gepubliceerd op 29 september 2015
Wet tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des Gerichtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 217 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 223 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 224 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 231 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM