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Wet van 05 mei 2019
gepubliceerd op 08 maart 2021

Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021040658
pub.
08/03/2021
prom.
05/05/2019
ELI
eli/wet/2019/05/05/2021040658/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 bron ministerie van justitie Wet betreffende de euthanasie sluiten betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 88 tot 106 van de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 bron ministerie van justitie Wet betreffende de euthanasie sluiten betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1 und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind, müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr.1 Absatz 3 erwähnten Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht." Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten Korrektionalkammern." Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.

November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22.

April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern." Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des Gerichtshofbereichs zu tagen.

Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten Korrektionalkammer zu tagen.

Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter am Arbeitsgericht ernannt worden ist.

Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr.

Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter." Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch das Wort "aufgrund" ersetzt.

Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die sprachliche Parität gewährleistet." Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen.

Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen, der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft, ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht übersteigen." Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass: 1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen, 2.die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist." Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort "309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt.

Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt.

Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt.

Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen".

Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben. § 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden.

Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung: 1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, 2.Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte nachgewiesen wird. § 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel 17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden.

Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt haben. § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem Zweck anhören.

In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden. § 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt.

Artikel 323bis findet Anwendung.

Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5. § 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt." Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel 355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust ausübt.Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust.Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen.

Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr.

Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des belgischen Büros." Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt, solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt." Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt.

Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln 120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt.

Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort "309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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