← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse vertaling van uittreksels "
| Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 8 MEI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake energie Duitse | 8 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
| vertaling van uittreksels | d'énergie. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 18, 50 en 51 van de wet van 8 mei 2014 houdende diverse bepalingen | articles 1 à 18, 50 et 51 de la loi du 8 mai 2014 portant des |
| inzake energie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). | dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 4 juin 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Energiebereich | Energiebereich |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. | koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des | Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den | Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den |
| Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG |
| und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des | und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den | Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den |
| Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG | Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG |
| teilweise um. | teilweise um. |
| Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des | Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die |
| Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um. | Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
| Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
| Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit | 1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit |
| folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 | "31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über |
| die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die | die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die |
| delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der | delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der |
| Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,". | Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,". |
| 2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit | 2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit |
| folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| ""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das | ""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das |
| Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und | Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und |
| die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,". | die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,". |
| 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| 4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und | "55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und |
| Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene | Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene |
| Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der | Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der |
| belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines | belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines |
| anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen | anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen |
| sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben | sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben |
| kann, befinden,". | kann, befinden,". |
| 5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der | "56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der |
| finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten | finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten |
| Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in | Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in |
| wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei | wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei |
| die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt | die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt |
| sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, | sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, |
| Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und | Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und |
| Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, | Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, |
| Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung | Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung |
| neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in | neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in |
| Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht | Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht |
| seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 | seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 |
| erwähnten staatlichen Konzession sind,". | erwähnten staatlichen Konzession sind,". |
| 6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut | 6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel | "57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel |
| 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
| 58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 | 58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 |
| Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
| 59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation | 59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation |
| im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
| 60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne | 60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne |
| von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
| 61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 | 61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 |
| Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, | Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, |
| 62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von | 62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von |
| Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011." | Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011." |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut | 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten | "Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten |
| Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. | Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. |
| Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der | Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der |
| Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat | Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche | beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche |
| Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur | Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur |
| Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über | Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über |
| die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt | die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt |
| ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche | ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche |
| Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 | Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 |
| über den Festlandsockel Belgiens erwähnt. | über den Festlandsockel Belgiens erwähnt. |
| Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten | Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten |
| Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder | Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder |
| finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher | finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher |
| finanziert werden. | finanziert werden. |
| § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die | Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die |
| Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere: | Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere: |
| 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der | 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der |
| betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die | betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die |
| Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem | Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem |
| Maße beeinträchtigen, | Maße beeinträchtigen, |
| 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß | 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß |
| den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 | den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
| ergriffen werden müssen, | ergriffen werden müssen, |
| 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, | 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, |
| Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, | Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, |
| 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen | 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen |
| Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des | Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des |
| Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen | Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen |
| Wettbewerbs zwischen den Bewerbern, | Wettbewerbs zwischen den Bewerbern, |
| 5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession, | 5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession, |
| 6. Laufzeit der Konzession, | 6. Laufzeit der Konzession, |
| 7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen | 7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen |
| Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen. | Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen. |
| In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen | In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen |
| werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der | werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der |
| für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt. | für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt. |
| Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 | Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
| zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt | zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt |
| Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt. | Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt. |
| § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar." | § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar." |
| Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: | 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und | 1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und |
| den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch | den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch |
| Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt. | verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt. |
| 2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September | "Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September |
| 2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur | 2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur |
| Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis | Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis |
| abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf | abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf |
| die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus | die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus |
| erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, | erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, |
| nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus | nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus |
| mit variablem Mindestpreis." | mit variablem Mindestpreis." |
| 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer | 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer |
| in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern | in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern |
| "finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des | "finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des |
| unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt | unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt |
| worden ist," eingefügt. | worden ist," eingefügt. |
| 4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit | 4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in | "Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in |
| Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht | Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht |
| seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 | seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 |
| erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007 | erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007 |
| gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an | gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an |
| eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität | eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität |
| in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem | in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem |
| internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der | internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. Wenn der |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis |
| erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß | erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß |
| den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel | den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel |
| der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von | der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von |
| 25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so | 25.000.000 EUR und wird der Mindestpreis für erzeugte Windenergie so |
| wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014 | wie festgelegt für Anlagen, deren Financial Close nach dem 1. Mai 2014 |
| erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf | erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf |
| die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus | die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus |
| erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht. | erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht. |
| Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 | Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 |
| erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten | erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten |
| angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen | angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen |
| Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als | Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die sich jedoch mehr als |
| neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der | neun Kilometer von dieser Anlage entfernt befinden, finanziert der |
| Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach | Netzbetreiber einen vom König auf Vorschlag der Kommission und nach |
| Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des | Stellungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Teil der Kosten des |
| unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage | unterseeischen Kabels, mit dem die Verbindung zu dieser Anlage |
| gewährleistet wird." | gewährleistet wird." |
| Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch |
| Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt | Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. |
| 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der | "Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der |
| Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an | Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an |
| der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus | der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus |
| unabhängigen Verwaltern zusammen." | unabhängigen Verwaltern zusammen." |
| 3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben. |
| 4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | 5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
| "1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,". | "1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,". |
| 6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut | 6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die | " § 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die |
| Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum |
| Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am | verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am |
| Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt | Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an einem geregelten Markt |
| zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen | zugelassen sind oder nicht. Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen |
| erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und | erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und |
| binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden | binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden |
| Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission | Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission |
| gerichtet werden." | gerichtet werden." |
| Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. | vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
| Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis | "In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis |
| erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder | erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder |
| mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte | mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte |
| besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem | besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem |
| Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung | Tochterunternehmen ausgegeben werden, das mit Entwicklung und Wartung |
| von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der | von Infrastruktur und Ausrüstungen, die Teil der |
| Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren | Offshore-Verbindungsleitung sind, beauftragt ist und das deren |
| Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind | Eigentümer ist. Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind |
| verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie | verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie |
| 2009/72/EG einzuhalten." | 2009/72/EG einzuhalten." |
| 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 | 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 |
| Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die | Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die |
| Wörter "und Absatz 2" eingefügt. | Wörter "und Absatz 2" eingefügt. |
| 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von | "Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von |
| Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens | Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens |
| zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. | zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. |
| Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem | Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem |
| Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören." | Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören." |
| 4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber | 4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber |
| den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter | den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter |
| "gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und | "gegenüber den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen" und |
| die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten | die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten |
| Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz | Tochterunternehmens" durch die Wörter "eines bestimmten in § 1 Absatz |
| 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt. | 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmens" ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis | 1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis |
| auf Artikel 9quater ersetzt. | auf Artikel 9quater ersetzt. |
| 2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis | 2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis |
| auf Artikel 9quater ersetzt. | auf Artikel 9quater ersetzt. |
| 3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen | 3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen |
| Verweis auf Artikel 9quater ersetzt. | Verweis auf Artikel 9quater ersetzt. |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut | 26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 | "Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 |
| Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes | Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes |
| vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten | vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten |
| unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im | unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem | Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem |
| Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und | Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und |
| Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in | Betrieb von Anlagen zur Übertragung von Elektrizität in |
| Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht | Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht |
| seine Hoheitsgewalt ausüben kann. | seine Hoheitsgewalt ausüben kann. |
| § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die | Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die |
| Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und | Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und |
| insbesondere: | insbesondere: |
| 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der | 1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der |
| betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die | betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die |
| Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem | Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem |
| Maße beeinträchtigen, | Maße beeinträchtigen, |
| 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß | 2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß |
| den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 | den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
| ergriffen werden müssen, | ergriffen werden müssen, |
| 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, | 3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, |
| Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, | Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, |
| 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen | 4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen |
| Konzessionen, | Konzessionen, |
| 5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und | 5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und |
| Ausdehnung der staatlichen Konzession, | Ausdehnung der staatlichen Konzession, |
| 6. Laufzeit der Konzession. | 6. Laufzeit der Konzession. |
| In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag | In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag |
| des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt | des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt |
| zuständig ist, festgelegt. | zuständig ist, festgelegt. |
| Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 | Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 |
| zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt | zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt |
| Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt." | Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt." |
| Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. | Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. |
| April 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, | 1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, |
| wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der | "4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der |
| jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der | jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der |
| FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und | FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und |
| kontrollieren,". | kontrollieren,". |
| 2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem | 2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem |
| Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, | Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, |
| übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben. | übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben. |
| 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs- | "Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs- |
| und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen | und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen | Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen |
| jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich | jegliche Informationen aus; diese Stellen übermitteln sich |
| gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute | gegebenenfalls gegenseitig die Informationen, die für die gute |
| Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese | Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder in den durch diese |
| Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und | Verordnung vorgesehenen oder zugelassenen Fällen erforderlich und |
| relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer | relevant sind. Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer |
| Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden | Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden |
| einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den | einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den |
| gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende | gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende |
| Behörde." | Behörde." |
| Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch |
| Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" | 1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" |
| durch das Wort "legt" ersetzt. | durch das Wort "legt" ersetzt. |
| 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut | 1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| " § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. | " § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. |
| 1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden | 1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden |
| natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist | natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist |
| Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern | Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuhören, insofern |
| sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf | sie ihren Antrag begründet und dieser im Rahmen und im Hinblick auf |
| das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt. | das Ziel ihrer Untersuchung erfolgt. |
| Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder | Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder |
| juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei." | juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei." |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organe |
| und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen | und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen |
| dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die | dem Berufsgeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die |
| die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die | die Kommission verpflichten" eingefügt und Absatz 1 wird durch die |
| Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. | Wörter "und unbeschadet der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. |
| 1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen | 1227/2011 und des Informationsaustauschs mit der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser | Wettbewerbsbehörde und der FSMA in Bezug auf die in Ausführung dieser |
| Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt. | Verordnung übermittelten Informationen" ergänzt. |
| 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. | "Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. |
| 1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen | 1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen |
| nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 | nicht weitergegeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 |
| derselben Verordnung erlaubten Fällen." | derselben Verordnung erlaubten Fällen." |
| 4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter | 4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter |
| "Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt. | "Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt. |
| Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels | Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels |
| "KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt | "KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt |
| durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität". | "KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität". |
| Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten | "Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten |
| Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein | Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein |
| Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat | Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat |
| für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem | für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem |
| König zur Billigung vorgelegt wird. | König zur Billigung vorgelegt wird. |
| § 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus | § 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus |
| Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen | Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen |
| Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und | Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und |
| Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der | Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der |
| Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber, | Erzeuger, des Netzbetreibers, der Verteilernetzbetreiber, |
| Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen | Zwischenpersonen, Versorger und Verbraucher. Die Regionalregierungen |
| werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen | werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen |
| im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des | im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des |
| Beirats für Gas und Elektrizität fest. | Beirats für Gas und Elektrizität fest. |
| § 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag: | § 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag: |
| 1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen | 1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen |
| vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des | vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des |
| Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer |
| Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse, | Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse, |
| 2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien | 2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien |
| durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die | durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die |
| dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und | dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und |
| Stellungnahmen der Kommission, | Stellungnahmen der Kommission, |
| 3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu | 3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu |
| beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität | beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität |
| unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig | unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig |
| Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in | Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in |
| Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 | Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 |
| beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche | beantragt werden; zu diesem Zweck können außerordentliche |
| Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden, | Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden, |
| 4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der | 4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der |
| Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und | Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und |
| Elektrizität. | Elektrizität. |
| Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, | Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, |
| Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben. | Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben. |
| Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für | Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für |
| Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website | Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website |
| veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler | veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler |
| Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt. | Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt. |
| § 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung | § 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung |
| seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der | seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der |
| Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der | Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der |
| Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission | Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission |
| und Beirat näher bestimmt werden. | und Beirat näher bestimmt werden. |
| § 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission | § 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission |
| keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und | keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und |
| umgekehrt." | umgekehrt." |
| Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des | durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des |
| Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter | Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter |
| "oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben. | "oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben. |
| Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und |
| den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 | den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 |
| und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt. | und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt. |
| 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in | 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in |
| Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, | Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, |
| Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge | Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 § 1bis erwähnten Aufträge |
| der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt. | der Kommission betrifft" die Ziffer "4," eingefügt. |
| 3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. | "Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. |
| 1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im | 1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im |
| Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende | Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende |
| Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen | Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen |
| anfordern." | anfordern." |
| 4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 | 4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 |
| werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von | "Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von |
| Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis | Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis |
| 90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden. | 90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden. |
| Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder | Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder |
| Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand | Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand |
| begleitet." | begleitet." |
| Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § |
| 2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt. | 2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt. |
| 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr | 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr |
| nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine | nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine |
| administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres | administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres |
| Beistands" eingefügt. | Beistands" eingefügt. |
| 3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der | 3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der |
| Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der |
