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Wet van 09 februari 2017
gepubliceerd op 08 juni 2017

Wet tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017012321
pub.
08/06/2017
prom.
09/02/2017
ELI
eli/wet/2017/02/09/2017012321/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 FEBRUARI 2017. - Wet tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 februari 2017 tot invoering van een aftrek voor innovatie-inkomsten (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Einführung eines Abzugs für Einkünfte aus Innovationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern "zu berücksichtigenden Abschreibungen," und den Wörtern "Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.

Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 6 - Steuerfreie Einkünfte aus Innovationen".

Art. 4 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 194quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194quinquies - § 1 - Für den Besteuerungszeitraum, in dem der Antrag in Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) erwähntes geistiges Eigentumsrecht noch läuft, gelten 85 Prozent des Betrags, der gemäß Artikel 205/3 festgelegt werden würde, wenn das geistige Eigentumsrecht bereits zuerkannt wäre, in nachstehenden Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen nicht als Gewinn.

Pro Besteuerungszeitraum werden die in Absatz 1 erwähnten Steuerbefreiungen bis zu einem Betrag gewährt, der auf die Gewinne des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, so wie sie vor Anwendung der Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der in Absatz 1 erwähnten steuerfreien Rücklage bestanden.

Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne wie in Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der Steuerbefreiungen zu ermöglichen, werden die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährten Steuerbefreiungen nacheinander auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 2 vorgesehene Grenze übersteigen dürfen.

Die steuerfreie Rücklage wird nur beibehalten, sofern die in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Der Betrag, der gemäß § 1 in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht zeitweilig steuerfrei ist, wird definitiv steuerfrei ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dieses geistige Eigentumsrecht zuerkannt wird.

Der nach Anwendung von § 1 Absatz 3 aus dem vorhergehenden Besteuerungszeitraum übrig bleibende Betrag der nicht gewährten Steuerbefreiungen wird definitiv steuerfrei in dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem dieses geistige Eigentumsrecht zuerkannt wird; der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag begrenzt.

Gibt es in diesem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne wie in § 1 Absatz 2 erwähnt, um die Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Steuerbefreiung zu ermöglichen, werden die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährten Steuerbefreiungen gemäß § 1 Absatz 3 auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen. § 3 - Die vorher steuerfreien Gewinne in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem der Antrag in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht nicht mehr läuft und das geistige Eigentumsrecht nicht zuerkannt worden ist. § 4 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der Antrag in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht gestellt wird, und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, ab dem der Antrag nicht mehr läuft, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 3bis - Abzug für Einkünfte aus Innovationen".

Art. 6 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 205/1 - § 1 - Gewinne des Besteuerungszeitraums werden um 85 Prozent der gemäß Artikel 205/3 festgelegten Beträge verringert. Diese Verringerung wird "Abzug für Einkünfte aus Innovationen" genannt.

Gibt es in dem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, um die vollständige Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus Innovationen zu ermöglichen, darf der Teil, der nicht abgezogen werden konnte, auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: 1. geistigen Eigentumsrechten: nachstehend aufgeführte Rechte, deren Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder Rechteinhaber die Gesellschaft ist: a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate oder b) Sortenschutzrechte, für die der Antrag frühestens am 1.Juli 2016 eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Sortenschutzrechte nach dem 30. Juni 2016 erworben wurden, oder c) Arzneimittel für seltene Leiden, begrenzt auf die ersten zehn Jahre ihrer Eintragung als solche in das Europäische Register für Arzneimittel für seltene Leiden, für die der Antrag frühestens am 1. Juli 2016 eingereicht worden ist oder die im Falle erworbener Arzneimittel für seltene Leiden nach dem 30. Juni 2016 erworben wurden, oder d) Daten- oder Marktexklusivität, die nach dem 30.Juni 2016 amtlich zuerkannt worden ist in Anwendung: - von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, - von Artikel 14.11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, - der Artikel 10.1, 10.5 oder 74a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, - der Artikel 13.1, 13.5 oder 13a der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, - von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden, - entsprechender Bestimmungen nationalen oder internationalen Rechts, begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität, oder e) urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, abgeleitete Schaffungen oder Anpassungen eines bestehenden Computerprogramms einbegriffen, die aus einem in Artikel 2753 § 3 erwähnten Forschungs- oder Entwicklungsprojekt oder -programm hervorgehen und vor dem 1. Juli 2016 noch keine Einkünfte erzeugt haben, 2. zu berücksichtigenden Einkünften aus Innovationen: nachstehend aufgeführte Einkünfte, die, wenn zwischen dem Schuldner der Vergütungen und der begünstigten Gesellschaft besondere Beziehungen bestehen, jedoch nur berücksichtigt werden, sofern diese Vergütungen nicht höher sind als Vergütungen, die nicht verbundene Unternehmen miteinander vereinbart hätten: - Lizenzgebühren, sofern diese Gebühren in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen sind, - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum geschuldet würden, wenn die von oder für Rechnung der Gesellschaft erzeugten Güter oder erbrachten Dienstleistungen von einem Dritten aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Lizenz erzeugt oder erbracht würden, sofern diese Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen wären, - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum geschuldet würden, wenn das von oder für Rechnung der Gesellschaft angewandte Produktionsverfahren, das untrennbar mit den in Nr.1 erwähnten Rechten verbunden ist, von einem Dritten aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Lizenz angewandt würde, sofern diese Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen wären, - Entschädigungen, die der Gesellschaft aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Schiedsentscheidung, aufgrund einer gütlichen Einigung oder aufgrund eines Versicherungsvertrags infolge einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern diese Entschädigungen sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen und in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen sind, - Beträge, die anlässlich der Veräußerung eines geistigen Eigentumsrechts bezogen werden, das die Beschaffenheit einer Anlage hat und spätestens im vorhergehenden Besteuerungszeitraum begründet oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate erworben wurde, 3. Nettoeinkünften: den Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen abzüglich der in den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die in Nr.5 erwähnt sind und in dem betreffenden Besteuerungszeitraum getätigt oder getragen wurden und die nicht niedriger sind als die Kosten, die zwischen nicht verbundenen Unternehmen anwendbar gewesen wären, 4. in Betracht kommenden Ausgaben: Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf ein in Nr.1 erwähntes geistiges Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und Gebäude und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und die von der Gesellschaft für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft selbst ausgeführt werden, getätigt oder von der Gesellschaft gezahlt werden: - an ein nicht verbundenes Unternehmen oder - an ein verbundenes Unternehmen, sofern dieses Unternehmen die erhaltenen Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundenes Unternehmen weiterleitet, 5. Gesamtausgaben: die Gesamtheit: - der in Nr.4 erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben und - der Ausgaben für den Erwerb des in Nr. 4 erwähnten geistigen Eigentumsrechts, Zinsen und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und - der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf das in Nr. 4 erwähnte geistige Eigentumsrecht beziehen, Zinsen, Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und Gebäude und andere Ausgaben, die sich nicht direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, ausgenommen, und die zugunsten eines verbundenen Unternehmens getätigt werden, in Nr. 4 zweiter Gedankenstrich erwähnte Ausgaben ausgenommen, 6. verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, 7.nicht verbundenem Unternehmen: ein Unternehmen, dem gegenüber die Gesellschaft sich weder direkt noch indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet." Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 205/2 - § 1 - Für die Bestimmung des Abzugs für Einkünfte aus Innovationen für einen Besteuerungszeitraum entsprechen die zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen dem Teil der Nettoeinkünfte, der sich ausschließlich auf ein geistiges Eigentumsrecht bezieht.

Die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen wie in Absatz 1 erwähnt muss pro geistiges Eigentumsrecht getrennt erfolgen. Kann die Gesellschaft von der in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 erwähnten Abweichung Gebrauch machen, darf sie die Einkünfte aus Innovationen jedoch entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe bestimmen.

Ergibt die Bestimmung der Einkünfte aus Innovationen ein negatives Ergebnis, wird dieses negative Ergebnis nacheinander von den Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf dasselbe geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsgruppe eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen. § 2 - Für den Besteuerungszeitraum, für den die Einkünfte aus Innovationen erstmals gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, wird dieser Betrag um die Gesamtausgaben verringert, die in den vorhergehenden nach dem 30. Juni 2016 endenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten aufgenommen sind und nicht bereits für die Bestimmung der Steuerbefreiung wie in Artikel 194quinquies erwähnt abgezogen wurden.

Nicht abgezogen werden müssen Kosten, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in dem die Gesellschaft in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe den Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt hat.

Nach Anwendung von Absatz 1 wird das eventuelle negative Ergebnis nacheinander von den Nettoeinkünften aus Innovationen in Bezug auf dasselbe geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsart oder dieselbe Produkt- oder Dienstleistungsgruppe eines jeden der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Gesellschaft im Laufe des Besteuerungszeitraums, für den die Einkünfte aus Innovationen erstmals gemäß § 1 getrennt bestimmt werden, unwiderruflich dafür optieren, dass die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben während eines Zeitraums von höchstens sieben aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen linear verteilt werden.

Für den Besteuerungszeitraum, in dem die in Absatz 3 erwähnte gewählte Frist abläuft, oder eventuell früher, wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nicht mehr angewandt wird, wird der Gewinn des Besteuerungszeitraums um einen Betrag erhöht, der der Plusdifferenz entspricht, die zwischen dem für diesen Besteuerungszeitraum und dem höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume gewährten oder übertragenen Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe und dem Abzug für Einkünfte aus Innovationen besteht, der für diese Besteuerungszeiträume in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe angewandt worden wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in Absatz 3 erwähnte Methode optiert hätte.

Wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe nach Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist weiterhin angewandt wird, wird außerdem der Restbetrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die nicht abgezogen worden wären, wenn der Steuerpflichtige nicht für die in Absatz 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung optiert hätte, weiterhin gemäß Absatz 2 während der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen." Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 205/3 - § 1 - Gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte Einkünfte aus Innovationen werden mit einem Bruch multipliziert: - dessen Zähler den in Betracht kommenden Ausgaben entspricht, die in dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind und sich auf das geistige Eigentumsrecht oder auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Einkünfte aus Innovationen hervorgehen. Die so erhaltene Zahl kann dann um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners, - dessen Nenner den Gesamtausgaben entspricht, die in dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind und sich auf das geistige Eigentumsrecht oder auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe beziehen, aus dem/der diese Einkünfte aus Innovationen hervorgehen.

In Abweichung von Absatz 1 und sofern nicht für mindestens drei aufeinander folgende Besteuerungszeiträume Belege gemäß Artikel 205/4 § 1 zur Verfügung gehalten werden konnten, werden für die Steuerjahre 2019 und vorhergehende gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmte Einkünfte aus Innovationen mit einem Bruch multipliziert: - dessen Nenner allen Ausgaben entspricht, die in diesem Besteuerungszeitraum und in einem der beiden vorhergehenden Besteuerungszeiträumen im Rahmen von Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen wie in Artikel 2753 § 3 erwähnt getätigt worden sind, - dessen Zähler der Zahl des Nenners entspricht, ausgenommen Ausgaben für den Erwerb eines geistigen Eigentumsrechts und Ausgaben, die Vergütungen für ein verbundenes Unternehmen darstellen, außer wenn das verbundene Unternehmen diese Vergütungen ohne Marge an ein nicht verbundenes Unternehmen weiterleitet. Die so erhaltene Zahl kann dann um 30 Prozent erhöht werden bis höchstens zur Zahl des Nenners.

Ab dem Besteuerungszeitraum, in dem eine Gesellschaft, die in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe im Laufe der vorhergehenden Besteuerungszeiträume den in vorliegendem Artikel erwähnten Bruch auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten Methode angewandt hat, gemäß Artikel 205/4 § 1 für drei aufeinander folgende Besteuerungszeiträume in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Belege zur Verfügung halten kann, und spätestens ab dem Steuerjahr 2020 wird der Bruch auf der Grundlage von Absatz 1 bestimmt und auf die Ausgaben beschränkt, die in dem ersten Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Belege zur Verfügung halten konnte, und in den folgenden Besteuerungszeiträumen getätigt wurden. § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesellschaft den Bruch, mit dem die gemäß Artikel 205/2 getrennt bestimmten Einkünfte aus Innovationen multipliziert werden, auf der Grundlage des Verhältnisses des Mehrwertes der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Gesamtheit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe bestimmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 bestimmte Bruch beträgt - vor Anwendung der Erhöhung von 30 Prozent - mindestens 25 Prozent. - Die Gesellschaft weist nach, dass der gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 bestimmte Bruch aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht dem Mehrwert der von ihr selbst ausgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein geistiges Eigentumsrecht oder in Bezug auf eine Produkt- oder Dienstleistungsart oder eine Produkt- oder Dienstleistungsgruppe entspricht.

Die Gesellschaft liefert jedes Jahr den Nachweis, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Absatz 1 wird angewandt durch Vorausentscheidung gemäß dem Gesetz vom 24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten." Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 3bis wird ein Artikel 205/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 205/4 - § 1 - Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die pro geistiges Eigentumsrecht die Feststellung ermöglichen: - des Realwerts der von einem verbundenen Unternehmen erworbenen geistigen Eigentumsrechte, aus denen das geistige Eigentumsrecht hervorgeht, - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte aus Innovationen, die sich ausschließlich auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, - der Kosten, die von den Einkünften aus Innovationen abgezogen werden, um die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 erwähnten Nettoeinkünfte zu erhalten, - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben, die sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, - der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 erwähnten Ausgaben, die in den Kosten aufgenommen sind und sich direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen.

Kann die Gesellschaft nachweisen, dass die Festlegung der Einkünfte aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus praktischer Sicht nicht durchführbar ist, darf sie die Einkünfte aus Innovationen pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, die aus geistigen Eigentumsrechten hervorgeht, festlegen. § 2 - Der König bestimmt Modalitäten und Frist für die in § 1 erwähnte Verpflichtung. § 3 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Einkünfte aus Innovationen muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird; dies gilt für jedes Steuerjahr, in dem: - entweder der Abzug für Einkünfte aus Innovationen angewandt wird - oder die Frist für die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der linearen Verteilung, die in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum gewählt worden ist, noch nicht abgelaufen ist, außer wenn der Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht oder in Bezug auf diese Produkt- oder Dienstleistungsart oder diese Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, für den die Methode der linearen Verteilung gewählt worden ist, nicht mehr angewandt wird, - oder die in § 5 erwähnte Wiederanlagefrist infolge der in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum erfolgten Veräußerung eines geistigen Eigentumsrechts noch nicht abgelaufen ist. § 4 - Wendet die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß Artikel 543 an, sind die Artikel 205/1 bis 205/4 in Bezug auf das Patent, für das der Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird, weder für diesen Besteuerungszeitraum noch für die folgenden Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden, anwendbar. § 5 - Hat die Gesellschaft Beträge, die sie anlässlich der Veräußerung eines geistigen Eigentumsrechts wie in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter Gedankenstrich erwähnt bezogen hat, nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem ersten Tag des Kalenderjahres der Veräußerung und spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit für die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erwähnten Ausgaben verwendet, die sich auf ein oder mehrere andere in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 erwähnte geistige Eigentumsrechte beziehen, gilt der Gesamtbetrag der Gewinne, die in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum aufgrund der Artikel 205/1 bis 205/4 steuerfrei waren und sich auf diese Veräußerung beziehen, als Einkommen des Besteuerungszeitraums." Art. 10 - In Artikel 212 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 229 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.

Art. 12 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt.2. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung," und den Wörtern "Abzüge für Risikokapital" die Wörter "Abzüge für Einkünfte aus Patenten, Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," eingefügt. Art. 13 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 236bis - Die Artikel 205/1 bis 205/4 sind auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte, die in ihren belgischen Niederlassungen verwendet werden, anwendbar.

Für die Anwendung von Artikel 205/2 werden die Bruttoeinkünfte aus Innovationen um Kosten für selbst ausgeführte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um Vergütungen, die Dritten geschuldet werden, und um Abschreibungen auf erworbene geistige Eigentumsrechte, die auf das steuerpflichtige Ergebnis der belgischen Niederlassungen angerechnet werden, verringert." Art. 14 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf" und den Wörtern "Einkünfte aus Patenten, für die" die Wörter "Einkünfte aus Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in Bezug auf" eingefügt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "nur bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten anrechenbar, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" durch die Wörter "nur anrechenbar bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde, beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 416 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "oder auf die Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig ist," durch die Wörter ", auf die Investitionsrücklage, die gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig wird, oder auf Beträge, die gemäß Artikel 194quinquies § 3 steuerpflichtig werden," ersetzt.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2016.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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