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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2019
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Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake 5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale
erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à
de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande
uittreksels d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 88 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 106 van de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen in articles 88 à 106 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions
strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la
mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social
(Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019). (Moniteur belge du 24 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom
28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März
2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte "Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte
Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1 Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1
und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht
Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen." Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die "In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die
Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten
Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind, Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind,
müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die
im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 erwähnten im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 erwähnten
Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung
des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich
ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht." ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht."
Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein
Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls "Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls
erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten
spezialisierten Korrektionalkammern." spezialisierten Korrektionalkammern."
Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22. November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22.
April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai
2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes "Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes
vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger,
die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine
Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder
korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß
Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern." Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern."
Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste "Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste
Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere
Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in
der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten
Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des
Gerichtshofbereichs zu tagen. Gerichtshofbereichs zu tagen.
Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident
des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem
Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in
der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten
Korrektionalkammer zu tagen. Korrektionalkammer zu tagen.
Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich
in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten
Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist
erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten
bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen
Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter
am Arbeitsgericht ernannt worden ist. am Arbeitsgericht ernannt worden ist.
Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr.
Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte
Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur
Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter." Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter."
Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen
eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das
Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch
das Wort "aufgrund" ersetzt. das Wort "aufgrund" ersetzt.
Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22. das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22.
Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick "Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick
auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer
internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz
zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur
Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats
unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die
seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die
sprachliche Parität gewährleistet." sprachliche Parität gewährleistet."
Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai
2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: 2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der " § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der
Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der
Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der
Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister
bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen
des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim
Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der
Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei
einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen. einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen.
Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes
bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen, bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen,
der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst
wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft, wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft,
ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten
Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die
Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der
Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent
der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz
der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des
Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in
Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des
Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht
übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei
der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust
ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie
in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt,
unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären
Möglichkeiten, nicht übersteigen." Möglichkeiten, nicht übersteigen."
Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass: "Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass:
1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während 1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während
derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei
zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen, zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen,
2. die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist." 2. die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist."
Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die
Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort
"309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt. "309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt.
Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den
Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die
Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter
"und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der
Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt. Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt.
Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die
einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen". einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen".
Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein
Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen "Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen
Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines
Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung
(EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer
verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben. Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben.
§ 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die § 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die
im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen
Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten
Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden. Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden.
Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss
der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung: der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung:
1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn 1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn
Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der
Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, Staatsanwaltschaft ausgeübt haben,
2. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache
als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der
Rechte nachgewiesen wird. Rechte nachgewiesen wird.
§ 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen § 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen
Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der
französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des
Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel
17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen 17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen
werden. werden.
Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu
können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines
Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf
Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt
haben. haben.
§ 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2 § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2
und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des
Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem
Zweck anhören. Zweck anhören.
In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird
vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden. vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden.
§ 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt. § 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt.
Artikel 323bis findet Anwendung. Artikel 323bis findet Anwendung.
Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den
Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5. Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5.
§ 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein § 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein
Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König
festlegt." festlegt."
Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel
355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben. 355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen "Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen
Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust
ausübt. Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten ausübt. Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten
Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat
sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als
Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt." Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt."
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung " § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung
hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im
Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die
Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien
der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter
Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust. Diese Bewertung Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust. Diese Bewertung
wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen. wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen.
Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem
für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über
Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der
Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne
Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das
vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr. vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr.
Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem
für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über
Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des
belgischen Büros." belgischen Büros."
Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt, "Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt,
solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt." solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt."
Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze
vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in
Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern
"ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im
Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt.
Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim 25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim
Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern
"ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im
Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt.
Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den
Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß
Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof
vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten
Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln
120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt 120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt
worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt. worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt.
Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort
"309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt. "309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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