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Wet van 06 mei 2009
gepubliceerd op 13 augustus 2009

Wet houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000526
pub.
13/08/2009
prom.
06/05/2009
ELI
eli/wet/2009/05/06/2009000526/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 2 - In Artikel 39/19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15.

September 2006, werden die Wörter « fünfunddreissigste Lebensjahr » durch die Wörter « dreissigste Lebensjahr » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 39/21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Ratsmitglieder, die Kanzleimitglieder und der Verwalter haben die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen, in der ihr Diplom ausgestellt ist, ebenfalls nachgewiesen, wenn sie den in Artikel 43 § 3 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten oder in den Artikeln 5 und 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten Nachweis über die Kenntnis der französischen oder niederländischen Sprache erbringen. » 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Ein Ratsmitglied oder ein Kanzleimitglied hat die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der deutschen Sprache ebenfalls nachgewiesen, wenn es den in Artikel 15 § 1 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache für die Stufe A erbringt oder wenn es nachweist, dass es die Aufnahmeprüfung für dieses Amt im Hinblick auf seine Ernennung zum Beamten gemäss Artikel 43 § 4 Absatz 3 der vorerwähnten Gesetze in deutscher Sprache bestanden hat. » Art. 4 - In Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « Minister des Innern » durch das Wort « Minister » ersetzt.

Art. 5 - Artikel 39/57 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: « Art. 39/57 - In Artikel 39/2 erwähnte Beschwerden werden innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung der Beschlüsse, gegen die die Beschwerden gerichtet sind, durch Antrag eingereicht.

Wird die Beschwerde von einem Ausländer eingelegt, der sich zum Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses an einem in Artikel 74/8 erwähnten bestimmten Ort befindet oder der der Regierung zur Verfügung gestellt wird, wird der Antrag innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, eingereicht. » Art. 6 - In Artikel 39/65 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « den Parteien » und « gemäss den Modalitäten » die Wörter « und dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten » eingefügt.

Art. 7 - Artikel 39/69 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch die Nummern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4.Anträge ohne Unterschrift, 5. Anträge, die keine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, 6.Anträge, denen kein Verzeichnis von Schriftstücken beigefügt ist, die alle gemäss diesem Inventar nummeriert sein müssen. » 2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei Anwendung von Absatz 3 teilt der Chefgreffier der antragstellenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb acht Tagen zu berichtigen. Für die antragstellende Partei, die ihren Antrag innerhalb acht Tagen ab Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Aufforderung berichtigt, gilt das Datum der ersten Antragseinreichung.

Ein Antrag, der nicht berichtigt oder unvollständig beziehungsweise zu spät berichtigt wird, gilt als nicht eingereicht. » Art. 8 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « beklagten Partei » und « und, wenn » die Wörter «, dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten » eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « ab Empfang der Beschwerde » und den Wörtern « einen Beschluss » die Wörter « oder, wenn der Antrag in Anwendung von Artikel 39/69 § 1 berichtigt wurde, ab Empfang der Berichtigung » eingefügt.

Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 11 - In Artikel 39/82 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, werden im zweiten Satz die Wörter « ab Notifizierung des Beschlusses » durch die Wörter « innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des Beschlusses, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen darf, » ersetzt.

Art. 12 - Artikel 39/83 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 39/83 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Betreffenden wird einem Ausländer gegenüber, der Gegenstand einer Entfernungs- oder Abweisungsmassnahme ist, frühestens fünf Tage nach Notifizierung der Massnahme, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen darf, die Zwangsvollstreckung dieser Massnahme vorgenommen. » Art. 13 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.

Februar 2003, 1. September 2004 und 15. September 2006, werden die Wörter « 52bis Absatz 4 » durch die Wörter « 52/4 Absatz 4 » ersetzt.

KAPITEL 3 - Zeitweilige Bestimmung über die Behebung des Rückstands in Bezug auf Streitsachen Art. 14 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl zeitweilig von 26 auf 28, das heisst um zwei Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen einer der französischsprachigen und der andere der niederländischsprachigen Sprachrolle angehört.

Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 39/6 § 1 Absatz 5 des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes weist der Erste Präsident diese Magistrate in enger Absprache mit dem Präsidenten und den betroffenen Kammerpräsidenten je nach Rückstand der einzelnen Kammern einer oder mehreren Kammern zu.

Die in Absatz 1 erwähnten Ämter werden nach Zustimmung des Ministers der Migrations- und Asylpolitik für vakant erklärt.

Der in Absatz 1 erwähnten Erhöhung wird von Rechts wegen am letzten Tag des dritten vollständigen Gerichtsjahres nach Einsetzung der beiden Richter für Ausländerstreitsachen ein Ende gesetzt. Der König kann diese Massnahme nach Billigung des « Plans zur Aufarbeitung des Rückstands » ein einziges Mal um einen Zeitraum von zwei Gerichtsjahren verlängern. Dieser Plan wird nach drei Jahren vom Ersten Präsidenten in enger Absprache mit dem Präsidenten erstellt. Er gibt die konkrete Vorgehensweise der in Absatz 1 erwähnten Richter bezüglich der Aufarbeitung des Rückstands beim Rat für Ausländerstreitsachen vor. § 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, der in Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der Aufarbeitung des Rückstands dar. § 3 - Inhaber des Amtes eines Richters für Ausländerstreitsachen, das in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses Amt ernannt. Sie bekleiden dieses Amt ab dem Zeitpunkt ihrer Eidesleistung. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 39/4 des in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Stellen, so wie diese Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus ernannten Richter für Ausländerstreitsachen für den von ihm bestimmten Zeitraum einer Kammer des Rates für Ausländerstreitsachen zu. Er vermerkt dies in dem in § 2 vorgesehenen Tätigkeitsbericht. § 4 - Der Erste Präsident achtet darauf, dass die Parität in der Generalversammlung gewahrt bleibt. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen Art. 17 - In Artikel 237 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen werden die Wörter « spätestens bei Ablauf der ersten Frist von drei Jahren » durch die Wörter « spätestens bei der endgültigen Ernennung » ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 238 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « spätestens bei Ablauf der ersten Frist von fünf Jahren » durch die Wörter « spätestens bei Ablauf der zweiten Frist von fünf Jahren » ersetzt.

KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung Art. 19 - Artikel 7 ist nur auf Beschwerden anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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