gepubliceerd op 06 mei 2009
Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 MAART 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen werden bei Auflösung der Föderalen Kammern unterbrochen.Die neuen Fristen beginnen ab der in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 vorgesehenen Einsetzung der Kommission." 2. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr.3 des Gesetzes vom 6.
April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume" die Wörter "während der in Artikel 7bis erwähnten Prüfung durch den Rechnungshof und" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998, 11. März 2003 und 25. April 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." 2. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.3. In § 2 Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist." 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 5.Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Übergangsbestimmung Für die Festlegung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2009 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese Parteien für die Wahl vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem Datum für die Wahl des Europäischen Parlaments gewählten Kandidaten." Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das Internet machen." Art. 5 - Artikel 7bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Artikel 8 § 1 vorgesehene Frist wird während der Prüfung durch den Rechnungshof ausgesetzt." Art. 6 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: ", wobei sie in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist von neunzig Tagen verfügt." 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Sie kann zu diesem Zweck" durch die Wörter "Sie kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "Bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages" durch die Wörter "Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] b) Zwischen den Wörtern "der Kontrollkommission beziehungsweise" und den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer Beschwerde" eingefügt.2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und das Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab, wobei die Kontrollkommission in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist von hundertzehn Tagen verfügt.Was die Kontrollkommission betrifft, wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 unterbrochen beziehungsweise ausgesetzt.
In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Anzeigen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Anzeige.
Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine Abschrift der Beschwerden, die nicht von der Kommission ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten.
Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat.
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 500 EUR belegt." Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK