gepubliceerd op 09 februari 2010
Wet betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JANUARI 1990. - Wet betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 10 januari 1990 betreffende de rechtsbescherming van topografieën van halfgeleiderproducten (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1990, err. van 23 februari 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 9 mei 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007, err. van 15 mei 2007); - de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007, err. van 14 mei 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 10. JANUAR 1990 - Gesetz über den Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen KAPITEL I - Ausschliessliches Recht auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses Abschnitt 1 - Gegenstand und Inhaber des ausschliesslichen Rechts Artikel 1 - Der Schöpfer einer Topographie eines Halbleitererzeugnisses hat das ausschliessliche und zeitweilige Recht, sie nachzubilden und geschäftlich zu verwerten. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen die Begriffe Topographie, Halbleitererzeugnis und geschäftliche Verwertung in dem Sinn verstanden werden, wie er in der Richtlinie 87/54 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen vorgesehen ist, oder in dem Sinn jeglicher Änderung, die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie beschlossen wird.
Art. 2 - Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der Voraussetzung geschützt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Gesamtheit die zwei vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 3 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutz gilt nur für die Topographie als solche und nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten Informationen.
Art. 4 - § 1 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses von einem Arbeitnehmer in Ausführung seines Amtes entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung der Arbeitgeber als Schöpfer. § 2 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses auf Bestellung entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, als Schöpfer.
Art. 5 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch ist auf Rechtsnachfolger der Person, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes Inhaber dieses Anspruchs ist, übertragbar.
Abschnitt 2 - Staatsangehörigkeits-, Wohnorts- oder Niederlassungsvoraussetzungen Art. 6 - Der durch Artikel 1 eingeführte Schutzanspruch gilt für natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind oder die dort ihren gewöhnlichen Wohnort haben.
Der aufgrund von Artikel 4 gewährte Schutzanspruch gilt für die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen und für Gesellschaften oder andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben.
Art. 7 - Der durch das vorliegende Gesetz organisierte Schutzanspruch gilt gleichfalls für die in den Artikeln 1 und 4 erwähnten Personen, die Staatsangehörige anderer Länder als der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Länder sind und die dort ihren gewöhnlichen Wohnort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, insofern dies von einem internationalen Vertragswerk vorgesehen oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaften beschlossen worden ist.
Art. 8 - Soweit ein Schutzanspruch in Anwendung des vorliegenden Abschnitts nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, die a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat geschäftlich verwertet haben und die b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhalten haben, die Topographie innerhalb der gesamten Gemeinschaft geschäftlich zu verwerten. Abschnitt 3 - Dauer und Ablauf des ausschliesslichen Rechts Art. 9 - § 1 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht entsteht am Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der Topographie. § 2 - Das ausschliessliche Recht endet zehn Jahre nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde. § 3 - Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlischt das aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels entstandene ausschliessliche Recht.
KAPITEL II - Einschränkungen des ausschliesslichen Rechts auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses Art. 10 - Der Inhaber des Schutzanspruchs in Bezug auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses kann das durch das vorliegende Gesetz gewährte ausschliessliche Recht auf Nachbildung und geschäftliche Verwertung nicht geltend machen in Hinsicht auf: a) eine allein zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der Topographie selbst, b) eine Topographie, die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer anderen Topographie gemäss Buchstabe a) geschaffen wurde, sofern die neue Topographie zumindest das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Art. 11 - § 1 - Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass die Topographie dieses Erzeugnisses durch ein in Artikel 1 erwähntes ausschliessliches Recht geschützt ist, wird nicht daran gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten. § 2 - Der Inhaber des ausschliesslichen Rechts kann jedoch verlangen, dass diese Person ihm für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem sie gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass die Topographie des Halbleitererzeugnisses durch ein ausschliessliches Recht geschützt ist, eine Vergütung zahlt, die dem Betrag entspricht, der dem Rechtsinhaber im Rahmen der geschäftlichen Verwertung der Topographie normalerweise hätte zukommen müssen.
Art. 12 - Das in Artikel 1 erwähnte ausschliessliche Recht erstreckt sich nicht auf die geschäftliche Verwertung einer Topographie oder eines Halbleitererzeugnisses, nachdem es von dem Inhaber des ausschliesslichen Rechts oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht worden ist.
KAPITEL III - Klagen hinsichtlich der Rechte auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses Art. 13 - [§ 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai 2007, Err. vom 15. Mai 2007)] Art. 14 - [§ 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai 2007, Err. vom 15. Mai 2007)] Art. 15 - Ansprüche wegen Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts verjähren in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist.
Art. 16 - § 1 - [Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind.] § 2 - Nur folgende Gerichte sind zuständig, um über den in § 1 erwähnten Antrag zu erkennen: 1. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstoss begangen worden ist, oder, nach Wahl des Klägers, das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, 2.das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, wenn der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort nicht im Königreich hat. § 3 - Vor oder nach Entstehung einer Streitsache getroffene Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen, sind von Rechts wegen nichtig.
Die Bestimmung von Absatz 1 steht jedoch der Vorlage der in vorliegendem Artikel erwähnten Streitsache zur Schiedsentscheidung nicht im Wege. In Abweichung von Artikel 630 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmen die Parteien den Ort der Schiedsentscheidung. [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai 2007, Err.vom 14. Mai 2007)] KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen Art. 17 - § 1 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 3. November 1967, 7. Mai 1973, 20.
Mai 1975, 28. März 1984 und 28. Juni 1984, wird wie folgt ergänzt: « 23. über die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen erwähnten Anträge. » § 2 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970, 30. Juni 1971, 7. Mai 1973, 20. Mai 1975 und 28.
März 1984, wird wie folgt ergänzt: « 11. der durch Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen bestimmte Richter, wenn es sich um Anträge handelt, die auf Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes gestützt sind. » KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht die anderen Gesetzesbestimmungen über das geistige Eigentum. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht die Anwendung des Urheberrechts auf Werke, die in dem betreffenden Halbleitererzeugnis fixiert wären.
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz gilt nur für Topographien von Halbleitererzeugnissen, die nach seinem Inkrafttreten erstmals fixiert oder kodiert worden sind.