| Staatskasse eingenommen." aufgehoben. | Staatskasse eingenommen." aufgehoben. |
| 4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem | 4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren | "Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren |
| Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 | Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 |
| überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, | überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, |
| kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung | kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung |
| in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das | in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das |
| Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht | Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht |
| höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein. | höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein. |
| Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren | Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren |
| Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 | Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 |
| überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das | überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das |
| Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Zwangsgeld auf das Doppelte ihres in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
| Höchstbetrags erhöhen. | Höchstbetrags erhöhen. |
| Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim | Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche |
| Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." | Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." |
| 5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den | 5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den |
| Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die | Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die |
| Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" | Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den | 6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den |
| Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die | Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die |
| Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und | Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und |
| Zwangsgelder" eingefügt. | Zwangsgelder" eingefügt. |
| 7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den | 7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den |
| Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", | Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", |
| die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" | die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel | 26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel |
| 31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung | "Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung |
| (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis | (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis |
| eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | eines Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
| erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und | erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und |
| außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten | außer in einer Privatwohnung die Beschlagnahme von Vermögenswerten |
| anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine | anordnen, die Eigentum der Person sind, gegen die die Kommission eine |
| Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten | Untersuchung durchführt, und die entweder Gegenstand des untersuchten |
| Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben, | Verstoßes sind oder die dazu dienen sollten oder dazu gedient haben, |
| den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil | den betreffenden Verstoß zu begehen, oder die einen Vermögensvorteil |
| darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen | darstellen, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen |
| Gegenwert bilden. | Gegenwert bilden. |
| In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem | In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem |
| Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme | Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme |
| rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses | rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses |
| berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und | berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und |
| Subsidiaritätsprinzipien. | Subsidiaritätsprinzipien. |
| Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz | Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz |
| 1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der | 1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der |
| öffentlichen Behörden anfordern. | öffentlichen Behörden anfordern. |
| Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem | Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem |
| ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. | ein Inventar aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. |
| Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert. | Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert. |
| § 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene | § 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene |
| Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
| erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit | erwähnten Personen gefasst wird, endet von Rechts wegen entweder mit |
| Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission, | Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss der Kommission, |
| gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen, | gemäß Artikel 31 eine Geldbuße und/oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen, |
| oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des | oder in Anwendung von Artikel 29bis am Tag nach der Verkündung des |
| Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund | Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Bezug auf den aufgrund |
| von Artikel 31 getroffenen Beschluss. | von Artikel 31 getroffenen Beschluss. |
| In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte | In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte |
| betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des | betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des |
| Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, | Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, |
| der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert | der direkt aus einem Verstoß gezogen wird, oder die dessen Gegenwert |
| bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in | bilden, nur dann, wenn die Geldbuße und das Zwangsgeld, die in |
| Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind. | Anwendung von Artikel 31 auferlegt werden, vollständig bezahlt sind. |
| Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) | Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) |
| Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines | Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines |
| Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | Untersuchungsrichters, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
| erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer | erwähnten Personen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einer |
| natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche | natürlichen oder juristischen Person, bei der es offensichtliche |
| Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung | Anzeichen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung |
| (EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche | (EU) Nr. 1227/2011 gibt, ein vorläufiges Verbot auferlegen, berufliche |
| Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine | Tätigkeiten auszuüben, die ein Risiko eines neuen Verstoßes gegen eine |
| dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben | dieser Bestimmungen darstellen und die im Beschluss genau angegeben |
| werden. | werden. |
| Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen | Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen |
| beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 | beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 |
| erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, | erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, |
| die darin genau beschrieben sind. | die darin genau beschrieben sind. |
| In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem | In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem |
| Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme | Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme |
| rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses | rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses |
| berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und | berücksichtigen sie die Verhältnismäßigkeits- und |
| Subsidiaritätsprinzipien. | Subsidiaritätsprinzipien. |
| Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß | Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß |
| demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar. | demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar. |
| Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte | Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte |
| Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat. | Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat. |
| Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr | Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr |
| auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung | auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung |
| der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden | der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über | Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über |
| Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen | Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag oder gegen |
| andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von | andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von |
| Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht. | Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht. |
| Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des | Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender | vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender |
| Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag | Gesetze über Tarife oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag |
| oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission | oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission |
| aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist | aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 8 überwacht, ist |
| der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden | der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden |
| ist. | ist. |
| Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche | Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche |
| Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung | Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung |
| hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird." | hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in | Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in |
| Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation | Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation |
| des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch | des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch |
| Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die | Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die |
| Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die | Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die |
| Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der | Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der |
| Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch | Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar | den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2008, festgelegt werden, anwendbar |
| auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels | auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels |
| 2 § 2. | 2 § 2. |
| Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis | Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis |
| einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36. | einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
| Chancengleichheit | Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |