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Meertalige weergave van Wet van 10/04/2014
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Wet betreffende de bescherming van minderjarigen tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van seksuele aard. - Duitse vertaling Loi relative à la protection des mineurs contre la sollicitation à des fins de perpétration d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 APRIL 2014. - Wet betreffende de bescherming van minderjarigen 10 AVRIL 2014. - Loi relative à la protection des mineurs contre la
tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van sollicitation à des fins de perpétration d'infractions à caractère
seksuele aard. - Duitse vertaling sexuel. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2014 betreffende de bescherming van minderjarigen tegen loi du 10 avril 2014 relative à la protection des mineurs contre la
benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van sollicitation à des fins de perpétration d'infractions à caractère
seksuele aard (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). sexuel (Moniteur belge du 30 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor 10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor
Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches wird ein
Artikel 377ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 377ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 377ter - In den in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI "Art. 377ter - In den in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI
und VII des vorliegenden Titels vorgesehenen Fällen werden die in und VII des vorliegenden Titels vorgesehenen Fällen werden die in
diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer
Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei
Jahre erhöht, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegenüber einem Jahre erhöht, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegenüber einem
Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat,
begangen worden ist und wenn der Täter vor diesem Verbrechen oder begangen worden ist und wenn der Täter vor diesem Verbrechen oder
Vergehen Kontakt zu diesem Minderjährigen aufgenommen hatte in der Vergehen Kontakt zu diesem Minderjährigen aufgenommen hatte in der
Absicht, die in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII Absicht, die in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII
des vorliegenden Titels erwähnten Taten zu einem späteren Zeitpunkt zu des vorliegenden Titels erwähnten Taten zu einem späteren Zeitpunkt zu
begehen. begehen.
In den in Artikel 377 Absatz 4 bis 6 erwähnten Fällen wird die in In den in Artikel 377 Absatz 4 bis 6 erwähnten Fällen wird die in
Absatz 1 vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe so begrenzt, dass sie Absatz 1 vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe so begrenzt, dass sie
zusammen mit der in Artikel 377bis vorgesehenen Erhöhung der Strafen zusammen mit der in Artikel 377bis vorgesehenen Erhöhung der Strafen
die vorgesehene Höchststrafe nicht überschreitet." die vorgesehene Höchststrafe nicht überschreitet."
Art. 3 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird Art. 3 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 377quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 377quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 377quater - Der Volljährige, der einem Minderjährigen, der das "Art. 377quater - Der Volljährige, der einem Minderjährigen, der das
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, mittels Informations- und sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, mittels Informations- und
Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt in der Absicht, eine Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt in der Absicht, eine
in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des
vorliegenden Titels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer vorliegenden Titels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer
Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn diesem Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn diesem
Vorschlag materielle Handlungen gefolgt sind, die zu einem solchen Vorschlag materielle Handlungen gefolgt sind, die zu einem solchen
Treffen führen." Treffen führen."
Art. 4 - In Artikel 382bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 382bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember
2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den
Wörtern "379 bis 380ter" das Wort "377quater," eingefügt. Wörtern "379 bis 380ter" das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 382quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 382quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den
Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter" das Wort Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter" das Wort
"377quater," eingefügt. "377quater," eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
November 2011 und 23. Februar 2012, wird zwischen den Wörtern "in den November 2011 und 23. Februar 2012, wird zwischen den Wörtern "in den
Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "392 bis 394" das Wort Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "392 bis 394" das Wort
"377quater," eingefügt. "377quater," eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 10ter Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April Art. 7 - In Artikel 10ter Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April
1878 zur Einführung des einleitenden Titels des 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April
1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird zwischen den
Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377" und den Wörtern "und 409" das Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377" und den Wörtern "und 409" das
Wort ", 377quater" eingefügt. Wort ", 377quater" eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 21 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 8 - In Artikel 21 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in
den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 9 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
November 2000 und 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den November 2000 und 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den
Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 91bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt Art. 10 - In Artikel 91bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze
vom 28. November 2000 und 10. August 2005, wird zwischen den Wörtern vom 28. November 2000 und 10. August 2005, wird zwischen den Wörtern
"372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt. "372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 92 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 11 - In Artikel 92 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den
Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort
"377quater," eingefügt. "377quater," eingefügt.
Art. 12 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 12 - 13 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 14 - In Artikel 9bis Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über Art. 14 - In Artikel 9bis Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über
die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, eingefügt durch das die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis
377" und den Wörtern "des Strafgesetzbuches" die Wörter "und 377" und den Wörtern "des Strafgesetzbuches" die Wörter "und
377quater" eingefügt. 377quater" eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Art. 15 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen dem Wort "377bis," durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen dem Wort "377bis,"
und dem Wort "379," die Wörter "377ter, 377quater," eingefügt. und dem Wort "379," die Wörter "377ter, 377quater," eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich Art. 16 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich
desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März
2013, werden zwischen dem Wort "377bis," und dem Wort "379," die 2013, werden zwischen dem Wort "377bis," und dem Wort "379," die
Wörter "377ter, 377quater," eingefügt. Wörter "377ter, 377quater," eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) das Gesetzes vom 8. Juni Art. 17 - In Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) das Gesetzes vom 8. Juni
2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten
mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008,
wird zwischen den Wörtern "372 bis 377," und den Wörtern "392 bis wird zwischen den Wörtern "372 bis 377," und den Wörtern "392 bis
410," das Wort "377quater," eingefügt. 410," das Wort "377quater," eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Art. 18 - In Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung wird zwischen den Wörtern Internierung von Personen mit Geistesstörung wird zwischen den Wörtern
"in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter," das "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter," das
Wort "377quater," eingefügt. Wort "377quater," eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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