gepubliceerd op 20 september 2021
Wet houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 APRIL 2019. - Wet houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 5 tot 8 van de wet van 7 april 2019 houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 7. APRIL 2019 - Gesetz über die Einführung eines Vaterschafts- und Geburtsurlaubs zugunsten Selbständiger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Art. 5 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks".
Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist, getragen wird. § 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative: 1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch nehmen möchte, 2.im Falle der Inanspruchnahme, und nur, wenn die Sozialversicherungskasse selbst nicht über diese Information verfügt, der Sozialversicherungskasse seine Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen, sofern er über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen und es ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. § 3 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe" genannt, aus der hervorgeht, dass der Selbständige Anspruch auf Geburtsbeihilfe eröffnet.
Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der Eintragungsantrag beigefügt sein.
Die Sozialversicherungskasse übermittelt dem Selbstständigen eine Kopie dieser "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe".
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen übermittelt. § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung des Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die dem Angeschlossenen nach der Zahlung übermittelt werden, zu entrichten ist. § 5 - Die Sozialversicherungskasse zahlt den Kaufpreis der fünfzehn Dienstleistungsschecks.
Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist übermittelt die ausgebende Gesellschaft dem Selbständigen die fünfzehn Dienstleistungsschecks." Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die durch die Artikel 5 und 6 abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und findet Anwendung auf Geburten ab diesem Datum.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS