gepubliceerd op 09 juni 2015
Wet betreffende de bescherming van minderjarigen tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van seksuele aard. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 2014. - Wet betreffende de bescherming van minderjarigen tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van seksuele aard. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 betreffende de bescherming van minderjarigen tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van seksuele aard (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 377ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 377ter - In den in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels vorgesehenen Fällen werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Jahre erhöht, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegenüber einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, begangen worden ist und wenn der Täter vor diesem Verbrechen oder Vergehen Kontakt zu diesem Minderjährigen aufgenommen hatte in der Absicht, die in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnten Taten zu einem späteren Zeitpunkt zu begehen.
In den in Artikel 377 Absatz 4 bis 6 erwähnten Fällen wird die in Absatz 1 vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe so begrenzt, dass sie zusammen mit der in Artikel 377bis vorgesehenen Erhöhung der Strafen die vorgesehene Höchststrafe nicht überschreitet." Art. 3 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 377quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 377quater - Der Volljährige, der einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt in der Absicht, eine in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn diesem Vorschlag materielle Handlungen gefolgt sind, die zu einem solchen Treffen führen." Art. 4 - In Artikel 382bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter" das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 382quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter" das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
November 2011 und 23. Februar 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "392 bis 394" das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 10ter Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377" und den Wörtern "und 409" das Wort ", 377quater" eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 21 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
November 2000 und 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 91bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. November 2000 und 10. August 2005, wird zwischen den Wörtern "372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 92 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 12 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - In Artikel 9bis Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377" und den Wörtern "des Strafgesetzbuches" die Wörter "und 377quater" eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen dem Wort "377bis," und dem Wort "379," die Wörter "377ter, 377quater," eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen dem Wort "377bis," und dem Wort "379," die Wörter "377ter, 377quater," eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) das Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird zwischen den Wörtern "372 bis 377," und den Wörtern "392 bis 410," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter," das Wort "377quater," eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM