← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake | 5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale |
erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende | et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à |
de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van | l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande |
uittreksels | d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 88 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 106 van de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen in | articles 88 à 106 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions |
strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 | diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la |
mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek | loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social |
(Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019). | (Moniteur belge du 24 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom | Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom |
28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches | 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März | Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März |
2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, | 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte | "Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte |
Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1 | Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1 |
und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht | und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht |
Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen." | Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die | "In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die |
Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten | Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten |
Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind, | Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind, |
müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die | müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die |
im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 erwähnten | im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 erwähnten |
Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung | Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung |
des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich | des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich |
ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht." | ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht." |
Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein | vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein |
Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls | "Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls |
erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten | erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten |
spezialisierten Korrektionalkammern." | spezialisierten Korrektionalkammern." |
Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. | Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. |
November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22. | November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22. |
April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai | April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai |
2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes | "Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes |
vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, | vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, |
die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die | die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die |
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine | Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine |
Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder | Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder |
korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß | korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß |
Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern." | Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern." |
Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben | Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste | "Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste |
Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere | Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere |
Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in | Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in |
der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten | der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten |
Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des | Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des |
Gerichtshofbereichs zu tagen. | Gerichtshofbereichs zu tagen. |
Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident |
des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem | des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem |
Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in | Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in |
der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten | der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten |
Korrektionalkammer zu tagen. | Korrektionalkammer zu tagen. |
Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich | Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich |
in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten | in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten |
Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist | Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist |
erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten | erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten |
bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen | bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen |
Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter | Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter |
am Arbeitsgericht ernannt worden ist. | am Arbeitsgericht ernannt worden ist. |
Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. | Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. |
Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte | Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte |
Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur | Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur |
Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter." | Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter." |
Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen | Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen |
eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das | eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das |
Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch | Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch |
das Wort "aufgrund" ersetzt. | das Wort "aufgrund" ersetzt. |
Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22. | das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22. |
Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem | Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick | "Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick |
auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer | auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer |
internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz | internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz |
zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur | zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur |
Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats | Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats |
unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die | unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die |
seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die | seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die |
sprachliche Parität gewährleistet." | sprachliche Parität gewährleistet." |
Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai |
2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: | 2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der | " § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der |
Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der | Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der |
Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der | Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der |
Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister | Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister |
bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen | bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen |
des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim | des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim |
Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der | Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der |
Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei | Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei |
einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen. | einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen. |
Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes | Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes |
bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen, | bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen, |
der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst | der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst |
wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft, | wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft, |
ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten | ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten |
Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die | Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die |
Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der | Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der |
Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent | Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent |
der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz | der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz |
der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des | der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des |
Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in | Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in |
Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des | Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des |
Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht | Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht |
übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei | übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei |
der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust | der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust |
ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie | ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie |
in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, | in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, |
unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären | unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären |
Möglichkeiten, nicht übersteigen." | Möglichkeiten, nicht übersteigen." |
Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass: | "Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass: |
1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während | 1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während |
derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei | derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei |
zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen, | zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen, |
2. die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist." | 2. die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist." |
Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort | Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort |
"309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt. | "309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt. |
Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, | Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den |
Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," | Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die | durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die |
Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter | Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter |
"und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der | "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der |
Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt. | Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt. |
Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die | Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die |
einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen". | einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen". |
Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein | Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein |
Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen | "Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen |
Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines | Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines |
Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung | Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung |
(EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer | (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer |
verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen | verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen |
Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben. | Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben. |
§ 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die | § 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die |
im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen | im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen |
Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten | Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten |
Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden. | Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden. |
Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss | Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss |
der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung: | der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung: |
1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn | 1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn |
Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der | Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der |
Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, | Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, |
2. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | 2. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache | erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache |
als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der | als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der |
Rechte nachgewiesen wird. | Rechte nachgewiesen wird. |
§ 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen | § 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen |
Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der | Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der |
französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des | französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des |
Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel | Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel |
17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen | 17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu | Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu |
können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines | können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines |
Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf | Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf |
Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt | Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt |
haben. | haben. |
§ 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2 | § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2 |
und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame | und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame |
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des |
Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem | Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem |
Zweck anhören. | Zweck anhören. |
In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird | In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird |
vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden. | vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden. |
§ 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt. | § 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt. |
Artikel 323bis findet Anwendung. | Artikel 323bis findet Anwendung. |
Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den | Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den |
Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5. | Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5. |
§ 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein | § 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein |
Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König | Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König |
festlegt." | festlegt." |
Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel |
355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben. | 355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen | "Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen |
Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust | Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust |
ausübt. Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten | ausübt. Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten |
Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat | Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat |
sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als | sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als |
Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt." | Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt." |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung | " § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung |
hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im | hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im |
Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die | Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die |
Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien | Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien |
der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter | der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter |
Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust. Diese Bewertung | Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust. Diese Bewertung |
wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen. | wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen. |
Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem | Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem |
für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über | für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über |
Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der | internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der |
Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne | Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne |
Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das | Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das |
vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr. | vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr. |
Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem | Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem |
für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über | für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über |
Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des | internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des |
belgischen Büros." | belgischen Büros." |
Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt, | "Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt, |
solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt." | solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt." |
Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in | vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in |
Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern | Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern |
"ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im | "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im |
Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. | Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. |
Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim | 25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim |
Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern | Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern |
"ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im | "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im |
Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. | Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. |
Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den | durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den |
Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß | Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß |
Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof | Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof |
vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten | vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten |
Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln | Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln |
120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt | 120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt |
worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt. | worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt. |
Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort |
"309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt. | "309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |