gepubliceerd op 09 juni 2015
Wet tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 APRIL 2014. - Wet tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2014 tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie, einschließlich der Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes.
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht mit: 1. Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische Zuständigkeit anderer Behörden fallen, 2.Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung, 3. Klagen, deren Ziel durch die Anwendung ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise konnte, 4.Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Elemente enthalten, 5. Klagen, die mit allgemeinen Auskunftsersuchen oder mit Fragen zu laufenden Akten gleichgesetzt werden können, 6.Klagen, die offensichtlich unbegründet sind.
In diesen Fällen wird der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, mit Gründen versehen und es kann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 2 - Interessehabende können ihre Klage kostenlos beim Hohen Justizrat einreichen.
Um zulässig zu sein, müssen die Klagen vom Kläger oder von seinem Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und datiert sein und die vollständige Identität des Klägers sowie eine kurze Beschreibung des Sachverhalts enthalten.
Die Klage kann auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. In diesem Fall kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte um eine schriftliche Klagebestätigung ersuchen, die vom Kläger oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet und datiert sein muss. § 3 - Jede Behörde, die eine Klage entgegennimmt, wie in § 1 Absatz 1 bestimmt, leitet diese in ihrer Gesamtheit an den Hohen Justizrat weiter. § 4 - Nach Registrierung der Klage übermitteln die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen diese Klage dem betreffenden Korpschef oder seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten, die Klage zu behandeln. Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in Kenntnis.
Die Registrierung sowie die Behandlung der Klage und die Kommunikation zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten und den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen erfolgen gemäß den vom König auf Vorschlag der Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen festgelegten Modalitäten. § 5 - Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte bestätigt unverzüglich den Empfang der Klage und vermerkt das Datum, an dem die Klage entgegengenommen worden ist. Gleichzeitig setzt der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte den Kläger davon in Kenntnis, dass er mit der Klage befasst worden ist. Zu dem Zeitpunkt, wo der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte es für zweckdienlich erachtet, bringt er die Klage zur Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder der Person, für die die Klage nachteilig ist.
Das interne Verfahren zur Bearbeitung der Klagen durch den in § 4 erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten wird vom König auf Stellungnahme des Hohen Justizrates geregelt. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Entgegennahme der Klage gefasst. Gegebenenfalls kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte beschließen, den Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören, und weitere Informationen anfordern. In diesem Fall kann die Frist von drei Monaten auf vier Monate angehoben werden.
Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte setzt die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen sowie den Kläger schriftlich vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis. § 6 - Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine Klage entgegen, die sich nicht auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes bezieht, wird der Kläger an die zuständigen Behörden verwiesen, die die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage informieren.
Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine in § 1 Absatz 2 erwähnte Klage entgegen, kann gegen den Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegebenenfalls wird der Kläger an die zuständigen Behörden verwiesen, die die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage informieren. § 7 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen behandeln selbst die Klage, wenn sie der Ansicht sind, dass keine andere Behörde zuständig ist oder dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage zu behandeln. Sie können sich auch mit einer in § 5 erwähnten Klage befassen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist behandelt worden ist.
Die von den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bearbeiteten Klagen werden dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans und dem Korpschef oder dem hierarchischen Vorgesetzten der Person, die Gegenstand der Klage ist, zur Kenntnis gebracht.
Unbeschadet der Befugnisse des Korpschefs oder des hierarchischen Vorgesetzten bringen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen zu dem Zeitpunkt, wo sie es für zweckdienlich erachten, die Klage zur Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist oder für die die Klage nachteilig ist.
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können beschließen, den Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören. Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können diese Personen auch um nähere Auskünfte ersuchen, vorausgesetzt, dass ihr Korpschef oder hierarchischer Vorgesetzter gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt wird.
Gegebenenfalls geben die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems.
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen informieren den Kläger schriftlich über den gefassten Beschluss. § 8 - Wenn er nach Ablauf des in § 5 erwähnten Verfahrens mit der Antwort des in § 4 erwähnten Korpschefs oder hierarchischen Vorgesetzten nicht zufrieden ist oder wenn dieser es ungerechtfertigterweise versäumt, innerhalb der festgelegten Frist zu antworten, kann der Kläger sich an den Hohen Justizrat wenden.
Auf der Grundlage der Analyse der Klage geben die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen gegebenenfalls Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems. § 9 - Auf der Grundlage der Klagen kann die Vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission den betreffenden Behörden, dem Minister der Justiz, der Abgeordnetenkammer und dem Senat Empfehlungen zur Verbesserung der allgemeinen Arbeitsweise des gerichtlichen Standes zusenden. § 10 - Für die Empfehlungen der Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen ist die in Artikel 259bis-7 § 2 Nr. 1 erwähnte Billigung durch die Generalversammlung nicht erforderlich. § 11 - Die Vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über die Weiterverfolgung der entgegengenommenen Klagen." Art. 3 - In Artikel 259bis-18 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "259bis-15 § 7" durch die Wörter "259bis-15 § 11" ersetzt.
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM