gepubliceerd op 22 mei 2008
Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen, beroepsziekten en het asbestfonds met betrekking tot wettelijk samenwonenden. - Duitse vertaling
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11 MEI 2007. - Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen, beroepsziekten en het asbestfonds met betrekking tot wettelijk samenwonenden. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2007 houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen, beroepsziekten en het asbestfonds met betrekking tot wettelijk samenwonenden (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und den Asbestfonds, was gesetzlich Zusammenwohnende betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1973, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, 2.gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die mit einem Partner gesetzlich zusammenwohnt und die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit diesem Partner eine Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.Mai 1997, 19.
Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, hinterbliebener gesetzlich zusammenwohnender Partner, Waisenkind oder Berechtigter mit einer anderen Eigenschaft, ». 2. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. haben Opfer, Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnender Partner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit bedingt sind, ».
Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, oder dem Partner, der zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnt, ». 2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, oder dem Partner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnt, unter der Bedingung: a) dass die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen, die beziehungsweise das nach dem Unfall oder der Feststellung der Berufskrankheit geschlossen wurde, mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder b) dass ein Kind aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen hervorgegangen ist oder c) dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner Kinderzulagen bezog.» 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und der Hinterbliebene aus einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, haben ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 erwähnte Rente, ohne dass diese Rente über dem Unterhalt liegen darf. » Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.Dezember 1995, 19. Oktober 1998 und 17.Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 wird das Wort « eheliche » gestrichen. 2. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Kinder des hinterbliebenen Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren oder gezeugt wurden, ». 3. Paragraph 1 Nr.3 wird aufgehoben. 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich zusammenwohnenden Partners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, die diesen Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert.» Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den hinterbliebenen Ehepartner, den hinterbliebenen gesetzlich zusammenwohnenden Partner und für Waisen und Sterbegelder können zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden. » Art. 7 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter « des Opfers oder des hinterbliebenen Ehepartners » durch die Wörter « des Opfers, des hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich zusammenwohnenden Partners » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 8 - Artikel 33 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird Punkt 1 wie folgt ergänzt: « oder der Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnt, unter der Bedingung, dass die unter Nr. 5 erwähnte Vereinbarung abgeschlossen worden ist, als das Opfer noch keinen Anspruch auf die durch die vorliegenden Gesetze geregelte Entschädigung hatte, ». 2. Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) dass die Ehe oder die unter Nr.5 erwähnte Vereinbarung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die geschlossen wurde, nachdem das arbeitsunfähige Opfer für den Anspruch auf die durch die vorliegenden Gesetze geregelte Entschädigung zugelassen worden war, mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder, ». 3. Der Artikel wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. versteht man unter: - gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellem Bruch finanzielle Folgen haben kann, - Vereinbarung über das gesetzliche Zusammenwohnen: eine Vereinbarung, die zwei zusammenwohnende Partner gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 9 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung von Kapitel II des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, 2.gesetzlich Zusammenwohnendem oder gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die mit einem Partner gesetzlich zusammenwohnt und die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit diesem Partner eine Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann. » Art. 10 - Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch die Wörter « oder der Person, die zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnt, » ergänzt.2. Im einleitenden Satz von Nr.2 werden zwischen den Wörtern « weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, » und den Wörtern «, unter der Bedingung » die Wörter « oder der Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnte » eingefügt. 3. In Nr.2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « eingegangene Ehe » und den Wörtern « mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers » die Wörter « oder das nach dem Arbeitsunfall geschlossene gesetzliche Zusammenwohnen » eingefügt. 4. In Nr.2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « aus der Ehe » und den Wörtern « hervorgegangen ist » die Wörter « oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen » eingefügt. 5. In Nr.2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern « einer der Ehepartner » und den Wörtern « Kinderzulagen bezog » die Wörter « oder der gesetzlich Zusammenwohnenden » eingefügt.
Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und der Hinterbliebene aus einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, haben ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 erwähnte Leibrente, ohne dass diese Rente mehr als den Unterhalt betragen darf. » Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « des Ehepartners » und den Wörtern « des Opfers » die Wörter « oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners » eingefügt.2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « des Ehepartners » und den Wörtern « des Opfers » die Wörter « oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners » eingefügt. Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « weder Ehepartner » und den Wörtern « noch berechtigte Kinder » die Wörter « noch gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « einen Ehepartner » und den Wörtern « ohne berechtigte Kinder » die Wörter « oder einen gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt.3. In § 2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « weder Ehepartner » und den Wörtern « noch berechtigte Kinder » die Wörter « noch gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt.4. In § 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « einen Ehepartner » und den Wörtern «, jedoch keine berechtigten Kinder gibt » die Wörter « oder einen gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. Art. 14 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen den Wörtern « oder des Ehepartners » und dem Wort « Kinderzulagen » die Wörter « oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners » eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen dem Wort « Ehepartner, » und dem Wort « Kinder » die Wörter « gesetzlich zusammenwohnender Partner, » eingefügt.
Art. 16 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden zwischen den Wörtern « der Ehepartner » und den Wörtern «, dass der Berechtigte » die Wörter « oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner » eingefügt. 2. In Nr.4 werden die Wörter « Ist der Berechtigte verwitwet, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt » durch die Wörter « Ist der Berechtigte hinterbliebener Ehepartner oder hinterbliebener gesetzlich zusammenwohnender Partner oder geschieden oder von Tisch und Bett getrennt oder Partner aus einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984, werden die Wörter « und der Ehepartner » durch die Wörter «, der Ehepartner und der gesetzlich zusammenwohnende Partner » ersetzt.
KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 18 - Artikel 120 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten Krankheit stirbt, gewährt der Asbestfonds eine Beihilfe zugunsten der Anspruchsberechtigten des Opfers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu dessen Lasten sind. Unter Anspruchsberechtigten zu Lasten des Opfers versteht man: 1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist oder den Partner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnt und der gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit ihm eine Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, unter der Bedingung, dass: a) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen zu einem Zeitpunkt, an dem das Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz geregelte Entschädigung noch nicht zugelassen worden war, eingegangen worden ist beziehungsweise begonnen hat oder b) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen nach dem Zeitpunkt, an dem das Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz geregelte Entschädigung zugelassen worden war, eingegangen worden ist beziehungsweise begonnen hat, sofern diese Ehe oder dieses gesetzliche Zusammenwohnen mindestens 365 Tage vor dem Tod des Opfers eingegangen worden ist beziehungsweise begonnen hat, oder c) aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Kind hervorgegangen ist oder d) die Ehepartner oder die gesetzlich Zusammenwohnenden zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten hatten, für das einer von ihnen Kinderzulagen bezog, 2.den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten hinterbliebenen Ehepartner, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, sowie den hinterbliebenen Partner aus einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, 3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf jeden Fall bis zum Alter von 18 Jahren. Die Beihilfe ist ein Kapital. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieses Kapitals fest, der je nach der Krankheit, an der das Opfer litt, und je nach der Kategorie, der der Anspruchsberechtigte, der die Beihilfe erhält, angehört, variieren kann.
Hat das Opfer keinen Antrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingereicht, verfügen die Anspruchsberechtigten über eine Frist von sechs Monaten ab dem Tod des Opfers, um einen Antrag einzureichen, sofern der Tod nach dem 31. März 2007 eingetreten ist. » KAPITEL VI - Inkrafttreten Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 6 treten am zweiten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Gesetzes vom 17. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des Gesetzes vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle in Kraft.
Artikel 18 wird wirksam mit 1. April 2007.
Die anderen Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Für Unfälle, die sich vor diesem Datum ereignet haben, und für Berufskrankheiten, deren Entschädigung vor diesem Datum beantragt worden ist, finden die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Bestimmungen weiterhin Anwendung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX