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Meertalige weergave van Wet van 08/06/2017
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Wet betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling Loi concernant la coordination de l'expertise et l'accélération de la procédure relative à certaines formes de responsabilité sans faute. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUNI 2017. - Wet betreffende de coördinatie van het 8 JUIN 2017. - Loi concernant la coordination de l'expertise et
deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met l'accélération de la procédure relative à certaines formes de
bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling responsabilité sans faute. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2017 betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de loi du 8 juin 2017 concernant la coordination de l'expertise et
versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van l'accélération de la procédure relative à certaines formes de
foutloze aansprakelijkheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2017). responsabilité sans faute (Moniteur belge du 21 juin 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch 8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch
Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf
bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige
Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er "Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er
einen Sachverständigen-Koordinator bestellen. einen Sachverständigen-Koordinator bestellen.
Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der
vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu
versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen. versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen.
Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel
972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung 972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung
unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick
auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten
Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander
auszusöhnen. auszusöhnen.
Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar
sind." sind."
Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember
2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter
"Absatz 3 und 4" ersetzt. "Absatz 3 und 4" ersetzt.
2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5" 2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5"
durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt. durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die 3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die
Wörter "Absatz 6" ersetzt. Wörter "Absatz 6" ersetzt.
4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3" 4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3"
durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren "Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren
Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief. Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief.
In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen
folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief: folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief:
1. den Parteien, die säumig sind, 1. den Parteien, die säumig sind,
2. den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder 2. den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder
angefochten wird, angefochten wird,
3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags 3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags
auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung
dieses Antrags sind." dieses Antrags sind."
b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß
Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt. Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter
"Absatz 3 und 4" ersetzt. "Absatz 3 und 4" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter
"Absatz 6" ersetzt. "Absatz 6" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch
die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen "- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen
ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist." ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist."
Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch
die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt. die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt.
KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte
Formen der verschuldensunabhängigen Haftung Formen der verschuldensunabhängigen Haftung
Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel
XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen
der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt. der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt.
Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein
Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels "Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die
auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter
Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung
darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich
ist." ist."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter "Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter
Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden
Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel
1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden 1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden
Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet
ist, nicht ausgesetzt." ist, nicht ausgesetzt."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine "Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine
Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere
Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel
1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif 1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif
ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter,
auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt,
dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer
der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist.
§ 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der § 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der
in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es
Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt. Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt.
Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde
oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum
vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den
Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief
und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen
fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen
ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen. ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen.
Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist
befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss. befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss.
Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der
Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und
ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung. ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien
werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen
Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt
werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum
der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein
kontradiktorisches Urteil beantragen. kontradiktorisches Urteil beantragen.
Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur "Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur
die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige
Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei
über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund
betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie
auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und
dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend
gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist."
Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17.
April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005, Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005,
werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor
oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch
die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der
Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern
die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des
Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der
ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt. ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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