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Wet van 09 maart 2014
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, van de wet van 29 juni 1964 betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie, van de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen en van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000603
pub.
18/08/2014
prom.
09/03/2014
ELI
eli/wet/2014/03/09/2014000603/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, van de wet van 29 juni 1964Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/06/1964 pub. 27/11/2009 numac 2009000776 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie, van de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen en van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 maart 2014 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, van de wet van 29 juni 1964Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/06/1964 pub. 27/11/2009 numac 2009000776 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie, van de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen en van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei Art. 2 - In Artikel 30 § 4 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, nachstehend "das Gesetz über den Straßenverkehr" genannt, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die Wörter "Die Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 31 des Gesetzes über den Straßenverkehr werden zwischen den Wörtern "Artikel 30, 34 § 2 Nr. 2" und den Wörtern "und Artikel 48" die Wörter ", Artikel 37bis § 1 Nr. 4" eingefügt.

Art. 4 - In Artikel 33 § 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden die Wörter "und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer" und der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Wiedererlangung" beginnt und mit den Wörtern "abhängig gemacht" endet, aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 34 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999, 7. Februar 2003 und 2. Dezember 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die im ersten Paragraphen erwähnten Alkoholkonzentrationen betragen pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,35 Milligramm beziehungsweise, was die Alkoholkonzentration pro Liter Blut betrifft, mindestens 0,2 Gramm und weniger als 0,8 Gramm, wenn der Führer: a)ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klasse C1, C, C1+E, C+E, D1, D, D1+E oder D+E oder ein gleichwertiges Dokument erforderlich ist, b) Personen mit einem Fahrzeug einer anderen Führerscheinklasse befördert, für das die gleichen medizinischen Vorschriften gelten wie für die in Buchstabe a) erwähnten Führer." Art. 6 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 2. Dezember 2011, werden die Wörter "und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer" aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 37/1 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Wörter "oder mit nur einer dieser Strafen" aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 37bis § 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die Wörter "und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer" aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 38 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4.

Juni 2007 und 2. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "37bis § 1" und den Wörtern "oder 62bis" die Wörter ", 49/1" eingefügt. 2. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch die Wörter ", und in dem in Nr.4 erwähnten Fall" ergänzt. 3. In § 2bis werden zwischen den Wörtern "Der Richter kann" und den Wörtern "in Bezug auf jeden Führer" die Wörter ", außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in § 3 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu haben," eingefügt.4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6 - Außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall, muss der Richter die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in den Artikeln 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis erwähnten Verstöße erneut einen dieser Verstöße begeht. Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut zwei dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf mindestens 6 Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen ab.

Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut drei oder mehrere dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf mindestens 9 Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen ab." Art. 10 - Artikel 40 des Gesetzes über den Straßenverkehr wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden jeweils durch den Satz "Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht einbegriffen." ergänzt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ist die Entziehung aufgrund von Artikel 38 § 2bis begrenzt, wird sie von Rechts wegen nur verlängert, wenn der Führerschein erst nach dem tatsächlichen Einsetzen der Entziehung abgegeben wurde, und zwar um eine Frist, die der Anzahl Tage entspricht, an denen der Führerscheinentzug bereits wirksam war." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Führerschein" durch die Wörter "seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument" und die Wörter "der Führerscheinabgabe" durch die Wörter "der Abgabe des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden Dokuments" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem fünften Tag nach der in Absatz 1 erwähnten Benachrichtigung und dem tatsächlichen Datum" durch die Wörter "ab dem fünften Tag nach der in Absatz 1 erwähnten Benachrichtigung bis zum tatsächlichen Datum" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden zwischen den Wörtern "Der Richter kann" und den Wörtern "die Entziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter ", außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in Artikel 38 § 3 erwähnten Prüfungen bestanden zu haben," eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2012, werden die Wörter "Die Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 49/1 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug für die Dauer von mindestens einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen" werden aufgehoben.2. Zwischen den Wörtern "seinen Führerschein" und den Wörtern "nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen" werden die Wörter "oder das als Führerschein geltende Dokument " eingefügt. Art. 14 - In Artikel 51 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Verweise "48 Nr. 1" durch den Verweis "48" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 55 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 4 und 4bis" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.wenn die Gültigkeit des Führerscheins des Führers auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt worden ist und der Führer ein Motorfahrzeug ohne Alkohol-Wegfahrsperre führt oder die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." 3. Nach den ersten drei Absätzen, die § 1 bilden werden, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem verkehrsberuhigten Bereich überschritten hat, wenn er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde überschritten hat oder in dem in Artikel 60 § 3 und Artikel 61ter § 1 erwähnten Fall kann der sofortige Entzug des Führerscheins in Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen auch vom Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, angeordnet werden. Der Gerichtspolizeioffizier setzt den Betreffenden darüber in Kenntnis, dass er aufgrund von Artikel 56 die Möglichkeit hat, beim Prokurator des Königs oder gegebenenfalls beim Generalprokurator die Rückgabe des Führerscheins zu beantragen.

