. 5. des Artikels 15, der mit 27. April 1987 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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