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Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MAART 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MARS 2009. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2009 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de | loi du 12 mars 2009 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la |
beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing | limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour |
van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). | l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 7 avril 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 | 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 2 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, | Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten | "Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten |
Fristen werden bei Auflösung der Föderalen Kammern unterbrochen. Die | Fristen werden bei Auflösung der Föderalen Kammern unterbrochen. Die |
neuen Fristen beginnen ab der in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes | neuen Fristen beginnen ab der in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 4. Juli 1989 vorgesehenen Einsetzung der Kommission." | vom 4. Juli 1989 vorgesehenen Einsetzung der Kommission." |
2. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern | 2. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern |
"während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. | "während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. |
April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung | April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung |
vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur | vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur |
Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume" die Wörter "während der in | Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume" die Wörter "während der in |
Artikel 7bis erwähnten Prüfung durch den Rechnungshof und" eingefügt. | Artikel 7bis erwähnten Prüfung durch den Rechnungshof und" eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998, 11. März 2003 und 25. April 2004 und durch den | vom 25. Juni 1998, 11. März 2003 und 25. April 2004 und durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von | "In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von |
ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im | ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im |
Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." | Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." |
2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) | a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) |
Liste(n)" ersetzt. | Liste(n)" ersetzt. |
b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern | b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern |
"zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der | "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der |
vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt. | vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt. |
3. In § 2 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | 3. In § 2 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf | "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf |
der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein | der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein |
Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten | Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten |
ist." | ist." |
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] | 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] |
5. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem | 5. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Übergangsbestimmung | "Übergangsbestimmung |
Für die Festlegung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am | Für die Festlegung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am |
Kopf einer Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 7. Juni | Kopf einer Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 7. Juni |
2009 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni | 2009 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni |
2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder | 2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder |
mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese | mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese |
Parteien für die Wahl vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, | Parteien für die Wahl vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, |
das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem | das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem |
Datum für die Wahl des Europäischen Parlaments gewählten Kandidaten." | Datum für die Wahl des Europäischen Parlaments gewählten Kandidaten." |
Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt | Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in | "5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in |
Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das | Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das |
Internet machen." | Internet machen." |
Art. 5 - Artikel 7bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004, | Art. 5 - Artikel 7bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004, |
wird durch folgenden Satz ergänzt: | wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die in Artikel 8 § 1 vorgesehene Frist wird während der Prüfung durch | "Die in Artikel 8 § 1 vorgesehene Frist wird während der Prüfung durch |
den Rechnungshof ausgesetzt." | den Rechnungshof ausgesetzt." |
Art. 6 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 6 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: | 1. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: |
", wobei sie in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist von | ", wobei sie in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist von |
neunzig Tagen verfügt." | neunzig Tagen verfügt." |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Sie kann zu diesem Zweck" durch | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Sie kann zu diesem Zweck" durch |
die Wörter "Sie kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben" | die Wörter "Sie kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2004, werden die Wörter "Bei Überschreitung des in | vom 25. April 2004, werden die Wörter "Bei Überschreitung des in |
Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages" durch die | Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages" durch die |
Wörter "Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1" ersetzt. | Wörter "Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 25. April 2004, wird wie folgt | vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 25. April 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] | a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] |
b) Zwischen den Wörtern "der Kontrollkommission beziehungsweise" und | b) Zwischen den Wörtern "der Kontrollkommission beziehungsweise" und |
den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer | den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer |
Beschwerde" eingefügt. | Beschwerde" eingefügt. |
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: |
"§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des | "§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des |
Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und das | Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und das |
Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse | Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse |
läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab, wobei die | läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab, wobei die |
Kontrollkommission in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist | Kontrollkommission in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist |
von hundertzehn Tagen verfügt. Was die Kontrollkommission betrifft, | von hundertzehn Tagen verfügt. Was die Kontrollkommission betrifft, |
wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 unterbrochen | wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 unterbrochen |
beziehungsweise ausgesetzt. | beziehungsweise ausgesetzt. |
In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Anzeigen | In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Anzeigen |
verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung | verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung |
in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer | in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer |
Anzeige. | Anzeige. |
Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine | Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine |
Abschrift der Beschwerden, die nicht von der Kommission ausgehen, in | Abschrift der Beschwerden, die nicht von der Kommission ausgehen, in |
den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der | den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der |
Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in | Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in |
Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse | Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse |
einzuleiten. | einzuleiten. |
Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten | Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten |
Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die | Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die |
Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen | Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise | versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise |
Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem | Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem |
vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat. | vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat. |
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. | Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. |
§ 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die | § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die |
sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der | sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der |
Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis | Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis |
500 EUR belegt." | 500 EUR belegt." |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |