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Wet van 05 mei 2014
gepubliceerd op 10 februari 2015

Wet tot wijziging van het rustpensioen en het overlevingspensioen en tot invoering van de overgangsuitkering in de pensioenregeling voor werknemers en houdende geleidelijke opheffing van de verschillen in behandeling die berusten op het onderscheid tussen werklieden en bedienden inzake aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000050
pub.
10/02/2015
prom.
05/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/05/2015000050/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 MEI 2014. - Wet tot wijziging van het rustpensioen en het overlevingspensioen en tot invoering van de overgangsuitkering in de pensioenregeling voor werknemers en houdende geleidelijke opheffing van de verschillen in behandeling die berusten op het onderscheid tussen werklieden en bedienden inzake aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 16, 18 tot 20 en 23 tot 36 van de wet van 5 mei 2014 tot wijziging van het rustpensioen en het overlevingspensioen en tot invoering van de overgangsuitkering in de pensioenregeling voor werknemers en houdende geleidelijke opheffing van de verschillen in behandeling die berusten op het onderscheid tussen werklieden en bedienden inzake aanvullende pensioenen (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2014).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MAI 2014 - Gesetz zur Änderung der Ruhestandspension und der Hinterbliebenenpension, zur Einführung der Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und zur schrittweisen Aufhebung der Behandlungsunterschiede, die auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in Sachen ergänzende Altersversorgung beruhen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 2 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juni 1970, 15. Mai 1984 und 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der verschollene Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die gerichtliche Entscheidung zur Verschollenheitserklärung rechtskräftig geworden ist" durch die Wörter "Der verschollene Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Sie setzt jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der hinterbliebene Ehepartner das Alter erreicht von: 1.45 Jahren, wenn der Ehepartner spätestens am 31. Dezember 2015 verstirbt, 2. 45 Jahren und 6 Monaten, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 verstirbt, 3. 46 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2017 und spätestens am 31. Dezember 2017 verstirbt, 4. 46 Jahren und 6 Monaten, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2018 und spätestens am 31. Dezember 2018 verstirbt, 5. 47 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2019 und spätestens am 31. Dezember 2019 verstirbt, 6. 47 Jahren und 6 Monaten, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 verstirbt, 7. 48 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2021 und spätestens am 31. Dezember 2021 verstirbt, 8. 48 Jahren und 6 Monaten, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2022 und spätestens am 31. Dezember 2022 verstirbt, 9. 49 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2023 und spätestens am 31. Dezember 2023 verstirbt, 10. 49 Jahren und 6 Monaten, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2024 und spätestens am 31. Dezember 2024 verstirbt, 11. 50 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2025 verstirbt. » 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem hinterbliebenen Ehepartner, der das in Absatz 2 erwähnte Alter erreicht, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen erlauben, die Bestimmungen von Kapitel IV in Sachen Übergangsentschädigung geltend zu machen." Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juni 1970 und 15. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 einleitende Bestimmung wird zwischen dem ersten Satz und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Dasselbe gilt für einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen Lohnempfänger verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt.» 2. In demselben Absatz einleitende Bestimmung werden die Wörter "Die Ehe muss jedoch nicht seit einem Jahr bestanden haben" durch die Wörter "Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen" ersetzt.3. In demselben Absatz erster Gedankenstrich werden die Wörter "aus der Ehe hervorgegangen" durch die Wörter "aus der Ehe beziehungsweise dem gesetzlichen Zusammenwohnen hervorgegangen" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben." Art. 4 - Artikel 19 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 1984, wird wie folgt ersetzt: « Art.19 - § 1 - Der Bezug der Hinterbliebenenpension wird ausgesetzt, wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet. § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch gemäß dem vorliegenden Kapitel erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person seines Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist. » Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass Nr. 32 vom 30. März 1982, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « KAPITEL IV - Übergangsentschädigung ».

Art. 6 - Artikel 21 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 32 vom 30. März 1982 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 und den Königlichen Erlass vom 23.April 1997, wird wie folgt ersetzt: « Art. 21 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 2 und sofern der Antrag auf Übergangsentschädigung binnen zwölf Monaten nach dem Tod des Ehepartners eingereicht wird, setzt die Übergangsentschädigung am ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er bei seinem Tod noch keine Pension bezog, und am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er bei seinem Tod bereits eine Pension bezogen hat. In den anderen Fällen setzt sie frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, der auf den Antrag folgt. Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes. Der verschollene Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist. § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen der Anspruch auf Übergangsentschädigung von Amts wegen untersucht wird. Er legt ebenfalls für jeden dieser Fälle das Datum des Einsetzens der Übergangsentschädigung fest. § 3 - Ein Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger gilt auch als Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Selbständige und in der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors. » Art. 7 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21bis - Dem hinterbliebenen Ehepartner, der beim Tod seines Ehepartners das in Artikel 16 § 1 Absatz 2 erwähnte Alter nicht erreicht hat, wird eine Übergangsentschädigung gewährt, sofern er mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Lohnempfänger verheiratet gewesen ist. Dasselbe gilt für einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen Lohnempfänger verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Ein Kind ist aus der Ehe beziehungsweise dem gesetzlichen Zusammenwohnen hervorgegangen. - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog. - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen.

Wird binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren, setzt die Übergangsentschädigung, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach der Geburt eingereicht wird, am ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er bei seinem Tod noch keine Pension bezog, und am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er bei seinem Tod bereits eine Pension bezog.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben. » Art. 8 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21ter - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: 1. zwölf Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 2.vierundzwanzig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird.

Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog. § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner verliert den Anspruch auf Übergangsentschädigung, wenn er wieder heiratet. § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch gemäß dem vorliegenden Kapitel erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person seines Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist. » Art. 9 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 21quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21quater - Der hinterbliebene Ehepartner, der die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Anspruch genommen hat, kann die Bestimmungen von Kapitel III in Sachen Hinterbliebenenpension geltend machen, wenn er das in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 erwähnte gesetzliche Pensionsalter erreicht oder die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 vorgesehenen Bedingungen in Sachen Pensionsalter und Laufbahn erfüllt oder aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist.

Diese Hinterbliebenenpension setzt ein: 1. am Datum des Einsetzens der belgischen Ruhestandspension des hinterbliebenen Ehepartners, wenn er eine eigene Berufslaufbahn in Belgien beziehungsweise eine eigene Berufslaufbahn in Belgien und im Ausland nachweist, 2.am Datum des Einsetzens der Ruhestandspension des hinterbliebenen Ehepartners, die zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung gewährt wird, wenn er ausschließlich eine eigene Berufslaufbahn im Ausland nachweist, 3. mit Erreichen des in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten gesetzlichen Pensionsalters, wenn der hinterbliebene Ehepartner keine eigene Berufslaufbahn nachweist. » Art. 10 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 21quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21quinquies - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Eheverbot führt. » Art. 11 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juli 1971 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.Januar 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Übergangsentschädigung ist selbst dann auszahlbar, wenn der hinterbliebene Ehepartner eine berufliche Tätigkeit ausübt oder Anspruch hat auf eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, auf eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit oder auf eine Hinterbliebenenpension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund der Tätigkeit desselben verstorbenen Ehepartners in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. » Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 25bis - Außer in Fällen und unter Bedingungen, die der König bestimmt, sind die Ruhestandspension, die Hinterbliebenenpension und die Übergangsentschädigung nur auszahlbar, wenn erwiesen ist, dass der Empfänger noch am Leben ist, und im Fall einer Ruhestandspension, die zu 75 Prozent der fiktiven, tatsächlichen und pauschalen Bruttolöhne berechnet wird, wenn erwiesen ist, dass auch der Ehepartner des Empfängers noch am Leben ist. » Art. 13 - In Artikel 29bis § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Februar 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 16 vom 29. november 1978, werden zwischen den Wörtern "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen," und den Wörtern "der ergänzenden Pension" die Wörter "der Übergangsentschädigung," eingefügt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 14 - In Titel I Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Übergangsentschädigung" eingefügt.

Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - § 1 - Für jedes nachgewiesene Kalenderjahr der Beschäftigung des verstorbenen Lohnempfängers bis einschließlich zum Jahr seines Todes, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise bis einschließlich zu dem Jahr, in dem seine Ruhestandspension einsetzte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog, wird das Anrecht auf Übergangsentschädigung erworben im Verhältnis eines Bruchteils der gesamten tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne des verstorbenen Lohnempfängers, die in den Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnt sind, angepasst gemäß Artikel 29bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50, und die der Lohnempfänger erhalten hat bis zum letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem er verstorben ist beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat. Dieses Anrecht auf Übergangsentschädigung wird zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Satz berechnet.

Der zuerkannte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre, die in einem Zeitraum liegen, der am 1. Januar des Jahres des zwanzigsten Geburtstages des verstorbenen Lohnempfängers beginnt und am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr endet, in dem er verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog.

Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn des verstorbenen Lohnempfängers umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die vorteilhafteste Leistung pro Kalenderjahr geben, in Höhe des Ergebnisses dieser Multiplikation berücksichtigt. Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 5.

Wenn der Ehepartner vor dem ersten Tag des Monats nach seinem zwanzigsten Geburtstag verstorben ist und zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 beschäftigt war, entspricht der Betrag der Übergangsentschädigung 60 Prozent: 1. des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das vorteilhafteste Kalenderjahr beziehen, 2. des Pauschallohns von 17.026,70 EUR, wenn die in Nr. 1 vorgesehene Berechnungsweise nicht angewandt werden kann oder weniger vorteilhaft ist.

Die Bestimmungen von Absatz 4 sind nicht anwendbar, wenn der hinterbliebene Ehepartner eine Hinterbliebenenpension oder einen als solche geltenden Vorteil in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bezieht.

Der in Absatz 4 Nr. 2 erwähnte Betrag von 17.026,70 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. § 2 - Wenn in Abweichung von § 1 Absatz 1 der zum Datum des Einsetzens der Übergangsentschädigung aufgewertete Jahreslohn für ein Laufbahnjahr des verstorbenen Lohnempfängers unter 17.026,70 EUR (Basis 1996 = 100) pro Jahr liegt, wird die Übergangsentschädigung für das betreffende Jahr auf der Grundlage dieses Betrags berechnet.

Dieser Betrag von 17.026,70 EUR wird im Verhältnis zu der nachgewiesenen Beschäftigungsdauer, ausgedrückt in vollzeitäquivalenten Tagen, berechnet.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Übergangsentschädigungen, die auf Leistungen beruhen, die erwähnt sind in Artikel 3ter, so wie er vor seiner Aufhebung durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 gültig war, und in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in Absatz 1 erwähnten Betrag erhöhen. § 3 - Artikel 7 § 1 Absatz 7 und 8 sowie § 5 ist anwendbar auf die Übergangsentschädigung. § 4 - Nicht anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind: 1. Artikel 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, 2. die Artikel 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10.Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, 3. Artikel 8.» KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Art. 16 - In Artikel 68 § 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden zwischen den Wörtern "oder als solche geltende Vorteile" und den Wörtern "zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung" die Wörter "oder Übergangsentschädigungen" eingefügt. (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 18 - In Artikel 1410 § 1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 1971 und 23. März 2000, wird zwischen dem Wort "Anpassungsentschädigungen," und dem Wort "Renten" das Wort "Übergangsentschädigungen," eingefügt.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden Anwendung auf hinterbliebene Ehepartner, deren Ehepartner frühestens am 1.

Januar 2015 versterben.

Art. 20 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit 1. Januar 2000 wirksam wird.

TITEL 3 - Schrittweise Aufhebung der Behandlungsunterschiede, die auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in Sachen ergänzende Altersversorgung beruhen (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 23 - Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die ergänzende Altersversorgung, so wie sie erwähnt ist in Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit. » KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 24 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) die juristische Person, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt: 1.wenn sie für mehrere paritätische Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen auftritt: Sie bezweckt allein den Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung, 2. sie ist paritätisch zusammengesetzt und 3.sie wird durch ein kollektives Arbeitsabkommen bestimmt, das abgeschlossen ist innerhalb einer paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission, geschaffen aufgrund von Kapitel III des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, und das eine Altersversorgungsregelung einführt,". 2. Der Paragraph wird durch die Nummern 23 und 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 23.Arbeiter: den in Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer, 24. Angestellter: den in Artikel 3 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer. » Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/1 - Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vermerkt sein müssen, muss in der Satzung des in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Versorgungsträgers beziehungsweise in der Urkunde, durch die der Versorgungsträger eingesetzt worden ist, mindestens Folgendes angegeben sein: 1. Bezeichnung und Adresse des Sitzes des Versorgungsträgers, 2.paritätische Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen, für die der Versorgungsträger auftritt, sofern er für mehrere paritätische Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen auftritt, 3. Zweck, für den er eingesetzt worden ist, 4.Personen, die die ergänzende Altersversorgung in Anspruch nehmen können, zu deren Aufbau sich der Versorgungsträger verpflichtet hat, sowie Modalitäten für Gewährung und Auszahlung dieser Altersversorgung, 5. Kategorien von Arbeitgebern, die die Beiträge zur Finanzierung der ergänzenden Altersversorgung zahlen müssen, 6.Betrag beziehungsweise Art der Festlegung dieser Beiträge und Verfahren für ihre Einnahme, 7. ob Solidarität zwischen den Arbeitgebern besteht, und Umfang dieser Solidarität, 8.Weise der Ernennung und Befugnisse der Mitglieder des Verwaltungsorgans, 9. Beschlussverfahren des Verwaltungsorgans, 10.Form und Frist, in denen das Verwaltungsorgan des Versorgungsträgers den paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen über die Erfüllung seines Auftrags Bericht erstattet, 11. Weise der Auflösung, der Liquidation und der Zweckbestimmung des Vermögens des Versorgungsträgers, 12.- wenn der Versorgungsträger für mehrere paritätische Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen auftritt - Weise der Zweckbestimmung seines Vermögens, einschließlich des Falls, dass er nicht mehr für eine dieser paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen auftritt. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/2 - Der Inhalt der Satzung des Versorgungsträgers beziehungsweise der Urkunde, durch die dieser eingesetzt wird, muss in allen kollektiven Arbeitsabkommen, in denen das Auftreten des Versorgungsträgers für mehrere paritätische Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen geregelt wird, in gleichem Wortlaut übernommen werden. » Art. 27 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und spätestens ein Jahr nach dem Datum seines Abschlusses" aufgehoben.

Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8/1 - Auf Vorschlag des für die Beschäftigung zuständigen Ministers kann der König kollektive Arbeitsabkommen, die innerhalb verschiedener paritätischer Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen abgeschlossen worden sind und durch die diese paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen denselben Versorgungsträger einsetzen und/oder bestimmen, und dazugehörige kollektive Arbeitsabkommen mit Bezug auf die Versorgungsregelung für verbindlich erklären. » Art. 29 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Behandlungsunterschied zwischen Arbeitnehmern, die in Anwendung der Artikel 15 und 16 verschiedenen Versorgungszusagen angeschlossen sind, stellt keine verbotene Diskriminierung dar.» 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird die Ziffer "2" durch die Ziffer "3" ersetzt. Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14/1 - Der Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, stellt für die Arbeitszeiträume vor dem 1. Januar 2015 keine in Artikel 14 § 1 Absatz 1 erwähnte Diskriminierung dar. » Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14/2 - § 1 - Der Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, stellt für Arbeiter und Angestellte in einer vergleichbaren Situation für die Arbeitszeiträume ab dem 1. Januar 2025 eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 1 dar. § 2 - In Abweichung von § 1 stellt ein Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 1 dar, wenn dieser Behandlungsunterschied daraus hervorgeht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer sich gemäß Artikel 16 § 3 geweigert haben, sich einer geänderten oder neuen Versorgungsregelung anzuschließen, in der der Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, als solcher aufgehoben wird. § 3 - In Abweichung von § 1 stellt ein Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 1 dar, wenn dieser Unterschied aufgrund von Artikel 16 § 3 in Versorgungsregelungen fortbesteht, die im Rahmen einer vertraglichen Übertragung oder einer Fusion von einem Übernehmer übernommen werden. » Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14/3 - § 1 - Der Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, stellt für die Arbeitszeiträume zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2025 keine in Artikel 14 § 1 Absatz 1 erwähnte Diskriminierung dar, wenn es sich um einen Behandlungsunterschied handelt, der vor dem 1.

Januar 2015 in eine Versorgungsregelung eingeführt worden ist.

Der in Absatz 1 erwähnte Behandlungsunterschied stellt für die Arbeitszeiträume zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2025 keine in Artikel 14 § 1 Absatz 1 erwähnte Diskriminierung dar, vorausgesetzt, der Arbeitgeber schlägt einen konkreten Weg ein, um den Behandlungsunterschieden spätestens bis zum 1. Januar 2025 ein Ende zu setzen, wobei die Entwicklungen in diesem Bereich innerhalb der paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen, denen er untersteht, zu berücksichtigen sind. § 2 - Versorgungsregelungen, die zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2015 eingeführt werden, dürfen keinen Behandlungsunterschied beinhalten, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann eine Versorgungsregelung, die zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2015 eingeführt wird, einen Behandlungsunterschied beinhalten, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, vorausgesetzt, dieser Behandlungsunterschied dient dazu, einen Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht und am 1. Januar 2015 in einer Versorgungsregelung besteht, aufzuheben.

In Abweichung von Absatz 1 können Versorgungsregelungen, die im Rahmen einer vertraglichen Übertragung oder einer Fusion von einem Übernehmer übernommen werden, einen Behandlungsunterschied beinhalten, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, wenn dieser Behandlungsunterschied vor dem 1. Januar 2015 in diesen Regelungen bestand. § 3 - Versorgungsregelungen, die am 1. Januar 2015 bestehen, dürfen nach diesem Datum keinen neuen Behandlungsunterschied einführen, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz können neue Behandlungsunterschiede, die auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruhen, nach dem 1. Januar 2015 in eine Versorgungsregelung, die am 1. Januar 2015 besteht, eingeführt werden, vorausgesetzt, sie dienen dazu, einen Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht und am 1. Januar 2015 in der Versorgungsregelung besteht, aufzuheben.» Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14/4 - § 1 - Die paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen, die ungeachtet ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für Arbeiter oder Angestellte gemäß den Königlichen Erlassen über die Schaffung dieser Organe entweder auf explizite oder auf residuale Weise für dieselben Berufskategorien beziehungsweise dieselben Unternehmenstätigkeiten zuständig sind, ergreifen unter Berücksichtigung der im Folgenden beschriebenen Modalitäten die erforderlichen Maßnahmen, um dem Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, ein Ende zu setzen.

Zu diesem Zweck nehmen die betreffenden paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen unverzüglich Verhandlungen auf, um Vereinbarungsprotokolle abzuschließen.

In diesen Vereinbarungsprotokollen wird festgelegt, wie die paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen dem Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, ein Ende setzen müssen.

Der Abschluss dieser Vereinbarungsprotokolle muss zum Abschluss eines oder mehrerer sektorieller kollektiver Arbeitsabkommen führen, die spätestens bis zum 1. Januar 2023 bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt werden und deren Ziel es ist, dem Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, spätestens bis zum 1. Januar 2025 ein Ende zu setzen.

Die Vereinbarungsprotokolle werden binnen zwei Monaten nach ihrem Abschluss bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt, die sie unverzüglich dem Sekretariat des Nationalen Arbeitsrates übermittelt.

In den in Absatz 4 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen kann gemäß Artikel 9 für den Arbeitgeber die Möglichkeit vorgesehen sein, die Durchführung der Versorgungsregelung für alle Arbeitnehmer beziehungsweise einen Teil von ihnen in einer Versorgungsregelung auf Unternehmensebene ganz oder teilweise selbst zu organisieren. Gemäß Artikel 14/3 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 können die in Absatz 4 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen einen Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, beinhalten in Bezug auf die Bestimmung der Kategorie von Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Versorgungsregelung selbst zu organisieren. Gemäß Artikel 14/3 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 kann die Versorgungsregelung, die gemäß Artikel 9 auf Unternehmensebene organisiert wird, auch selbst einen Behandlungsunterschied beinhalten, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen übermitteln dem Nationalen Arbeitsrat jeweils am 1. Januar 2016, am 1. Januar 2018, am 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2022 einen Bericht mit einer Übersicht der unternommenen Anstrengungen, um dem Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, ein Ende zu setzen.

Jeweils am 1. Juli 2016, am 1. Juli 2018 und am 1. Juli 2020 übermittelt der Nationale Arbeitsrat dem für Pensionen zuständigen Minister und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister auf der Grundlage der Berichte, die ihm aufgrund des vorangehenden Absatzes übermittelt worden sind, eine Beurteilung der Fortschritte, die auf sektorieller Ebene in Bezug auf die Aufhebung des Behandlungsunterschieds, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, gemacht worden sind. In dieser Beurteilung wird den Kosten für die Aufhebung des Behandlungsunterschieds besondere Beachtung geschenkt.

