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Wet tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling | Loi réformant la procédure de règlement des plaintes auprès du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2014. - Wet tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2014. - Loi réformant la procédure de règlement des plaintes auprès du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2014 tot hervorming van de procedure van klachtenbehandeling bij de | loi du 4 avril 2014 réformant la procédure de règlement des plaintes |
Hoge Raad voor de Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). | auprès du Conseil supérieur de la Justice (Moniteur belge du 14 mai |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens | 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens |
beim Hohen Justizrat | beim Hohen Justizrat |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und | "Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und |
Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des | Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des |
gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie, einschließlich der | gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie, einschließlich der |
Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und | Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und |
Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die | Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die |
unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme | unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme |
der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des | der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des |
gerichtlichen Standes. | gerichtlichen Standes. |
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht | Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht |
mit: | mit: |
1. Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische | 1. Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische |
Zuständigkeit anderer Behörden fallen, | Zuständigkeit anderer Behörden fallen, |
2. Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung, | 2. Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung, |
3. Klagen, deren Ziel durch die Anwendung ordentlicher oder | 3. Klagen, deren Ziel durch die Anwendung ordentlicher oder |
außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise | außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise |
konnte, | konnte, |
4. Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Elemente | 4. Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Elemente |
enthalten, | enthalten, |
5. Klagen, die mit allgemeinen Auskunftsersuchen oder mit Fragen zu | 5. Klagen, die mit allgemeinen Auskunftsersuchen oder mit Fragen zu |
laufenden Akten gleichgesetzt werden können, | laufenden Akten gleichgesetzt werden können, |
6. Klagen, die offensichtlich unbegründet sind. | 6. Klagen, die offensichtlich unbegründet sind. |
In diesen Fällen wird der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, mit | In diesen Fällen wird der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, mit |
Gründen versehen und es kann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel | Gründen versehen und es kann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
§ 2 - Interessehabende können ihre Klage kostenlos beim Hohen | § 2 - Interessehabende können ihre Klage kostenlos beim Hohen |
Justizrat einreichen. | Justizrat einreichen. |
Um zulässig zu sein, müssen die Klagen vom Kläger oder von seinem | Um zulässig zu sein, müssen die Klagen vom Kläger oder von seinem |
Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und | Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und |
datiert sein und die vollständige Identität des Klägers sowie eine | datiert sein und die vollständige Identität des Klägers sowie eine |
kurze Beschreibung des Sachverhalts enthalten. | kurze Beschreibung des Sachverhalts enthalten. |
Die Klage kann auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. In | Die Klage kann auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. In |
diesem Fall kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische | diesem Fall kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische |
Vorgesetzte um eine schriftliche Klagebestätigung ersuchen, die vom | Vorgesetzte um eine schriftliche Klagebestätigung ersuchen, die vom |
Kläger oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet und datiert sein | Kläger oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet und datiert sein |
muss. | muss. |
§ 3 - Jede Behörde, die eine Klage entgegennimmt, wie in § 1 Absatz 1 | § 3 - Jede Behörde, die eine Klage entgegennimmt, wie in § 1 Absatz 1 |
bestimmt, leitet diese in ihrer Gesamtheit an den Hohen Justizrat | bestimmt, leitet diese in ihrer Gesamtheit an den Hohen Justizrat |
weiter. | weiter. |
§ 4 - Nach Registrierung der Klage übermitteln die Begutachtungs- und | § 4 - Nach Registrierung der Klage übermitteln die Begutachtungs- und |
Untersuchungskommissionen diese Klage dem betreffenden Korpschef oder | Untersuchungskommissionen diese Klage dem betreffenden Korpschef oder |
seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten, | seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten, |
die Klage zu behandeln. Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in | die Klage zu behandeln. Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Die Registrierung sowie die Behandlung der Klage und die Kommunikation | Die Registrierung sowie die Behandlung der Klage und die Kommunikation |
zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Korpschef oder hierarchischen | zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Korpschef oder hierarchischen |
Vorgesetzten und den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen | Vorgesetzten und den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen |
erfolgen gemäß den vom König auf Vorschlag der Begutachtungs- und | erfolgen gemäß den vom König auf Vorschlag der Begutachtungs- und |
Untersuchungskommissionen festgelegten Modalitäten. | Untersuchungskommissionen festgelegten Modalitäten. |
§ 5 - Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte | § 5 - Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte |
bestätigt unverzüglich den Empfang der Klage und vermerkt das Datum, | bestätigt unverzüglich den Empfang der Klage und vermerkt das Datum, |
an dem die Klage entgegengenommen worden ist. Gleichzeitig setzt der | an dem die Klage entgegengenommen worden ist. Gleichzeitig setzt der |
in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte den Kläger | in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte den Kläger |
davon in Kenntnis, dass er mit der Klage befasst worden ist. Zu dem | davon in Kenntnis, dass er mit der Klage befasst worden ist. Zu dem |
Zeitpunkt, wo der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische | Zeitpunkt, wo der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische |
Vorgesetzte es für zweckdienlich erachtet, bringt er die Klage zur | Vorgesetzte es für zweckdienlich erachtet, bringt er die Klage zur |
Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder der | Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder der |
Person, für die die Klage nachteilig ist. | Person, für die die Klage nachteilig ist. |
Das interne Verfahren zur Bearbeitung der Klagen durch den in § 4 | Das interne Verfahren zur Bearbeitung der Klagen durch den in § 4 |
erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten wird vom König | erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten wird vom König |
auf Stellungnahme des Hohen Justizrates geregelt. Jeder Beschluss wird | auf Stellungnahme des Hohen Justizrates geregelt. Jeder Beschluss wird |
mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab | mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab |
Entgegennahme der Klage gefasst. Gegebenenfalls kann der in § 4 | Entgegennahme der Klage gefasst. Gegebenenfalls kann der in § 4 |
erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte beschließen, den | erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte beschließen, den |
Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die | Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die |
Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören, und weitere | Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören, und weitere |
Informationen anfordern. In diesem Fall kann die Frist von drei | Informationen anfordern. In diesem Fall kann die Frist von drei |
Monaten auf vier Monate angehoben werden. | Monaten auf vier Monate angehoben werden. |
Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte setzt die | Der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte setzt die |
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen sowie den Kläger | Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen sowie den Kläger |
schriftlich vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis. | schriftlich vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis. |
§ 6 - Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine | § 6 - Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine |
Klage entgegen, die sich nicht auf die Arbeitsweise des gerichtlichen | Klage entgegen, die sich nicht auf die Arbeitsweise des gerichtlichen |
Standes bezieht, wird der Kläger an die zuständigen Behörden | Standes bezieht, wird der Kläger an die zuständigen Behörden |
verwiesen, die die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter | verwiesen, die die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter |
Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage informieren. | Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage informieren. |
Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine in § 1 | Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen eine in § 1 |
Absatz 2 erwähnte Klage entgegen, kann gegen den Beschluss, die Klage | Absatz 2 erwähnte Klage entgegen, kann gegen den Beschluss, die Klage |
nicht zu behandeln, kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegebenenfalls | nicht zu behandeln, kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegebenenfalls |
wird der Kläger an die zuständigen Behörden verwiesen, die die | wird der Kläger an die zuständigen Behörden verwiesen, die die |
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen | Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen |
über den weiteren Verlauf der Klage informieren. | über den weiteren Verlauf der Klage informieren. |
§ 7 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen behandeln | § 7 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen behandeln |
selbst die Klage, wenn sie der Ansicht sind, dass keine andere Behörde | selbst die Klage, wenn sie der Ansicht sind, dass keine andere Behörde |
zuständig ist oder dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage | zuständig ist oder dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage |
zu behandeln. Sie können sich auch mit einer in § 5 erwähnten Klage | zu behandeln. Sie können sich auch mit einer in § 5 erwähnten Klage |
befassen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist behandelt worden | befassen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist behandelt worden |
ist. | ist. |
Die von den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bearbeiteten | Die von den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bearbeiteten |
Klagen werden dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans und dem | Klagen werden dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans und dem |
Korpschef oder dem hierarchischen Vorgesetzten der Person, die | Korpschef oder dem hierarchischen Vorgesetzten der Person, die |
Gegenstand der Klage ist, zur Kenntnis gebracht. | Gegenstand der Klage ist, zur Kenntnis gebracht. |
Unbeschadet der Befugnisse des Korpschefs oder des hierarchischen | Unbeschadet der Befugnisse des Korpschefs oder des hierarchischen |
Vorgesetzten bringen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen | Vorgesetzten bringen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen |
zu dem Zeitpunkt, wo sie es für zweckdienlich erachten, die Klage zur | zu dem Zeitpunkt, wo sie es für zweckdienlich erachten, die Klage zur |
Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist oder für die | Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist oder für die |
die Klage nachteilig ist. | die Klage nachteilig ist. |
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können beschließen, | Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können beschließen, |
den Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die | den Kläger, die Person, gegen die die Klage gerichtet ist, oder die |
Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören. Die | Person, für die die Klage nachteilig ist, anzuhören. Die |
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können diese Personen | Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können diese Personen |
auch um nähere Auskünfte ersuchen, vorausgesetzt, dass ihr Korpschef | auch um nähere Auskünfte ersuchen, vorausgesetzt, dass ihr Korpschef |
oder hierarchischer Vorgesetzter gleichzeitig davon in Kenntnis | oder hierarchischer Vorgesetzter gleichzeitig davon in Kenntnis |
gesetzt wird. | gesetzt wird. |
Gegebenenfalls geben die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen | Gegebenenfalls geben die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen |
Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems. | Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems. |
Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen informieren den | Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen informieren den |
Kläger schriftlich über den gefassten Beschluss. | Kläger schriftlich über den gefassten Beschluss. |
§ 8 - Wenn er nach Ablauf des in § 5 erwähnten Verfahrens mit der | § 8 - Wenn er nach Ablauf des in § 5 erwähnten Verfahrens mit der |
Antwort des in § 4 erwähnten Korpschefs oder hierarchischen | Antwort des in § 4 erwähnten Korpschefs oder hierarchischen |
Vorgesetzten nicht zufrieden ist oder wenn dieser es | Vorgesetzten nicht zufrieden ist oder wenn dieser es |
ungerechtfertigterweise versäumt, innerhalb der festgelegten Frist zu | ungerechtfertigterweise versäumt, innerhalb der festgelegten Frist zu |
antworten, kann der Kläger sich an den Hohen Justizrat wenden. | antworten, kann der Kläger sich an den Hohen Justizrat wenden. |
Auf der Grundlage der Analyse der Klage geben die Begutachtungs- und | Auf der Grundlage der Analyse der Klage geben die Begutachtungs- und |
Untersuchungskommissionen gegebenenfalls Empfehlungen zur Lösung des | Untersuchungskommissionen gegebenenfalls Empfehlungen zur Lösung des |
aufgeworfenen Problems. | aufgeworfenen Problems. |
§ 9 - Auf der Grundlage der Klagen kann die Vereinigte Begutachtungs- | § 9 - Auf der Grundlage der Klagen kann die Vereinigte Begutachtungs- |
und Untersuchungskommission den betreffenden Behörden, dem Minister | und Untersuchungskommission den betreffenden Behörden, dem Minister |
der Justiz, der Abgeordnetenkammer und dem Senat Empfehlungen zur | der Justiz, der Abgeordnetenkammer und dem Senat Empfehlungen zur |
Verbesserung der allgemeinen Arbeitsweise des gerichtlichen Standes | Verbesserung der allgemeinen Arbeitsweise des gerichtlichen Standes |
zusenden. | zusenden. |
§ 10 - Für die Empfehlungen der Begutachtungs- und | § 10 - Für die Empfehlungen der Begutachtungs- und |
Untersuchungskommissionen ist die in Artikel 259bis-7 § 2 Nr. 1 | Untersuchungskommissionen ist die in Artikel 259bis-7 § 2 Nr. 1 |
erwähnte Billigung durch die Generalversammlung nicht erforderlich. | erwähnte Billigung durch die Generalversammlung nicht erforderlich. |
§ 11 - Die Vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission | § 11 - Die Vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission |
erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über | erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über |
die Weiterverfolgung der entgegengenommenen Klagen." | die Weiterverfolgung der entgegengenommenen Klagen." |
Art. 3 - In Artikel 259bis-18 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 259bis-18 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz |
vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "259bis-15 § 7" durch die | vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "259bis-15 § 7" durch die |
Wörter "259bis-15 § 11" ersetzt. | Wörter "259bis-15 § 11" ersetzt. |
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |