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Wet tot wijziging van de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek en van de wet van 10 februari 2015 met betrekking tot geautomatiseerde verwerkingen van persoonsgegevens die noodzakelijk zijn voor de Belgische paspoorten en reisdocumenten. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire et de la loi du 10 février 2015 relative aux traitements automatisés de données à caractère personnel nécessaires aux passeports et titres de voyage belges. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JULI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek en van de wet van 10 februari 2015 met betrekking tot geautomatiseerde verwerkingen van persoonsgegevens die noodzakelijk zijn voor de Belgische paspoorten en reisdocumenten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 8 van de wet van 3 juli 2019 tot wijziging van de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek en van de wet van 10 februari 2015 met betrekking tot geautomatiseerde verwer-kingen van persoonsgegevens die noodzakelijk zijn voor de Belgische paspoorten en reisdocumenten | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUILLET 2019. - Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire et de la loi du 10 février 2015 relative aux traitements automatisés de données à caractère personnel nécessaires aux passeports et titres de voyage belges. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 8 de la loi du 3 juillet 2019 portant modification de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire et de la loi du 10 février 2015 relative aux traitements automatisés de données à caractère personnel nécessaires aux passeports et titres de voyage |
(Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2019). | belges (Moniteur belge du 22 août 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
3. JULI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 3. JULI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. | 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. |
Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener | Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener |
Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind | Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur |
Einführung des Konsulargesetzbuches | Einführung des Konsulargesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 33 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 33 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel | "Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel |
30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische | 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische |
gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." | gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." |
Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 wird das Wort "Eventuelle" aufgehoben. | 1. In Absatz 5 wird das Wort "Eventuelle" aufgehoben. |
2. Artikel 34 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt die | 2. Artikel 34 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt die |
Zusammensetzung und die Höchstbeträge der Kosten für die Prüfung fest | Zusammensetzung und die Höchstbeträge der Kosten für die Prüfung fest |
und regelt die Modalitäten für die Zahlung und Erstattung dieser | und regelt die Modalitäten für die Zahlung und Erstattung dieser |
Kosten." | Kosten." |
Art. 4 - Artikel 39 Absatz 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 39 Absatz 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch werden die Artikel 39/1, 39/2, 39/3 | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch werden die Artikel 39/1, 39/2, 39/3 |
und 39/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 39/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 39/1 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der | "Art. 39/1 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der |
Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von | Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von |
diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu | diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu |
entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln | entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln |
39/2 und 39/3 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die | 39/2 und 39/3 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die |
Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar | Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar |
2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die | 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die |
für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, | für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, |
teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene | teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene |
Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der | Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der |
Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier mit, | Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier mit, |
gegen die wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des | gegen die wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird | Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird |
oder gegen die eine der folgenden freiheitsbeschränkenden | oder gegen die eine der folgenden freiheitsbeschränkenden |
gerichtlichen Maßnahmen erlassen wurde: | gerichtlichen Maßnahmen erlassen wurde: |
a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das | a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das |
Staatsgebiet zu verlassen, | Staatsgebiet zu verlassen, |
b) Haftbefehl, | b) Haftbefehl, |
c) Europäischer Haftbefehl, | c) Europäischer Haftbefehl, |
d) internationaler Haftbefehl, | d) internationaler Haftbefehl, |
e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme. | e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme. |
Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen | Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen |
dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die | dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die |
offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung | offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung |
für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit | für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit |
darstellen. | darstellen. |
Art. 39/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 wird die | Art. 39/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 wird die |
Ausstellung eines belgischen Personalausweises verweigert: | Ausstellung eines belgischen Personalausweises verweigert: |
1. wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den | 1. wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den |
Antragsteller eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme | Antragsteller eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme |
erlassen wurde, | erlassen wurde, |
2. wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den | 2. wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den |
Antragsteller wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 | Antragsteller wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 |
des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt | des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt |
wird, | wird, |
3. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner | 3. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner |
Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat. | Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 kann der Minister auf der | § 2 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 kann der Minister auf der |
Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eines Organs, | Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eines Organs, |
eines Dienstes beziehungsweise einer Einrichtung, die in diesem Rahmen | eines Dienstes beziehungsweise einer Einrichtung, die in diesem Rahmen |
zuständig sind, die Ausstellung eines belgischen Personalausweises | zuständig sind, die Ausstellung eines belgischen Personalausweises |
verweigern, wenn der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes | verweigern, wenn der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes |
Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder | Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder |
die öffentliche Sicherheit darstellt. | die öffentliche Sicherheit darstellt. |
§ 3 - Der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und | § 3 - Der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und |
Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten kann vor | Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten kann vor |
Ausstellung eines belgischen Personalausweises Organe, Dienste oder | Ausstellung eines belgischen Personalausweises Organe, Dienste oder |
Einrichtungen, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit darum | Einrichtungen, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit darum |
ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der | ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der |
Untersuchungsergebnisse wird die Ausstellung des Personalausweises | Untersuchungsergebnisse wird die Ausstellung des Personalausweises |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Art. 39/3 - Belgische Personalausweise werden unter den in Artikel | Art. 39/3 - Belgische Personalausweise werden unter den in Artikel |
39/2 § 1 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt. | 39/2 § 1 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt. |
Belgische Personalausweise können auch unter den in Artikel 39/2 § 2 | Belgische Personalausweise können auch unter den in Artikel 39/2 § 2 |
erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden. | erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden. |
In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der | In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der |
Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige | Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines | Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines |
belgischen Personalausweises das Organ, den Dienst beziehungsweise die | belgischen Personalausweises das Organ, den Dienst beziehungsweise die |
Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit um | Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit um |
zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zum Entzug | zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zum Entzug |
oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert werden kann. | oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert werden kann. |
Art. 39/4 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen | Art. 39/4 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen |
Personalausweises wird aufgehoben: | Personalausweises wird aufgehoben: |
1. in den in Artikel 39/2 § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen, sobald die | 1. in den in Artikel 39/2 § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen, sobald die |
freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, | freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, |
2. in dem in Artikel 39/2 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall nach einer | 2. in dem in Artikel 39/2 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall nach einer |
Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der | Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der |
Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer | Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer |
Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht | Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht |
tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in | tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in |
Bezug auf den Betreffenden, | Bezug auf den Betreffenden, |
3. in dem in Artikel 39/2 § 1 Nr. 3 erwähnten Fall, sobald | 3. in dem in Artikel 39/2 § 1 Nr. 3 erwähnten Fall, sobald |
Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich | Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich |
feststehen, | feststehen, |
4. in dem in Artikel 39/2 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der | 4. in dem in Artikel 39/2 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der |
Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig | Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig |
sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein | sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein |
bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die | bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die |
öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. | öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. |
Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die | Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die |
Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten | Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
Kategorien fallen. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und | Kategorien fallen. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und |
Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität | Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität |
der Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen. | der Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen. |
In dem in Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der | In dem in Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der |
Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 | Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 |
Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien | gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien |
entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die | entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die |
zuständige Einrichtung, wie in Artikel 39/2 § 2 erwähnt, konsultieren, | zuständige Einrichtung, wie in Artikel 39/2 § 2 erwähnt, konsultieren, |
um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen | um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen |
Personalausweises auf der Grundlage von Artikel 39/2 § 2 nicht | Personalausweises auf der Grundlage von Artikel 39/2 § 2 nicht |
aufrechterhalten werden muss." | aufrechterhalten werden muss." |
Art. 6 - Im selben Gesetzbuch werden die Artikel 62 bis 65/1 wie folgt | Art. 6 - Im selben Gesetzbuch werden die Artikel 62 bis 65/1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 62 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der | "Art. 62 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der |
Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von | Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von |
diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu | diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu |
entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln 63 | entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln 63 |
und 65 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die | und 65 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die |
Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar | Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar |
2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die | 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die |
für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, | für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, |
teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene | teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene |
Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der | Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der |
Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier und | Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier und |
der anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, gegen die wegen | der anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, gegen die wegen |
eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches | eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches |
erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird oder gegen die eine | erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird oder gegen die eine |
der folgenden freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahmen erlassen | der folgenden freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahmen erlassen |
wurde: | wurde: |
a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das | a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das |
Staatsgebiet zu verlassen, | Staatsgebiet zu verlassen, |
b) Haftbefehl, | b) Haftbefehl, |
c) Europäischer Haftbefehl, | c) Europäischer Haftbefehl, |
d) internationaler Haftbefehl, | d) internationaler Haftbefehl, |
e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme. | e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme. |
Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen | Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen |
dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier und der | dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier und der |
anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, die offensichtlich ein | anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, die offensichtlich ein |
bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche | bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche |
Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen. | Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen. |
Art. 63 - § 1 - Die Ausstellung eines belgischen Passes oder | Art. 63 - § 1 - Die Ausstellung eines belgischen Passes oder |
Reisescheins wird verweigert: | Reisescheins wird verweigert: |
1. wenn in den in Artikel 62 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller | 1. wenn in den in Artikel 62 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller |
eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme erlassen wurde, | eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme erlassen wurde, |
2. wenn in den in Artikel 62 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller | 2. wenn in den in Artikel 62 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller |
wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des | wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird, | Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird, |
3. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner | 3. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner |
Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat, | Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat, |
4. einem nicht für mündig erklärten minderjährigen Kind gegenüber, | 4. einem nicht für mündig erklärten minderjährigen Kind gegenüber, |
wenn ein Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, gemäß | wenn ein Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, gemäß |
Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches beantragt hat, bei Beantragung | Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches beantragt hat, bei Beantragung |
eines belgischen Passes oder Reisescheins für dieses Kind konsultiert | eines belgischen Passes oder Reisescheins für dieses Kind konsultiert |
zu werden, und wenn dieser Elternteil die Erlaubnis für die | zu werden, und wenn dieser Elternteil die Erlaubnis für die |
Ausstellung dieses Dokuments verweigert. | Ausstellung dieses Dokuments verweigert. |
§ 2 - Der Minister kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen | § 2 - Der Minister kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen |
Stellungnahme eines Organs, eines Dienstes beziehungsweise einer | Stellungnahme eines Organs, eines Dienstes beziehungsweise einer |
Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, die Ausstellung | Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, die Ausstellung |
eines belgischen Passes oder Reisescheins verweigern, wenn der | eines belgischen Passes oder Reisescheins verweigern, wenn der |
Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine | Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine |
bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche | bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche |
Sicherheit darstellt. | Sicherheit darstellt. |
§ 3 - Der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und | § 3 - Der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und |
Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten kann vor | Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten kann vor |
Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins Organe, Dienste | Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins Organe, Dienste |
oder Einrichtungen, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit | oder Einrichtungen, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit |
darum ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der | darum ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der |
Untersuchungsergebnisse wird die Ausstellung des Passes oder | Untersuchungsergebnisse wird die Ausstellung des Passes oder |
Reisescheins ausgesetzt. | Reisescheins ausgesetzt. |
Art. 65 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in Artikel | Art. 65 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in Artikel |
63 § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig | 63 § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig |
erklärt. In dem in Artikel 63 § 1 Nr. 4 erwähnten Fall wird der Pass | erklärt. In dem in Artikel 63 § 1 Nr. 4 erwähnten Fall wird der Pass |
oder Reiseschein entzogen oder für ungültig erklärt, sofern das | oder Reiseschein entzogen oder für ungültig erklärt, sofern das |
Familiengericht eine solche Maßnahme auferlegt hat. | Familiengericht eine solche Maßnahme auferlegt hat. |
Belgische Pässe und Reisescheine können auch unter den in Artikel 63 § | Belgische Pässe und Reisescheine können auch unter den in Artikel 63 § |
2 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden. | 2 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden. |
In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der | In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der |
Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige | Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines | Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines |
belgischen Passes oder Reisescheins das Organ, den Dienst | belgischen Passes oder Reisescheins das Organ, den Dienst |
beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, | beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, |
jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der | jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der |
Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert | Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert |
werden kann. | werden kann. |
Art. 65/1 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes | Art. 65/1 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes |
oder Reisescheins wird aufgehoben: | oder Reisescheins wird aufgehoben: |
1. in den in Artikel 63 § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen, sobald die | 1. in den in Artikel 63 § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen, sobald die |
freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, | freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, |
2. in dem in Artikel 63 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall nach einer | 2. in dem in Artikel 63 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall nach einer |
Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der | Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der |
Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer | Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer |
Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht | Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht |
tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in | tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in |
Bezug auf den Betreffenden, | Bezug auf den Betreffenden, |
3. in dem in Artikel 63 § 1 Nr. 3 erwähnten Fall, sobald | 3. in dem in Artikel 63 § 1 Nr. 3 erwähnten Fall, sobald |
Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich | Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich |
feststehen, | feststehen, |
4. in dem in Artikel 63 § 1 Nr. 4 erwähnten Fall, sobald gemäß Artikel | 4. in dem in Artikel 63 § 1 Nr. 4 erwähnten Fall, sobald gemäß Artikel |
374/1 des Zivilgesetzbuches entweder beide Elternteile beziehungsweise | 374/1 des Zivilgesetzbuches entweder beide Elternteile beziehungsweise |
der Elternteil, der die elterliche Autorität über ein nicht für mündig | der Elternteil, der die elterliche Autorität über ein nicht für mündig |
erklärtes minderjähriges Kind alleine ausübt, ihre Erlaubnis erteilen | erklärtes minderjähriges Kind alleine ausübt, ihre Erlaubnis erteilen |
für die Ausstellung des Passes beziehungsweise Reisescheins an das | für die Ausstellung des Passes beziehungsweise Reisescheins an das |
Kind oder der zuständige Richter seine Erlaubnis für diese Ausstellung | Kind oder der zuständige Richter seine Erlaubnis für diese Ausstellung |
erteilt, | erteilt, |
5. in dem in Artikel 63 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der | 5. in dem in Artikel 63 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der |
Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig | Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig |
sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein | sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein |
bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die | bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die |
öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. | öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. |
Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die | Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die |
Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten | Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
Kategorien fallen. Der Greffier des Familiengerichts teilt dem | Kategorien fallen. Der Greffier des Familiengerichts teilt dem |
Minister auf eigene Initiative die Identität der minderjährigen | Minister auf eigene Initiative die Identität der minderjährigen |
Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen, sofern es | Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen, sofern es |
sich um eine Entscheidung des Familiengerichts handelt. Die | sich um eine Entscheidung des Familiengerichts handelt. Die |
zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem | zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem |
Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in | Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in |
die in Nr. 5 erwähnte Kategorie fallen. | die in Nr. 5 erwähnte Kategorie fallen. |
In dem in Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der | In dem in Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der |
Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 | Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 |
Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien | gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien |
entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die | entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die |
zuständige Einrichtung, wie in Artikel 63 § 2 erwähnt, konsultieren, | zuständige Einrichtung, wie in Artikel 63 § 2 erwähnt, konsultieren, |
um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen | um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen |
Passes oder Reisescheins auf der Grundlage von Artikel 63 § 2 nicht | Passes oder Reisescheins auf der Grundlage von Artikel 63 § 2 nicht |
aufrechterhalten werden muss." | aufrechterhalten werden muss." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/3 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 65/3 - Ein Rückkehrausweis mit begrenzter territorialer | "Art. 65/3 - Ein Rückkehrausweis mit begrenzter territorialer |
Gültigkeit und begrenzter Dauer kann jedoch in den in den Artikeln | Gültigkeit und begrenzter Dauer kann jedoch in den in den Artikeln |
39/2, 63 und 65/2 erwähnten Fällen mit vorheriger Zustimmung der | 39/2, 63 und 65/2 erwähnten Fällen mit vorheriger Zustimmung der |
zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen ausgestellt | zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen ausgestellt |
werden. | werden. |
In den in Artikel 39/2 §§ 1 und 2 und Artikel 39/3 Absatz 1 und 2 | In den in Artikel 39/2 §§ 1 und 2 und Artikel 39/3 Absatz 1 und 2 |
erwähnten Fällen wird ein verweigerter, entzogener oder für ungültig | erwähnten Fällen wird ein verweigerter, entzogener oder für ungültig |
erklärter Personalausweis durch einen territorial begrenzten | erklärter Personalausweis durch einen territorial begrenzten |
Rückkehrausweis ersetzt. | Rückkehrausweis ersetzt. |
Wer einen solchen Rückkehrausweis außerhalb seiner begrenzten | Wer einen solchen Rückkehrausweis außerhalb seiner begrenzten |
territorialen Gültigkeit und begrenzten Dauer verwendet, wird mit | territorialen Gültigkeit und begrenzten Dauer verwendet, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer |
Geldbuße von 26 bis zu 1000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 26 bis zu 1000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
bestraft. Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, | bestraft. Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, |
einschließlich Kapitel 7 und Artikel 85, finden Anwendung auf diese | einschließlich Kapitel 7 und Artikel 85, finden Anwendung auf diese |
Straftat." | Straftat." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/4 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 65/4 - Der Beschluss zur Ausschreibung des Identitätsdokuments | "Art. 65/4 - Der Beschluss zur Ausschreibung des Identitätsdokuments |
eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen unter zwölf Jahren | eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen unter zwölf Jahren |
oder des Personalausweises eines nicht für mündig erklärten | oder des Personalausweises eines nicht für mündig erklärten |
Minderjährigen über zwölf Jahre durch den für Inneres zuständigen | Minderjährigen über zwölf Jahre durch den für Inneres zuständigen |
Minister aufgrund von Artikel 6 § 11 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | Minister aufgrund von Artikel 6 § 11 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente zieht automatisch den | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente zieht automatisch den |
Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug oder zur | Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug oder zur |
Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder Reisescheins des | Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder Reisescheins des |
betreffenden Minderjährigen durch den für Auswärtige Angelegenheiten | betreffenden Minderjährigen durch den für Auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Minister nach sich. | zuständigen Minister nach sich. |
Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes | Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes |
oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte | oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte |
Beschluss zur Ausschreibung des Identitätsdokuments eines nicht für | Beschluss zur Ausschreibung des Identitätsdokuments eines nicht für |
mündig erklärten Minderjährigen unter zwölf Jahren oder des | mündig erklärten Minderjährigen unter zwölf Jahren oder des |
Personalausweises eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über | Personalausweises eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über |
zwölf Jahre aufgehoben wird." | zwölf Jahre aufgehoben wird." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |