gepubliceerd op 30 oktober 2020
Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 6 tot 9 van de wet van 5 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 780 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden in der Bestimmung unter Nr. 5 zwischen dem Wort "Verkündung" und den Wörtern "in öffentlicher Sitzung" die Wörter "des Tenors" eingefügt.
Art. 7 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil wird vom Vorsitzenden der Kammer, die es erlassen hat, verkündet," durch die Wörter "Der Tenor des Urteils wird vom Vorsitzenden der Kammer, die das Urteil erlassen hat, verkündet," ersetzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Entscheidung wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vollständig in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Datenbank der Urteile und Entscheide des gerichtlichen Stands registriert. Alle Daten, die eine unmittelbare Identifizierung der Parteien und der anderen am Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen, werden in dieser Entscheidung weggelassen. Der Vorsitzende der Kammer, die das Urteil erlassen hat, kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien das Urteil vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden, selbst in Abwesenheit der anderen Richter und, außer in Straf- und gegebenenfalls in Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft.
Falls die Registrierung des Urteils in der elektronischen Datenbank nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig oder er stellt der Öffentlichkeit das Urteil bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung.
Wenn das Verfahren, was die Plädoyers und Berichte betrifft, in der Ratskammer beendet ist, kann der Vorsitzende der Kammer, die das Urteil erlassen hat, in Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die in das Urteil aufgenommen wird, entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen Begründung in der Registrierung in der für die Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Datenbank weggelassen werden, wenn die Registrierung dieser Passagen das Recht der Parteien oder anderer am Rechtsstreit beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." 3. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung des Urteils" durch die Wörter "die Verkündung des in Absatz 1 erwähnten Tenors des Urteils oder des in Absatz 2 erwähnten Urteils" ersetzt.4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nach der in Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar in der Kanzlei einsehen. In den in Artikel 782 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist." Art. 8 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1109 - Der Tenor der Entscheide wird vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers in öffentlicher Sitzung verkündet.
Der Entscheid wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vollständig in der in Artikel 782bis erwähnten elektronischen Datenbank registriert. Alle Daten, die eine unmittelbare Identifizierung der Parteien und der anderen am Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen, werden im Entscheid weggelassen. Der Vorsitzende kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien den Entscheid in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden.
Falls die Registrierung des Entscheids in der elektronischen Datenbank nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig oder er stellt der Öffentlichkeit den Entscheid bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS