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Meertalige weergave van Wet van 12/03/2009
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Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MAART 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MARS 2009. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2009 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de loi du 12 mars 2009 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la
beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour
van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 7 avril 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 2 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten "Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten
Fristen werden bei Auflösung der Föderalen Kammern unterbrochen. Die Fristen werden bei Auflösung der Föderalen Kammern unterbrochen. Die
neuen Fristen beginnen ab der in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes neuen Fristen beginnen ab der in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes
vom 4. Juli 1989 vorgesehenen Einsetzung der Kommission." vom 4. Juli 1989 vorgesehenen Einsetzung der Kommission."
2. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern 2. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern
"während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. "während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6.
April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung
vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur
Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume" die Wörter "während der in Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume" die Wörter "während der in
Artikel 7bis erwähnten Prüfung durch den Rechnungshof und" eingefügt. Artikel 7bis erwähnten Prüfung durch den Rechnungshof und" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. Juni 1998, 11. März 2003 und 25. April 2004 und durch den vom 25. Juni 1998, 11. März 2003 und 25. April 2004 und durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von "In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von
ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im
Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen."
2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren)
Liste(n)" ersetzt. Liste(n)" ersetzt.
b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern
"zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der
vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt. vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.
3. In § 2 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 3. In § 2 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf
der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein
Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten
ist." ist."
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ]
5. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem 5. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Übergangsbestimmung "Übergangsbestimmung
Für die Festlegung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Für die Festlegung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am
Kopf einer Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 7. Juni Kopf einer Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 7. Juni
2009 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 2009 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni
2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder 2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder
mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese
Parteien für die Wahl vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, Parteien für die Wahl vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen,
das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem
Datum für die Wahl des Europäischen Parlaments gewählten Kandidaten." Datum für die Wahl des Europäischen Parlaments gewählten Kandidaten."
Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in "5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in
Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das
Internet machen." Internet machen."
Art. 5 - Artikel 7bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004, Art. 5 - Artikel 7bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004,
wird durch folgenden Satz ergänzt: wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die in Artikel 8 § 1 vorgesehene Frist wird während der Prüfung durch "Die in Artikel 8 § 1 vorgesehene Frist wird während der Prüfung durch
den Rechnungshof ausgesetzt." den Rechnungshof ausgesetzt."
Art. 6 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 6 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: 1. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt:
", wobei sie in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist von ", wobei sie in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist von
neunzig Tagen verfügt." neunzig Tagen verfügt."
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Sie kann zu diesem Zweck" durch 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Sie kann zu diesem Zweck" durch
die Wörter "Sie kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter "Sie kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2004, werden die Wörter "Bei Überschreitung des in vom 25. April 2004, werden die Wörter "Bei Überschreitung des in
Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages" durch die Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages" durch die
Wörter "Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1" ersetzt. Wörter "Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 25. April 2004, wird wie folgt vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 25. April 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ]
b) Zwischen den Wörtern "der Kontrollkommission beziehungsweise" und b) Zwischen den Wörtern "der Kontrollkommission beziehungsweise" und
den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer
Beschwerde" eingefügt. Beschwerde" eingefügt.
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des "§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des
Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und das Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und das
Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse
läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab, wobei die läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab, wobei die
Kontrollkommission in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist Kontrollkommission in jedem Fall ab ihrer Einsetzung über eine Frist
von hundertzehn Tagen verfügt. Was die Kontrollkommission betrifft, von hundertzehn Tagen verfügt. Was die Kontrollkommission betrifft,
wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 unterbrochen wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 unterbrochen
beziehungsweise ausgesetzt. beziehungsweise ausgesetzt.
In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Anzeigen In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Anzeigen
verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung
in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer
Anzeige. Anzeige.
Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine
Abschrift der Beschwerden, die nicht von der Kommission ausgehen, in Abschrift der Beschwerden, die nicht von der Kommission ausgehen, in
den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der
Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in
Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse
einzuleiten. einzuleiten.
Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten
Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die
Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen
versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise
Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem
vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat. vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat.
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus.
§ 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die
sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der
Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis
500 EUR belegt." 500 EUR belegt."
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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