gepubliceerd op 17 mei 2016
Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 FEBRUARI 2016. - Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 222 tot 226 van de wet van 5 februari 2016 tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich der Sicherheit (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes vorzunehmen: 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 2.die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden.
Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern.
Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch eine schriftliche Anforderung bestätigt.
Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind.
Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen dieser Zugriff möglich ist.
Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1.die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,".
Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, 2.die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr.3 und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr.3 und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und in Artikel 138bis" eingefügt.
Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie anwendbar." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS