gepubliceerd op 18 december 2007
Wet betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MEI 2007. - Wet betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. MAI 2007 - Gesetz über die zivilrechtlichen Aspekte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Mit diesem Gesetz wird bezweckt, die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.
April 2004 in belgisches Recht umzusetzen.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 2 - Artikel 52 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 52 - § 1 - Verletzungen der in Artikel 27 erwähnten Rechte des Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als verantwortlich gilt.
Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. § 2 - Inhaber oder Niessbraucher eines Patents sind befugt, Klage wegen Patentverletzung einzuleiten.
Inhaber einer in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 1 erteilten Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten, wenn der Inhaber oder Niessbraucher des Patents nach Inverzugsetzung keine derartige Klage einleitet.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz anwendbar.
Lizenznehmer dürfen in eine vom Inhaber oder Niessbraucher des Patents eingereichte Klage wegen Patentverletzung eintreten, um Ersatz für den von ihnen erlittenen Schaden zu erhalten. § 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden. § 4 - Unbeschadet von § 6 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Patentverletzung erlitten hat. § 5 - Wenn der Umfang der Patentverletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Patentverletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 6 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet. » Art. 3 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 53 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung eines in Artikel 27 erwähnten Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines in Artikel 27 erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel V des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL V - Wahrung der Rechte » Art. 5 - Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird wie folgt ersetzt: « Art. 35 - § 1 - Verletzungen der in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 erwähnten Rechte des Inhabers eines Zuchtzertifikats bilden eine Verletzung des Schutzzertifikats. § 2 - Eine Klage wegen Verletzung eines Schutzzertifikats kann nach Ausstellung des Zuchtzertifikats eingeleitet werden.
In Abweichung von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes kann die in Artikel 36 § 4 vorgesehene Unterlassungsklage ab Eintragung der Beantragung eines Zuchtzertifikats in das in Artikel 15 vorgesehene Antragsregister eingeleitet werden. » Art. 6 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 36 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines Schutzzertifikats erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Schutzzertifikats auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung des Schutzzertifikats erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet. § 4 - Wenn der Richter eine Verletzung des Schutzzertifikats feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines in den Artikeln 21 und 22 Absatz 2 erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden. § 5 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 6 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 7 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen Art. 7 - Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung des Rechtschutzes auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet. » Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung des in Artikel 1 erwähnten ausschliesslichen Rechts in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. » KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 9 - Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu identifizieren ist. » Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als ausübender Künstler anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als ausübender Künstler zu identifizieren ist. » Art. 11 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Produzent von Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Produzent eines Tonträgers oder einer Erstaufzeichnung eines Films zu identifizieren ist. » Art. 12 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Sendeunternehmen anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Sendeunternehmen zu identifizieren ist. » Art. 13 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 86bis - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet. » Art. 14 - In Kapitel VIII Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 86ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 86ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. » KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht Art. 15 - Im Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht wird die niederländische Fassung von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « De inbreuken op het auteursrecht inzake een computerprogramma worden gesanctioneerd overeenkomstig de wet. » KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht Art. 16 - In Kapitel II des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Abschnitt 5ter, der die Artikel 12quater und 12quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 5ter - Wahrung der Rechte Art. 12quater - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen der Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung eines solchen Rechts auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung des Rechts erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet.
Art. 12quinquies - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. » KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Art. 17 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21bis - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 20 oder 21 erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung von Artikel 20 oder 21 erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. » Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21ter - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung von Artikel 20 oder 21 feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung von Artikel 20 oder 21 in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. » KAPITEL IX - Inkrafttreten Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX