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Wet betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling | Loi concernant la coordination de l'expertise et l'accélération de la procédure relative à certaines formes de responsabilité sans faute. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 JUNI 2017. - Wet betreffende de coördinatie van het | 8 JUIN 2017. - Loi concernant la coordination de l'expertise et |
deskundigenonderzoek en de versnelling van de procedure in verband met | l'accélération de la procédure relative à certaines formes de |
bepaalde vormen van foutloze aansprakelijkheid. - Duitse vertaling | responsabilité sans faute. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 betreffende de coördinatie van het deskundigenonderzoek en de | loi du 8 juin 2017 concernant la coordination de l'expertise et |
versnelling van de procedure in verband met bepaalde vormen van | l'accélération de la procédure relative à certaines formes de |
foutloze aansprakelijkheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2017). | responsabilité sans faute (Moniteur belge du 21 juin 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch | 8. JUNI 2017 - Gesetz über die Koordinierung der Begutachtung durch |
Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf | Sachverständige und zur Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf |
bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung | bestimmte Formen der verschuldensunabhängigen Haftung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige | KAPITEL 2 - Koordinierung der Begutachtung durch Sachverständige |
Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 2 - Artikel 964 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er | "Art. 964 - Wenn der Richter mehrere Sachverständige bestellt, kann er |
einen Sachverständigen-Koordinator bestellen. | einen Sachverständigen-Koordinator bestellen. |
Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der | Der Sachverständige-Koordinator hat den Auftrag, die Verrichtungen der |
vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu | vom Richter bestellten Sachverständigen zu koordinieren und zu |
versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen. | versuchen, alle Parteien gemäß Artikel 977 miteinander auszusöhnen. |
Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel | Der Sachverständige-Koordinator bereitet gegebenenfalls gemäß Artikel |
972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung | 972 die Einsetzungsversammlung vor. Bei dieser Versammlung |
unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick | unterbreitet er ebenfalls die erforderlichen Vorschläge im Hinblick |
auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten | auf den weiteren Verlauf der Verrichtungen der vom Richter bestellten |
Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander | Sachverständigen und auf den Versuch, alle Parteien miteinander |
auszusöhnen. | auszusöhnen. |
Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des | Der Sachverständige-Koordinator unterliegt allen Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar | vorliegenden Gesetzbuches, die auf die Sachverständigen anwendbar |
sind." | sind." |
Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember | vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember |
2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | 2009 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter |
"Absatz 3 und 4" ersetzt. | "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5" | 2. In demselben Paragraphen 1 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 5" |
durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt. | durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die | 3. In § 2 Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "Absatz 5" durch die |
Wörter "Absatz 6" ersetzt. | Wörter "Absatz 6" ersetzt. |
4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3" | 4. In demselben Paragraphen 2 Absatz 9 werden die Wörter "Absatz 3" |
durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. | durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - Artikel 973 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren | "Binnen acht Tagen notifiziert der Greffier den Parteien, ihren |
Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief. | Beiständen und dem Sachverständigen die Vorladung per einfachen Brief. |
In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen | In Abweichung von Absatz 3 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen |
folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief: | folgenden Personen die Vorladung per Gerichtsbrief: |
1. den Parteien, die säumig sind, | 1. den Parteien, die säumig sind, |
2. den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder | 2. den gerichtlichen Sachverständigen, deren Ersetzung beantragt oder |
angefochten wird, | angefochten wird, |
3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags | 3. den gerichtlichen Sachverständigen, die Gegenstand eines Antrags |
auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung | auf Ausweitung oder Verlängerung ihres Auftrags oder einer Anfechtung |
dieses Antrags sind." | dieses Antrags sind." |
b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß | b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter "gemäß |
Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt. | Absatz 3" durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 5 - In Artikel 974 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter | 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter |
"Absatz 3 und 4" ersetzt. | "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 6 - In Artikel 979 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter | 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter |
"Absatz 6" ersetzt. | "Absatz 6" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - In Artikel 985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch | das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" durch |
die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. | die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 991decies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein vierter |
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen | "- wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen |
ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist." | ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist." |
Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel 1369bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch | das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch |
die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt. | die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte | KAPITEL 3 - Beschleunigung des Verfahrens mit Bezug auf bestimmte |
Formen der verschuldensunabhängigen Haftung | Formen der verschuldensunabhängigen Haftung |
Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 10 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel |
XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen | XXVI mit der Überschrift "Rechtsstreite mit Bezug auf bestimmte Formen |
der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt. | der verschuldensunabhängigen Haftung" eingefügt. |
Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Kapitel XXVI, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1385quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | "Art. 1385quinquiesdecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die | finden Anwendung auf Verfahren mit Bezug auf Schadenersatzklagen, die |
auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter | auf eine verschuldensunabhängige Haftung gegründet sind, unter |
Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung | Ausschluss der Fälle, in denen für die Feststellung dieser Haftung |
darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich | darüber hinaus die Feststellung eines Drittverschuldens erforderlich |
ist." | ist." |
Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies | Art. 12 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385sexiesdecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter | "Art. 1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter |
Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden | Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden |
Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel | Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel |
1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden | 1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden |
Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet | Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet |
ist, nicht ausgesetzt." | ist, nicht ausgesetzt." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies | Art. 13 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385septiesdecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine | "Art. 1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine |
Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere | Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere |
Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel | Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel |
1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif | 1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif |
ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, | ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, |
auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, | auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, |
dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer | dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer |
der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. | der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. |
§ 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der | § 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der |
in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht | in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht |
oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es | oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es |
Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt. | Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt. |
Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde | Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde |
oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum | oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum |
vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den | vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den |
Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief | Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief |
und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen | und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen |
fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen | fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen |
ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen. | ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen. |
Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist | Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist |
befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss. | befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss. |
Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der | Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der |
Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und | Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und |
ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung. | ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung. |
Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien | Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien |
werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen | werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen |
Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt | Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt |
werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum | werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum |
der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein | der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein |
kontradiktorisches Urteil beantragen. | kontradiktorisches Urteil beantragen. |
Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." | Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies | Art. 14 - In dasselbe Kapitel XXVI wird ein Artikel 1385octiesdecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur | "Art. 1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur |
die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige | die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige |
Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei | Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei |
über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund | über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund |
betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie | betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie |
auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und | auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und |
dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend | dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend |
gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." | gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." |
Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. | Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. |
April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des | April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005, | Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005, |
werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor | werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor |
oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch | oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch |
die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der | die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der |
Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern | Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern |
die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des | die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des |
Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der | Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der |
ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt. | ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |