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Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen, beroepsziekten en het asbestfonds met betrekking tot wettelijk samenwonenden. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses dispositions relatives aux accidents du travail, aux maladies professionnelles et au fonds amiante, en ce qui concerne les cohabitants légaux. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 MEI 2007. - Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen, beroepsziekten en het asbestfonds met betrekking tot wettelijk samenwonenden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2007 houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen, beroepsziekten en het asbestfonds met betrekking | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 MAI 2007. - Loi modifiant diverses dispositions relatives aux accidents du travail, aux maladies professionnelles et au fonds amiante, en ce qui concerne les cohabitants légaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 mai 2007 modifiant diverses dispositions relatives aux accidents du travail, aux maladies professionnelles et au fonds amiante, en ce qui concerne les cohabitants légaux (Moniteur belge du |
tot wettelijk samenwonenden (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2007). | 26 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und den Asbestfonds, was | Bezug auf Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und den Asbestfonds, was |
gesetzlich Zusammenwohnende betrifft | gesetzlich Zusammenwohnende betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung |
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch das Gesetz | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Juli 1973, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | vom 13. Juli 1973, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, | 1. gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, |
die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung | die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung |
geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht | geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht |
auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen | auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen |
haben kann, | haben kann, |
2. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die mit einem | 2. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die mit einem |
Partner gesetzlich zusammenwohnt und die gemäss Artikel 1478 des | Partner gesetzlich zusammenwohnt und die gemäss Artikel 1478 des |
Zivilgesetzbuches mit diesem Partner eine Vereinbarung geschlossen | Zivilgesetzbuches mit diesem Partner eine Vereinbarung geschlossen |
hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst | hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst |
nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann. » | nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. | 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. |
Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: |
« b) eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, hinterbliebener | « b) eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, hinterbliebener |
gesetzlich zusammenwohnender Partner, Waisenkind oder Berechtigter mit | gesetzlich zusammenwohnender Partner, Waisenkind oder Berechtigter mit |
einer anderen Eigenschaft, ». | einer anderen Eigenschaft, ». |
2. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. haben Opfer, Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnender Partner, | « 3. haben Opfer, Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnender Partner, |
Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrt- und | Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrt- und |
Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit | Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit |
bedingt sind, ». | bedingt sind, ». |
Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
13. Juli 1973 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, | 13. Juli 1973 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Unfalls oder der | « 1. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Unfalls oder der |
Feststellung der Berufskrankheit weder geschieden noch von Tisch und | Feststellung der Berufskrankheit weder geschieden noch von Tisch und |
Bett getrennt ist, oder dem Partner, der zum Zeitpunkt des Unfalls | Bett getrennt ist, oder dem Partner, der zum Zeitpunkt des Unfalls |
oder der Feststellung der Berufskrankheit mit dem Opfer gesetzlich | oder der Feststellung der Berufskrankheit mit dem Opfer gesetzlich |
zusammenwohnt, ». | zusammenwohnt, ». |
2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers weder | « 2. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers weder |
geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, oder dem Partner, der | geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, oder dem Partner, der |
zum Zeitpunkt des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnt, | zum Zeitpunkt des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnt, |
unter der Bedingung: | unter der Bedingung: |
a) dass die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen, die | a) dass die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen, die |
beziehungsweise das nach dem Unfall oder der Feststellung der | beziehungsweise das nach dem Unfall oder der Feststellung der |
Berufskrankheit geschlossen wurde, mindestens ein Jahr vor dem Tod des | Berufskrankheit geschlossen wurde, mindestens ein Jahr vor dem Tod des |
Opfers geschlossen wurde oder | Opfers geschlossen wurde oder |
b) dass ein Kind aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen | b) dass ein Kind aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen |
hervorgegangen ist oder | hervorgegangen ist oder |
c) dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer | c) dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer |
der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner | der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner |
Kinderzulagen bezog. » | Kinderzulagen bezog. » |
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, | « Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, |
der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des | der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des |
Opfers bezog, und der Hinterbliebene aus einem aufgelösten | Opfers bezog, und der Hinterbliebene aus einem aufgelösten |
gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu | gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu |
Lasten des Opfers bezog, haben ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 | Lasten des Opfers bezog, haben ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 |
erwähnte Rente, ohne dass diese Rente über dem Unterhalt liegen darf. | erwähnte Rente, ohne dass diese Rente über dem Unterhalt liegen darf. |
» | » |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, | 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, |
19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | 19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort « eheliche » gestrichen. | 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort « eheliche » gestrichen. |
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Kinder des hinterbliebenen Ehepartners oder des gesetzlich | « 2. Kinder des hinterbliebenen Ehepartners oder des gesetzlich |
zusammenwohnenden Partners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren | zusammenwohnenden Partners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren |
oder gezeugt wurden, ». | oder gezeugt wurden, ». |
3. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des | « § 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des |
hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich | hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich |
zusammenwohnenden Partners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, | zusammenwohnenden Partners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, |
die diesen Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls | die diesen Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls |
oder einer anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert. » | oder einer anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert. » |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den | « Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den |
hinterbliebenen Ehepartner, den hinterbliebenen gesetzlich | hinterbliebenen Ehepartner, den hinterbliebenen gesetzlich |
zusammenwohnenden Partner und für Waisen und Sterbegelder können | zusammenwohnenden Partner und für Waisen und Sterbegelder können |
zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die | zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die |
aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den | aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den |
öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden. » | öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden. » |
Art. 7 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 7 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli 1986 und abgeändert durch | den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli 1986 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter « des Opfers oder | das Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter « des Opfers oder |
des hinterbliebenen Ehepartners » durch die Wörter « des Opfers, des | des hinterbliebenen Ehepartners » durch die Wörter « des Opfers, des |
hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich | hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich |
zusammenwohnenden Partners » ersetzt. | zusammenwohnenden Partners » ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze | KAPITEL III - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze |
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Art. 8 - Artikel 33 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Art. 8 - Artikel 33 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 wird Punkt 1 wie folgt ergänzt: | 1. In Nr. 2 wird Punkt 1 wie folgt ergänzt: |
« oder der Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer | « oder der Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer |
gesetzlich zusammenwohnt, unter der Bedingung, dass die unter Nr. 5 | gesetzlich zusammenwohnt, unter der Bedingung, dass die unter Nr. 5 |
erwähnte Vereinbarung abgeschlossen worden ist, als das Opfer noch | erwähnte Vereinbarung abgeschlossen worden ist, als das Opfer noch |
keinen Anspruch auf die durch die vorliegenden Gesetze geregelte | keinen Anspruch auf die durch die vorliegenden Gesetze geregelte |
Entschädigung hatte, ». | Entschädigung hatte, ». |
2. Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: |
« a) dass die Ehe oder die unter Nr. 5 erwähnte Vereinbarung über das | « a) dass die Ehe oder die unter Nr. 5 erwähnte Vereinbarung über das |
gesetzliche Zusammenwohnen, die geschlossen wurde, nachdem das | gesetzliche Zusammenwohnen, die geschlossen wurde, nachdem das |
arbeitsunfähige Opfer für den Anspruch auf die durch die vorliegenden | arbeitsunfähige Opfer für den Anspruch auf die durch die vorliegenden |
Gesetze geregelte Entschädigung zugelassen worden war, mindestens ein | Gesetze geregelte Entschädigung zugelassen worden war, mindestens ein |
Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder, ». | Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder, ». |
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 5. versteht man unter: | « 5. versteht man unter: |
- gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, | - gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, |
die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung | die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung |
geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht | geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht |
auferlegt, die selbst nach einem eventuellem Bruch finanzielle Folgen | auferlegt, die selbst nach einem eventuellem Bruch finanzielle Folgen |
haben kann, | haben kann, |
- Vereinbarung über das gesetzliche Zusammenwohnen: eine Vereinbarung, | - Vereinbarung über das gesetzliche Zusammenwohnen: eine Vereinbarung, |
die zwei zusammenwohnende Partner gemäss Artikel 1478 des | die zwei zusammenwohnende Partner gemäss Artikel 1478 des |
Zivilgesetzbuches geschlossen haben, die den Parteien eine | Zivilgesetzbuches geschlossen haben, die den Parteien eine |
Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen | Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen |
Bruch finanzielle Folgen haben kann. » | Bruch finanzielle Folgen haben kann. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 9 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 9 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Für die Anwendung von Kapitel II des vorliegenden Gesetzes versteht | « Für die Anwendung von Kapitel II des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter: | man unter: |
1. gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, | 1. gesetzlichem Zusammenwohnen: das Zusammenwohnen von zwei Partnern, |
die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung | die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung |
geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht | geschlossen haben, die den Parteien eine Unterstützungspflicht |
auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen | auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen |
haben kann, | haben kann, |
2. gesetzlich Zusammenwohnendem oder gesetzlich zusammenwohnendem | 2. gesetzlich Zusammenwohnendem oder gesetzlich zusammenwohnendem |
Partner: die Person, die mit einem Partner gesetzlich zusammenwohnt | Partner: die Person, die mit einem Partner gesetzlich zusammenwohnt |
und die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit diesem Partner | und die gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit diesem Partner |
eine Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine | eine Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine |
Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen | Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen |
Bruch finanzielle Folgen haben kann. » | Bruch finanzielle Folgen haben kann. » |
Art. 10 - Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch die Wörter « oder der Person, die zum Zeitpunkt | 1. Nummer 1 wird durch die Wörter « oder der Person, die zum Zeitpunkt |
des Unfalls mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnt, » ergänzt. | des Unfalls mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnt, » ergänzt. |
2. Im einleitenden Satz von Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « weder | 2. Im einleitenden Satz von Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « weder |
geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, » und den Wörtern «, | geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, » und den Wörtern «, |
unter der Bedingung » die Wörter « oder der Person, die zum Zeitpunkt | unter der Bedingung » die Wörter « oder der Person, die zum Zeitpunkt |
des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnte » eingefügt. | des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnte » eingefügt. |
3. In Nr. 2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « eingegangene | 3. In Nr. 2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « eingegangene |
Ehe » und den Wörtern « mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers » | Ehe » und den Wörtern « mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers » |
die Wörter « oder das nach dem Arbeitsunfall geschlossene gesetzliche | die Wörter « oder das nach dem Arbeitsunfall geschlossene gesetzliche |
Zusammenwohnen » eingefügt. | Zusammenwohnen » eingefügt. |
4. In Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « aus der Ehe » | 4. In Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « aus der Ehe » |
und den Wörtern « hervorgegangen ist » die Wörter « oder dem | und den Wörtern « hervorgegangen ist » die Wörter « oder dem |
gesetzlichen Zusammenwohnen » eingefügt. | gesetzlichen Zusammenwohnen » eingefügt. |
5. In Nr. 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern « einer der | 5. In Nr. 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern « einer der |
Ehepartner » und den Wörtern « Kinderzulagen bezog » die Wörter « oder | Ehepartner » und den Wörtern « Kinderzulagen bezog » die Wörter « oder |
der gesetzlich Zusammenwohnenden » eingefügt. | der gesetzlich Zusammenwohnenden » eingefügt. |
Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, | « Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, |
der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des | der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des |
Opfers bezog, und der Hinterbliebene aus einem aufgelösten | Opfers bezog, und der Hinterbliebene aus einem aufgelösten |
gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu | gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu |
Lasten des Opfers bezog, haben ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 | Lasten des Opfers bezog, haben ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 |
erwähnte Leibrente, ohne dass diese Rente mehr als den Unterhalt | erwähnte Leibrente, ohne dass diese Rente mehr als den Unterhalt |
betragen darf. » | betragen darf. » |
Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird | 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « des Ehepartners » und den | 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « des Ehepartners » und den |
Wörtern « des Opfers » die Wörter « oder des gesetzlich | Wörtern « des Opfers » die Wörter « oder des gesetzlich |
zusammenwohnenden Partners » eingefügt. | zusammenwohnenden Partners » eingefügt. |
2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « des Ehepartners » und den | 2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « des Ehepartners » und den |
Wörtern « des Opfers » die Wörter « oder des gesetzlich | Wörtern « des Opfers » die Wörter « oder des gesetzlich |
zusammenwohnenden Partners » eingefügt. | zusammenwohnenden Partners » eingefügt. |
Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « weder Ehepartner » | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « weder Ehepartner » |
und den Wörtern « noch berechtigte Kinder » die Wörter « noch | und den Wörtern « noch berechtigte Kinder » die Wörter « noch |
gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. | gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « einen Ehepartner » | 2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « einen Ehepartner » |
und den Wörtern « ohne berechtigte Kinder » die Wörter « oder einen | und den Wörtern « ohne berechtigte Kinder » die Wörter « oder einen |
gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. | gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. |
3. In § 2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « weder Ehepartner | 3. In § 2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « weder Ehepartner |
» und den Wörtern « noch berechtigte Kinder » die Wörter « noch | » und den Wörtern « noch berechtigte Kinder » die Wörter « noch |
gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. | gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. |
4. In § 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « einen Ehepartner | 4. In § 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « einen Ehepartner |
» und den Wörtern «, jedoch keine berechtigten Kinder gibt » die | » und den Wörtern «, jedoch keine berechtigten Kinder gibt » die |
Wörter « oder einen gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. | Wörter « oder einen gesetzlich zusammenwohnenden Partner » eingefügt. |
Art. 14 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen den Wörtern « oder des | das Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen den Wörtern « oder des |
Ehepartners » und dem Wort « Kinderzulagen » die Wörter « oder des | Ehepartners » und dem Wort « Kinderzulagen » die Wörter « oder des |
gesetzlich zusammenwohnenden Partners » eingefügt. | gesetzlich zusammenwohnenden Partners » eingefügt. |
Art. 15 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen dem Wort « Ehepartner, » | Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen dem Wort « Ehepartner, » |
und dem Wort « Kinder » die Wörter « gesetzlich zusammenwohnender | und dem Wort « Kinder » die Wörter « gesetzlich zusammenwohnender |
Partner, » eingefügt. | Partner, » eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « der Ehepartner » und den | 1. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « der Ehepartner » und den |
Wörtern «, dass der Berechtigte » die Wörter « oder der gesetzlich | Wörtern «, dass der Berechtigte » die Wörter « oder der gesetzlich |
zusammenwohnende Partner » eingefügt. | zusammenwohnende Partner » eingefügt. |
2. In Nr. 4 werden die Wörter « Ist der Berechtigte verwitwet, | 2. In Nr. 4 werden die Wörter « Ist der Berechtigte verwitwet, |
geschieden oder von Tisch und Bett getrennt » durch die Wörter « Ist | geschieden oder von Tisch und Bett getrennt » durch die Wörter « Ist |
der Berechtigte hinterbliebener Ehepartner oder hinterbliebener | der Berechtigte hinterbliebener Ehepartner oder hinterbliebener |
gesetzlich zusammenwohnender Partner oder geschieden oder von Tisch | gesetzlich zusammenwohnender Partner oder geschieden oder von Tisch |
und Bett getrennt oder Partner aus einem aufgelösten gesetzlichen | und Bett getrennt oder Partner aus einem aufgelösten gesetzlichen |
Zusammenwohnen » ersetzt. | Zusammenwohnen » ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 17 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984, werden die Wörter « und | Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984, werden die Wörter « und |
der Ehepartner » durch die Wörter «, der Ehepartner und der gesetzlich | der Ehepartner » durch die Wörter «, der Ehepartner und der gesetzlich |
zusammenwohnende Partner » ersetzt. | zusammenwohnende Partner » ersetzt. |
KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
Art. 18 - Artikel 120 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 18 - Artikel 120 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006 wird wie folgt ersetzt: | 2006 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten | « § 2 - Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten |
Krankheit stirbt, gewährt der Asbestfonds eine Beihilfe zugunsten der | Krankheit stirbt, gewährt der Asbestfonds eine Beihilfe zugunsten der |
Anspruchsberechtigten des Opfers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu | Anspruchsberechtigten des Opfers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu |
dessen Lasten sind. Unter Anspruchsberechtigten zu Lasten des Opfers | dessen Lasten sind. Unter Anspruchsberechtigten zu Lasten des Opfers |
versteht man: | versteht man: |
1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch | 1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch |
von Tisch und Bett getrennt ist oder den Partner, der zum Zeitpunkt | von Tisch und Bett getrennt ist oder den Partner, der zum Zeitpunkt |
des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnt und der gemäss | des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich zusammenwohnt und der gemäss |
Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit ihm eine Vereinbarung | Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit ihm eine Vereinbarung |
geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht | geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht |
auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen | auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen |
haben kann, unter der Bedingung, dass: | haben kann, unter der Bedingung, dass: |
a) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen zu einem Zeitpunkt, an | a) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen zu einem Zeitpunkt, an |
dem das Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz | dem das Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz |
geregelte Entschädigung noch nicht zugelassen worden war, eingegangen | geregelte Entschädigung noch nicht zugelassen worden war, eingegangen |
worden ist beziehungsweise begonnen hat oder | worden ist beziehungsweise begonnen hat oder |
b) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen nach dem Zeitpunkt, an | b) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen nach dem Zeitpunkt, an |
dem das Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz | dem das Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz |
geregelte Entschädigung zugelassen worden war, eingegangen worden ist | geregelte Entschädigung zugelassen worden war, eingegangen worden ist |
beziehungsweise begonnen hat, sofern diese Ehe oder dieses gesetzliche | beziehungsweise begonnen hat, sofern diese Ehe oder dieses gesetzliche |
Zusammenwohnen mindestens 365 Tage vor dem Tod des Opfers eingegangen | Zusammenwohnen mindestens 365 Tage vor dem Tod des Opfers eingegangen |
worden ist beziehungsweise begonnen hat, oder | worden ist beziehungsweise begonnen hat, oder |
c) aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Kind | c) aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Kind |
hervorgegangen ist oder | hervorgegangen ist oder |
d) die Ehepartner oder die gesetzlich Zusammenwohnenden zum Zeitpunkt | d) die Ehepartner oder die gesetzlich Zusammenwohnenden zum Zeitpunkt |
des Todes ein Kind zu Lasten hatten, für das einer von ihnen | des Todes ein Kind zu Lasten hatten, für das einer von ihnen |
Kinderzulagen bezog, | Kinderzulagen bezog, |
2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten hinterbliebenen | 2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten hinterbliebenen |
Ehepartner, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt | Ehepartner, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt |
zu Lasten des Opfers bezog, sowie den hinterbliebenen Partner aus | zu Lasten des Opfers bezog, sowie den hinterbliebenen Partner aus |
einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich | einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich |
festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, | festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, |
3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf | 3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf |
jeden Fall bis zum Alter von 18 Jahren. | jeden Fall bis zum Alter von 18 Jahren. |
Die Beihilfe ist ein Kapital. Der König legt durch einen im | Die Beihilfe ist ein Kapital. Der König legt durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Zahlungsmodalitäten und den Betrag | Ministerrat beratenen Erlass die Zahlungsmodalitäten und den Betrag |
dieses Kapitals fest, der je nach der Krankheit, an der das Opfer | dieses Kapitals fest, der je nach der Krankheit, an der das Opfer |
litt, und je nach der Kategorie, der der Anspruchsberechtigte, der die | litt, und je nach der Kategorie, der der Anspruchsberechtigte, der die |
Beihilfe erhält, angehört, variieren kann. | Beihilfe erhält, angehört, variieren kann. |
Hat das Opfer keinen Antrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Hat das Opfer keinen Antrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
eingereicht, verfügen die Anspruchsberechtigten über eine Frist von | eingereicht, verfügen die Anspruchsberechtigten über eine Frist von |
sechs Monaten ab dem Tod des Opfers, um einen Antrag einzureichen, | sechs Monaten ab dem Tod des Opfers, um einen Antrag einzureichen, |
sofern der Tod nach dem 31. März 2007 eingetreten ist. » | sofern der Tod nach dem 31. März 2007 eingetreten ist. » |
KAPITEL VI - Inkrafttreten | KAPITEL VI - Inkrafttreten |
Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 6 treten am zweiten Tag des Monats nach | Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 6 treten am zweiten Tag des Monats nach |
dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Gesetzes | dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Gesetzes |
vom 17. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | vom 17. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des Gesetzes vom 10. | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des Gesetzes vom 10. |
April 1971 über die Arbeitsunfälle in Kraft. | April 1971 über die Arbeitsunfälle in Kraft. |
Artikel 18 wird wirksam mit 1. April 2007. | Artikel 18 wird wirksam mit 1. April 2007. |
Die anderen Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des | Die anderen Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Für Unfälle, | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Für Unfälle, |
die sich vor diesem Datum ereignet haben, und für Berufskrankheiten, | die sich vor diesem Datum ereignet haben, und für Berufskrankheiten, |
deren Entschädigung vor diesem Datum beantragt worden ist, finden die | deren Entschädigung vor diesem Datum beantragt worden ist, finden die |
vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbaren | vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbaren |
Bestimmungen weiterhin Anwendung. | Bestimmungen weiterhin Anwendung. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |