← Terug naar "Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2021. - Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 15 tot 22 van de wet van 12 december 2021 tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2021. - Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 15 à 22 de la loi du 12 décembre 2021 exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la |
de periode 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021). | période 2021-2022 (Moniteur belge du 31 décembre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im | 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im |
Rahmen | Rahmen |
der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 | der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Steuermaßnahmen | TITEL 4 - Steuermaßnahmen |
KAPITEL 1 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden | KAPITEL 1 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden |
Art. 15 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und | Art. 15 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und |
32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer | 32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer |
befreit: | befreit: |
1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember | die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember |
2021 einschließlich geleistet werden, | 2021 einschließlich geleistet werden, |
2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. | die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. |
Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. | Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. |
Die in Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 | Die in Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 |
zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der | zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der |
COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen | COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen |
können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden | können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden |
gewährt werden. | gewährt werden. |
§ 2 - Haben Steuerpflichtige 2021 und/oder 2022 zusätzliche | § 2 - Haben Steuerpflichtige 2021 und/oder 2022 zusätzliche |
freiwillige Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen | freiwillige Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen |
für diese 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten Überstunden in | für diese 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten Überstunden in |
demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die | demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die |
Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen | Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen |
freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr | freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr |
2021 beziehungsweise 2022 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder | 2021 beziehungsweise 2022 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder |
zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für | zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für |
diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume | diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume |
gezahlt oder zuerkannt werden. | gezahlt oder zuerkannt werden. |
Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die | Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die |
Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen | Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen |
Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt | Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt |
oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die | oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die |
Entlohnungen für die 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten | Entlohnungen für die 2021 beziehungsweise 2022 geleisteten |
zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. | zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. |
§ 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | § 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter | erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter |
Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 | Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 |
desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des | desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die | Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die |
in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. | in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. |
§ 4 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem | § 4 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem |
Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in | Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in |
Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. | Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. |
Art. 16 - Die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine | Art. 16 - Die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine |
Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. | Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. |
Mai 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen | Mai 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen |
aufgrund der COVID-19-Pandemie, Artikel 15 des Gesetzes vom 20. | aufgrund der COVID-19-Pandemie, Artikel 15 des Gesetzes vom 20. |
Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen | Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen |
aufgrund der COVID-19-Pandemie oder Artikel 2 des vorliegenden | aufgrund der COVID-19-Pandemie oder Artikel 2 des vorliegenden |
Gesetzes gewährt wird, wird von der Anzahl der Überstunden abgezogen, | Gesetzes gewährt wird, wird von der Anzahl der Überstunden abgezogen, |
für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung | für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung |
in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des | in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann. |
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. | Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. |
Artikel 16 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. | Artikel 16 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. |
KAPITEL 2 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften | KAPITEL 2 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften |
Überstunden mit Lohnzulage | Überstunden mit Lohnzulage |
Art. 18 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 18 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden im ersten Satz die Wörter "für die Steuerjahre | 1. In Absatz 3 werden im ersten Satz die Wörter "für die Steuerjahre |
2020 und 2021" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 und | 2020 und 2021" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 und |
2023" ersetzt. | 2023" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. | 2. In Absatz 3 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. |
3. Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird für das Steuerjahr 2022 ebenfalls auf hundertachtzig | Überarbeit wird für das Steuerjahr 2022 ebenfalls auf hundertachtzig |
Stunden erhöht, sofern diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit | Stunden erhöht, sofern diese fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit |
im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich | im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich |
geleistet werden; dies gilt auch für das Steuerjahr 2024, sofern | geleistet werden; dies gilt auch für das Steuerjahr 2024, sofern |
sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese | sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese |
fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 | fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 |
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden." | bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden." |
4. In Absatz 7 werden die Wörter "der Absätze 3 und 6" durch die | 4. In Absatz 7 werden die Wörter "der Absätze 3 und 6" durch die |
Wörter "von Absatz 6" ersetzt. | Wörter "von Absatz 6" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. | Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 7 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "und bis zum | 1. In Absatz 7 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "und bis zum |
31. Dezember 2020" und den Wörtern "gezahlt oder zuerkannt werden" die | 31. Dezember 2020" und den Wörtern "gezahlt oder zuerkannt werden" die |
Wörter "und ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022" | Wörter "und ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 7 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. | 2. In Absatz 7 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. |
3. Absatz 7 wird durch zwei Sätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Absatz 7 wird durch zwei Sätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird ebenfalls auf hundertachtzig Stunden erhöht für | Überarbeit wird ebenfalls auf hundertachtzig Stunden erhöht für |
Entlohnungen, die 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern diese | Entlohnungen, die 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern diese |
fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Juli 2021 | fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Juli 2021 |
bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden; dies gilt | bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden; dies gilt |
auch für Entlohnungen, die 2023 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern | auch für Entlohnungen, die 2023 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern |
sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese | sowohl das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden als auch diese |
fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 | fünfzig zusätzlichen Stunden Überarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 |
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden. Um zu | bis zum 30. Juni 2023 einschließlich geleistet werden. Um zu |
bestimmen, ob es sich um die ersten hundertachtzig Stunden Überarbeit | bestimmen, ob es sich um die ersten hundertachtzig Stunden Überarbeit |
handelt, die 2021 geleistet werden, werden für die im Zeitraum vom 1. | handelt, die 2021 geleistet werden, werden für die im Zeitraum vom 1. |
Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 geleisteten Stunden Überarbeit | Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 geleisteten Stunden Überarbeit |
höchstens hundertdreißig Stunden berücksichtigt." | höchstens hundertdreißig Stunden berücksichtigt." |
4. Der letzte Absatz wird aufgehoben. | 4. Der letzte Absatz wird aufgehoben. |
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. |
KAPITEL 3 - Erhöhung des Höchstbetrags des steuerlichen Arbeitsbonus | KAPITEL 3 - Erhöhung des Höchstbetrags des steuerlichen Arbeitsbonus |
Art. 21 - Artikel 289ter/1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 21 - Artikel 289ter/1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "500 EUR" werden durch die Wörter "515 EUR" ersetzt. | 1. Die Wörter "500 EUR" werden durch die Wörter "515 EUR" ersetzt. |
2. Die Wörter "515 EUR", so wie durch Nr. 1 ersetzt, werden durch die | 2. Die Wörter "515 EUR", so wie durch Nr. 1 ersetzt, werden durch die |
Wörter "520 EUR" ersetzt. | Wörter "520 EUR" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 21 Nr. 1 tritt ab dem Steuerjahr 2023 in Kraft. | Art. 22 - Artikel 21 Nr. 1 tritt ab dem Steuerjahr 2023 in Kraft. |
Artikel 21 Nr. 2 tritt ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft. | Artikel 21 Nr. 2 tritt ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |