Etaamb.openjustice.be
Wet van 12 december 2021
gepubliceerd op 05 september 2022

Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041509
pub.
05/09/2022
prom.
12/12/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 DECEMBER 2021. - Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 15 tot 22 van de wet van 12 december 2021 tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Steuermaßnahmen KAPITEL 1 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden Art. 15 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer befreit: 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1.Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden, 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1.Januar 2022 bis zum 31.

Dezember 2022 einschließlich geleistet werden.

Die in Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden gewährt werden. § 2 - Haben Steuerpflichtige 2021 und/oder 2022 zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen für diese 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2021 beziehungsweise 2022 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden.

Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die Entlohnungen für die 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. § 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. § 4 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist.

Art. 16 - Die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29.

Mai 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie, Artikel 15 des Gesetzes vom 20.

Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie oder Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird, wird von der Anzahl der Überstunden abgezogen, für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann.

Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.

Artikel 16 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

KAPITEL 2 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden mit Lohnzulage Art. 18 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden im ersten Satz die Wörter "für die Steuerjahre 2020 und 2021" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2023" ersetzt.2. In Absatz 3 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.3. Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird für das Steuerjahr 2022 ebenfalls auf hundertachtzig Stunden erhöht, sofern diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1.Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden; dies gilt auch für das Steuerjahr 2024, sofern sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden." 4. In Absatz 7 werden die Wörter "der Absätze 3 und 6" durch die Wörter "von Absatz 6" ersetzt. Art. 19 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 7 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "und bis zum 31.Dezember 2020" und den Wörtern "gezahlt oder zuerkannt werden" die Wörter "und ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022" eingefügt. 2. In Absatz 7 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.3. Absatz 7 wird durch zwei Sätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird ebenfalls auf hundertachtzig Stunden erhöht für Entlohnungen, die 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1.Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden; dies gilt auch für Entlohnungen, die 2023 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden. Um zu bestimmen, ob es sich um die ersten hundertachtzig Stunden Überarbeit handelt, die 2021 geleistet werden, werden für die im Zeitraum vom 1.

Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 geleisteten Stunden Überarbeit höchstens hundertdreißig Stunden berücksichtigt." 4. Der letzte Absatz wird aufgehoben. Art. 20 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.

KAPITEL 3 - Erhöhung des Höchstbetrags des steuerlichen Arbeitsbonus Art. 21 - Artikel 289ter/1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "500 EUR" werden durch die Wörter "515 EUR" ersetzt.2. Die Wörter "515 EUR", so wie durch Nr.1 ersetzt, werden durch die Wörter "520 EUR" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 21 Nr. 1 tritt ab dem Steuerjahr 2023 in Kraft.

Artikel 21 Nr. 2 tritt ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

^