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Meertalige weergave van Wet van 08/05/2014
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Wet tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling Loi modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code judiciaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 8 MAI 2014. - Loi modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code
van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling judiciaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2014 tot wijziging van de artikelen 217, 223, 224 en 231 van het loi du 8 mai 2014 modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code
Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2014). judiciaire (Moniteur belge du 19 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231
des Gerichtsgesetzbuches des Gerichtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 217 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Art. 2 - In Artikel 217 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten,
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 223 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 223 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten,
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 224 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 224 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten,
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 231 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel 231 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer
Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten,
einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomen
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt. Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr" ersetzt.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum und spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft. Datum und spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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