gepubliceerd op 11 mei 2018
Wet betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 JUNI 2017. - Wet betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juni 2017 betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er einen Sachverständigen-Koordinator bestellen.
Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen.
Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel 972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander auszusöhnen.
Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar sind." Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt.3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt.4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief. In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief: 1. den Parteien, die säumig sind, 2.den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder angefochten wird, 3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung dieses Antrags sind." b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist." Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt.
KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt.
Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich ist." Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet ist, nicht ausgesetzt." Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. § 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt.
Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen.
Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss.
Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein kontradiktorisches Urteil beantragen.
Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17.
April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005, werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS