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Wet van 03 augustus 2012
gepubliceerd op 18 januari 2013

Wet betreffende diverse maatregelen ter vergemakkelijking van de mobilisering van schuldvorderingen in de financiële sector. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000722
pub.
18/01/2013
prom.
03/08/2012
ELI
eli/wet/2012/08/03/2012000722/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 AUGUSTUS 2012. - Wet betreffende diverse maatregelen ter vergemakkelijking van de mobilisering van schuldvorderingen in de financiële sector. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 augustus 2012 betreffende diverse maatregelen ter vergemakkelijking van de mobilisering van schuldvorderingen in de financiële sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. AUGUST 2012 - Gesetz über verschiedene Massnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Gesetz über Finanzsicherheiten": das Gesetz vom 15.Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, 2. "Bankforderungen": Bankforderungen im Sinne von Artikel 3 Nr.10 des Gesetzes über Finanzsicherheiten, 3. "öffentlicher oder finanzieller juristischer Person": eine Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr.11 des Gesetzes über Finanzsicherheiten und ein belgischer oder ausländischer Mobilisierungsorganismus, 4. "Finanzinstitut": ein Institut im Sinne von Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes über Finanzsicherheiten, 5. "Mobilisierungsorganismus": a) ein Organismus, der bei der FSMA als öffentlicher Organismus für gemeinsame Anlagen in Forderungen eingetragen ist, oder b) ein Organismus, der gemäss Artikel 108 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in der Liste der institutionellen Organismen für gemeinsame Anlagen in Forderungen eingetragen ist, oder c) andere belgische oder ausländische Organismen: (i) die autonom Verbriefungstransaktionen abwickeln und durchführen, und diejenigen, die sich durch Übernahme aller oder eines Teils der verbrieften Risiken (erwerbende Organismen genannt) oder durch Ausgabe von Wertpapieren zur Finanzierung solcher Übernahmen (ausgebende Organismen genannt) an solchen Transaktionen beteiligen, oder (ii) die Forderungen oder andere Güter durch Ausgabe von Wertpapieren erwerben, deren Wert oder Rendite von diesen Forderungen oder Gütern abhängt, oder die auf der Grundlage einer Deckung durch diese Forderungen oder Güter eine Sicherheit zugunsten der Inhaber von Wertpapieren leisten, 6."Gesetz vom 22. März 1993": das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 7. "Verbriefung": eine Transaktion, durch die ein Mobilisierungsorganismus direkt oder über einen anderen Organismus die Risiken übernimmt oder trägt, die in Zusammenhang stehen mit Forderungen, anderen Gütern oder Verpflichtungen, die Dritte eingehen oder die mit allen oder einem Teil der Tätigkeiten verbunden sind, die Dritte ausführen durch Beschaffung von Finanzmitteln, deren Rendite von diesen zugrunde liegenden Risiken abhängt. KAPITEL 3 - Mobilisierung von Bankforderungen Abschnitt 1 - Öffentliche Aufträge Art. 3 - Die Artikel 23 und 41 in Verbindung mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Artikel 43 und 55 in Verbindung mit Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind nicht anwendbar im Falle von Abtretungen oder Verpfändungen von Bankforderungen, die aus öffentlichen Aufträgen in Bezug auf die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits an einen öffentlichen Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen hervorgehen, wenn ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Mobilisierungsorganismus diese Abtretung oder Verpfändung durchführt oder deren Begünstigter ist. Abtretungen oder Verpfändungen sind dem Schuldner der Bankforderung gegenüber ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abtretung beziehungsweise die Verpfändung dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt oder per Einschreiben notifiziert worden ist. Die Zustellung oder Notifizierung muss spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung des Zessionars oder Pfandgläubigers erfolgen. Mehrere abgetretene oder verpfändete Forderungen können anhand derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt oder anhand desselben Einschreibens notifiziert werden. Der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen teilt den Zessionaren von Bankforderungen und den Pfandgläubigern per Einschreiben die Drittpfändungen oder Vorpfändungen beim Drittschuldner mit, die ihm auf Antrag der bevorrechtigten Gläubiger notifiziert worden sind.

Abschnitt 2 - Nicht durch eine Hypothek gesicherte Krediteröffnungen Art. 4 - Ist eine Krediteröffnung nicht durch eine Hypothek, ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut, eine Hypothekenvollmacht oder ein Hypothekenversprechen im Sinne von Artikel 50 des Gesetzes vom 4.

August 1992 über den Hypothekarkredit gesichert, sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Eine Bankforderung, die aus einem im Rahmen einer Krediteröffnung gewährten Vorschuss hervorgeht, kann abgetreten werden.2. Im Falle einer in Nr.1 erwähnten Abtretung gelten die Vorzugsrechte und Sicherheiten, die die Krediteröffnung sichern, in Höhe der abgetretenen Bankforderung ebenfalls zugunsten des Zessionars, ungeachtet der Höhe des aufgrund der Krediteröffnung noch geschuldeten Betrags. 3. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wird die in Nr.1 erwähnte abgetretene Bankforderung vorrangig vor den Bankforderungen bezahlt, die auf Vorschüssen beruhen, die nach dieser Abtretung im Rahmen der Krediteröffnung gewährt werden; Bankforderungen, die auf Vorschüssen beruhen, die vor dem oder am Tag der Abtretung entstanden sind, werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Bankforderungen bezahlt, es sei denn, der Zedent und der Zessionar haben vertraglich eine Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart. 4. Das Recht auf Nutzung der Krediteröffnung wird in Höhe des vom Kreditnehmer wegen des abgetretenen Vorschusses noch geschuldeten Betrags ausgesetzt.5. Der Zedent kann jederzeit verlangen, vom Zessionar über den in Nr. 4 erwähnten geschuldeten Betrag informiert zu werden.

Abschnitt 3 - Andere Sicherheiten als hypothekarische Sicherheiten für zukünftige Schulden oder für alle Beträge Art. 5 - Sichert ein selbes Vorzugsrecht, Pfandrecht oder Pfandrecht an einem Handelsgeschäft oder eine selbe persönliche Sicherheit mehrere Bankforderungen, kann jede gesicherte Forderung abgetreten werden und gilt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der Vorteil der Vorzugsrechte und Sicherheiten in Höhe der abgetretenen Forderung zugunsten jedes Zessionars. Unbeschadet der Artikel 51 bis 53 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit können Festsetzungen des Rangverhältnisses und Nachrangigkeiten, die zur Regelung der Reihenfolge der Zahlungen dieser Bankforderungen festgelegt werden - einschliesslich solcher Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten zugunsten eines Sondervermögens eines Kreditinstituts, das belgische Covered Bonds ausgegeben hat -, von Rechts wegen Dritten gegenüber, die nicht Schuldner von nachrangigen Bankforderungen oder persönlichen Sicherheiten sind, wirksam gemacht werden und sind sie den betreffenden Schuldnern gegenüber wirksam, sobald sie ihnen notifiziert worden sind. Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, es sei denn, sie geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu.

Abschnitt 4 - Aufrechnung und bestimmte andere Ausnahmen Art. 6 - § 1 - Wurde die Abtretung oder Verpfändung einer Forderung gegenüber einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut, die in Zusammenhang steht mit Diensten erwähnt in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993, diesem Institut notifiziert oder von ihm anerkannt, kann dieses Institut gegenüber dem Zessionar oder Pfandgläubiger ungeachtet jeglichen Zusammenhangs Folgendes nicht mehr geltend machen: 1. die gesetzliche oder vertragliche Aufrechnung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung, wenn die Bedingungen für die Aufrechnung erst nach der Notifizierung oder Anerkennung erfüllt werden, 2.die Einrede der Nichterfüllung, durch die die Zahlung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung ausgesetzt oder herabgesetzt würde, wenn die Bedingungen für die Einrede der Nichterfüllung erst nach der Notifizierung oder Anerkennung erfüllt werden. § 2 - Wurde die Abtretung oder Verpfändung einer Bankforderung durch oder an ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus dem Schuldner notifiziert oder von ihm anerkannt, kann dieser Schuldner gegenüber dem Zessionar oder Pfandgläubiger ungeachtet jeglichen Zusammenhangs die gesetzliche oder vertragliche Aufrechnung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung nicht mehr geltend machen, wenn die Bedingungen für die Aufrechnung erst nach der Notifizierung oder Anerkennung erfüllt werden.

Nach der Abtretung oder Verpfändung einer Bankforderung durch oder an ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus kann der Schuldner ungeachtet dessen, ob die Abtretung oder Verpfändung ihm vorher notifiziert worden ist beziehungsweise ob er sie anerkannt hat oder nicht, gegenüber dem Zessionar oder Pfandgläubiger ungeachtet jeglichen Zusammenhangs die gesetzliche oder vertragliche Aufrechnung nicht mehr geltend machen, wenn die Bedingungen für die Aufrechnung erst anlässlich oder infolge eines Insolvenzverfahrens oder einer Konkurrenzsituation in Bezug auf den Zedenten oder Pfandschuldner erfüllt werden. § 3 - Wurde die Abtretung oder Verpfändung einer Bankforderung durch oder an ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus dem Schuldner notifiziert oder von ihm anerkannt, kann dieser Schuldner gegenüber dem Zessionar oder Pfandgläubiger ungeachtet jeglichen Zusammenhangs die Einrede der Nichterfüllung, durch die die Zahlung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung ausgesetzt oder herabgesetzt würde, nicht mehr geltend machen, wenn die Bedingungen für die Einrede der Nichterfüllung erst nach der Notifizierung oder Anerkennung erfüllt werden.

Nach der Abtretung oder Verpfändung einer Bankforderung durch oder an ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus kann der Schuldner ungeachtet dessen, ob die Abtretung oder Verpfändung ihm vorher notifiziert worden ist beziehungsweise ob er sie anerkannt hat oder nicht, gegenüber dem Zessionar oder Pfandgläubiger ungeachtet jeglichen Zusammenhangs die Einrede der Nichterfüllung, durch die die Zahlung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung ausgesetzt oder herabgesetzt würde, nicht mehr geltend machen, wenn die Bedingungen für die Einrede der Nichterfüllung erst anlässlich oder infolge eines Insolvenzverfahrens oder einer Konkurrenzsituation in Bezug auf den Zedenten oder Pfandschuldner erfüllt werden. § 4 - Nicht anwendbar sind: 1. Paragraph 1, wenn der Zedent oder Pfandschuldner eine öffentliche oder finanzielle juristische Person ist und das Kreditinstitut oder Finanzinstitut eine Nettingvereinbarung im Sinne des Gesetzes über Finanzsicherheiten geltend machen kann, die Teil einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten im Sinne des Gesetzes über Finanzsicherheiten oder einer Vereinbarung, die eine dingliche Sicherheit umfasst, ist, 2.die Paragraphen 2 und 3, wenn der Schuldner der abgetretenen oder verpfändeten Forderung Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit geltend machen kann, 3. Paragraph 2 in Bezug auf die vertragliche Aufrechnung, wenn der Schuldner eine öffentliche oder finanzielle juristische Person ist, die eine Nettingvereinbarung im Sinne des Gesetzes über Finanzsicherheiten geltend machen kann, die Teil einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder einer Vereinbarung, die eine dingliche Sicherheit umfasst, ist. § 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 stehen der Aufrechnung nicht im Wege, die im Hinblick auf die Verwertung eines Pfandrechts oder einer anderen dinglichen Sicherheit, mit der die aufzurechnende Forderung belastet wäre, geltend gemacht oder durchgeführt würde.

Abschnitt 5 - Formvorschriften und Zugehöriges Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung sind Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 26 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Buch II Titel I Kapitel 2 Artikel 8 des Handelsgesetzbuches und die Artikel 18 und 20 des Gesetzes vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen bei Abtretung einer Bankforderung an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus auf diese Abtretung nicht anwendbar. Dieselben Bestimmungen sind nicht auf die Verpfändung einer Forderung zugunsten oder durch ein solches Institut oder einen solchen Organismus anwendbar. § 2 - Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwirbt der Zessionar durch einfache Einhaltung der Vorschriften von Buch III Titel VI Kapitel VIII des Zivilgesetzbuches bei Abtretung einer Bankforderung an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus alle Rechte aus Versicherungsverträgen, über die der Zedent als Sicherheit für oder in Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen verfügt. Eine Verpfändung derselben Rechte zugunsten oder durch ein solches Institut, einen solchen Organismus oder ein Sondervermögen erfolgt durch einfache Einhaltung der Vorschriften von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches oder von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches. § 3 - Für eine Vollmacht zur Bestellung eines Pfandrechts an einem Handelsgeschäft gilt vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmung in der Vollmacht von Rechts wegen, dass sie zugunsten des Bruchteilsnachfolgers oder Einzelnachfolgers des Inhabers der gesicherten Bankforderung, Zessionare der Bankforderung einbegriffen, vereinbart wurde. Sofern der ursprüngliche Gläubiger zum Zeitpunkt der ersten Abtretung die gesetzlichen Bedingungen erfüllt hat, um Inhaber eines Pfandrechts an einem Handelsgeschäft zu werden, sind spätere Zessionare der Bankforderung und der Rechte in Zusammenhang mit der Vollmacht nicht verpflichtet, diese gesetzlichen Bedingungen einzuhalten.