Der Gerichtspolizeioffizier übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich das Protokoll seiner Entscheidung unter Beifügung der eventuellen Erklärungen des Führerscheininhabers." 4. Die Absätze 4 und 5 werden durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 3 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls auf Antrag des Generalprokurators, der den Entzug angeordnet hat, oder, in dem in § 2 erwähnten Fall, auf Beschluss des Gerichtspolizeioffiziers ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr.1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen/ihren Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die Polizei ihn/sie dazu auffordert. Wird das Dokument nicht abgegeben, kann die zuständige Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen.

In dem in § 1 erwähnten Fall teilt die Polizei dem Betreffenden mit, welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat." Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "von der Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat," und den Wörtern "zurückgegeben werden" die Wörter "oder von der im Falle der Anwendung von Artikel 55 § 2 zuständigen Staatsanwaltschaft" eingefügt.

Art. 17 - In Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5" durch die Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 und § 2" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 20. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 55 § 3 Absatz 1" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 58bis des Gesetzes über den Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 3" ersetzt. 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Gerichtspolizeioffizier Artikel 55 § 2 anwendet, kann auch er die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmaßnahme anordnen." 4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die sie angeordnet haben," und den Wörtern "ein Ende gesetzt" die Wörter "oder, im Falle der Anwendung von Artikel 55 § 2, vom Prokurator des Königs oder dem in Artikel 55 § 2 Absatz 2 erwähnten Generalprokurator" eingefügt. Art. 20 - In Artikel 59 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 31. Juli 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Vor dem in § 1 erwähnten Atemtest, der in § 2 erwähnten Atemanalyse oder der in Artikel 63 § 1 erwähnten Blutentnahme dürfen die in § 1 erwähnten Amtspersonen unter denselben Umständen ein Gerät benutzen, dass dazu bestimmt ist, das Vorhandensein von Alkohol bei den in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen nachzuweisen. Dies befreit diese Personen nicht von den anderen Verpflichtungen, die ihnen aufgrund von Artikel 59 auferlegt werden." Art. 21 - Artikel 60 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 beträgt die im vorhergehenden Absatz erwähnte Alkoholkonzentration mindestens 0,09 Miligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft." 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - In den in Artikel 34 § 3 erwähnten Fällen ist das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine Dauer von zwei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn 1.bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird, 2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt." Art. 22 - In Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 16. März 1999 und 20.

Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 60" durch die Wörter "Artikel 60 §§ 2, 3, 4 und 4bis" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden zwischen dem Wort "müssen" und den Wörtern "zugelassen oder homologiert werden" die Wörter ", sofern Messungen vorgenommen werden," eingefügt.

Art. 24 - Artikel 62ter des Gesetzes über den Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die Erfassung der Daten, die für die Durchführung der Speichelanalyse erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstöße gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstöße benutzt werden." Art. 25 - Artikel 63 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 wird die in vorliegendem Artikel erwähnte Alkoholkonzentration von 0,22 Miligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft auf 0,09 Miligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft herabgesetzt." Art. 26 - Die Überschrift von Kapitel II (Titel V) des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007, wird durch die Wörter "oder nach Teilnahme an einer Ausbildung" ergänzt. Art. 27 - Artikel 65 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden oder gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Ausbildung angeboten werden, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist.Bei Verstoß gegen Artikel 34 § 3 ist die Erhebung eines Geldbetrags unter denselben Bedingungen obligatorisch, wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird." 2. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei Verstoß gegen" beginnt und mit den Wörtern "erhöht um die Zuschlagzehntel" endet, aufgehoben. 3. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Durch die Zahlung oder die Teilnahme an der Ausbildung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung oder des Tags, an dem die Ausbildung beendet worden ist, den Beschluss notifiziert, Klage zu erheben." 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, oder, wenn festgestellt wird, dass auf seinen Namen noch ein wie in § 1 oder auf der Grundlage von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnter Betrag oder eine in Artikel 65/1 erwähnte Zahlungsaufforderung aussteht, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße hinterlegen." 5. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "ab der Feststellung des Verstoßes" und dem Wort "einbehalten" die Wörter "oder ab Feststellung der Nichtzahlung des in Absatz 2 erwähnten Betrags" eingefügt.6. In § 6 werden die Wörter "Artikel 166 [sic, zu lesen ist: Artikel 216bis]" durch die Wörter "Artikel 216bis" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 28 - Artikel 13 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Die einfache Aussetzung und die Aussetzung mit Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen worden ist." 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1bis erwähnten Fall, vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt.3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. Art. 29 - Artikel 14 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1ter - Der einfache Aufschub und der Aufschub mit Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen worden ist.

Auch in diesem Fall ist das in § 2 Absätze 2 und 3 erwähnte Verfahren anwendbar." 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1ter erwähnten Fall, vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Art. 30 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten qualifizierten Bediensteten stellen diese Verstöße durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift dieser Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung des Verstoßes zugesandt.

Die Bestimmungen von Titel V Kapitel IVbis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei sind ebenfalls auf diese Verstöße anwendbar." Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 32 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, werden die Wörter "anlässlich technischer Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen" aufgehoben. KAPITEL 5 Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 33 - In Artikel 29 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung Art. 34 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird aufgehoben.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmung Art. 35 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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