Am 1. Juli 2022 übermittelt der Nationale Arbeitsrat dem für Pensionen zuständigen Minister und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister eine zusätzliche Beurteilung, in der die paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen identifiziert werden, die kein Vereinbarungsprotokoll hinterlegt oder - falls sie wohl eines hinterlegt haben - seit der Hinterlegung keine weiteren Fortschritte gemacht haben im Hinblick auf die Aufhebung des Behandlungsunterschieds, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht. § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen am 1. Januar 2023 bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung nicht ein beziehungsweise mehrere kollektive Arbeitsabkommen hinterlegt haben, die dem Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, spätestens für den 1. Januar 2025 ein Ende setzen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Maßnahmen ergreifen, um dem Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, ein Ende zu setzen, wobei die Besonderheiten der betreffenden paritätischen Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen zu berücksichtigen sind.

Der König wählt die gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen aus den Maßnahmen aus, die in einem im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt werden. » Art. 34 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn eine bestehende Versorgungsregelung vor dem 1. Januar 2025 geändert oder durch eine neue Versorgungsregelung ersetzt wird, um einen Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, aufzuheben, können sich Arbeitnehmer, die der bestehenden Regelung angeschlossen waren, weigern, sich der geänderten oder neuen Versorgungsregelung anzuschließen, es sei denn, der Anschluss bei der geänderten oder neuen Versorgungsregelung ist aufgrund eines kollektiven Arbeitsabkommens verbindlich. Die Weigerung, sich der geänderten oder neuen Versorgungsregelung anzuschließen, muss bis spätestens zum Inkrafttreten der Einführung beziehungsweise der Änderung der Regelung ausgedrückt werden.

Unter der im vorangehenden Absatz erwähnten bestehenden Versorgungsregelung versteht man eine Versorgungsregelung, die bereits am 1. Januar 2015 gültig war und in der ein Behandlungsunterschied, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, gemacht wird.

Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die Versorgungszusage der Arbeitnehmer, die sich weigern, sich der in Absatz 1 erwähnten geänderten oder neuen Versorgungsregelung anzuschließen, weiterzuführen.

Den in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmern steht stets die Möglichkeit offen, sich der in Absatz 1 erwähnten geänderten oder neuen Versorgungsregelung anzuschließen, wenn die bestehende Regelung beziehungsweise die in Absatz 1 erwähnte geänderte oder neue Regelung zu einem späteren Zeitpunkt geändert wird.

Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer können sich ebenfalls jeder anderen Versorgungsregelung beziehungsweise jeder neuen Versorgungsregelung, die der Versorgungsträger einführt, anschließen.

Der Zeitraum, in dem sich die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer einer der in Absatz 4 oder 5 erwähnten Versorgungsregelungen anschließen können, ist zeitlich begrenzt und wird ihnen in jedem konkreten Fall mitgeteilt.

Der Versorgungsträger und, wenn der Versorgungsträger eine in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnte juristische Person ist, auch der Arbeitgeber sind in Bezug auf Arbeitnehmer, die den Anschluss bei einer Versorgungsregelung gemäß dem vorliegenden Paragraphen verweigern, von jeglichen Verpflichtungen befreit, die sich aus Versorgungsregelungen ergeben, die Gegenstand einer rechtsgültigen Weigerung zum Anschluss waren.

Spätestens am 1. Januar 2032 beurteilt der für Pensionen zuständige Minister nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Anwendung des vorliegenden Paragraphen, um die Folgen dieser Anwendung auf die Aufhebung des Behandlungsunterschieds, der auf der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht, zu bestimmen. » Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63/1 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) Nr. 1 erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar auf juristische Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels für mehrere paritätische Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen auftreten. » KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 36 - Die Anpassung der Satzung beziehungsweise der Urkunde, durch die der Versorgungsträger eingesetzt wird, der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt ist, aufgrund von Artikel 25 sowie die Anpassung der kollektiven Arbeitsabkommen aufgrund von Artikel 26 werden spätestens für den 1.

Juli 2017 vorgenommen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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