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Wet van 05 mei 2019
gepubliceerd op 30 oktober 2020

Wet tot invoeging van een artikel 55bis in het Strafwetboek, wat de herhaling betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020043330
pub.
30/10/2020
prom.
05/05/2019
ELI
eli/wet/2019/05/05/2020043330/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 MEI 2019. - Wet tot invoeging van een artikel 55bis in het Strafwetboek, wat de herhaling betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei 2019 tot invoeging van een artikel 55bis in het Strafwetboek, wat de herhaling betreft (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2019).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 55bis über den Rückfall in das Strafgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55bis - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren seit der Verbüßung oder Verjährung seiner Strafe ein Verbrechen begeht, das mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder mit Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedroht ist, kann zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren beziehungsweise zu einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden.

Ist das Verbrechen mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder mit Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedroht, kann der Schuldige zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren oder zu einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren verurteilt werden.

Er wird zu mindestens siebzehn Jahren Zuchthausstrafe beziehungsweise mindestens siebzehn Jahren Haftstrafe verurteilt, wenn das Verbrechen mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren oder mit Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedroht ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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