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Meertalige weergave van Wet van 08/05/2019
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Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi introduisant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits
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8 MEI 2019. - Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - 8 MAI 2019. - Loi introduisant le Code belge de la Navigation. -
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 11, 45 tot 63, 83 en 90 tot 92 van de wet van 8 mei 2019 tot articles 1, 3 à 11, 45 à 63, 83 et 90 à 92 de la loi du 8 mai 2019
invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van introduisant le Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 1er
1 augustus 2019). août 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches Schifffahrtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des
einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar
2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69
Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die
Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30.
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter
"oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches "oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches
oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1
Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem
in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches
definierten Verbrechen" ersetzt. definierten Verbrechen" ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches." Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches."
Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des
Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf "Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf
Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch
unterliegen." unterliegen."
Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben. 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben.
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches "Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches
ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine
Schiffshypothek gesicherten Forderungen." Schiffshypothek gesicherten Forderungen."
Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni 1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni
1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die
Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel
2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. 2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und
damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und
4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches," 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches,"
3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. 3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5.
Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die
Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel
2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen 2.4.5.5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den Umständen
erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen erwähnt in Artikel 4.1.2.17 § 2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - In Artikel 546/1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7 Gesetz vom 20. Mai 2016, werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 6 und 7
des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr
erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut
innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes" durch
die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen die Wörter "in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches Schifffahrtsgesetzbuches erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches
oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne von
Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über
Auslieferungen Auslieferungen
Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über Art. 11 - In Artikel 5bis des Gesetzes vom 15. März 1874 über
Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und Auslieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1899 und
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "der in
Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar-
und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei"
durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen durch die Wörter "der in Artikel 4.2.3.2 § 2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Art. 45 - In das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut Gerichtsangelegenheiten wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten "Art. 39bis - In Streitsachen, die ganz oder teilweise Angelegenheiten
betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt betreffen, die durch das Belgische Schifffahrtsgesetzbuch geregelt
werden und keine Strafsachen sind: werden und keine Strafsachen sind:
1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und 1. können in englischer Sprache abgefasste Rechtsquellen und
Beweisstücke vorgelegt werden; in diesem Fall kann der Richter in Beweisstücke vorgelegt werden; in diesem Fall kann der Richter in
Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache Abweichung von Artikel 8 ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache
nicht anordnen, nicht anordnen,
2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie 2. können Zitate aus englischen Rechtsquellen und Beweisstücken sowie
englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden." englische Fachbegriffe in die Verfahrensakten aufgenommen werden."
Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 9 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 46 - In Artikel 144quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 5. August 2003 und abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 des
Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie"
durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen durch die Wörter "in den Artikeln 4.5.1.1 und 4.5.2.2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 47 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie 1. Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken "Gerichtsvollzieher, die ihre Amtsstube in den Gerichtsbezirken
Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in Antwerpen und Westflandern haben, sind befugt, ihr Amt in dem in
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite
des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel
2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche
Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen
Wirtschaftszone auszuüben." Wirtschaftszone auszuüben."
2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre "In Schifffahrtsangelegenheiten sind Gerichtsvollzieher, die ihre
Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben, Amtsstube in den Gerichtsbezirken Antwerpen und Ostflandern haben,
ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Gerichtsbezirk Ostflandern
gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des gelegenen linken Scheldeufergelände auszuüben, das in Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken
Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von
Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens
erwähnt ist." erwähnt ist."
Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 48 - Artikel 569 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben. 1. In Absatz 1 werden die Nummern 18, 21, 28, 40 und 42 aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem 2. In Absatz 2 werden die Wörter "21, 28," und die Wörter "und in dem
in Absatz 1 Nr. 18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster in Absatz 1 Nr. 18, 40 und 42 vorgesehenen Fall das Gericht Erster
Instanz von Antwerpen" aufgehoben. Instanz von Antwerpen" aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 49 - Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in den Bereichen 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in den Bereichen
Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt " durch die Wörter "in
Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"20. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen "20. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.1 §§ 1 und 2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind,
21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen 21. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.9 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind,
22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen 22. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.15 §§ 1 und 2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind,
23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen 23. über Klagen, die in Artikel 2.7.3.20 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind, Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind,
24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die 24. über Schadenersatzklagen aufgrund von Beschlüssen der für die
Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständigen Behörde, die
in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt in Artikel 2.7.4.4 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt
ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen ist, gemäß Artikel 2.7.4.5 § 1 und Artikel 2.7.4.7 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches." Schifffahrtsgesetzbuches."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In den in Absatz 1 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist "In den in Absatz 1 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24 vorgesehenen Fällen ist
das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig." das Unternehmensgericht von Antwerpen allein zuständig."
Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 50 - In Artikel 585 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben. durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 8 aufgehoben.
Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 51 - In Artikel 588 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 8 und 9 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen "9. Klagen aufgrund von Artikel 2.3.2.48 oder 3.3.3.18 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches," Schifffahrtsgesetzbuches,"
Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem Art. 52 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 622bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter "Art. 622bis - § 1 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter
der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in der Bezirke Antwerpen und Westflandern befugt, ihr Amt in dem in
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Breite
des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel des belgischen Küstenmeeres erwähnten Küstenmeer und in der in Artikel
2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche 2 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschließliche
Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnten ausschließlichen
Wirtschaftszone auszuüben. Wirtschaftszone auszuüben.
§ 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke § 2 - In Schifffahrtsangelegenheiten sind die Richter der Bezirke
Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im Antwerpen und Ostflandern ebenfalls befugt, ihr Amt in dem im
Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände Gerichtsbezirk Ostflandern gelegenen linken Scheldeufergelände
auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die auszuüben, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die
Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen
und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb
des Antwerpener Hafens erwähnt ist." des Antwerpener Hafens erwähnt ist."
Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 53 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den 1. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "im Küstenmeer," und den
Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen Wörtern "auf Hoher See" die Wörter "in der ausschließlichen
Wirtschaftszone," eingefügt. Wirtschaftszone," eingefügt.
2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Nummer 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des "In Abweichung vom Vorhergehenden ist ausschließlich der Präsident des
Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des Unternehmensgerichts von Antwerpen zuständig, wenn die Errichtung des
Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992 Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens von 1992
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt." über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden erfolgt."
3. Nummer 11 wird aufgehoben. 3. Nummer 11 wird aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 54 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 1. Paragraph 1, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember
2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts "Bei Sicherungspfändungen von Schiffen ist der Richter des Orts
zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird." zuständig, an dem das Schiff sich befindet oder erwartet wird."
2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 2. In § 2, ersetzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009
und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 55 - Artikel 1037 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen" 1. Die Wörter "In Seeschifffahrts- und Binnenschifffahrtssachen"
werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt. werden durch die Wörter "In Schifffahrtsangelegenheiten" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in "Die Eilverfahrensladung enthält die Wohnsitzwahl aller Kläger in
Belgien. Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das Belgien. Wenn die Kläger keinen Wohnsitz gewählt haben, kann das
Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die Gericht die Entscheidung von Amts wegen aufschieben, bis die
Wohnsitzwahl getroffen wurde. Wohnsitzwahl getroffen wurde.
Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird Der Einspruch oder die Berufung gegen den Eilverfahrensbeschluss wird
durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt. durch eine Gerichtsvollzieherurkunde am gewählten Wohnsitz zugestellt.
Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den Absatz 1 ist auf den Einspruch und die Berufung gegen den
Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar." Eilverfahrensbeschluss entsprechend anwendbar."
Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 56 - In Artikel 1253sexies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren 30. Juli 2013, werden die Wörter "und, was die Schiffe betrifft, ihren
Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des Namen und die in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was Handelsgesetzbuches vorgesehenen Merkmale" durch die Wörter "und, was
Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen Schiffe betrifft, die in Artikel 2.1.27 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt. Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Angaben" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 57 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im "Art. 1467 - Sicherungspfändungen von Schiffen sind insbesondere im
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt."
Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden Art. 58 - Die Artikel 1468 bis 1480 desselben Gesetzbuches werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 59 - In Artikel 1493 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und Wörter "und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen" und
die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben. die Wörter "oder der Eintragung" aufgehoben.
Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie Art. 60 - In Artikel 1497 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung "Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung
umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der umgewandelt wird, gilt die Übertragung des Zahlungsbefehls, der der
Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen von
Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die Kapitel 6 des vorliegenden Titels als Übertragung der Urkunde über die
Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen
fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen werden und die
genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung genaue Angabe der Übertragung der in eine Vollstreckungspfändung
umgewandelten Sicherungspfändung enthalten." umgewandelten Sicherungspfändung enthalten."
Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 61 - Artikel 1545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere "Art. 1545 - Vollstreckungspfändungen von Schiffen sind insbesondere
im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt." im Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch geregelt."
Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden Art. 62 - Die Artikel 1546 bis 1559 desselben Gesetzbuches werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden Art. 63 - Die Artikel 1655 bis 1675 desselben Gesetzbuches werden
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1993 zur
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember
1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen,
abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003
Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Art. 83 - Die Artikel 2 bis 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember
1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen,
abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, ersetzt
durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben. durch das Gesetz vom 6. Oktober 2005, werden aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Abschnitt 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur
Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung Art. 90 - In Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht werden die Wörter
", Schiff, Boot " aufgehoben. ", Schiff, Boot " aufgehoben.
Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Abschnitt 23 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 Art. 91 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der dritte
Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches". Schifffahrtsgesetzbuches".
Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt Art. 92 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze
vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der vom 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird der
dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Artikel 4.5.2.3 des
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches". Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches".
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin des Asyls und der Migration Die Ministerin des Asyls und der Migration
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Energie und der Umwelt Die Ministerin der Energie und der Umwelt
M.-C. MARGHEM M.-C. MARGHEM
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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