gepubliceerd op 11 oktober 2021
Wet tot wijziging van de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek en van de wet van 10 februari 2015 met betrekking tot geautomatiseerde verwerkingen van persoonsgegevens die noodzakelijk zijn voor de Belgische paspoorten en reisdocumenten. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JULI 2019. - Wet tot wijziging van de
wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
21/12/2013
pub.
02/06/2014
numac
2014000444
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende het Consulair Wetboek
sluiten houdende het Consulair Wetboek en van de wet van 10 februari 2015 met betrekking tot geautomatiseerde verwerkingen van persoonsgegevens die noodzakelijk zijn voor de Belgische paspoorten en reisdocumenten. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 8 van de wet van 3 juli 2019 tot wijziging van de
wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
21/12/2013
pub.
02/06/2014
numac
2014000444
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende het Consulair Wetboek
sluiten houdende het Consulair Wetboek en van de wet van 10 februari 2015 met betrekking tot geautomatiseerde verwer-kingen van persoonsgegevens die noodzakelijk zijn voor de Belgische paspoorten en reisdocumenten (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. JULI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10.
Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches Art. 2 - Artikel 33 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 wird das Wort "Eventuelle" aufgehoben. 2. Artikel 34 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt die Zusammensetzung und die Höchstbeträge der Kosten für die Prüfung fest und regelt die Modalitäten für die Zahlung und Erstattung dieser Kosten." Art. 4 - Artikel 39 Absatz 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch werden die Artikel 39/1, 39/2, 39/3 und 39/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/1 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln 39/2 und 39/3 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier mit, gegen die wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird oder gegen die eine der folgenden freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahmen erlassen wurde: a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, b) Haftbefehl, c) Europäischer Haftbefehl, d) internationaler Haftbefehl, e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen.
Art. 39/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 wird die Ausstellung eines belgischen Personalausweises verweigert: 1. wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme erlassen wurde, 2.wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird, 3. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat. § 2 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 kann der Minister auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eines Organs, eines Dienstes beziehungsweise einer Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, die Ausstellung eines belgischen Personalausweises verweigern, wenn der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. § 3 - Der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten kann vor Ausstellung eines belgischen Personalausweises Organe, Dienste oder Einrichtungen, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit darum ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der Untersuchungsergebnisse wird die Ausstellung des Personalausweises ausgesetzt.
Art. 39/3 - Belgische Personalausweise werden unter den in Artikel 39/2 § 1 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt.
Belgische Personalausweise können auch unter den in Artikel 39/2 § 2 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden.
In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines belgischen Personalausweises das Organ, den Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert werden kann.
Art. 39/4 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Personalausweises wird aufgehoben: 1. in den in Artikel 39/2 § 1 Nr.1 erwähnten Fällen, sobald die freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, 2. in dem in Artikel 39/2 § 1 Nr.2 erwähnten Fall nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in Bezug auf den Betreffenden, 3. in dem in Artikel 39/2 § 1 Nr.3 erwähnten Fall, sobald Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich feststehen, 4. in dem in Artikel 39/2 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien fallen. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen.
In dem in Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die zuständige Einrichtung, wie in Artikel 39/2 § 2 erwähnt, konsultieren, um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Personalausweises auf der Grundlage von Artikel 39/2 § 2 nicht aufrechterhalten werden muss." Art. 6 - Im selben Gesetzbuch werden die Artikel 62 bis 65/1 wie folgt ersetzt: "Art. 62 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln 63 und 65 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier und der anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, gegen die wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird oder gegen die eine der folgenden freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahmen erlassen wurde: a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, b) Haftbefehl, c) Europäischer Haftbefehl, d) internationaler Haftbefehl, e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier und der anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, die offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen.
Art. 63 - § 1 - Die Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird verweigert: 1. wenn in den in Artikel 62 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme erlassen wurde, 2.wenn in den in Artikel 62 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird, 3. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat, 4.einem nicht für mündig erklärten minderjährigen Kind gegenüber, wenn ein Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, gemäß Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches beantragt hat, bei Beantragung eines belgischen Passes oder Reisescheins für dieses Kind konsultiert zu werden, und wenn dieser Elternteil die Erlaubnis für die Ausstellung dieses Dokuments verweigert. § 2 - Der Minister kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eines Organs, eines Dienstes beziehungsweise einer Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, die Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins verweigern, wenn der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. § 3 - Der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten kann vor Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins Organe, Dienste oder Einrichtungen, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit darum ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der Untersuchungsergebnisse wird die Ausstellung des Passes oder Reisescheins ausgesetzt.
Art. 65 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in Artikel 63 § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt. In dem in Artikel 63 § 1 Nr. 4 erwähnten Fall wird der Pass oder Reiseschein entzogen oder für ungültig erklärt, sofern das Familiengericht eine solche Maßnahme auferlegt hat.
Belgische Pässe und Reisescheine können auch unter den in Artikel 63 § 2 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden.
In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines belgischen Passes oder Reisescheins das Organ, den Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert werden kann.
Art. 65/1 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird aufgehoben: 1. in den in Artikel 63 § 1 Nr.1 erwähnten Fällen, sobald die freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, 2. in dem in Artikel 63 § 1 Nr.2 erwähnten Fall nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in Bezug auf den Betreffenden, 3. in dem in Artikel 63 § 1 Nr.3 erwähnten Fall, sobald Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich feststehen, 4. in dem in Artikel 63 § 1 Nr.4 erwähnten Fall, sobald gemäß Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches entweder beide Elternteile beziehungsweise der Elternteil, der die elterliche Autorität über ein nicht für mündig erklärtes minderjähriges Kind alleine ausübt, ihre Erlaubnis erteilen für die Ausstellung des Passes beziehungsweise Reisescheins an das Kind oder der zuständige Richter seine Erlaubnis für diese Ausstellung erteilt, 5. in dem in Artikel 63 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien fallen. Der Greffier des Familiengerichts teilt dem Minister auf eigene Initiative die Identität der minderjährigen Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen, sofern es sich um eine Entscheidung des Familiengerichts handelt. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in Nr. 5 erwähnte Kategorie fallen.
In dem in Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die zuständige Einrichtung, wie in Artikel 63 § 2 erwähnt, konsultieren, um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins auf der Grundlage von Artikel 63 § 2 nicht aufrechterhalten werden muss." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/3 - Ein Rückkehrausweis mit begrenzter territorialer Gültigkeit und begrenzter Dauer kann jedoch in den in den Artikeln 39/2, 63 und 65/2 erwähnten Fällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen ausgestellt werden.
In den in Artikel 39/2 §§ 1 und 2 und Artikel 39/3 Absatz 1 und 2 erwähnten Fällen wird ein verweigerter, entzogener oder für ungültig erklärter Personalausweis durch einen territorial begrenzten Rückkehrausweis ersetzt.
Wer einen solchen Rückkehrausweis außerhalb seiner begrenzten territorialen Gültigkeit und begrenzten Dauer verwendet, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel 7 und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Straftat." Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/4 - Der Beschluss zur Ausschreibung des Identitätsdokuments eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen unter zwölf Jahren oder des Personalausweises eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahre durch den für Inneres zuständigen Minister aufgrund von Artikel 6 § 11 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente zieht automatisch den Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder Reisescheins des betreffenden Minderjährigen durch den für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister nach sich.
Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte Beschluss zur Ausschreibung des Identitätsdokuments eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen unter zwölf Jahren oder des Personalausweises eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahre aufgehoben wird." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS