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Meertalige weergave van Wet van 04/04/2014
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Wet tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling Loi réformant la procédure de règlement des plaintes auprès du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2014. - Wet tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2014. - Loi réformant la procédure de règlement des plaintes auprès du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2014 tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de loi du 4 avril 2014 réformant la procédure de règlement des plaintes
Hoge Raad voor de Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). auprès du Conseil supérieur de la Justice (Moniteur belge du 14 mai
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens
beim Hohen Justizrat beim Hohen Justizrat
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und "Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und
Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des
gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie, einschließlich der gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie, einschließlich der
Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und
Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die
unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme
der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des
gerichtlichen Standes. gerichtlichen Standes.
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht
mit: mit:
1. Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische 1. Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische
Zuständigkeit anderer Behörden fallen, Zuständigkeit anderer Behörden fallen,
2. Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung, 2. Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung,
3. Klagen, deren Ziel durch die Anwendung ordentlicher oder 3. Klagen, deren Ziel durch die Anwendung ordentlicher oder
außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise
konnte, konnte,
4. Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Elemente 4. Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Elemente
enthalten, enthalten,
5. Klagen, die mit allgemeinen Auskunftsersuchen oder mit Fragen zu 5. Klagen, die mit allgemeinen Auskunftsersuchen oder mit Fragen zu
laufenden Akten gleichgesetzt werden können, laufenden Akten gleichgesetzt werden können,
6. Klagen, die offensichtlich unbegründet sind. 6. Klagen, die offensichtlich unbegründet sind.
In diesen Fällen wird der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, mit In diesen Fällen wird der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, mit
Gründen versehen und es kann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel Gründen versehen und es kann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel
eingelegt werden. eingelegt werden.
§ 2 - Interessehabende können ihre Klage kostenlos beim Hohen § 2 - Interessehabende können ihre Klage kostenlos beim Hohen
Justizrat einreichen. Justizrat einreichen.
Um zulässig zu sein, müssen die Klagen vom Kläger oder von seinem Um zulässig zu sein, müssen die Klagen vom Kläger oder von seinem
Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und
datiert sein und die vollständige Identität des Klägers sowie eine datiert sein und die vollständige Identität des Klägers sowie eine
kurze Beschreibung des Sachverhalts enthalten. kurze Beschreibung des Sachverhalts enthalten.
Die Klage kann auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. In Die Klage kann auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. In
diesem Fall kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische diesem Fall kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische
Vorgesetzte um eine schriftliche Klagebestätigung ersuchen, die vom Vorgesetzte um eine schriftliche Klagebestätigung ersuchen, die vom
Kläger oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet und datiert sein Kläger oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet und datiert sein
muss. muss.
§ 3 - Jede Behörde, die eine Klage entgegennimmt, wie in § 1 Absatz 1 § 3 - Jede Behörde, die eine Klage entgegennimmt, wie in § 1 Absatz 1
bestimmt, leitet diese in ihrer Gesamtheit an den Hohen Justizrat bestimmt, leitet diese in ihrer Gesamtheit an den Hohen Justizrat
weiter. weiter.
§ 4 - Nach Registrierung der Klage übermitteln die Begutachtungs- und § 4 - Nach Registrierung der Klage übermitteln die Begutachtungs- und
Untersuchungskommissionen diese Klage dem betreffenden Korpschef oder Untersuchungskommissionen diese Klage dem betreffenden Korpschef oder
seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten, seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten,
die Klage zu behandeln. Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in die Klage zu behandeln. Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Die Registrierung sowie die Behandlung der Klage und die Kommunikation Die Registrierung sowie die Behandlung der Klage und die Kommunikation
zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Korpschef oder hierarchischen zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Korpschef oder hierarchischen
Vorgesetzten und den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen Vorgesetzten und den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen
erfolgen gemäß den vom König auf Vorschlag der Begutachtungs- und erfolgen gemäß den vom König auf Vorschlag der Begutachtungs- und
Untersuchungskommissionen festgelegten Modalitäten. Untersuchungskommissionen festgelegten Modalitäten.
§ 5 - Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte § 5 - Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte
bestätigt unverzüglich den Empfang der Klage und vermerkt das Datum, bestätigt unverzüglich den Empfang der Klage und vermerkt das Datum,
an dem die Klage entgegengenommen worden ist. Gleichzeitig setzt der an dem die Klage entgegengenommen worden ist. Gleichzeitig setzt der
in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte den Kläger in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte den Kläger
davon in Kenntnis, dass er mit der Klage befasst worden ist. Zu dem davon in Kenntnis, dass er mit der Klage befasst worden ist. Zu dem
Zeitpunkt, wo der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Zeitpunkt, wo der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische
Vorgesetzte es für zweckdienlich erachtet, bringt er die Klage zur Vorgesetzte es für zweckdienlich erachtet, bringt er die Klage zur
Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder der Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder der
Person, für die die Klage nachteilig ist. Person, für die die Klage nachteilig ist.
Das interne Verfahren zur Bearbeitung der Klagen durch den in § 4 Das interne Verfahren zur Bearbeitung der Klagen durch den in § 4
erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten wird vom König erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten wird vom König
auf Stellungnahme des Hohen Justizrates geregelt. Jeder Beschluss wird auf Stellungnahme des Hohen Justizrates geregelt. Jeder Beschluss wird
mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab
Entgegennahme der Klage gefasst. Gegebenenfalls kann der in § 4 Entgegennahme der Klage gefasst. Gegebenenfalls kann der in § 4
erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte beschließen, den erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte beschließen, den
Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die
Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören, und weitere Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören, und weitere
Informationen anfordern. In diesem Fall kann die Frist von drei Informationen anfordern. In diesem Fall kann die Frist von drei
Monaten auf vier Monate angehoben werden. Monaten auf vier Monate angehoben werden.
Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte setzt die Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte setzt die
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen sowie den Kläger Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen sowie den Kläger
schriftlich vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis. schriftlich vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis.
§ 6 - Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine § 6 - Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine
Klage entgegen, die sich nicht auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Klage entgegen, die sich nicht auf die Arbeitsweise des gerichtlichen
Standes bezieht, wird der Kläger an die zuständigen Behörden Standes bezieht, wird der Kläger an die zuständigen Behörden
verwiesen, die die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter verwiesen, die die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter
Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage informieren. Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage informieren.
Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine in § 1 Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine in § 1
Absatz 2 erwähnte Klage entgegen, kann gegen den Beschluss, die Klage Absatz 2 erwähnte Klage entgegen, kann gegen den Beschluss, die Klage
nicht zu behandeln, kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegebenenfalls nicht zu behandeln, kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegebenenfalls
wird der Kläger an die zuständigen Behörden verwiesen, die die wird der Kläger an die zuständigen Behörden verwiesen, die die
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen
über den weiteren Verlauf der Klage informieren. über den weiteren Verlauf der Klage informieren.
§ 7 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen behandeln § 7 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen behandeln
selbst die Klage, wenn sie der Ansicht sind, dass keine andere Behörde selbst die Klage, wenn sie der Ansicht sind, dass keine andere Behörde
zuständig ist oder dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage zuständig ist oder dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage
zu behandeln. Sie können sich auch mit einer in § 5 erwähnten Klage zu behandeln. Sie können sich auch mit einer in § 5 erwähnten Klage
befassen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist behandelt worden befassen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist behandelt worden
ist. ist.
Die von den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bearbeiteten Die von den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bearbeiteten
Klagen werden dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans und dem Klagen werden dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans und dem
Korpschef oder dem hierarchischen Vorgesetzten der Person, die Korpschef oder dem hierarchischen Vorgesetzten der Person, die
Gegenstand der Klage ist, zur Kenntnis gebracht. Gegenstand der Klage ist, zur Kenntnis gebracht.
Unbeschadet der Befugnisse des Korpschefs oder des hierarchischen Unbeschadet der Befugnisse des Korpschefs oder des hierarchischen
Vorgesetzten bringen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen Vorgesetzten bringen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen
zu dem Zeitpunkt, wo sie es für zweckdienlich erachten, die Klage zur zu dem Zeitpunkt, wo sie es für zweckdienlich erachten, die Klage zur
Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist oder für die Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist oder für die
die Klage nachteilig ist. die Klage nachteilig ist.
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können beschließen, Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können beschließen,
den Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die den Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die
Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören. Die Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören. Die
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können diese Personen Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können diese Personen
auch um nähere Auskünfte ersuchen, vorausgesetzt, dass ihr Korpschef auch um nähere Auskünfte ersuchen, vorausgesetzt, dass ihr Korpschef
oder hierarchischer Vorgesetzter gleichzeitig davon in Kenntnis oder hierarchischer Vorgesetzter gleichzeitig davon in Kenntnis
gesetzt wird. gesetzt wird.
Gegebenenfalls geben die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen Gegebenenfalls geben die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen
Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems. Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems.
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen informieren den Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen informieren den
Kläger schriftlich über den gefassten Beschluss. Kläger schriftlich über den gefassten Beschluss.
§ 8 - Wenn er nach Ablauf des in § 5 erwähnten Verfahrens mit der § 8 - Wenn er nach Ablauf des in § 5 erwähnten Verfahrens mit der
Antwort des in § 4 erwähnten Korpschefs oder hierarchischen Antwort des in § 4 erwähnten Korpschefs oder hierarchischen
Vorgesetzten nicht zufrieden ist oder wenn dieser es Vorgesetzten nicht zufrieden ist oder wenn dieser es
ungerechtfertigterweise versäumt, innerhalb der festgelegten Frist zu ungerechtfertigterweise versäumt, innerhalb der festgelegten Frist zu
antworten, kann der Kläger sich an den Hohen Justizrat wenden. antworten, kann der Kläger sich an den Hohen Justizrat wenden.
Auf der Grundlage der Analyse der Klage geben die Begutachtungs- und Auf der Grundlage der Analyse der Klage geben die Begutachtungs- und
Untersuchungskommissionen gegebenenfalls Empfehlungen zur Lösung des Untersuchungskommissionen gegebenenfalls Empfehlungen zur Lösung des
aufgeworfenen Problems. aufgeworfenen Problems.
§ 9 - Auf der Grundlage der Klagen kann die Vereinigte Begutachtungs- § 9 - Auf der Grundlage der Klagen kann die Vereinigte Begutachtungs-
und Untersuchungskommission den betreffenden Behörden, dem Minister und Untersuchungskommission den betreffenden Behörden, dem Minister
der Justiz, der Abgeordnetenkammer und dem Senat Empfehlungen zur der Justiz, der Abgeordnetenkammer und dem Senat Empfehlungen zur
Verbesserung der allgemeinen Arbeitsweise des gerichtlichen Standes Verbesserung der allgemeinen Arbeitsweise des gerichtlichen Standes
zusenden. zusenden.
§ 10 - Für die Empfehlungen der Begutachtungs- und § 10 - Für die Empfehlungen der Begutachtungs- und
Untersuchungskommissionen ist die in Artikel 259bis-7 § 2 Nr. 1 Untersuchungskommissionen ist die in Artikel 259bis-7 § 2 Nr. 1
erwähnte Billigung durch die Generalversammlung nicht erforderlich. erwähnte Billigung durch die Generalversammlung nicht erforderlich.
§ 11 - Die Vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission § 11 - Die Vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission
erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über
die Weiterverfolgung der entgegengenommenen Klagen." die Weiterverfolgung der entgegengenommenen Klagen."
Art. 3 - In Artikel 259bis-18 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 259bis-18 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz
vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "259bis-15 § 7" durch die vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "259bis-15 § 7" durch die
Wörter "259bis-15 § 11" ersetzt. Wörter "259bis-15 § 11" ersetzt.
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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