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              | Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 FEBRUARI 2016. - Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 222 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 FEVRIER 2016. - Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | 
| tot 226 van de wet van 5 februari 2016 tot wijziging van het | articles 222 à 226 de la loi du 5 février 2016 modifiant le droit | 
| strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake | pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en | 
| justitie (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016). | matière de justice (Moniteur belge du 19 février 2016). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts | 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts | 
| und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | 
| Bestimmungen im Bereich der Justiz | Bestimmungen im Bereich der Justiz | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen | TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich | KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich | 
| der Sicherheit | der Sicherheit | 
| (...) | (...) | 
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November | Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November | 
| 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 
| Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die | Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die | 
| Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit | Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | 
| Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers | Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers | 
| eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | 
| elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes | elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes | 
| vorzunehmen: | vorzunehmen: | 
| 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers | 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers | 
| eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten | eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten | 
| elektronischen Kommunikationsmittels, | elektronischen Kommunikationsmittels, | 
| 2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und | 2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und | 
| -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder | -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder | 
| die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. | die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. | 
| Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen | Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen | 
| Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter | Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter | 
| beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. | beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. | 
| Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch | Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch | 
| eine schriftliche Anforderung bestätigt. | eine schriftliche Anforderung bestätigt. | 
| Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder | Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder | 
| Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen | Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen | 
| Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter | Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter | 
| beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb | beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb | 
| einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass | einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass | 
| auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der | auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der | 
| Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen | Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen | 
| Ministers festzulegen sind. | Ministers festzulegen sind. | 
| Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter | Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter | 
| Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und | Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und | 
| unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die | unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die | 
| erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden | erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden | 
| des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. | des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. | 
| Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers | 
| der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation | der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation | 
| zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen | zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen | 
| dieser Zugriff möglich ist. | dieser Zugriff möglich ist. | 
| Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen | Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen | 
| oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße | oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße | 
| von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. | von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. | 
| Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller | Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller | 
| angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff | angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff | 
| erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den | erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den | 
| betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste | betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste | 
| der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." | der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." | 
| Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 
| "4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | "4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | 
| Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | 
| einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | 
| Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". | Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". | 
| b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| "4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines | "4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines | 
| elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | 
| elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die | elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die | 
| Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den | Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den | 
| Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des | Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des | 
| elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". | elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". | 
| Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: | 
| " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann | " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann | 
| der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes | der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes | 
| vornehmen oder vornehmen lassen: | vornehmen oder vornehmen lassen: | 
| 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | 
| Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | 
| einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | 
| Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, | Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, | 
| 2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen | 2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen | 
| Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen | Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen | 
| Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die | Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die | 
| Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des | Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des | 
| Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen | Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen | 
| Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und | Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und | 
| Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff | Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff | 
| auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des | auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des | 
| Anbieters des Dienstes erhalten." | Anbieters des Dienstes erhalten." | 
| Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | 
| Polizeidienstes | Polizeidienstes | 
| Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | 
| Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 | Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 | 
| und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 
| und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" | und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" | 
| die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. | die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. | 
| 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 
| und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und | und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und | 
| in Artikel 138bis" eingefügt. | in Artikel 138bis" eingefügt. | 
| Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem | Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten | "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten | 
| haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | 
| föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen | föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen | 
| Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der | Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der | 
| Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef | Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef | 
| der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen | der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen | 
| durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in | durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in | 
| Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten | Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten | 
| automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des | automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des | 
| Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. | 
| § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten | § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten | 
| Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. | Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. | 
| § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie | § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie | 
| anwendbar." | anwendbar." | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS | 
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern | 
| J. JAMBON | J. JAMBON | 
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung | 
| S. VANDEPUT | S. VANDEPUT | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| K. GEENS | K. GEENS |