Wird eine Bankforderung an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus abgetreten, erwirbt der Zessionar vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar die Rechte, die der Zedent gemäss der Vollmacht besitzt, in Höhe der abgetretenen Forderung. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar kann der Zessionar diese Rechte gegenüber dem Vollmachtgeber und den in der Vollmacht bestimmten Bevollmächtigten ausüben. Auf der Grundlage der Vollmacht kann das Pfandrecht an einem Handelsgeschäft zugunsten des Zessionars bestellt werden, bevor der oder die Vollmachtgeber und der Schuldner der abgetretenen Verbindlichkeiten von der Abtretung Kenntnis erhalten.

Werden eine oder mehrere Forderungen, die durch eine Vollmacht gesichert sind, vor Bestellung dieses Pfandrechts an einem Handelsgeschäft an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus abgetreten, sichert das in Ausführung der Vollmacht bestellte Pfandrecht vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar nicht nur bestehende und zukünftige Forderungen des Zedenten, die in der Hypothekenbestellungsurkunde beschrieben sind, sondern auch von Rechts wegen Forderungen, die der Zedent dem Zessionar vorher abgetreten hat. Das Pfandrecht kann nach Wahl entweder auf den alleinigen Namen des Zedenten oder auf den Namen des Zedenten und des Zessionars oder auf den alleinigen Namen des Zessionars eingetragen werden. Ungeachtet der gewählten Eintragungsart gelten aufgrund des Pfandrechts zugunsten des Zessionars Rechte in Höhe der an ihn abgetretenen Forderung(en) und kann er diese Rechte gegenüber demjenigen, der das Pfandrecht gewährt, und gegenüber Dritten ausüben.

Abschnitt 6 - Belgische Covered Bonds Art. 8 - § 1 - Die Abtretung von Bankforderungen, Finanzinstrumenten und Zugehörigem oder anderen diesbezüglichen Rechten durch oder an ein Kreditinstitut, das belgische Covered Bonds ausgibt, die aufgrund einer Abtretungsvereinbarung eine Abtretung gegen einen Preis ist: 1. gilt als Verkauf dieser Aktiva, wenn die Abtretung im Rahmen der oder im Hinblick auf die Ausgabe belgischer Covered Bonds oder eines Programms zur Ausgabe belgischer Covered Bonds erfolgt, 2.ist gültig und Dritten gegenüber wirksam und kann daher wirksam werden, einschliesslich im Falle eines Insolvenzverfahrens, einer Pfändung oder einer Konkurrenzsituation, wenn die Abtretung vor dem Zeitpunkt stattfindet, zu dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Pfändung oder Konkurrenzsituation eintritt, oder, wenn die Abtretung nach diesem Zeitpunkt stattfindet, wenn die Gegenpartei sich darauf berufen kann, dass sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung in berechtigter Unkenntnis befand hinsichtlich der Eröffnung eines solchen Verfahrens oder des vorherigen Eintretens einer solchen Situation. § 2 - Die Registrierung eines Vermögenswertes wie in Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt durch ein Kreditinstitut, das belgische Covered Bonds ausgibt, ist gültig und Dritten gegenüber wirksam und kann daher wirksam werden, wenn die Registrierung: a) vor dem Zeitpunkt stattfindet, zu dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Pfändung oder Konkurrenzsituation eintritt, oder b) am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet, sofern das Institut sich darauf berufen kann, dass es sich in berechtigter Unkenntnis befand hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 3 - Die Artikel 8 Absatz 8, 17 und 18 des Konkursgesetzes vom 8.

August 1997 sind weder auf die in § 1 erwähnten Abtretungen noch auf die in § 2 erwähnten Registrierungen anwendbar. § 4 - Die Wirksamkeit einer Abtretung oder einer Registrierung von Vermögenswerten wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt kann nur in Anwendung von Artikel 1167 des Zivilgesetzbuches oder von Artikel 20 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 beeinträchtigt werden.

Art. 9 - § 1 - Die Registrierung einer Bankforderung gemäss Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 oder die Entnahme einer Forderung aus diesem Register für eine Wiederanlage im allgemeinen Vermögen des Kreditinstituts, das die belgischen Covered Bonds ausgibt, für die das Register geführt wird, wird für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 wie eine Abtretung dieser Forderungen behandelt. Dabei gilt das Sondervermögen im Falle der Registrierung als Zessionar und im Falle der Entnahme aus dem Register als Zedent. § 2 - Erfolgt die Entnahme aus dem Register infolge einer Abtretung der Bankforderung an einen anderen Zessionar als das Kreditinstitut, das die belgischen Covered Bonds ausgibt, für die das Register geführt wird, sind die Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 auf die Abtretung an den Zessionar anwendbar und stellt die Entnahme eine einfache Ausführungshandlung in Bezug auf diese Abtretung dar. § 3 - Die Registrierung oder Entnahme eines Vermögenswertes aus dem Register ist an sich der Beweis der Registrierung beziehungsweise Entnahme des betreffenden Vermögenswertes aus dem Sondervermögen, auf das dieses Register sich bezieht, und des Datums dieser Registrierung oder Entnahme, wenn das Register geführt wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 und den betreffenden Ausführungserlassen auf der Grundlage von Artikel 64/20 § 3 des Gesetzes vom 22. März 1993.

Abschnitt 7 - Zeitliche Geltung Art. 10 - § 1 - Die Artikel von Kapitel 3 sind auf alle Vereinbarungen anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden sind, auf Forderungen, die daraus hervorgehen, und auf Sicherheiten und Garantien einschliesslich unwiderruflicher Vollmachten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gewährt worden sind oder deren Datum vor diesem Inkrafttretungsdatum liegt.

Die Artikel 3, 4, 5 und 7 sind nicht auf Abtretungen oder Verpfändungen von Bankforderungen anwendbar: 1. deren Datum vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt oder 2.die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, jedoch in Ausführung von Vereinbarungen, die vor diesem Datum abgeschlossen worden sind, erfolgen, ausser wenn Zessionar und Zedent beziehungsweise Pfandgläubiger und Pfandschuldner von Forderungen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vertraglich vereinbaren, dass die Artikel 3, 4, 5 oder 7 anwendbar sind. § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt die Rechte nicht, die Dritte vorher erworben haben.

KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit Art. 11 - Artikel 50 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 50 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf alle Schuldforderungen, die durch eine Hypothek gesichert sind, auf alle Schuldforderungen, für die ein Recht, eine hypothekarische Sicherheit einschliesslich einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens zu verlangen, festgelegt worden ist, und auf alle Schuldforderungen, die durch ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut gesichert sind, ob diese Schuldforderungen in Titel I des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind oder nicht." Art. 12 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn eine in Artikel 50 erwähnte Schuldforderung an eine oder von einer Einrichtung oder gegebenenfalls an oder durch ein Sondervermögen oder eine Unterteilung einer Einrichtung abgetreten oder verpfändet wird, die/das zum Zeitpunkt der Abtretung oder Verpfändung: 1.ein Mobilisierungsorganismus im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Massnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor ist, 2. ein belgisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist, ein Sondervermögen eines Kreditinstituts, das belgische Covered Bonds im Sinne des vorliegenden Gesetzes ausgibt, gegebenenfalls einbegriffen, 3. ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes über Finanzsicherheiten ist, sind die Artikel 5 und 92 Absatz 3 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 auf diese Abtretung oder Verpfändung nicht anwendbar.

Der Zedent oder Pfandschuldner hat auf Antrag Dritter erforderliche Auskünfte über die Identität des Zessionars oder Pfandgläubigers zu erteilen." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein Vorschuss, der gewährt wird im Rahmen einer bevorrechtigten Krediteröffnung oder einer Hypothekarkrediteröffnung oder im Rahmen einer Krediteröffnung, bei der das Recht, eine hypothekarische Sicherheit einschliesslich einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens zu verlangen, festgelegt ist, kann abgetreten werden." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In dem im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fall gelten die Vorzugsrechte und Sicherheiten, die die Krediteröffnung sichern, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar die Rechte, eine hypothekarische Sicherheit zu verlangen, ebenfalls zugunsten des Zessionars, ungeachtet der Höhe des aufgrund der Krediteröffnung noch geschuldeten Betrags.Der abgetretene Vorschuss wird vorrangig vor den Vorschüssen bezahlt, die nach der Abtretung im Rahmen der Krediteröffnung gewährt werden. Vor dem oder am Tag der Abtretung gewährte Vorschüsse werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Vorschüsse bezahlt, ausser wenn Zedent und Zessionar eine andere Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart haben. Artikel 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 ist auf solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten nicht anwendbar. Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, einschliesslich der Rechte des Zessionars oder Pfandgläubigers von bestehenden Schuldforderungen in Bezug auf Vorschüsse, die vorher abgetreten oder verpfändet worden sind, es sei denn, diese Dritten geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu." 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 5.In § 3 werden die Wörter "Der Urkunde über die Einwilligung in die Streichung oder Verringerung wird" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 92 Absatz 2 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird der Urkunde über die Einwilligung in die Streichung oder Herabsetzung" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung sichert eine Hypothek, die für bestehende und zukünftige Schulden bestellt wird, die auf der Grundlage der in der Hypothekenbestellungsurkunde enthaltenen Beschreibung der gesicherten Schuldforderungen bestimmt oder bestimmbar sind, ebenfalls von Rechts wegen Schuldforderungen, die dieser Beschreibung entsprechen und die der Hypothekengläubiger vorher einer Einrichtung, einer Unterteilung einer Einrichtung oder einem Sondervermögen wie in § 1 erwähnt abgetreten hat, unter der Bedingung, dass diese Abtretung dem Schuldner der Schuldforderung noch nicht notifiziert worden ist und er sie zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung nicht anerkannt hat. Absatz 1 ist auch auf abgetretene Schuldforderungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Abtretung nicht durch eine Hypothek, ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder ein Recht, eine hypothekarische Sicherheit einschliesslich einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens zu verlangen, gesichert sind." Art. 13 - Artikel 51bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Falls ein und dieselbe Hypothek im Rahmen oder ausserhalb des Rahmens einer Krediteröffnung mehrere Schuldforderungen sichert, von denen eine an eine Einrichtung oder Unterteilung einer Einrichtung wie in Artikel 51 § 1 vorgesehen abgetreten wird, wird diese abgetretene Schuldforderung vorrangig vor den nach der Abtretung entstandenen Schuldforderungen bezahlt. Vor dem oder am Tag der Abtretung entstandene Schuldforderungen werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Schuldforderungen bezahlt, ausser wenn Zedent und Zessionar eine andere Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart haben. Artikel 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 ist auf solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten nicht anwendbar.Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, einschliesslich der Rechte des Zessionars oder Pfandgläubigers von bestehenden Schuldforderungen, die vorher abgetreten oder verpfändet worden sind, es sei denn, diese Dritten geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu." Art. 14 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 51ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51ter - § 1 - Für eine Hypothekenvollmacht gilt vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmung in der Vollmacht von Rechts wegen, dass sie zugunsten des Bruchteilsnachfolgers oder Einzelnachfolgers des Inhabers der gesicherten Schuldforderung, Zessionare der Schuldforderung einbegriffen, vereinbart wurde. Für ein Hypothekenversprechen gilt vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmung von Rechts wegen, dass es zugunsten des Bruchteilsnachfolgers oder Einzelnachfolgers des Inhabers der gesicherten Schuldforderung, Zessionare der Schuldforderung einbegriffen, vereinbart wurde. § 2 - Wird eine Schuldforderung gemäss Artikel 51 § 1 abgetreten, erwirbt der Zessionar vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar die Rechte, die der Zedent gemäss einer Hypothekenvollmacht oder einem Hypothekenversprechen besitzt, in Höhe der abgetretenen Schuldforderung. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar kann der Zessionar diese Rechte gegenüber dem Vollmachtgeber und den in der Vollmacht bestimmten Bevollmächtigten beziehungsweise gegenüber denen, die das Hypothekenversprechen gegeben haben, ausüben. Auf der Grundlage der Vollmacht oder des Hypothekenversprechens kann die Hypothek zugunsten des Zessionars bestellt werden, bevor der oder die Vollmachtgeber und der Schuldner der abgetretenen Verbindlichkeiten von der Abtretung Kenntnis erhalten. § 3 - Werden eine oder mehrere Schuldforderungen, die durch eine Hypothekenvollmacht oder ein Hypothekenversprechen gesichert sind, vor der Hypothekenbestellung an eine Einrichtung, eine Unterteilung einer Einrichtung oder ein Sondervermögen wie in Artikel 51 § 1 erwähnt abgetreten, sichert die in Ausführung der Vollmacht oder des Hypothekenversprechens bestellte Hypothek vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar nicht nur bestehende und zukünftige Schuldforderungen des Zedenten, die in der Hypothekenbestellungsurkunde beschrieben sind, sondern auch von Rechts wegen Schuldforderungen, die der Zedent dem Zessionar vorher abgetreten hat. Die Hypothek kann nach Wahl entweder auf den alleinigen Namen des Zedenten oder auf den Namen des Zedenten und des Zessionars oder auf den alleinigen Namen des Zessionars eingetragen werden. Ungeachtet der gewählten Eintragungsart gelten zugunsten des Zessionars Hypothekenrechte in Höhe der an ihn abgetretenen Schuldforderung(en) und kann er diese Rechte gegenüber demjenigen, der die Hypothek gewährt, und gegenüber Dritten ausüben. § 4 - Wird eine Hypothek in Ausführung einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens bestellt, werden Schuldforderungen, die vor oder nach der Hypothekenbestellung an eine Einrichtung, ein Sondervermögen oder eine Unterteilung einer Einrichtung wie in Artikel 51 § 1 erwähnt abgetreten werden, vorrangig vor den nach der Abtretung entstandenen Schuldforderungen bezahlt, ungeachtet dessen, ob die betreffende Schuldforderung der Krediteröffnung zuzuordnen ist. Vor dem oder am Tag der Abtretung entstandene Schuldforderungen werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Schuldforderungen bezahlt, ausser wenn Zedent und Zessionar eine andere Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart haben. Artikel 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 ist auf Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten aufgrund des vorliegenden Paragraphen nicht anwendbar. Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, einschliesslich der Rechte des Zessionars oder Pfandgläubigers von bestehenden Schuldforderungen, die vorher abgetreten oder verpfändet worden sind, es sei denn, diese Dritten geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu." Art. 15 - In denselben Titel wird ein Artikel 51quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51quater - Wird zur Ersetzung einer Hypothekenvollmacht, eines Hypothekenversprechens oder einer bestehenden Hypothek eine neue Hypothekenvollmacht oder ein neues Hypothekenversprechen gewährt oder eine neue Hypothek bestellt, gilt für eine solche Hypothekenvollmacht, ein solches Hypothekenversprechen oder eine solche Hypothek - vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar oder zwischen dem Pfandschuldner und dem Pfandgläubiger und in demselben Masse wie bei diesen bestehenden Sicherheiten - von Rechts wegen, dass die Hypothekenvollmacht oder das Hypothekenversprechen gewährt beziehungsweise die Hypothek bestellt wird zugunsten des Zessionars oder des Pfandgläubigers der Schuldforderungen, die durch die bestehende Hypothekenvollmacht, das bestehende Hypothekenversprechen oder die bestehende Hypothek gesichert sind und die vor der Ersetzung an eine oder von einer Einrichtung, an ein oder von einem Sondervermögen oder an eine oder von einer Unterteilung einer Einrichtung wie in Artikel 51 § 1 erwähnt abgetreten oder verpfändet worden sind." Art. 16 - In denselben Titel wird ein Artikel 51quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51quinquies - § 1 - Wird eine Schuldforderung, die an eine Einrichtung, ein Sondervermögen oder eine Unterteilung einer Einrichtung wie in Artikel 51 § 1 erwähnt abgetreten worden ist, von dieser Einrichtung, diesem Sondervermögen oder dieser Unterteilung einer Einrichtung abgetreten: 1. erwirbt der Zessionar ebenfalls die Rechte, die die Einrichtung, das Sondervermögen oder die Unterteilung gemäss den Artikeln 50 bis 51quater besitzt, einschliesslich der Rechte, die sich auf Vorzugsrechte, Hypotheken, Hypothekenvollmachten und Hypothekenversprechen oder Hypotheken, die aufgrund einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens bestellt worden sind, beziehen, 2.behält die Schuldforderung ihren entsprechend den Artikeln 51bis § 3 und 51ter § 4 bestimmten Rang vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Abtretungsvereinbarung. Artikel 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 ist auf solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten nicht anwendbar. § 2 - Wenn eine Schuldforderung zugunsten oder von einer Einrichtung, einem Sondervermögen oder einer Unterteilung einer Einrichtung wie in Artikel 51 § 1 erwähnt verpfändet wird: 1. umfasst das Pfand vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Verpfändungsurkunde die Rechte des Pfandschuldners in Bezug auf die Hypothekenvollmacht, das Hypothekenversprechen oder die Hypothek, die aufgrund der Hypothekenvollmacht oder des Hypothekenversprechens bestellt worden ist, 2.kann der Pfandgläubiger vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Verpfändungsurkunde gegenüber Dritten, dem Vollmachtgeber und den in der Vollmacht bestimmten Bevollmächtigten und gegenüber dem, der das Hypothekenversprechen gegeben hat, die Rechte des Pfandschuldners in Bezug auf die Hypothekenvollmacht, das Hypothekenversprechen oder die Hypothek, die aufgrund der Hypothekenvollmacht oder des Hypothekenversprechens bestellt worden ist, die zu seinen Gunsten verpfändet worden sind, ausüben. Die Hypothek kann nach Wahl entweder auf den alleinigen Namen des Pfandschuldners oder auf den Namen des Pfandschuldners und des Zedenten, der die Schuldforderung an den Pfandschuldner abgetreten hat, oder auf den alleinigen Namen des Zedenten der Schuldforderung eingetragen werden." Art. 17 - In denselben Titel wird ein Artikel 51sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51sexies - Wird eine Schuldforderung, die in einer auf den Inhaber oder an Order lautenden Hauptausfertigung einer Hypothek enthalten ist, zugunsten oder von einer Einrichtung, einem Sondervermögen oder einer Unterteilung einer Einrichtung wie in Artikel 51 § 1 erwähnt abgetreten oder verpfändet, sind die Bestimmungen der Artikel 50 bis 51quinquies auf diese Abtretung oder Verpfändung anwendbar, ohne dass eine Indossierung oder Übergabe des Wertpapiers an den Zessionar beziehungsweise Pfandgläubiger erforderlich ist." Art. 18 - In denselben Titel wird ein Artikel 51septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51septies - § 1 - Die Registrierung einer Schuldforderung gemäss Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder die Streichung einer Schuldforderung aus diesem Register für eine Wiederanlage im allgemeinen Vermögen der Einrichtung, die die belgischen Covered Bonds ausgibt, für die das Register geführt wird, wird für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 51 bis 51sexies des vorliegenden Gesetzes wie eine Abtretung dieser Schuldforderungen behandelt. Dabei gilt das Sondervermögen im Falle der Registrierung als Zessionar und im Falle der Streichung aus dem Register als Zedent. § 2 - Erfolgt die Streichung aus dem Register aufgrund einer Abtretung der Schuldforderung an einen anderen Zessionar als das Kreditinstitut, das die belgischen Covered Bonds ausgibt, für die das Register geführt wird, sind die Bestimmungen der Artikel 51 bis 51sexies des vorliegenden Gesetzes auf die Abtretung an den Zessionar anwendbar und stellt die Streichung eine einfache Ausführungshandlung in Bezug auf diese Abtretung dar." Art. 19 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "des Verkaufs von Hypothekentätigkeit" werden durch die Wörter "des Verkaufs der ganzen oder eines Teils der Hypothekentätigkeit" ersetzt. 2. Zwischen dem Wort "Hypothekentätigkeit" und den Wörtern "seitens eines Unternehmens" werden die Wörter "oder des ganzen oder eines Teils des Portfolios dieser Schuldforderungen" eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 51, 51bis § 3, 51ter, 51quater, 51quinquies und 51sexies sind ebenfalls anwendbar, wenn die betreffende Abtretung gemäss vorliegendem Artikel 53 von einem oder an ein Unternehmen, das Titel II des vorliegenden Gesetzes unterliegt, getätigt wird." Art. 20 - § 1 - Vorbehaltlich der Paragraphen 2 und 3 sind die Artikel des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, so wie sie durch vorliegendes Gesetz abgeändert oder eingefügt werden, auf alle Vereinbarungen anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden sind, auf Schuldforderungen, die daraus hervorgehen, auf Sicherheiten einschliesslich Hypothekenvollmachten und Hypothekenversprechen und auf Abtretungen oder Verpfändungen erwähnt in Artikel 51 § 1, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt worden sind oder deren Datum vor diesem Inkrafttretungsdatum liegt. § 2 - Mit Ausnahme von § 3 sind die Abänderungen von Artikel 51bis § 3 und die neuen Artikel 51ter §§ 2 bis 4, 51quater, 51quinquies und 51sexies des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit nicht auf Abtretungen oder Verpfändungen von Schuldforderungen anwendbar: 1. deren Datum vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt oder 2.die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, jedoch in Ausführung von Vereinbarungen, die vor diesem Datum abgeschlossen worden sind, erfolgen. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 2 sind die Abänderungen von Artikel 51bis § 3 und die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, die in § 2 erwähnt sind, auf Abtretungen und Verpfändungen von Schuldforderungen anwendbar, die in Ausführung von Vereinbarungen getätigt werden, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden sind, ungeachtet dessen, ob die Abtretungen oder Verpfändungen vor oder nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen, wenn Zessionar und Zedent beziehungsweise Pfandgläubiger und Pfandschuldner von Schuldforderungen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vertraglich vereinbaren, dass diese Bestimmungen anwendbar sind. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 beeinträchtigen nicht die Rechte, die Dritte vorher erworben haben.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherkredit Art. 21 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, werden die Wörter ", die die entsprechende Zulassung erhalten haben, um solche Anlagen vorzunehmen," gestrichen.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes über Finanzsicherheiten Art. 22 - In Artikel 4/1 § 1 des Gesetzes über Finanzsicherheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn eine durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut gesicherte Bankforderung gemäss vorliegendem Gesetz vereinbarungsgemäss verpfändet oder übertragen wird und wenn Artikel 51 § 1 des Gesetzes über den Hypothekarkredit nicht anwendbar ist, sind die Artikel 5 und 92 Absatz 3 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 auf diese Verpfändung oder Übertragung nicht anwendbar, unbeschadet des Titels III des Gesetzes über den Hypothekarkredit." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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