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Wet van 08 mei 2019
gepubliceerd op 06 februari 2023

Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023015040
pub.
06/02/2023
prom.
08/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 MEI 2019. - Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 tot 11, 45 tot 63, 83 en 90 tot 92 van de wet van 8 mei 2019 tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30.

Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter "oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches definierten Verbrechen" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch unterliegen." Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderungen." Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel 2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," 3. In Nr.8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5.

Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel 2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. (...) Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt werden und keine Strafsachen sind: 1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und Beweisstücke vorgelegt werden;in diesem Fall kann der Richter in Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache nicht anordnen, 2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden." Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25.April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen Wirtschaftszone auszuüben." 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben, ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens erwähnt ist." Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem in Absatz 1 Nr.18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster Instanz von Antwerpen" aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.7 werden die Wörter "in den Bereichen Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20.über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, 24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den in Absatz 1 Nr.20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben.

Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie folgt ersetzt: "9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen Wirtschaftszone auszuüben. § 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens erwähnt ist." Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen Wirtschaftszone," eingefügt. 2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt." 3. Nummer 11 wird aufgehoben. Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30.Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird." 2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30.Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in Belgien.Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die Wohnsitzwahl getroffen wurde.

Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt.

Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr.1 und 2 des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt.

Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.

Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben.

Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.

Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben. (...) Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben. (...) Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter ", Schiff, Boot " aufgehoben.

Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.

April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches".

Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin des Asyls und der Migration M. DE BLOCK Die Ministerin der Energie und der Umwelt M.-C. MARGHEM Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Minister der Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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