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Wet van 08 mei 2014
gepubliceerd op 11 april 2016

Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000215
pub.
11/04/2016
prom.
08/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/08/2016000215/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 MEI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 18, 50 en 51 van de wet van 8 mei 2014 houdende diverse bepalingen inzake energie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG teilweise um.

Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,". 2. Nr.32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: ""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,". 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 4.Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben kann, befinden,". 5. Artikel 2 wird durch eine Nr.56 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind,". 6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "57."Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, 58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 Nr.2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, 59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation im Sinne von Artikel 2 Nr.3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, 60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Nr.4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, 61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 Nr.5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, 62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nr.6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011." Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20.

Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 über den Festlandsockel Belgiens erwähnt.

Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher finanziert werden. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere: 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Maße beeinträchtigen, 2.Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 ergriffen werden müssen, 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, 4.Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Bewerbern, 5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession, 6.Laufzeit der Konzession, 7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen. In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt.

Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt. § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar." Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt. 2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30.September 2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus mit variablem Mindestpreis." 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern "finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1.Juli 2007 gewährt worden ist," eingefügt. 4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1.Juli 2007 gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von 25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014 erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht.

Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage gewährleistet wird." Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus unabhängigen Verwaltern zusammen." 3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben.4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben.5. In § 9 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,". 6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2.Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission gerichtet werden." Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.

Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art.10 § 2bis erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG einzuhalten." 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 Absatz 1 Nr.1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt. 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören." 4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter "gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt. Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis auf Artikel 9quater ersetzt.2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis auf Artikel 9quater ersetzt.3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis auf Artikel 9quater ersetzt. Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und insbesondere: 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Maße beeinträchtigen, 2.Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 ergriffen werden müssen, 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, 4.Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen Konzessionen, 5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und Ausdehnung der staatlichen Konzession, 6.Laufzeit der Konzession.

In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt.

Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt." Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.

April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und kontrollieren,". 2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr.4 erwähnten Überwachungs- und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde." Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" durch das Wort "legt" ersetzt.2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt.

Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei." 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt. 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 derselben Verordnung erlaubten Fällen." 4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt. Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels "KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität".

Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. § 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber, Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für Gas und Elektrizität fest. § 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag: 1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse, 2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und Stellungnahmen der Kommission, 3.von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden, 4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und Elektrizität. Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben.

Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt. § 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission und Beirat näher bestimmt werden. § 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und umgekehrt." Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter "oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011" eingefügt. 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in Artikel 23 § 2 Nr.3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt. 3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern." 4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis 90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden. Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand begleitet." Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr.8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt. 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres Beistands" eingefügt. 3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." aufgehoben. 4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr.4 überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein.

Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Höchstbetrags erhöhen.

Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." 5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" eingefügt.6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" eingefügt.7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" eingefügt. Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel 31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben, den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert bilden.

In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien.

Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der öffentlichen Behörden anfordern. Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird.

Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert. § 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission, gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen, oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund von Artikel 31 getroffenen Beschluss.

In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind.

Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben werden.

Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, die darin genau beschrieben sind.

In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien.

Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar.

Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat.

Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht.

Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden ist.

Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird." (...) KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels 2 § 2.

Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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