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Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi introduisant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 MEI 2019. - Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - | 8 MAI 2019. - Loi introduisant le Code belge de la Navigation. - |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 11, 45 tot 63, 83 en 90 tot 92 van de wet van 8 mei 2019 tot | articles 1, 3 à 11, 45 à 63, 83 et 90 à 92 de la loi du 8 mai 2019 |
invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van | introduisant le Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 1er |
1 augustus 2019). | août 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen | 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches | Schifffahrtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG | KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN | KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN |
Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des | Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des | Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des |
einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das | einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar | Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar |
2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 | 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 |
Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. | Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. |
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter |
"oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | "oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des | oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des |
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 |
Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen | Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem |
in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
definierten Verbrechen" ersetzt. | definierten Verbrechen" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des | "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des |
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." |
Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des | Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des |
Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird | Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf | "Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf |
Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch | Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch |
unterliegen." | unterliegen." |
Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben. | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben. |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird | Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, | Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | "Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine | ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine |
Schiffshypothek gesicherten Forderungen." | Schiffshypothek gesicherten Forderungen." |
Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni |
1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die | 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die |
Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel | Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel |
2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | 2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und | 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und |
damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und | damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und |
4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," | 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," |
3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. | 3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. |
Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die | Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die |
Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel | Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel |
2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen | 2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen |
erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen | erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7 | Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7 |
des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr | des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr |
erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut | erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut |
innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch | innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch |
die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen | die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches |
oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von | oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von |
Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über |
Auslieferungen | Auslieferungen |
Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über | Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über |
Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und | Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in |
Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- | Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- |
und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" | und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" |
durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen | durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut | Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten | "Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten |
betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt | betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt |
werden und keine Strafsachen sind: | werden und keine Strafsachen sind: |
1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und | 1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und |
Beweisstücke vorgelegt werden; in diesem Fall kann der Richter in | Beweisstücke vorgelegt werden; in diesem Fall kann der Richter in |
Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache | Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache |
nicht anordnen, | nicht anordnen, |
2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie | 2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie |
englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden." | englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden." |
Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des | vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des |
Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" | Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" |
durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen | durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie | 1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken | "Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken |
Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in | Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in |
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite | Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite |
des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel | des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel |
2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche | 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche |
Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen | Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen |
Wirtschaftszone auszuüben." | Wirtschaftszone auszuüben." |
2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre | "In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre |
Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben, | Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben, |
ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern | ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern |
gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des | gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken | Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken |
Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von | Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von |
Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens | Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens |
erwähnt ist." | erwähnt ist." |
Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben. | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem |
in Absatz 1 Nr. 18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster | in Absatz 1 Nr. 18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster |
Instanz von Antwerpen" aufgehoben. | Instanz von Antwerpen" aufgehoben. |
Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in den Bereichen | 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in den Bereichen |
Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in | Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in |
Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. | Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. |
2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem | 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"20. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen | "20. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen | 21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen | 22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen | 23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, |
24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die | 24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die |
Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die | Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die |
in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt | in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt |
ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen | ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches." | Schifffahrtsgesetzbuches." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In den in Absatz 1 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist | "In den in Absatz 1 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist |
das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." | das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." |
Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben. |
Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen | "9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches," | Schifffahrtsgesetzbuches," |
Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem | Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter | "Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter |
der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in | der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in |
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite | Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite |
des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel | des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel |
2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche | 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche |
Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen | Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen |
Wirtschaftszone auszuüben. | Wirtschaftszone auszuüben. |
§ 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke | § 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke |
Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im | Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im |
Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände | Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände |
auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die | auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die |
Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen | Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen |
und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb | und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb |
des Antwerpener Hafens erwähnt ist." | des Antwerpener Hafens erwähnt ist." |
Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den | 1. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den |
Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen | Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen |
Wirtschaftszone," eingefügt. | Wirtschaftszone," eingefügt. |
2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des | "In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des |
Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des | Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des |
Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 | Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 |
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt." | über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt." |
3. Nummer 11 wird aufgehoben. | 3. Nummer 11 wird aufgehoben. |
Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember | 1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember |
2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts | "Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts |
zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird." | zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird." |
2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 | 2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3 | und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" | 1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" |
werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. | werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in | "Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in |
Belgien. Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das | Belgien. Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das |
Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die | Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die |
Wohnsitzwahl getroffen wurde. | Wohnsitzwahl getroffen wurde. |
Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird | Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird |
durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt. | durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt. |
Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den | Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den |
Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." | Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." |
Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren | 30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren |
Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des | Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des |
Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was | Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was |
Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen | Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt. | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt. |
Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im | "Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im |
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." |
Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden | Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und | Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und |
die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben. | die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben. |
Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie | Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung | "Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung |
umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der | umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der |
Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von | Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von |
Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die | Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die |
Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen | Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen |
fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die | fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die |
genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung | genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung |
umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." | umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." |
Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere | "Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere |
im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." | im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." |
Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden | Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden | Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur | Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur |
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für | Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für |
Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember | Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember |
1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, | 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, |
abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 | abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 |
Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur | Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur |
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für | Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für |
Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember | Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember |
1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, | 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, |
abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt | abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt |
durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben. | durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur | Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur |
Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht | Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht |
Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung | Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung |
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter | des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter |
", Schiff, Boot " aufgehoben. | ", Schiff, Boot " aufgehoben. |
Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte | April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte |
Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen | Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches". | Schifffahrtsgesetzbuches". |
Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der | vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der |
dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des | dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des |
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin des Asyls und der Migration | Die Ministerin des Asyls und der Migration |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Die Ministerin der Energie und der Umwelt | Die Ministerin der Energie und der Umwelt |
M.-C. MARGHEM | M.-C. MARGHEM |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |