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Meertalige weergave van Wet van 05/02/2016
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Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 FEBRUARI 2016. - Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 222 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 FEVRIER 2016. - Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 226 van de wet van 5 februari 2016 tot wijziging van het articles 222 à 226 de la loi du 5 février 2016 modifiant le droit
strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en
justitie (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016). matière de justice (Moniteur belge du 19 février 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts
und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich der Justiz Bestimmungen im Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich
der Sicherheit der Sicherheit
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November
1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers
eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines
elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes
vorzunehmen: vorzunehmen:
1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers
eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten
elektronischen Kommunikationsmittels, elektronischen Kommunikationsmittels,
2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und 2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und
-mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder
die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden.
Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen
Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter
beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern.
Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch
eine schriftliche Anforderung bestätigt. eine schriftliche Anforderung bestätigt.
Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder
Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen
Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter
beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb
einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass
auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der
Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen
Ministers festzulegen sind. Ministers festzulegen sind.
Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter
Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und
unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die
erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden
des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers
der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation
zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen
dieser Zugriff möglich ist. dieser Zugriff möglich ist.
Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen
oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße
von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller
angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff
erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den
betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste
der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe."
Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen "4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen
Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über
einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten
Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,".
b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines "4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines
elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines
elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die
Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den
Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des
elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,".
Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann
der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes
vornehmen oder vornehmen lassen: vornehmen oder vornehmen lassen:
1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen
Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über
einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten
Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,
2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen 2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen
Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen
Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die
Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des
Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen
Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und
Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff
auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des
Anbieters des Dienstes erhalten." Anbieters des Dienstes erhalten."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006
und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3
und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader"
die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt.
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3
und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und
in Artikel 138bis" eingefügt. in Artikel 138bis" eingefügt.
Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten
haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen
Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der
Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef
der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen
durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in
Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten
automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei.
§ 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten
Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab.
§ 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie
anwendbar." anwendbar."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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