gepubliceerd op 25 juni 2013
Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling. - Duitse vertaling
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10 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 december 2012 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling (Belgisch Staatsblad van 11 januari 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches, was die Erbunwürdigkeit, den Widerruf von Schenkungen, die Aberkennung von Vorteilen aus dem ehelichen Güterstand und die Erbvertretung betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 203 § 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig ist, vom vorverstorbenen Ehepartner zu erben. Der Richter setzt seine Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur Unwürdigkeit führt, formell rechtskräftig geworden ist. » Art. 3 - Artikel 205bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verpflichtung geht nicht zu Lasten des Nachlasses, wenn der Antragsteller unwürdig ist, diesen Nachlass zu erben, unabhängig davon, ob er tatsächlich zur Erbfolge berufen ist oder nicht. » Art. 4 - In Artikel 301 § 10 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "205bis §§ 2, 3, 4 und 5" durch die Wörter "205bis § 1 und §§ 3 bis 6" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 339bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "205bis §§ 3 und 4" durch die Wörter "205bis §§ 3, 4 und 6" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 353-14 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "205bis §§ 3 bis 5" durch die Wörter "205bis §§ 3 bis 6" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 387 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 hat der Elternteil, der einem seiner Kinder gegenüber unwürdig ist, kein Nutzungsrecht an den Gütern dieses Kindes. » Art. 8 - Artikel 727 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 727 - § 1 - Erbunwürdig und als solcher von der Erbschaft ausgeschlossen ist: 1. wer als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Verstorbenen eine in den Artikeln 376, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben, die zu seinem Tod geführt hat, sowie wer für schuldig erklärt worden ist, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen, 2.wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er eine in Nr. 1 erwähnte Tat begangen hat oder zu begehen versucht hat, jedoch für diese Tat nicht verurteilt worden ist, weil er zwischenzeitlich verstorben ist, 3. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Verstorbenen eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die allein durch die Tatsache wirksam wird, dass der Erbberechtigte für schuldig erklärt worden ist.
Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht ausgesprochen wird.
Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die der Strafrichter aussprechen kann, der den Erbberechtigten für schuldig erklärt, eine der dort erwähnten Taten begangen zu haben. Der Strafrichter kann diese zivilrechtliche Sanktion ebenfalls demjenigen gegenüber aussprechen, den er für schuldig erklärt hat, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen. » Art. 9 - Artikel 728 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 728 - Die Unwürdigkeit wird in den in Artikel 727 § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen aufgehoben, wenn der Verstorbene dem Täter, Mittäter oder Komplizen die Taten vergeben hat. Vergebung kann nur in einem vom Verstorbenen ausgehenden Schriftstück gewährt werden, das nach den Taten in der für ein Testament erforderlichen Form erstellt worden ist. » Art. 10 - Artikel 729 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 729 - Es wird davon ausgegangen, dass ein wegen Unwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossener Erbberechtigter niemals irgendein Recht an der Erbschaft gehabt hat, unbeschadet jedoch der Rechte Dritter, die gutgläubig gehandelt haben.
Der Unwürdige ist verpflichtet, alle seit Eintritt des Erbfalls genossenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben.
Der Anteil des Unwürdigen kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbvertretung stattfindet; ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen; ist der Unwürdige der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil je nach Fall dem folgenden Grad oder der folgenden Ordnung zu.
Art. 11 - Artikel 730 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 730 - Die Kinder des Unwürdigen sind durch das Verschulden ihres Elternteils von der Erbschaft nicht ausgeschlossen; sie können durch Erbvertretung zur Erbfolge gelangen.
Der Unwürdige hat kein gesetzliches Nutzungsrecht an den Gütern, die seine Kinder infolge seiner Unwürdigkeit erben, und kann diese Güter weder direkt noch indirekt von diesen Kindern erben.
Sind die von einem Kind eines Unwürdigen geerbten Güter beim Tod dieses Kindes noch in Natur in dessen Nachlass vorzufinden, ist der Unwürdige, was diese Güter betrifft, vom Nachlass des Kindes ausgeschlossen. Sind diese Güter nicht mehr in Natur in diesem Nachlass vorzufinden, ist der Unwürdige in Höhe ihres Werts vom Nachlass ausgeschlossen, ausser wenn und sofern diese Güter verbraucht worden sind und ihr Gegenwert sich demnach nicht mehr im Nachlass befindet. Der Wert dieser Güter wird zu dem Moment bestimmt, wo das Kind sie bekommen hat.
Art. 12 - Im französischen Text von Artikel 734 desselben Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 13 - Der französische Text der Überschrift von Buch III Titel I Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Section 2 - De la substitution".
Art. 14 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 739 - Durch Erbvertretung nehmen die Nachkommen eines Erbberechtigten dessen Platz ein und werden sie in seinem Grad zur Erbfolge berufen.
Die Erbvertretung erfolgt nach den nachstehenden Regeln im Fall von Vorversterben, gleichzeitigem Versterben, Erbschaftsausschlagung und Unwürdigkeit eines Erbberechtigten. » Art. 15 - Artikel 740 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 des französischen Textes wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 741 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 des französischen Textes wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Erbvertretung erfolgt auch nicht zu Gunsten der Nachkommen des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden.» Art. 17 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Oktober 1919, wird wie folgt ersetzt: « Art. 742 - In der Seitenlinie erfolgt die Erbvertretung zu Gunsten der Nachkommen von Geschwistern, Onkeln und Tanten des Verstorbenen. » Art. 18 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 743 - Die Erbvertretung erfolgt selbst dann, wenn keiner der Erbberechtigten im selben Grad zur Erbfolge gelangt, entweder weil sie vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sind oder weil sie die Erbschaft ausgeschlagen haben oder weil sie unwürdig sind. Sie erfolgt unabhängig davon, ob die Nachkommen sich in gleichen oder ungleichen Graden zueinander befinden.
In allen Fällen der Erbvertretung erfolgt die Teilung nach Stämmen.
Hat ein und derselbe Stamm mehrere Zweige hervorgebracht, erfolgt die Unterteilung in jedem Zweig ebenfalls nach Stämmen und teilen die Glieder desselben Zweigs unter sich nach Köpfen. » Art. 19 - Artikel 744 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 19. September 1977, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.2. In Absatz 2 des französischen Textes wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt. Art. 20 - Im französischen Text von Artikel 745 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 749 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1981, werden die Wörter "oder ihren Ersatzerben" durch die Wörter "oder ihren Erbvertretern" ersetzt.
Art. 22 - Im französischen Text von Artikel 750 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 751 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder deren Vertreter" durch die Wörter "oder deren Erbvertreter" ersetzt.
Art. 24 - Im französischen Text von Artikel 753 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Oktober 1919, wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 25 - Im französischen Text von Artikel 755 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 786 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 786 - Der Anteil desjenigen, der die Erbschaft ausschlägt, kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbvertretung stattfindet; ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen; ist der Ausschlagende der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil je nach Fall dem folgenden Grad oder der folgenden Ordnung zu. » Art. 27 - Artikel 787 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 845 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 845 - Ein Erbe, der aus eigenem Recht zur Erbfolge gelangt, ist nur zur Rückführung dessen verpflichtet, was er selber vom Verstorbenen erhalten hat, und nicht zur Rückführung dessen, was sein Vater oder seine Mutter erhalten hat, und auch nicht dessen, was sein Kind oder sein Nachkomme erhalten hat. » Art. 29 - Artikel 847 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 847 - Die Nachkommen, die durch Erbvertretung zur Erbschaft gelangen, sind jedoch verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, die sie vom Verstorbenen erhalten haben, in diese Erbschaft zurückführen, es sei denn, sie sind davon befreit worden. Sie sind ebenfalls dazu verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, die derjenige, dessen Erbvertreter sie sind, vom Verstorbenen erhalten hat, durch Anrechnung auf das Erbteil zurückzuführen, es sei denn, dieser ist von der Zurückführung befreit worden. » Art. 30 - Artikel 848 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 848 - Ein Erbberechtigter, der die Erbschaft ausschlägt, kann, wenn er keine Nachkommen hat, die seine Erbvertreter werden, die an ihn erfolgte Schenkung unter Lebenden behalten oder das ihm gemachte Vermächtnis einfordern bis in Höhe des frei verfügbaren Teils.
Ein erbunwürdiger Erbberechtigter, der keine Nachkommen hat, die seine Erbvertreter werden, darf die Schenkung unter Lebenden oder das ihm gemachte Vermächtnis nur bis in Höhe des frei verfügbaren Teils behalten beziehungsweise einfordern, sofern diese unentgeltliche Zuwendung nicht widerrufen wird. » Art. 31 - Im französischen Text von Artikel 914 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "qu'ils représentent" durch die Wörter "auquel ils se substituent" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 953 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wegen Undanks und aufgrund der Geburt von Kindern" durch die Wörter "und wegen Undanks" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 957 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Schenker kann die Klage auf Widerruf gegen den Beschenkten erheben und nach dessen Tod gegen seine Erben.» b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Erben des Schenkers können die Klage auf Widerruf nur erheben: 1.wenn der Schenker die Klage bereits erhoben hatte, 2. wenn der Schenker binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihm bekannt sein konnte, verstorben ist;die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Schenker bekannt sein konnte, die Klage erheben, 3. wenn der Schenker verstorben ist, ohne dass die Straftat ihm bekannt sein konnte;die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Todestag oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihnen bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem die Schenkung ihnen bekannt sein konnte, die Klage erheben. » Art. 34 - Artikel 1046 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Erben dürfen die Klage auf Widerruf wegen Undanks nur erheben: 1. wenn der Testator binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihm bekannt sein konnte, verstorben ist;die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Testator bekannt sein konnte, die Klage erheben, 2. wenn der Testator verstorben ist, ohne dass die Straftat ihm bekannt sein konnte;die Erben müssen dann binnen Jahresfrist ab dem Todestag oder ab dem Tag, an dem die Straftat ihnen bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem das Vermächtnis ihnen bekannt sein konnte, die Klage erheben. » Art. 35 - In Artikel 1047 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "vom Tag der Straftat an" und den Wörtern "eingereicht werden" folgende Wörter eingefügt: « oder von dem Tag an, an dem die Straftat den Erben bekannt sein konnte,".
Art. 36 - Im französischen Text von Artikel 1051 desselben Gesetzbuches wird das Wort "représentation" durch das Wort "substitution" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 1093 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine solche Schenkung kann wegen Undanks widerrufen werden, wie in Artikel 955 vorgesehen, und, was die Schenkung von zukünftigem Vermögen betrifft, auch wie in Artikel 1047 vorgesehen. » Art. 38 - Artikel 1429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1429 - Die Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch den Übergang zu einer gerichtlichen Gütertrennung oder durch den vertraglich geregelten Übergang zu einem anderen ehelichen Güterstand bringt die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die als Vorteile aus dem ehelichen Güterstand zuerkannt werden, mit sich. Die Rechtswohltat einer vertraglichen Erbeinsetzung bleibt jedoch erhalten, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren etwas anderes. » Art. 39 - Im selben Gesetzbuch wird ein Artikel 1429bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1429bis - § 1 - Ist der hinterbliebene Ehepartner unwürdig, vom verstorbenen Ehepartner zu erben, verliert er auch alle Vorteile, die sich für ihn aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, Auseinandersetzung oder Verteilung des Gesamtguts hätten ergeben können. Er behält jedoch das Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaften, es sei denn, dass ihm durch den Ehevertrag ein kleinerer Anteil zukommt, den er in diesem Fall behält. § 2 - Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit sind auf die Unwürdigkeit, einen Vorteil aus dem ehelichen Güterstand zu erlangen oder zu behalten, entsprechend anwendbar. Dies gilt auch, wenn der hinterbliebene Ehepartner von der Erbschaft des verstorbenen Ehepartners entweder durch eine Enterbungsklausel oder durch einen Beschluss zum Ausschluss von seinem Erbrecht oder zur Aberkennung seines Erbrechts ausgeschlossen ist. » Art. 40 - Artikel 1459 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 1477 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig ist, vom vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden zu erben. Der Richter setzt seine Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur Unwürdigkeit führt, formell rechtskräftig geworden ist. » KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 42 - Artikel 46 des Strafgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Januar 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 46 - Wenn ein Gerichtshof oder ein Gericht eine Person einer der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis erwähnten Straftaten für schuldig erklärt und diese Person als gesetzlicher Erbe zur Erbschaft des Opfers berufen werden könnte, kann der Gerichtshof oder das Gericht auch die Erbunwürdigkeit des Täters, des Mittäters oder des Komplizen aussprechen, der alsdann von der Erbschaft des Opfers ausgeschlossen wird. » Art. 43 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Die vom Richter auf der Grundlage von Artikel 46 ausgesprochene Erbunwürdigkeit ist unverjährbar. Sie kann durch die vom Opfer gemäss Artikel 728 des Zivilgesetzbuches gewährte Vergebung aufgehoben werden. » KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 44 - Artikel 569 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. März 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 3. über die in Artikel 727 § 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Anträge auf Erklärung der Erbunwürdigkeit," Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM