gepubliceerd op 13 december 2024
Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van de informatie. - Duitse vertaling
7 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/04/1994 pub. 19/03/2013 numac 2013000145 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling. - Erratum type wet prom. 15/04/1994 pub. 25/08/2017 numac 2017031028 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuse coördinatie in het Duits. - Erratum type wet prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van de informatie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2024 tot wijziging van de
wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten
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15/04/1994
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19/03/2013
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling. - Erratum
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15/04/1994
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25/08/2017
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2017031028
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuse coördinatie in het Duits. - Erratum
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Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van de informatie (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst hinsichtlich verschiedener Aspekte der Kontrolle der Vertrauenswürdigkeit von Personen und des Schutzes von Informationen im nuklearen und radiologischen Bereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "zum Schutz von Kernmaterial" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Nuklearunterlagen," eingefügt.2. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden die Wörter "Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, der Nuklearunterlagen gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel" aufgehoben.3. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit folgendem Ziel" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Strahlenschutzunterlagen," eingefügt.4. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit folgendem Ziel" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "versteht man in Bezug auf physische Schutzmaßnahmen" und dem Wort "unter" die Wörter ", Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe und Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt.2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: "- Strahlenschutzunterlagen: registrierte Informationen - ungeachtet ihrer Form, Bearbeitung, Rechtsnatur oder ihrer materiellen Eigenschaften - die sich auf die in Artikel 17quater erwähnten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe oder die in Artikel 17quinquies erwähnten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, beziehen, sofern der unbefugte Zugang zu diesen Informationen, ihre Verbreitung oder ihre unangemessene Nutzung eine böswillige, kriminelle oder terroristische Schädigung von Personen, Gütern oder der Umwelt aufgrund der Gefahr einer Strahlenexposition oder der Freisetzung radioaktiver Stoffe ermöglicht oder erleichtert, und mit Ausnahme: a) der Unterlagen, die gemäß dem Gesetz vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen eingestuft sind, b) der Nuklearunterlagen, wie im vierten Gedankenstrich bestimmt, c) der Unterlagen, die im Rahmen der in den Artikeln 17quater oder 17quinquies vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstellt werden und die andere personenbezogene Daten enthalten als den Namen und Vornamen einer Person oder die Angabe ihrer Zugangsermächtigungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Gesetzes vom 11.Dezember 1998."
Art. 4 - Artikel 17quater Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er legt fest, welche der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe sich auf die Strahlenschutzunterlagen beziehen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von ihnen ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Informationen immer Strahlenschutzunterlagen darstellen,".
Art. 5 - Artikel 17quinquies Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er legt fest, welche Maßnahmen sich auf die Strahlenschutzunterlagen beziehen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von ihnen ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Informationen immer Strahlenschutzunterlagen darstellen,".
Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2014, wie folgt ersetzt: "Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials, der radioaktiven Stoffe und der diesbezüglichen Unterlagen oder Daten".
Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "die über Nuklearunterlagen verfügt" durch die Wörter "die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz von Nuklearunterlagen ist" ersetzt.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und sofern erforderlich kann eine Nuklearunterlage oder eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen in einem Drittland von einer natürlichen oder juristischen Person öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit dieses Landes untersteht, bearbeitet, verwaltet oder aufbewahrt werden, wenn die zuständigen Behörden dieses Landes mit dem Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen haben, die dies erlauben. In diesen Vereinbarungen wird genau angegeben, wie diese Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Nuklearunterlagen geschützt wird und wie die Kontrolle der Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen gewährleistet wird; zu diesem Zweck werden die Merkmale der Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Nuklearunterlagen und die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände ihrer Bearbeitung, Verwaltung oder Aufbewahrung berücksichtigt.
Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Landes aufzunehmen. Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt der Generaldirektor die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit angesichts der allgemeinen Politik Belgiens.
Die Zustimmung in Bezug auf eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen kann sich gegebenenfalls auf eine Reihe von vorgesehenen oder vorhersehbaren Nuklearunterlagen erstrecken, sofern ihre Merkmale oder die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände ihrer Bearbeitung, Verwaltung oder Aufbewahrung mit denen, die bereits durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind.
Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit wird der König: 1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen werden können, 2.nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen werden können, 3. genauer bestimmen können, welche ausländischen natürlichen oder juristischen Personen oder welche Kategorien ausländischer natürlicher oder juristischer Personen betroffen sind, 4.die Art der zu schützenden Informationen, das Schutzniveau und die Kontrollmodalitäten bestimmen können, die in den Vereinbarungen vorgesehen sein müssen oder die sie ermöglichen müssen. § 4 - Jede Person, die radioaktive Stoffe lagert, verwendet oder befördert, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen. § 5 - Jede Person, die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz von Strahlenschutzunterlagen ist, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst
Art. 8 - Artikel 8bis § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der für die Sicherheit zuständigen Abteilung" und dem Wort ", ermächtigen" die Wörter "beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes" eingefügt.2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Zugang für eine Person beantragt wird, die nicht in Belgien wohnt oder seit weniger als fünf Jahren dort wohnt, kann der König den Generaldirektor oder seinen Beauftragten ermächtigen, zusätzliche Unterlagen über die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person zu ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit, wenn der Generaldirektor oder sein Beauftragter es für notwendig erachtet, seinen Überblick über die Auslandsvergangenheit der betreffenden Person zu vervollständigen, und vorbehaltlich eventueller Vereinbarungsprotokolle zwischen der belgischen Behörde, die für die Vorbereitung der für Belgien geltenden internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, einerseits und den zuständigen Behörden des Landes, in dem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat, andererseits. Vorzugsweise geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die betreffende Person in dem Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, Zugang zum Nuklearsektor hat oder haben kann oder vor kurzem hatte oder vor kurzem haben konnte; andernfalls können Unterlagen, die von Behörden oder Personen des Landes, in dem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt worden sind, und die die Vertrauenswürdigkeit oder den Leumund der betreffenden Person belegen, oder Schriftstücke, die belegen, dass in dem Land, in dem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ein Antrag auf Zugang zum Nuklearsektor gestellt worden ist, vorgelegt werden. Der König kann festlegen, in welchen Fällen die Unterlagen verlangt werden, unter welchen Bedingungen sie zulässig sind und in welcher Form sie vorgelegt werden müssen."
Art. 9 - Artikel 8bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zugang zu Sicherheitsbereichen, Kernmaterial und Nuklearunterlagen" durch die Wörter "Zugang zu Sicherheitsbereichen, Kernmaterial oder Nuklearunterlagen" ersetzt.b) In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "berechtigt sind, Zugang zu einer Kernanlage oder" und den Wörtern "einem Atomtransportunternehmen" das Wort "zu" eingefügt.c) In Absatz 1 werden die Wörter "befindet, und zu den diesbezüglichen Unterlagen" durch die Wörter "befindet, oder zu den diesbezüglichen Unterlagen" ersetzt.d) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: ", und wenn die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, mit dem Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen hinsichtlich dieses Zugangs oder einer Gesamtheit von Zugängen getroffen haben.Diese Vereinbarungen betreffen die Informationen, die über die Personen, für die der Zugang beantragt wird, mitgeteilt werden müssen, insbesondere die Merkmale des Zugangs zu einer Kernanlage oder zu einem Atomtransportunternehmen, der ihnen in ihrem Land gewährt worden ist, die Merkmale der dazugehörigen Bescheinigung und ihren Informations- oder Zugangsbedarf. Die Vereinbarungen können sich auch auf die Sicherheitsbereiche, das Kernmaterial oder die Nuklearunterlagen, zu denen Zugang beantragt wird, und auf die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Ad-hoc-Vereinbarungen für eine Gesamtheit von Zugängen können sich gegebenenfalls auf eine Reihe von vorgesehenen oder vorhersehbaren Zugängen für dieselbe Person oder für andere Personen erstrecken, sofern die Merkmale ihrer Vergangenheit oder die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände der Zugänge mit denen, die bereits durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind." e) Absatz 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Landes aufzunehmen. Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt der Generaldirektor die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit angesichts der allgemeinen Politik Belgiens.
Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit wird der König: 1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen werden können, 2.nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen werden können, 3. das Verfahren festlegen, das es den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen ermöglicht, Zugang zu Kernmaterial, Sicherheitsbereichen oder Nuklearunterlagen zu erhalten."
Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle oder sein Beauftragter, der Verantwortliche der für die Sicherheit zuständigen Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes, Personen, die nicht über die in § 1 erwähnte Ermächtigung oder die in § 2 erwähnte Sicherheitsbescheinigung verfügen, für protokollarische Besuche mit einer Dauer von höchstens sechs Stunden punktuellen und gelegentlichen Zugang zu den Sicherheitsbereichen einer Kernanlage oder eines Atomtransportunternehmens gewähren, unter der Bedingung, dass der Betreiber der Kernanlage oder des Atomtransportunternehmens den Antrag auf Zugangsermächtigung für einen protokollarischen Besuch mit Gründen versieht und dem Generaldirektor oder seinem Beauftragten seine Risikoanalyse eines solchen Zugangs und die von ihm vorgesehenen spezifischen Schutzmaßnahmen mitteilt.
Der König legt die Regeln und das Verfahren fest, die es den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen ermöglichen, Zugang zu Sicherheitsbereichen zu erhalten."
Art. 11 - In Artikel 8bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011, werden die Wörter "in den Paragraphen 2 bis 4" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 bis 4bis" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz auch für Personen, für die der Zugang zu Orten, Funktionen, Vorgängen oder Informationen aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen, der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes dem Besitz einer in Artikel 22bis Absatz 3 erwähnten Sicherheitsbescheinigung unterliegt."
Art. 13 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 8bis § 2 kann der König auf Vorschlag der Föderalagentur für Nuklearkontrolle den Generaldirektor der Agentur oder dessen Beauftragten, den Verantwortlichen der für die Sicherheit zuständigen Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes ermächtigen, eine Sicherheitsbescheinigung zu erteilen, die folgende Zugänge ermöglicht und für die Er die Kategorien von betroffenen Personen, die Modalitäten des Erteilungsverfahrens und die Gültigkeitsdauer festlegt: 1. Zugang zu Orten, die zwar noch keinen Sicherheitsbereich bilden oder zu einem solchen Bereich gehören, aber nach Abschluss der dort durchzuführenden Arbeiten dazu bestimmt sind, einen solchen Bereich zu bilden oder zu einem solchen Bereich zu gehören.Diese Orte, für die der König die Bestimmungskriterien festlegt, gehören zu einer Kernanlage, entweder weil sie sich zwischen ihrer äußeren und inneren Begrenzung befinden, wenn die Anlage eine innere Begrenzung hat, oder weil sie sich außerhalb der derzeitigen äußeren Begrenzung der Anlage befinden, aber an die äußere Begrenzung angrenzen oder sich in ihrer unmittelbaren Nähe befinden, mit Ausnahme von öffentlichen Straßen.
Die Wörter "Kernanlage" beziehungsweise "kerntechnische Anlage" und "Sicherheitsbereich" sind im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. April 1994 zu verstehen. Die Wörter "innere Begrenzung" und "äußere Begrenzung" sind im Sinne des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Kategorisierung und die Bestimmung der Sicherheitsbereiche in kerntechnischen Anlagen und Atomtransportunternehmen zu verstehen. Die aufgrund der vorliegenden Bestimmung ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang gelten auch für Zugänge zu anderen Orten, die unter dieselbe Bestimmung fallen, 2. Zugang zu Einrichtungen, Orten, Stoffen, Geräten, Informationen, Funktionen oder Vorgängen, die vom König bestimmt werden und für die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe im Sinne von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.April 1994 oder Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, im Sinne desselben Artikels ergriffen werden. Die aufgrund der vorliegenden Bestimmung ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang gelten auch für andere Zugänge, die unter dieselbe Bestimmung fallen, 3. Zugang im Ausland zu nuklearen Gebäuden oder Nuklearstandorten, für die der König die Bestimmungskriterien festlegen kann und deren Zugang einer Form von Verfahren unterliegt, die sich auf eine amtliche Beurteilung der Diskretion, Loyalität und Integrität bezieht, ohne jedoch Inhabern einer Sicherheitsermächtigung vorbehalten zu sein." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT