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Wet van 03 april 2013
gepubliceerd op 17 februari 2014

Wet houdende invoeging van boek IV "Bescherming van de mededinging" en van boek V "De mededinging en de prijsevoluties" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IV en aan boek V en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek IV en aan boek V, in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000081
pub.
17/02/2014
prom.
03/04/2013
ELI
eli/wet/2013/04/03/2014000081/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van boek IV "Bescherming van de mededinging" en van boek V "De mededinging en de prijsevoluties" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IV en aan boek V en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek IV en aan boek V, in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april 2013 houdende invoeging van boek IV "Bescherming van de mededinging" en van boek V "De mededinging en de prijsevoluties" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IV en aan boek V en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek IV en aan boek V, in boek I van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Buch IV Art. I.6 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch IV: - beherrschende Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten." Art. 3 - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3 - Begriffsbestimmungen Buch V Art. I.7 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch V: - Preisbeobachtungsstelle: Einrichtung, die mit den in Artikel 108 Buchstabe i) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Beobachtungen und Analysen beauftragt ist." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH IV - Schutz des Wettbewerbs TITEL 1 - Wettbewerbsregeln KAPITEL 1 - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. IV.1 - § 1 - Verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere: 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, 2.die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, 4.die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. § 2 - Aufgrund des vorliegenden Artikels verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse sind von Rechts wegen nichtig. § 3 - Jedoch können die Bestimmungen von § 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf: 1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, 2.Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und 3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen oder es kleinen und mittleren Betrieben ermöglichen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder auf dem internationalen Markt zu festigen, ohne dass den beteiligten Unternehmen: a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. § 4 - Natürlichen Personen ist es verboten, im Namen und für Rechnung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung mit Konkurrenten zu verhandeln oder mit ihnen Vereinbarungen zu treffen über: a) die Festsetzung der Preise beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Dritte, b) die Einschränkung der Erzeugung oder des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen, c) die Zuweisung von Märkten. Art. IV.2 - Verboten ist, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, 2.der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 4.der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Art. IV.3 - In Artikel IV.1 § 1 und in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken werden im Folgenden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken bezeichnet.

Art. IV.4 - Das Verbot von Artikel IV.1 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, für die Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder durch Verordnung oder Entscheidung der Europäischen Kommission für anwendbar erklärt worden ist.

Das Verbot von Artikel IV.1 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt weder einschränken noch verhindern noch verfälschen, jedoch den Schutz einer in Absatz 1 erwähnten Verordnung genießen könnten, wenn sie diesen Handel beeinträchtigt hätten oder diesen Wettbewerb eingeschränkt, verhindert oder verfälscht hätten.

Das Verbot von Artikel IV.1 § 1 ist nicht auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, die in den Anwendungsbereich eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel IV.5 fallen.

Art. IV.5 - § 1 - Der König kann nach Konsultierung der in Artikel IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission und der Belgischen Wettbewerbsbehörde durch Erlass Artikel IV.1 § 1 auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären.

Der Erlass ist mit Gründen versehen. Er wird im Ministerrat beraten, wenn er von der Stellungnahme oder dem Antrag der Belgischen Wettbewerbsbehörde abweicht. § 2 - Der Königliche Erlass enthält eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die er Anwendung findet, und bestimmt insbesondere: 1. Beschränkungen oder Bestimmungen, die darin nicht enthalten sein dürfen, 2.Bestimmungen, die darin enthalten sein müssen, oder sonstige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Dieser Königliche Erlass ergeht für einen bestimmten Zeitraum. Er kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, der für das Ergehen des Erlasses wesentlich war; in diesem Fall werden Übergangsmaßnahmen für die unter den ursprünglichen Erlass fallenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt.

KAPITEL 2 - Zusammenschlüsse Art. IV.6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass: 1. zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder 2.eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. § 2 - Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von § 1 Nr. 2 dar. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: 1. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, 2.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf Zusammensetzung, Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. § 4 - Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet: 1. die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder 2.die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. § 5 - Ein Zusammenschluss im Sinne von § 1 wird nicht bewirkt: 1. wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Finanzinstrumenten für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Anteile zur Repräsentierung von zweifelhaften oder überfälligen Forderungen erworben wurden, 2. wenn ein gerichtlich oder behördlich bestellter Vertreter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Verfahrens der Zwangsliquidation die Kontrolle erwirbt, 3.wenn die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.

Art. IV.7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen in Belgien gemeinsam einen gemäß den in Artikel IV.8 erwähnten Kriterien bestimmten Umsatz von mehr als 100 Millionen EUR erzielen und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in Belgien jeweils einen Umsatz von mindestens 40 Millionen EUR erzielen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die in § 1 erwähnten Schwellen erhöhen. § 3 - Alle drei Jahre prüft die Belgische Wettbewerbsbehörde die in § 1 erwähnten Schwellen und berücksichtigt dabei unter anderem die wirtschaftliche Auswirkung und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.

Art. IV.8 - § 1 - Der in Artikel IV.7 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr in Belgien erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen. § 2 - Wird ein Zusammenschluss durch Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, in Abweichung von § 1 auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die so veräußerten Teile entfällt.

Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1, die innerhalb zweier Jahre zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet. § 3 - An die Stelle des Umsatzes tritt: 1. bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden im Königlichen Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten definierten Ertragsposten, gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern: a) Zinserträge und ähnliche Erträge, b) Erträge aus Wertpapieren: - Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, - Erträge aus Beteiligungen, - Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, c) Provisionserträge, d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften, e) sonstige betriebliche Erträge. Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in Belgien besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in Belgien errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht, 2. bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien;diese Summe umfasst alle vereinnahmten und alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Es ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von den in Belgien ansässigen Personen gezahlt werden. § 4 - Was die Anwendung von Artikel IV.7 betrifft und unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich der Umsatz jedes der Unternehmen aus der Summe der Umsätze aller Unternehmen derselben Gruppe zusammen.

Im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen verbundene Unternehmen sind als derselben Gruppe zugehörig anzusehen. § 5 - Für die in Artikel IV.12 erwähnten öffentlichen Unternehmen ist der zu berücksichtigende Umsatz der Umsatz aller Unternehmen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der Verwaltungsaufsicht.

Art. IV.9 - § 1 - Für Zusammenschlüsse ist die vorherige Erlaubnis der Belgischen Wettbewerbsbehörde erforderlich, die feststellt, ob sie zulässig sind. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Entscheidung wird Folgendes berücksichtigt: 1. die Notwendigkeit, auf dem nationalen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des belgischen Staatsgebiets ansässige Unternehmen, 2.die Marktstellung und die wirtschaftliche Macht und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher und die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. § 3 - Zusammenschlüsse, die nicht zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für zulässig erklärt. § 4 - Zusammenschlüsse, die zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für unzulässig erklärt. § 5 - Soweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäß Artikel IV.6 § 2 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels IV.1 beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben zulässig ist.

Bei dieser Beurteilung wird insbesondere berücksichtigt, ob: 1. es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt, 2.die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

Art. IV.10 - § 1 - Zusammenschlüsse im Sinne des vorliegenden Buches sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug beim Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde anzumelden. Die Parteien können jedoch einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschließen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht. Im Fall eines Übernahmeangebots können die Parteien ebenfalls einen Entwurf anmelden, wenn sie öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben. § 2 - Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne von Artikel IV.6 § 1 Nr. 1 oder in Form der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel IV.6 § 1 Nr. 2 sind von den an der Fusion oder der Begründung der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden.

In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunehmen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt. § 3 - Ein Zusammenschluss wird nach Wahl der Anmelder in Niederländisch oder Französisch angemeldet. § 4 - Die Modalitäten der in § 1 erwähnten Anmeldungen werden vom König bestimmt. Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann spezifische Regeln für eine vereinfachte Anmeldung bestimmen. § 5 - Solange das Wettbewerbskollegium keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses fasst, dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen. § 6 - Paragraph 5 steht jedoch der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel IV.6 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Finanzinstrumenten, einschließlich solcher, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Finanzinstrumente konvertierbar sind, erworben wird, sofern: 1. der Zusammenschluss gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich beim Generalauditor angemeldet wird und 2.der Erwerber die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer vom Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde nach § 7 erteilten Befreiung ausübt. § 7 - Unbeschadet der in § 6 vorgesehenen Bestimmungen kann der Präsident jederzeit auf Antrag der Parteien eine Befreiung von der in § 5 bezeichneten Verpflichtung erteilen. In diesem Fall fordert der Präsident den Auditor auf, innerhalb zweier Wochen ab Hinterlegung des Antrags einen Bericht mit den Ermessenselementen, die für die in diesem Paragraphen erwähnte Entscheidungsfindung notwendig sind, zu hinterlegen. § 8 - Der Präsident kann seine Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

Art. IV.11 - Zusammenschlüsse, die der Kontrolle der Europäischen Kommission unterworfen sind, darin einbegriffen Zusammenschlüsse, die in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Europäische Kommission verwiesen werden, unterliegen nicht der durch vorliegendes Buch eingeführten Kontrolle.

Zusammenschlüsse, die von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Belgische Wettbewerbsbehörde verwiesen werden, unterliegen jedoch der durch vorliegendes Buch eingeführten Kontrolle. In diesen Fällen melden die Parteien den Zusammenschluss erneut beim Generalauditor gemäß Artikel IV.10 an.

KAPITEL 3 - Öffentliche Unternehmen Art. IV.12 - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Behörden besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Buches, soweit diese Anwendung die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragenen besonderen Aufgabe weder rechtlich noch tatsächlich verhindert.

KAPITEL 4 - Maßnahmen oder Entscheidungen eines ausländischen Staates Art. IV.13 - Außer bei einer Befreiung in den vom König bestimmten Fällen ist es Personen, die auf belgischem Staatsgebiet wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, verboten, Maßnahmen oder Entscheidungen eines ausländischen Staates oder seiner Einrichtungen Folge zu leisten, die sich auf eine Vorschrift über den Wettbewerb, die wirtschaftliche Macht oder handelsbeschränkende Praktiken im Bereich des internationalen See- und Luftverkehrs beziehen.

Der König bestimmt die durch diese Verbotsbestimmung betroffenen Handlungen.

Die Befreiung kann auf Antrag der Interessehabenden von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister gewährt werden und gegebenenfalls bestimmten Modalitäten unterworfen werden.

Art. IV.14 - Der Minister oder sein Beauftragter muss innerhalb fünfzehn Tagen von Anweisungen oder Anträgen, die auf den in Artikel IV.13 erwähnten Maßnahmen oder Entscheidungen basieren, in Kenntnis gesetzt werden.

Art. IV.15 - Unbeschadet der Artikel IV.13 und IV.14 und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der Wettbewerbskommission Maßnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen Staat unterstehenden Einrichtung zu übermitteln.

TITEL 2 - Anwendung des Wettbewerbsrechts KAPITEL 1 - Belgische Wettbewerbsbehörde Abschnitt 1 - Organisation Art. IV.16 - § 1 - Ein autonomer Dienst mit Rechtspersönlichkeit, "Belgische Wettbewerbsbehörde" genannt, wird geschaffen. § 2 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten und dem Dienst des Präsidenten, 2.dem Wettbewerbskollegium, 3. dem Direktionsausschuss, 4.dem Auditorat unter der Leitung des Generalauditors. § 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde ist zuständig für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erwähnt in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend "AEUV") niedergelegten Wettbewerbsregeln. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass personelle, logistische und materielle Mittel, die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der Belgischen Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stellen muss. Zu diesem Zweck wird zwischen der Belgischen Wettbewerbsbehörde und dem FÖD Wirtschaft ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Präsidenten, des Beisitzer-Vizepräsidenten und der Beisitzer, die im Wettbewerbskollegium tagen, des Generalauditors, des Direktors der juristischen Untersuchungen, des Direktors der wirtschaftlichen Untersuchungen und der Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde.

Unterabschnitt 1 - Präsident und Dienst des Präsidenten Art. IV.17 - § 1 - Der Präsident der Belgischen Wettbewerbsbehörde (nachstehend "der Präsident") wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein einmal erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.

Der Präsident erfüllt die Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden.

Zu diesem Zweck kann er Aufträge dem Beisitzer-Vizepräsidenten, wenn Aufgaben des Wettbewerbskollegiums betroffen sind, und dem Direktor der wirtschaftlichen Untersuchungen, dem Direktor der juristischen Untersuchungen und den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde, wenn andere Aufgaben betroffen sind, übertragen. § 2 - Um zum Präsidenten ernannt werden zu können, muss der Kandidat die Prüfung der beruflichen Eignung bestehen. Mit dieser Prüfung sollen Reife und Fähigkeiten, die für die Ausübung des betreffenden Amtes erforderlich sind, bewertet werden. Modalitäten und Programm der Prüfung werden vom König festgelegt. Der Kandidat erbringt außerdem den Nachweis einer zweckdienlichen Erfahrung für die Ausübung des Amtes. Er muss Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache nachweisen.

Gegebenenfalls wird die Ausübung des Amtes als Präsident der Belgischen Wettbewerbsbehörde als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches angesehen. § 3 - Der Präsident wird in den Ruhestand versetzt, wenn er wegen eines schweren und bleibenden Gebrechens sein Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Art. IV.18 - Der Präsident darf keine Anweisung entgegennehmen, wenn er in Ausführung der Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden, Entscheidungen trifft und wenn er zu Wettbewerbssachen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Stellung bezieht.

Art. IV.19 - Der Beisitzer-Vizepräsident ersetzt den Präsidenten als Präsident des Wettbewerbskollegiums bei Interessenkonflikten oder begründeter Nichtverfügbarkeit. Der Beisitzer-Vizepräsident hat in Sachen, für die er als Präsident bestimmt wird, die Befugnisse und Pflichten, die durch vorliegendes Buch für den Präsidenten festgelegt werden.

Bei Nichtverfügbarkeit wird der Präsident als Präsident des Direktionsausschusses durch das älteste anwesende Mitglied ersetzt.

Bei Nichtverfügbarkeit des Beisitzer-Vizepräsidenten und des Präsidenten wird ein dritter Beisitzer bestimmt und übernimmt der älteste der drei Beisitzer bei den Sitzungen die Funktion als Präsident des Wettbewerbskollegiums.

Art. IV.20 - § 1 - Der Präsident ist unter anderem damit beauftragt: 1. Belgien in den europäischen und internationalen Wettbewerbsorganisationen bei allen Besprechungen, die die Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde betreffen, zu vertreten;er nimmt auch an anderen Besprechungen in europäischen und internationalen Einrichtungen über Rechtsvorschriften und Regelungen, die die Wettbewerbspolitik betreffen, teil, 2. für den FÖD Wirtschaft, das Parlament, die Regierung oder andere Instanzen zur Vorbereitung und Bewertung der Wettbewerbspolitik in Belgien beizutragen, zu einer besseren Kenntnis dieser Politik beizutragen, Untersuchungen zu leiten und auf informelle Weise Fragen und Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln in Sachen, die nicht wie in Artikel IV.41 § 1 erwähnt formell untersucht werden, zu regeln, 3. zur Vorbereitung der belgischen Rechtsvorschriften und Regelungen über die Wettbewerbsregeln und die Wettbewerbspolitik beizutragen, 4.die Belgische Wettbewerbsbehörde in Verfahren, die in den Artikeln IV.75 bis IV.79 erwähnt sind, zu vertreten. § 2 - Bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde wird ein Dienst des Präsidenten eingerichtet. Dieser Dienst untersteht der Leitung des Präsidenten und setzt sich aus den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde zusammen, die der Direktionsausschuss diesem Dienst zuweist. Für die Ausübung der in § 1 erwähnten Aufgaben kann er auch auf Mitglieder des in Artikel IV.27 § 1 erwähnten Auditorats zurückgreifen, und zwar bis zu einem Prozentsatz ihrer Zeit, den der Direktionsausschuss festlegt.

Unterabschnitt 2 - Wettbewerbskollegium Art. IV.21 - Das Wettbewerbskollegium ist das Entscheidungskollegium, das pro Sache vom Präsidenten einberufen wird, um in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen zu treffen.

Art. IV.22 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten oder Beisitzer-Vizepräsidenten, 2.zwei Beisitzern, die auf den alphabetischen Listen der Beisitzer bestimmt werden.

Die Bestimmung der Beisitzer erfolgt in alphabetischer Reihenfolge auf den in § 2 erwähnten Listen; die Beisitzer werden unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache abwechselnd bestimmt.

Im Wettbewerbskollegium tagt mindestens ein Jurist mit Erfahrung in der Beilegung von Streitsachen; wenn möglich besitzt mindestens ein Mitglied ein anderes Diplom.

Kann eine Sache einem Beisitzer-Vizepräsidenten oder einem Beisitzer der Sprachgruppe, die der Verfahrenssprache entspricht, nicht zugewiesen werden, ohne einen Interessenkonflikt hervorzurufen, erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage der Liste der anderen Sprachgruppe. § 2 - Der Beisitzer-Vizepräsident, der einer anderen Sprachrolle angehört als der Präsident, und die - höchstens zwanzig - Beisitzer werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.

Sie werden entsprechend der niederländischen oder französischen Sprachgruppe, der sie angehören und die durch die Sprache des Masterdiploms bestimmt wird, in alphabetischer Reihenfolge auf zwei gleich lange Listen verteilt.

Auf jeder Liste werden die Diplome der Beisitzer angegeben. § 3 - Um zum Beisitzer-Vizepräsidenten oder Beisitzer ernannt zu werden, muss der Kandidat die Ernennungsbedingungen erfüllen, die für den in Artikel IV.17 erwähnten Präsidenten festgelegt sind. § 4 - Der Beisitzer-Vizepräsident und die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, dürfen in Bezug auf diese Sache keine Anweisung entgegennehmen, wenn sie in Ausführung der Aufträge, die ihnen durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden, Entscheidungen treffen.

Unterabschnitt 3 - Direktionsausschuss Art. IV.23 - Der Direktionsausschuss ist für die Leitung der Belgischen Wettbewerbsbehörde verantwortlich.

Art. IV.24 - § 1 - Er setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten, 2.dem Generalauditor, 3. dem Direktor der wirtschaftlichen Untersuchungen, 4.dem Direktor der juristischen Untersuchungen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 2 - Der Direktor der wirtschaftlichen Untersuchungen und der Direktor der juristischen Untersuchungen werden nach einer Prüfung der beruflichen Eignung wie in Artikel IV.17 erwähnt vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.

Art. IV.25 - Der Direktionsausschuss ist unter anderem beauftragt mit: - Organisation und Zusammensetzung des Dienstes des Präsidenten und des Auditorats, - Festlegung der Leitlinien in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln, - Erstellung eines jährlichen Berichts, in dem die Prioritäten im Bereich der Geschäftsführung festgelegt und dem Minister mitgeteilt werden, - Erstellung der Geschäftsordnung des Auditorats, die vom König gebilligt wird.

Unterabschnitt 4 - Generalauditor und Auditorat Art. IV.26 - § 1 - Der Generalauditor wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernannt.

Um zum Generalauditor ernannt zu werden, muss der Kandidat die Ernennungsbedingungen erfüllen, die für den in Artikel IV.17 erwähnten Präsidenten festgelegt sind.

Gegebenenfalls wird die Ausübung des Amtes als Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches angesehen. § 2 - Der Generalauditor erfüllt die Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erteilt werden.

Er ist unter anderem damit beauftragt: 1. das Auditorat zu leiten und die Untersuchungen zu koordinieren und zu leiten, 2.Anweisungen wie in Artikel IV.41 § 1 Nr. 3 erwähnt und Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken entgegenzunehmen, 3. in den in Artikel IV.41 § 1 erwähnten Fällen eine Untersuchung einzuleiten und die Reihenfolge, in der diese Sachen behandelt werden, nach Stellungnahme des Direktors der wirtschaftlichen Untersuchungen festzulegen, 4. Anmeldungen von Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, 5.Dienstaufträge zu erteilen, wenn Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde Beamte der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags [sic, zu lesen ist: AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird, 6. darauf zu achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums und des Appellationshofes im Bereich der Wettbewerbsregeln ausgeführt werden. § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Beamten des Auditorats vertreten. § 4 - Der Generalauditor wird in den Ruhestand versetzt, wenn er wegen eines schweren und bleibenden Gebrechens sein Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. § 5 - Der Generalauditor darf in Bezug auf eine Sache keine Anweisung entgegennehmen, wenn er in Ausführung der Aufträge, die ihm durch vorliegendes Buch und insbesondere Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erteilt werden, Entscheidungen trifft.

Art. IV.27 - § 1 - Bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde wird ein Auditorat eingerichtet.

Das Auditorat setzt sich aus den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde zusammen, die der Direktionsausschuss diesem Dienst zuweist, wobei der Präsident bis zu einem Prozentsatz ihrer Zeit, den der Direktionsausschuss festlegt, auf sie zurückgreifen kann. § 2 - Der Generalauditor bestimmt für jede Sache, die die Belgische Wettbewerbsbehörde gemäß den Artikeln IV.26 § 2 Absatz 2 Nr. 3 und IV.41 § 1 behandeln wird, und bei jeder Anmeldung eines Zusammenschlusses ein Personalmitglied des Auditorats, das als Auditor mit der täglichen Leitung der Untersuchung beauftragt ist.

Der Auditor, der mit der täglichen Leitung eines Untersuchungsteams beauftragt ist, darf in Bezug auf diese Untersuchung nur vom Generalauditor Anweisungen entgegennehmen. § 3 - Der Generalauditor stellt für jede in § 2 erwähnte Sache ein Team von Personalmitgliedern des Auditorats zusammen, das unter seiner Aufsicht und unter der Leitung des Auditors, der mit der täglichen Leitung der Untersuchung beauftragt ist, mit der Untersuchung beauftragt ist.

Personalmitglieder des Auditorats, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen in Bezug auf diese Untersuchung nur vom Generalauditor oder vom Auditor, der mit der täglichen Leitung dieser Untersuchung beauftragt ist, Anweisungen entgegennehmen.

Art. IV.28 - In Artikel IV.27 § 2 erwähnte Auditoren, die mit der täglichen Leitung einer Untersuchung beauftragt sind, erfüllen die Aufträge, die ihnen durch Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erteilt werden.

Art. IV.29 - Für die Erfüllung der Aufträge, die dem Auditorat durch das Gesetz und insbesondere Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erteilt werden, stellt der Generalauditor für jede Sache, die die Belgische Wettbewerbsbehörde gemäß den Artikeln IV.26 § 2 Absatz 2 Nr. 3 und IV.41 § 1 behandeln wird, und für jeden angemeldeten Zusammenschluss eine Arbeitsgruppe zusammen, die sich aus dem Generalauditor, dem mit der täglichen Leitung der Untersuchung beauftragten Auditor und einem anderen Personalmitglied des Auditorats, das nicht dem Untersuchungsteam angehört, zusammensetzt.

Art. IV.30 - § 1 - Das Auditorat ist damit beauftragt: 1. Klagen gegebenenfalls einzustellen, 2.Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 anzuwenden. § 2 - Unbeschadet des Artikels IV.28 sind die Auditoren damit beauftragt: 1. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren, 2.auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer Personen oder aus eigener Initiative über den vertraulichen Charakter von Angaben zu befinden, die im Laufe eines Verfahrens der Belgischen Wettbewerbsbehörde oder dem Auditorat übermittelt werden, 3. den mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf zu erstellen und ihn beim Wettbewerbskollegium zu hinterlegen, 4.Dienstaufträge zu erteilen, in Artikel IV.41 § 3 Absatz 8 erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, außer wenn Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde Beamte der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [sic, zu lesen ist: den Artikeln 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird, 5. Artikel IV.63 anzuwenden. § 3 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags ausführen, außer wenn vorliegendes Buch diese Handlungen dem Auditorat vorbehält.

Art. IV.31 - Dem Auditorat steht ein Sekretariat bei.

Für Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium und dem Präsidenten ist dieses Sekretariat auch damit beauftragt, die Aufgaben einer Kanzlei auszuführen.

Unterabschnitt 6 - Berufsgeheimnis und Immunität Art. IV.34 - Der Präsident, die Mitglieder des Wettbewerbskollegiums, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die anderen Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel IV.43 Absatz 2 vertrauliche Angaben und Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vorgeladen vor Gericht auszusagen.

Sie dürfen diese Angaben und Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt wurden, verwerten.

Art. IV.35 - Die in Artikel IV.34 erwähnte Verpflichtung obliegt ebenfalls Vertretern der Belgischen Wettbewerbsbehörde und Sachverständigen, die an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teilnehmen, der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln und in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnt ist.

Art. IV.36 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde haben bei der Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Staatsbedienstete.

Unterabschnitt 7 - Unvereinbarkeiten Art. IV.38 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen dürfen die an einer Sache Beteiligten weder mündlich noch schriftlich verteidigen und sie auch nicht beraten.

Der Präsident, der Generalauditor, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen dürfen folgende Tätigkeiten nicht ausüben: 1. gegen Besoldung als Schiedsrichter auftreten, 2.persönlich oder über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Sachverwalter sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein.

Unterabschnitt 8 - Wettbewerbskommission Art. IV.39 - Beim Zentralen Wirtschaftsrat wird unter der Bezeichnung Wettbewerbskommission eine beratende paritätische Kommission eingerichtet, die befugt ist, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu jeglichen allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik abzugeben.

Art. IV.40 - Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats.

Der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister ernannt.

Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kommission und Personen, die mit der Kommission zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.

Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Untersuchungsverfahren Art. IV.41 - § 1 - Die Untersuchung einer Sache wie in Artikel IV.27 erwähnt erfolgt: 1. auf Antrag der in Artikel IV.10 erwähnten Beteiligten im Fall eines angemeldeten Zusammenschlusses, 2. von Amts wegen oder nach Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist, im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1 oder im Fall der Nichteinhaltung einer aufgrund von Artikel IV.10 § 7, IV.48, IV.49, IV.61 oder IV.62 getroffenen Entscheidung, 3. auf Antrag oder Anweisung des Ministers, 4.auf Antrag des Ministers des Mittelstands, einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1, 5. von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel IV.5. § 2 - Die Auditoren können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie bestimmen die Frist, in der ihnen diese Auskünfte erteilt werden müssen.

Richten die Auditoren ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, so geben sie darin die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens an.

Werden die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangten Auskünfte innerhalb der vom Auditor festgesetzten Frist nicht erteilt oder sind die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend, so kann der Auditor die Auskünfte durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anfordern.

In diesem Beschluss werden die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte angegeben. Wenn der Beschluss zum Auskunftsverlangen an eines der anmeldenden Unternehmen gerichtet wird, werden im Beschluss außerdem die in Artikel IV.61 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte oder spätestens bis zu dem Tag, an dem die vom Auditor bestimmte Frist abläuft, ausgesetzt.

Der Auditor notifiziert seinen Beschluss den Unternehmen, von denen die Auskünfte verlangt werden. § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei sind die Auditoren und die vom Minister bestellten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde befugt, Verstöße gegen vorliegendes Buch zu ermitteln und diese Verstöße durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Sie sind auch befugt, alle nützlichen Informationen zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel IV.6, IV.7, IV.9, IV.10 und IV.11 notwendigen Feststellungen zu machen.

Sie tragen alle Informationen zusammen, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen.

Sie dürfen eine Haussuchung durchführen in Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, sowie am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und am Wohnsitz und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters.

Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen Ausführung notwendig ist, in anderen als den von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten, jedoch nicht länger als zweiundsiebzig Stunden vor Ort beschlagnahmen und versiegeln. Diese Maßnahmen werden in einem Protokoll festgestellt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Person, die Gegenstand dieser Maßnahmen ist, übermittelt.

Bei der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Staatsgewalt anfordern.

Für eine Haussuchung, Beschlagnahme oder Versiegelung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde außerdem im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der vom Auditor erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Zweck ihres Auftrags vermerkt.

Der Generalauditor kann Sachverständige bestellen, deren Auftrag er festlegt. § 4 - Ungeachtet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, unterstützen öffentliche Verwaltungen die Auditoren bei der Ausführung ihres Auftrags. § 5 - Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnis beachten Auditoren und Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und bei ihren Untersuchungen unter ihrer Aufsicht tätige Personen: 1. bei der Anhörung von Personen die Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3 ausgenommen, des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, 2. bei der Erstellung von Vorladungen, Protokollen und Berichten die Bestimmungen von Artikel 11 desselben Gesetzes.Betrifft die Untersuchung mehrere Personen, wird der in Artikel IV.42 § 5 erwähnte Entscheidungsentwurf des Auditors in der Sprache der Mehrheit erstellt, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 11 ermittelt wird. Bei Parität wird gemäß den Erfordernissen der Sache eine der in Belgien gesprochenen Sprachen verwendet. § 6 - Bevor dem Präsidenten der in Artikel IV.42 § 5, IV.58 § 4 oder IV.62 § 2 erwähnte mit Gründen versehene Entscheidungsentwurf übermittelt wird, legt der Auditor eine Untersuchungsakte an, die alle Unterlagen und Angaben enthält, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden und von denen er ein Verzeichnis erstellt, und befindet er über ihre Vertraulichkeit.

Der vertrauliche Charakter der Angaben und Unterlagen wird gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die von dem mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf Kenntnis nehmen, beurteilt.

Der Auditor legt auch eine Verfahrensakte an, die nur die Unterlagen und Angaben enthält, auf die das Auditorat oder der Auditor sich in seinem mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf stützt. Die diesen Schriftstücken erteilte Klassifizierung hinsichtlich der Vertraulichkeit wird ebenfalls beigefügt. Die Verfahrensakte wird zusammen mit dem Entscheidungsentwurf hinterlegt. § 7 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass Angaben, die von den natürlichen oder juristischen Personen, die sie übermittelt haben, als vertraulich bezeichnet wurden, gegenüber dem betreffenden Unternehmen nicht vertraulich sind, verständigt er per Brief, Fax oder elektronische Post die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, und ersucht sie, diesbezüglich innerhalb der von ihm festgelegten Frist per Brief, Fax oder elektronische Post Stellung zu beziehen.

Der Auditor befindet anschließend darüber. Der Auditor kann beschließen, dass eine wirksame Anwendung des vorliegenden Buches den Schutz des vertraulichen Charakters der betreffenden Angaben überwiegt. Der Auditor teilt den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, seinen Beschluss mit.

Wenn eine natürliche oder juristische Person die Vertraulichkeit der Angaben, die sie übermittelt, geltend macht und begründet, übermittelt sie gleichzeitig eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung der betreffenden Unterlage, insofern sie nicht bereits in der Akte vorhanden ist. Wenn der Auditor die Vertraulichkeit annimmt, werden die vertraulichen Unterlagen aus der Untersuchungsakte genommen und durch die nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt.

Wird keine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung übermittelt, gelten die Angaben als nicht vertraulich, außer wenn in Anwendung von Absatz 5 ein anderer Beschluss gefasst wird.

Wenn der Auditor den vertraulichen Charakter der Angaben nicht annimmt, teilt er dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, mit unter Angabe der Gründe, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich gelten können. Diese Mitteilung erfolgt per Brief, Fax oder elektronische Post.

Der Auditor kann im Interesse der Untersuchung beschließen, dass gewisse Angaben, die er bestimmt und die von den Parteien oder Dritten übermittelt wurden, als vertraulich anzusehen sind. Er teilt dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, per Brief, Fax oder elektronische Post mit. In diesem Fall fordert er sie auf, gemäß Absatz 3 eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 8 - Gegen Beschlüsse des Auditors in Bezug auf die Vertraulichkeit von Angaben können natürliche oder juristische Personen, die die Angaben übermittelt haben, innerhalb dreier Werktage ab Notifizierung des Beschlusses beim Präsidenten Beschwerde einreichen. Der Präsident bestimmt den Beisitzer-Vizepräsidenten oder einen Beisitzer, der über die Vertraulichkeit befindet und nicht im Wettbewerbskollegium tagen darf, das mit derselben Sache befasst wird.

Der bestimmte Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer hört das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung und den Generalauditor oder den von ihm beauftragten Auditor innerhalb fünf Werktagen ab Erhalt der Beschwerde an und befindet innerhalb fünf Werktagen nach Anhörung der Parteien. Die Frist von fünf Werktagen wird auf zwei Werktage herabgesetzt bei einer Untersuchung in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 9 - Das Auditorat oder der Auditor teilt keine vertraulichen Angaben mit, solange nicht über die Beschwerde befunden worden ist.

Unterabschnitt 2 - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. IV.42 - § 1 - Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken werden beim Generalauditor eingereicht. § 2 - Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer Klage schließt, stellt es die Klage durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein. Das Auditorat kann eine Klage ebenfalls unter Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen. Die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung wird dem Kläger per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Verfahrensakte im Sekretariat einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten kann und dass er Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Präsidenten einreichen kann; dieser stellt das Wettbewerbskollegium zusammen, das über die Beschwerde erkennen wird. § 3 - Die in § 2 erwähnte Beschwerde wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung beim Sekretariat hinterlegt wird, eingereicht. Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfüllt der Antrag die in Artikel IV.79 § 4 vorgesehenen Bedingungen. Der Präsident kann Fristen festlegen, in denen das Unternehmen, gegen das die Klage gerichtet ist, und der Kläger schriftliche Anmerkungen hinterlegen können. Der Präsident befindet gegebenenfalls über die Vertraulichkeit der Unterlagen und Angaben.

Nur bei einer Entscheidung zur Verfahrenseinstellung aufgrund der Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel kann der Präsident des Wettbewerbskollegiums auf Antrag der beschwerdeführenden Partei und sofern schwerwiegende Gründe angeführt werden, beschließen, dass das Auditorat seine Begründung erläutern muss, bevor das Wettbewerbskollegium über die Beschwerde befindet.

Das Wettbewerbskollegium befindet auf der Grundlage der Schriftstücke.

Gegen die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums kann weder Beschwerde noch Widerspruch eingelegt werden. Hält das Wettbewerbskollegium die Beschwerde für begründet, wird die Akte an das Auditorat zurückgesendet. § 4 - Wenn das Auditorat die Klage oder gegebenenfalls eine Untersuchung von Amts wegen für begründet hält, teilt der Generalauditor den Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist, die gegen sie berücksichtigten Beschwerdegründe mit und gewährt er ihnen Zugang zu dem diesbezüglich verwendeten Beweismaterial und zu sämtlichen nicht vertraulichen Fassungen von Unterlagen und Auskünften, die im Laufe der Untersuchung zusammengetragen wurden. Er räumt ihnen eine Frist von mindestens einem Monat ein, damit sie auf diese Mitteilung antworten können. § 5 - Innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab Erhalt der in § 4 der vorliegenden Bestimmung erwähnten Antworten oder bei Ausbleiben einer Antwort nach Ablauf der Antwortfrist legt der Auditor im Namen des Auditorats dem Präsidenten einen mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf vor. Diesem Entscheidungsentwurf sind die Verfahrensakte mit Angabe der hinsichtlich der Vertraulichkeit erteilten Klassifizierung und ein diesbezügliches Verzeichnis beigefügt.

Nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs stellt der Präsident unverzüglich das Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennen wird, zusammen und übermittelt ihm den Entwurf und die Verfahrensakte.

Art. IV.43 - Der König kann Modalitäten im Hinblick auf Zusammenstellung und Einreichung von Akten vorschreiben und Modalitäten der Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium, dem Präsidenten und dem Auditorat festlegen.

Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, kann der König nach Konsultierung dieser Einrichtungen oder Körperschaften die Zusammenarbeit zwischen der Belgischen Wettbewerbsbehörde und diesen Einrichtungen oder Körperschaften bei der Untersuchung und dem gegenseitigen Austausch von vertraulichen Informationen regeln.

Art. IV.44 - Der Präsident kann von Amts wegen und auf Antrag des Ministers oder des für den betreffenden Sektor zuständigen Ministers allgemeine oder sektorielle Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, wenn schwerwiegende Indizien für Marktstörungen bestehen. Wenn darüber hinaus schwerwiegende Indizien für Praktiken, die durch die Artikel IV.1 § 1 und IV.2 und die Artikel 101 und 102 AEUV verboten sind, bestehen oder wenn Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder befragte natürliche Personen ihre Mitarbeit verweigern, kann er den Generalauditor darum bitten, dass das Auditorat bei einer allgemeinen oder sektoriellen Untersuchung mitwirkt. Die Bestimmungen von Artikel IV.41 sind auf die Untersuchung durch das Auditorat entsprechend anwendbar, mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 bis 8.

Unterabschnitt 3 - Entscheidung in Bezug auf beschränkende Praktiken Art. IV.45 - § 1 - Bei Hinterlegung des in Artikel IV.42 § 5 erwähnten Entscheidungsentwurfs setzt der Auditor die Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, davon in Kenntnis und sendet ihnen eine Abschrift des Entscheidungsentwurfs zu. Er teilt ihnen mit, dass sie die Untersuchungsakte und die Verfahrensakte erwähnt in Artikel IV.41 § 6 beim Sekretariat des Auditorats einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.

Das Sekretariat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, von der Hinterlegung des Entscheidungsentwurfs in Kenntnis. Wenn das Wettbewerbskollegium es für notwendig hält, können die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und andere Personen, die das Wettbewerbskollegium gemäß § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, eine nicht vertrauliche Fassung des in Artikel IV.42 § 5 erwähnten Entscheidungsentwurfs erhalten. § 2 - Der Generalauditor ersucht die Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, im Hinblick auf die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung des Entscheidungsentwurfs an die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und an andere Personen, die das Wettbewerbskollegium gemäß § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, die im Entscheidungsentwurf aufgenommenen vertraulichen Passagen zu kennzeichnen. Der Generalauditor trifft diesbezüglich einen Beschluss.

Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden.

Personen, die Klage eingereicht haben, und andere natürliche oder juristische Personen, die vom Wettbewerbskollegium angehört werden, haben keinen Zugang zur Verfahrensakte und zur Untersuchungsakte, außer wenn der Präsident in Bezug auf die Verfahrensakte anders entscheidet.

Wenn Personen, die nicht die Unternehmen sind, die Gegenstand der Untersuchung sind, dem Wettbewerbskollegium vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet der Beisitzer-Vizepräsident oder der vom Präsidenten bestimmte Beisitzer, der nicht dem Wettbewerbskollegium angehört, gemäß dem in Artikel IV.41 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren wie der Auditor über die Vertraulichkeit dieser Informationen.

Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Verfahrensakte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt, die innerhalb der vom Beisitzer-Vizepräsidenten oder Beisitzer festgelegten Frist von den Parteien, die die Angaben mitgeteilt haben, zu hinterlegen ist. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Sobald die Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 Zugang zur Untersuchungsakte und zur Verfahrensakte haben, verfügen die Parteien über eine Frist von zwei Kalendermonaten, um ihre schriftlichen Anmerkungen und die Schriftstücke der Untersuchungsakte, die sie der Verfahrensakte hinzufügen möchten, zu hinterlegen.

Sie dürfen keine zusätzlichen Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt.

Der Präsident verlängert diese Frist auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Parteien oder des Generalauditors hin nur, wenn er es für erforderlich hält und für einen Zeitraum, der den beantragten Zeitraum nicht überschreitet.

Der Präsident entscheidet über den Zugang zu den schriftlichen Anmerkungen eines Unternehmens, das Gegenstand der Untersuchung ist, seitens der anderen Unternehmen, die ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sind, auf deren Antrag hin. Er befindet über die Vertraulichkeit der in diesen schriftlichen Anmerkungen enthaltenen Angaben.

Wenn das Wettbewerbskollegium in Anwendung von § 5 Absatz 2 oder 3 natürlichen oder juristischen Personen Zugang zur Sitzung gewährt, kann der Präsident eine Frist festlegen, in der diese Personen ihre schriftlichen Anmerkungen hinterlegen können, sodass der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Repliken noch hinterlegen können. § 4 - Nach Erhalt der schriftlichen Anmerkungen der Parteien, die zu ihrer Hinterlegung berechtigt sind, oder nach Ablauf der Frist, in der schriftliche Anmerkungen hinterlegt werden können, wird das schriftliche Verfahren abgeschlossen und organisiert der Präsident unverzüglich eine Sitzung des Wettbewerbskollegiums. Diese Sitzung findet frühestens einen Kalendermonat und spätestens zwei Kalendermonate nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens statt. § 5 - Das Wettbewerbskollegium untersucht die Sachen in einer Sitzung.

Es hört den Auditor und die Unternehmen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und den Kläger, Letzteren nur auf seinen Antrag hin, an.

Das Wettbewerbskollegium hört andere natürliche oder juristische Personen an, sofern es dies für erforderlich hält.

Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, einen Antrag auf Anhörung stellen, so wird ihrem Antrag stattgegeben. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben.

In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass der Minister und die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen ein hinreichendes Interesse haben.

Das Nichterscheinen der vorgeladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 6 - Nach der Sitzung nimmt das Wettbewerbskollegium die Sache in Beratung und trifft innerhalb einer Frist von einem Monat eine Entscheidung. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Art der beabsichtigten Entscheidung die Konsultierung der Europäischen Kommission erforderlich macht. § 7 - Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums zur Sache darf nicht auf Schriftstücken beruhen, die als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 8 - Der König legt die Modalitäten des Verfahrens vor dem Wettbewerbskollegium und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.

Art. IV.46 - § 1 - Eine vollständige oder teilweise Befreiung von den in vorliegendem Buch vorgesehenen Geldbußen kann Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die mit anderen an einer durch Artikel IV.1 verbotenen Praktik beteiligt waren, gewährt werden, wenn sie zum Nachweis, dass die verbotene Praktik besteht, und zur Identifizierung der beteiligten Personen beigetragen haben, unter anderem weil sie Angaben mitgeteilt haben, über die die Belgische Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat, weil sie den Nachweis einer durch Artikel IV.1 § 1 verbotenen Praktik, deren Bestehen noch nicht feststand, erbracht haben oder weil sie das Bestehen der verbotenen Praktik gestanden haben.

Wenn der Generalauditor oder der von ihm beauftragte Auditor einen entsprechenden Vorschlag macht, stellt der Präsident das Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennen wird, zusammen und übermittelt ihm den Vorschlag.

Als Folge des Verhaltens des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung nimmt das Wettbewerbskollegium auf Antrag des Generalauditors oder des von ihm beauftragten Auditors eine Strafmilderungserklärung an, in der die Bedingungen für die beabsichtigte Befreiung bestimmt werden, nachdem das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung zuvor seine/ihre Anmerkungen vorgebracht hat. Diese Erklärung wird dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung übermittelt und nicht veröffentlicht.

Bei der Entscheidung in Anwendung des vorliegenden Artikels kann das Wettbewerbskollegium eine Befreiung von den Geldbußen im Verhältnis zum Beitrag am Nachweis des Verstoßes gewähren, wenn die in der Strafmilderungserklärung angegebenen Bedingungen erfüllt worden sind. § 2 - Natürliche Personen, die im Namen oder für Rechnung von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die mit anderen an einer durch Artikel IV.1 verbotenen Praktik beteiligt waren, gehandelt haben, können beim Auditorat in Bezug auf die in Artikel IV.1 § 4 erwähnten Verstöße einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung einreichen.

Das Wettbewerbskollegium gewährt auf Antrag des Generalauditors oder des von ihm beauftragten Auditors Schutz vor Verfolgung, wenn diese Personen zum Nachweis, dass eine durch Artikel IV.1 § 1 verbotene Praktik besteht, und zur Identifizierung der beteiligten Personen beigetragen haben, unter anderem weil sie Angaben mitgeteilt haben, über die die Belgische Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat, weil sie den Nachweis einer durch Artikel IV.1 § 1 verbotenen Praktik, deren Bestehen noch nicht feststand, erbracht haben oder weil sie das Bestehen einer durch Artikel IV.1 § 4 verbotenen Praktik gestanden haben.

Schutz vor Verfolgung kann Personen gewährt werden, die die in vorliegender Bestimmung genannten Bedingungen erfüllen, sofern sie sich an einem Antrag auf Strafmilderung eines Unternehmens, für das sie handeln, beteiligen. § 3 - Nach Annahme der Strafmilderungserklärung oder Gewährung des Schutzes zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen können vom Antragsteller übermittelte Schriftstücke und Angaben Bestandteil der Untersuchungs- oder Verfahrensakte sein, jedoch kann unbeschadet des Artikels IV.69 der Zugang dazu nicht auf andere Weise gewährt werden. § 4 - Unbeschadet der Verjährungsfristen kann der Generalauditor oder der von ihm beauftragte Auditor beantragen, dass der betreffenden Person eine Sanktion auferlegt wird, wenn das Wettbewerbskollegium feststellt, dass die Bedingungen der in § 2 erwähnten personengebundenen Strafmilderungserklärung nicht eingehalten wurden. § 5 - Ein durch eine natürliche Person gestellter Antrag auf Schutz vor Sanktionen verhindert nicht die Gewährung einer vollständigen Befreiung von den Geldbußen zugunsten des Unternehmens in Anwendung von § 1.

Art. IV.47 - Das Wettbewerbskollegium kann im Anschluss an das in Artikel IV.45 erwähnte Verfahren in Bezug auf eine Klage, einen Antrag oder eine Untersuchung von Amts wegen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass es nach den ihm bekannten Fakten keinen Anlass zum Einschreiten sieht.

Art. IV.48 - Im Anschluss an das in Artikel IV.45 erwähnte Verfahren kann das Wettbewerbskollegium durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellen: 1. dass eine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und gegebenenfalls ihre Einstellung anordnen, falls notwendig gemäß den von ihm vorgeschriebenen Modalitäten, 2.dass, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird, keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, 3. dass Artikel IV.4 Absatz 2 oder ein Königlicher Erlass im Sinne von Artikel IV.4 Absatz 3 und Artikel IV.5 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel IV.1 § 3 unvereinbar sind, 4. dass eine Verordnung im Sinne von Artikel IV.4 Absatz 1 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind und im Staatsgebiet oder in einem Teil des Staatsgebietes, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten.

Art. IV.49 - § 1 - Beabsichtigt das Wettbewerbskollegium, eine Entscheidung zur Abstellung eines Verstoßes zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, seine Bedenken auszuräumen, so kann das Wettbewerbskollegium diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Es kann den Auditor bitten, innerhalb einer von ihm bestimmten Frist einen Bericht über Verpflichtungsvorschläge zu hinterlegen. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Belgischen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Bezug auf die Feststellung beschränkender Praktiken in der Vergangenheit unberührt und kann nicht als nachteilige Anerkennung seitens der beteiligten Unternehmen ausgelegt werden. § 2 - Der Präsident kann auf Antrag oder von Amts wegen das in den Artikeln IV.41 bis IV.45 erwähnte Verfahren wieder aufnehmen: 1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, 2.wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder 3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. Art. IV.50 - Sind Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die die Untersuchung sich bezog, Gegenstand einer Verordnung des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, durch die Artikel 101 Absatz 1 des EG-Vertrags [sic, zu lesen ist: Artikel 101 Absatz 1 AEUV] für nicht anwendbar erklärt wird, oder eines Königlichen Erlasses im Sinne von Artikel IV.5, stellt das Wettbewerbskollegium dies fest und erlässt eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung.

Unterabschnitt 4 - Vergleichsverfahren Art. IV.51 - Im Laufe einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2, mit oder ohne gleichzeitige Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, kann das Auditorat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, aber vor Hinterlegung des in Artikel IV.42 § 5 erwähnten Entscheidungsentwurfs beim Präsidenten, für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist, eine Frist festlegen, in der diese schriftlich angeben können, dass sie zu Vergleichsgesprächen bereit sind, die mit dem Ziel geführt werden, einen Vergleichsvorschlag vorzulegen. Das Auditorat ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist erhaltene Antworten zu berücksichtigen.

Art. IV.52 - Wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist, angeben, dass sie zu Vergleichsgesprächen bereit sind, teilt das Auditorat den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen schriftlich seine Absicht mit, einen Vergleich erzielen zu wollen. Das Auditorat gibt dabei an, welche Beschwerdegründe es seiner Meinung nach ihnen gegenüber vorbringen kann, und gewährt ihnen Zugang zu dem diesbezüglich verwendeten Beweismaterial und zu sämtlichen nicht vertraulichen Fassungen von Unterlagen und Auskünften, die im Laufe der Untersuchung zusammengetragen wurden.

Das Auditorat gibt auch Auskunft über Mindest- und Höchstbetrag der Geldbuße, die es dem Wettbewerbskollegium vorschlagen möchte.

Art. IV.53 - Wenn das Auditorat nach weiteren Gesprächen der Auffassung ist, dass ein Vergleich möglich ist, und nach Kenntnisnahme der vorerwähnten Unterlagen und Auskünfte kann das Auditorat eine Frist festlegen, in der die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sich dazu verpflichten können, eine Vergleichserklärung abzugeben. In dieser Erklärung müssen sie ihre Beteiligung am angegebenen Verstoß und ihre diesbezügliche Verantwortlichkeit zugeben und sich mit der vorgeschlagenen Sanktion einverstanden erklären.

Das Auditorat ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist erhaltene Vergleichserklärungen zu berücksichtigen. Das Auditorat kann das Vergleichsverfahren jederzeit beenden.

Art. IV.54 - Wenn die Erklärungen der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Wiedergabe und das Eingeständnis des in der Mitteilung des Auditorats angegebenen Verstoßes enthalten, kann das Auditorat diesen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Entwurf einer Vergleichsentscheidung notifizieren, in dem dies festgestellt und die Geldbuße festgelegt wird.

Für die Berechnung der Geldbuße gemäß den Leitlinien der Belgischen Wettbewerbsbehörde oder, in deren Ermangelung, gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission in Bezug auf die Festsetzung von Geldbußen kann das Auditorat eine Ermäßigung von 10 Prozent anwenden. Es kann auch die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Zahlung von Schadenersatz berücksichtigen.

Damit ein Vergleich geschlossen werden kann, müssen die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen innerhalb einer vom Auditorat festgelegten Frist bestätigen, dass die an sie gerichtete Mitteilung des Entscheidungsentwurfs den Inhalt ihrer Vergleichserklärung wiedergibt und dass sie mit der im Entwurf angegebenen Sanktion einverstanden sind.

Art. IV.55 - Bei gleichzeitiger Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV unterrichtet das Auditorat zur gleichen Zeit die Europäische Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über diesen Entscheidungsentwurf.

Art. IV.56 - Zwischen dem Auditorat und den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ausgetauschte Unterlagen und Angaben sind vertraulich.

Art. IV.57 - Wenn die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen innerhalb der festgelegten Frist ihre Bestätigung mitgeteilt haben, trifft das Auditorat eine Entscheidung, die die Geldbuße umfasst; dadurch wird das Verfahren abgeschlossen.

Diese Entscheidung gilt als eine Entscheidung des Wettbewerbskollegiums wie in Artikel IV.48 erwähnt.

Wenn die Europäische Kommission aber Anmerkungen macht, durch die eine Änderung des Entscheidungsentwurfs erforderlich wird, und wenn das Auditorat nicht die Beendigung des Vergleichsverfahrens beschließt, erstellt das Auditorat einen neuen Entscheidungsentwurf und beginnt das in Artikel IV.54 vorgesehene Verfahren von Neuem.

Der Generalauditor sendet den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen per Einschreiben die Entscheidung zu. Der Generalauditor sendet dem Sekretariat im Hinblick auf die Veröffentlichung und dem Kläger, wenn es einen Kläger gibt, ebenfalls eine Abschrift dieser Entscheidung zu.

Die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen können gegen die Vergleichsentscheidung keine Beschwerde einreichen.

Unterabschnitt 5 - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. IV.58 - § 1 - Der vom Generalauditor bestimmte Auditor führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, sobald er die vollständigen Auskünfte erhalten hat.

Wenn die Bedingungen für die Anwendung des in Artikel IV.63 erwähnten vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt sind, übermittelt der Auditor eine Ausfertigung der aufgrund von Artikel IV.10 erfolgten Anmeldung des Zusammenschlusses unverzüglich dem Präsidenten, der das Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennen wird, zusammenstellt. § 2 - Der Auditor, der mit der täglichen Leitung einer Untersuchung beauftragt ist, kann die Personalmitglieder des Auditorats mit Untersuchungsaufgaben beauftragen. § 3 - Der aufgrund von Artikel IV.27 bestimmte Auditor legt den mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf dem Präsidenten vor zusammen mit der Verfahrensakte, die nur die Unterlagen und Angaben enthält, auf die der Auditor sich in seinem Entwurf stützt, mit Angabe der hinsichtlich der Vertraulichkeit erteilten Klassifizierung und des Verzeichnisses der Schriftstücke dieser Akte. In dem Verzeichnis wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den einzelnen Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt. § 4 - Der Entscheidungsentwurf wird innerhalb einer Frist von fünfundzwanzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Generalauditor folgt, hinterlegt. Wenn die bei der Anmeldung übermittelten Informationen nicht vollständig sind, beginnt diese Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist von fünfundzwanzig Werktagen wird um fünf Werktage verlängert, wenn gemäß Artikel IV.59 Absatz 2 Verpflichtungen angeboten worden sind. § 5 - Der Auditor übermittelt den Anmeldern bei der in § 4 erwähnten Hinterlegung eine Abschrift des Entscheidungsentwurfs. Er übermittelt auch den Vertretern der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder denjenigen, die sie bestimmen, nach Herausnahme von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Angaben eine Abschrift des Entwurfs.

Er teilt den in Absatz 1 erwähnten Personen mit, dass sie die Akte beim Sekretariat einsehen können, Schriftstücke, die ihnen gegenüber vertraulich sind, ausgenommen, und dass sie gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.

Der Auditor befindet zuvor über die Vertraulichkeit und fügt diese Unterlagen und Angaben in eine getrennte Anlage, die er dem Sekretariat übermittelt.

Art. IV.59 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung wie in Artikel IV.9 § 4 erwähnt, setzt er die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mindestens fünf Werktage vor Hinterlegung des Entscheidungsentwurfs beim Präsidenten wie in Artikel IV.58 § 3 erwähnt hiervon in Kenntnis.

Die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verfügen in diesem Fall über eine Frist von fünf Werktagen, um dem Auditor Verpflichtungen anzubieten, die bezwecken, eine Entscheidung aufgrund von Artikel IV.61 § 2 Absatz 1 Nr. 1 zu erwirken.

Der Auditor hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in Bezug auf die angebotenen Verpflichtungen an und bezieht im Entscheidungsentwurf Stellungnahme dazu.

Unterabschnitt 6 - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. IV.60 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium untersucht die Sachen in einer Sitzung. Die Sitzung findet mindestens zehn Werktage nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs an die Anmelder statt. § 2 - Das Wettbewerbskollegium hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an. Diese Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Sitzung ihre schriftlichen Anmerkungen und Schriftstücke hinzu und übermitteln dem Auditor eine Abschrift davon.

Sie dürfen keine zusätzlichen Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt.

Das Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennt, hört andere natürliche oder juristische Personen, die es vorlädt, an, sofern es dies für erforderlich hält.

Es hört ebenfalls Dritte an, wenn sie ein hinreichendes Interesse darlegen. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen ein hinreichendes Interesse haben.

Es wird davon ausgegangen, dass Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder diejenigen, die sie bestimmen, ein hinreichendes Interesse haben.

Das Nichterscheinen der vorgeladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 3 - Andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, können dem Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennt, spätestens drei Werktage vor der Anhörungssitzung Informationen mitteilen. Das Sekretariat übermittelt diese Informationen unverzüglich den Anmeldern und dem Auditorat.

Wenn andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, dem Wettbewerbskollegium vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein zu diesem Zweck vom Generalauditor bestimmter Auditor, der nicht mit der Untersuchung beauftragt war, gemäß dem in Artikel IV.41 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren über die Vertraulichkeit dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums zur Sache darf nicht auf Schriftstücken beruhen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Anmelder keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 5 - Der König legt die Modalitäten des Verfahrens vor dem Wettbewerbskollegium und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.

Art. IV.61 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium stellt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest, dass: 1. der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fällt, 2.der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fällt. § 2 - Wenn der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fällt, kann das Wettbewerbskollegium durch eine mit Gründen versehene Entscheidung: 1. entweder entscheiden, dass der Zusammenschluss zulässig ist.Mit der Entscheidung kann es Bedingungen oder Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Wenn das Wettbewerbskollegium Bedingungen oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Entscheidungsentwurf besprochen wurden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden. Die Anmelder können bis zur Entscheidungsfindung des Wettbewerbskollegiums die Bedingungen des Zusammenschlusses ändern. In diesem Fall bezieht sich die Zulässigkeitsentscheidung auf den so geänderten Zusammenschluss, 2. oder erklären, dass der Zusammenschluss zulässig ist, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam nicht mehr als 25 Prozent eines für das Geschäft relevanten Marktes kontrollieren, ob es sich um horizontale oder vertikale Beziehungen handelt, 3.oder feststellen, dass ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, und entscheiden, das in Artikel IV.62 erwähnte Verfahren zur zusätzlichen Untersuchung einzuleiten.

Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums ergehen innerhalb einer Frist von vierzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt; diese Frist wird in Anwendung von Artikel IV.58 § 1 gegebenenfalls verlängert. Diese Frist wird um fünfzehn Werktage verlängert, wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen anbieten, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird.

Der Zusammenschluss gilt als zulässig, wenn das Wettbewerbskollegium innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen hat. § 3 - Die in § 2 erwähnte Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Anmelder und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Das Wettbewerbskollegium gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von fünfzehn Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung.

Art. IV.62 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium die in Artikel IV.61 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Entscheidung trifft, führt der Auditor eine zusätzliche Untersuchung durch und hinterlegt einen überarbeiteten Entscheidungsentwurf beim Präsidenten, der ihn unverzüglich dem Wettbewerbskollegium vorlegt. Die Bestimmungen von Artikel IV.58, mit Ausnahme der Paragraphen 1 und 4, sind auf die zusätzliche Untersuchung und den überarbeiteten Entscheidungsentwurf anwendbar.

Spätestens zwanzig Werktage nach dem Datum der Entscheidung, gemäß Artikel IV.61 § 2 Absatz 1 Nr. 3 das Verfahren einzuleiten, können die anmeldenden Unternehmen dem Auditor Verpflichtungen vorschlagen im Hinblick auf die Erwirkung einer Zulässigkeitsentscheidung. § 2 - Der Auditor hinterlegt innerhalb einer Frist von dreißig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens den überarbeiteten Entscheidungsentwurf beim Wettbewerbskollegium. Diese Frist wird um die Dauer verlängert, die von den Anmeldern für Verpflichtungsvorschläge gemäß § 1 verwendet wurde. Dieser überarbeitete Entscheidungsentwurf wird gemäß Artikel IV.58 § 5 übermittelt.

Ist der Auditor der Ansicht, dass ein Zusammenschluss gemäß Artikel IV.9 § 3 für zulässig zu erklären ist, wird im überarbeiteten Entscheidungsentwurf angegeben, warum der Zusammenschluss nicht zur Folge hat, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

Ist der Auditor der Ansicht, dass ein Zusammenschluss gemäß Artikel IV.9 § 4 für unzulässig zu erklären ist oder Bedingungen oder Auflagen auferlegt werden müssen, wird im überarbeiteten Entscheidungsentwurf angegeben, warum der Zusammenschluss verboten oder Bedingungen oder Auflagen, die der Auditor vorschlägt, unterworfen werden muss. § 3 - An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen und Personen, die gemäß Artikel IV.60 § 2 dem Verfahren beitreten, übermitteln ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen innerhalb zehn Werktagen ab Hinterlegung des überarbeiteten Entscheidungsentwurfs, mit Abschrift an den Auditor und die anderen Parteien der Sache.

Sie dürfen keine zusätzlichen Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. § 4 - Wenn die schriftlichen Anmerkungen gemäß § 3 hinterlegt werden, kann der Auditor innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Ablauf der in § 3 vorgesehenen Frist einen zusätzlichen Entscheidungsentwurf beim Wettbewerbskollegium hinterlegen. Dieser überarbeitete Entscheidungsentwurf wird gemäß Artikel IV.58 § 5 übermittelt. An dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen fügen der Verfahrensakte spätestens am Tag vor der Anhörung ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen bei, mit Abschrift an den Auditor.

Sie dürfen keine zusätzlichen Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden Untersuchung hinterlegt wurden.

Eventuelle zusätzliche schriftliche Anmerkungen der beitretenden Parteien werden bei den Verhandlungen zurückgewiesen. § 5 - Das Wettbewerbskollegium untersucht die Sache gemäß Artikel IV.60. § 6 - Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses wird innerhalb sechzig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens getroffen; gegebenenfalls wird die Frist gemäß § 2 verlängert. Diese Entscheidung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Wenn das Wettbewerbskollegium Bedingungen oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Entscheidungsentwurf besprochen wurden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden.

Wenn das Wettbewerbskollegium innerhalb der Frist von sechzig Werktagen keine Entscheidung trifft, wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Zusammenschluss eine günstige Entscheidung getroffen wurde; diese Frist kann gegebenenfalls wie in § 2 erwähnt verlängert werden, wenn die beteiligten Unternehmen gemäß § 2 Verpflichtungen vorschlagen.

Die Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Das Wettbewerbskollegium gewährt auf jeden Fall die beantragte Verlängerung von höchstens zwanzig Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung, damit sie neue Verpflichtungen vorschlagen können.

Der König kann nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde die in Absatz 1 erwähnte Frist ändern. § 7 - Wenn das Wettbewerbskollegium in seiner Entscheidung feststellt, dass der Zusammenschluss unzulässig ist, ordnet es im Hinblick auf die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs die Aufspaltung der zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere geeignete Maßnahmen an.

Unterabschnitt 7 - Untersuchung und Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren bei Zusammenschlüssen Art. IV.63 - § 1 - Die Anmelder können die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragen. In diesem Fall gelten in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel IV.58 § 1 und §§ 3 bis 5 und IV.59 bis IV.62 folgende Bestimmungen. § 2 - Der Auditor führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die in Artikel IV.10 erwähnte Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Informationen unvollständig sind, sobald er die vollständigen Informationen erhalten hat. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und dass gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände erhoben werden, stellt er dies in einer schriftlichen Entscheidung fest, die er den Anmeldern übermittelt. Gleichzeitig übermittelt der Auditor dem Sekretariat der Belgischen Wettbewerbsbehörde eine Abschrift dieser Entscheidung im Hinblick auf ihre Veröffentlichung. § 4 - Die in § 3 erwähnte Entscheidung des Auditors gilt für die Anwendung des vorliegenden Buches als Entscheidung des Wettbewerbskollegiums im Sinne von Artikel IV.61 § 2 Absatz 1 Nr. 1. § 5 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seiner Meinung nach nicht erfüllt sind oder dass Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, stellt er dies in einer Entscheidung anhand einer summarischen Begründung fest, die er den Anmeldern mit Abschrift an das Sekretariat übermittelt.

Gegen diese Entscheidung kann keine separate Beschwerde eingereicht werden.

Durch diese Entscheidung des Auditors wird das vereinfachte Verfahren beendet, sodass die Artikel IV.58 bis IV.62 vollständig anwendbar sind. In diesem Fall gilt die Anmeldung als von Beginn an unvollständig im Sinne von Artikel IV.58 § 1. Die Anmeldung gilt als vollständig am Tag nach dem Tag, an dem die Anmelder die fehlende Information übermitteln, die in der Entscheidung des Auditors vermerkt ist. § 6 - Der Auditor übermittelt die in § 3 oder § 5 erwähnte Entscheidung den Anmeldern innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen. Der Zusammenschluss gilt als gebilligt, wenn der Auditor die erwähnte Entscheidung innerhalb der erwähnten Frist nicht übermittelt hat.

Unterabschnitt 8 - Vorläufige Maßnahmen Art. IV.64 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann gemäß den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen vorläufige Maßnahmen ergreifen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung sind, auszusetzen, falls dringend eine Lage vermieden werden muss, in der Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und schwer wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird. § 2 - Mit Gründen versehene Anträge auf vorläufige Maßnahmen werden mit den Schriftstücken, die sich darauf beziehen, von dem Kläger, dem Auditorat, dem Minister oder dem für den betreffenden Sektor zuständigen Minister beim Präsidenten eingereicht. Der Präsident stellt unverzüglich das Wettbewerbskollegium, das in der Sache erkennen wird, zusammen und übermittelt ihm den Antrag. Zur Vermeidung der Nichtigkeit übermittelt der Antragsteller am Tag der Hinterlegung den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich der Antrag auf vorläufige Maßnahmen richtet, per Einschreiben oder elektronische Post mit Empfangsbestätigung eine Abschrift seines Antrags und der beigefügten Schriftstücke. Das Sekretariat übermittelt dem Generalauditor, wenn er nicht der Antragsteller ist, eine Abschrift dieses Antrags und der beigefügten Schriftstücke. Es übermittelt dem Generalauditor und gegebenenfalls auch dem Minister, wenn er der Antragsteller ist, ebenfalls eine Abschrift der späteren Verfahrensunterlagen. § 3 - Der Präsident oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, legt das Datum der Sitzung fest, die innerhalb eines Kalendermonats ab Hinterlegung des Antrags stattfindet und bei der die Antragsteller und der Generalauditor oder ein von ihm beauftragter Auditor angehört werden können. Das Sekretariat setzt die Antragsteller, die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich der Antrag auf vorläufige Maßnahmen richtet, den Generalauditor und den Minister von dieser Entscheidung in Kenntnis.

Der Generalauditor hinterlegt seine eventuellen schriftlichen Anmerkungen spätestens sechs Werktage vor dem Tag der Sitzung. Die Parteien müssen über eine Frist von fünf Werktagen verfügen, um vor der Sitzung die hinterlegten Anmerkungen und Schriftstücke einzusehen, mit Ausnahme der Passagen, die der Präsident des Wettbewerbskollegiums oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, ihnen gegenüber als vertraulich anerkannt hat.

Schriftliche Anmerkungen müssen bei dem in Artikel IV.31 erwähnten Sekretariat hinterlegt werden, das sie dem Präsidenten und dem Generalauditor übermittelt. Die Partei, die Anmerkungen hinterlegt, muss allen anderen Parteien des Verfahrens per Einschreiben oder elektronische Post mit Empfangsbestätigung eine Abschrift übermitteln. § 4 - Die in den Paragraphen 3 und 6 erwähnten Fristen können um höchstens zwei Wochen verlängert werden. Werden diese Fristen verlängert, damit die Antragsteller auf schriftliche Anmerkungen anderer Parteien antworten können, müssen die anderen Parteien über dieselbe Frist wie die Antragsteller verfügen, um auf ihre Replik zu antworten. § 5 - Parteien, die Schriftstücke hinterlegen, können die Passagen kennzeichnen, die sie als vertraulich betrachten, sofern sie Gründe dafür angeben und eine nicht vertrauliche Zusammenfassung hinterlegen.

Der Präsident des Wettbewerbskollegiums oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, befindet über die Vertraulichkeit der Passagen; gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 6 - Innerhalb einer Frist von einem Kalendermonat ab der in § 3 erwähnten Sitzung befindet das Wettbewerbskollegium durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, ob Anlass dazu besteht, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt der Antrag auf vorläufige Maßnahmen als abgelehnt.

Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums darf nicht auf Schriftstücken beruhen, von denen die Unternehmen, denen gegenüber Maßnahmen ergriffen werden, keine Kenntnis nehmen konnten.

Unterabschnitt 9 - Veröffentlichung und Notifizierung Art. IV.65 - Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums und des Präsidenten werden den Parteien, den Klägern, dem Minister und allen Personen, die gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung beantragt haben, vom Sekretariat der Belgischen Wettbewerbsbehörde per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Der Präsident, der die Entscheidung trifft, trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung.

In den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen werden die Parteien, an die die Notifizierung zu richten ist, angegeben.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden in dem Notifizierungsschreiben Frist und Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde angegeben.

Dieses Schreiben enthält in einer Anlage Namen, Eigenschaft und Adresse der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wurde.

Art. IV.66 - § 1 - Sobald der Generalauditor die Anmeldung eines Zusammenschlusses erhält, übermittelt er sie dem Belgischen Staatsblatt und der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde zur auszugsweisen Veröffentlichung. Diese Veröffentlichung enthält die Namen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. In der Veröffentlichung wird angegeben, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragt wird. § 2 - Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums oder des Präsidenten, in den Unterabschnitten 3 bis 7 des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen einbegriffen, in Artikel IV.30 § 1 Nr. 2 erwähnte Entscheidungen des Auditorats und in Artikel IV.63 § 3 erwähnte Entscheidungen des Auditors werden im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht.

Entscheidungen des Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Parteien auf Veranlassung der betreffenden Kanzlei per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Bekanntmachungen, denen zufolge ein Zusammenschluss in Ermangelung einer Entscheidung als zulässig gilt, werden auch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den am Zusammenschluss beteiligten Parteien und allen Personen, die gemäß Artikel IV.60 § 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Wettbewerbskollegium beantragt haben, notifiziert.

Bekanntmachungen, denen zufolge ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen in Ermangelung einer Entscheidung als abgelehnt gilt, werden den Antragstellern und allen am Verfahren beteiligten Personen notifiziert.

In den vorhergehenden Absätzen erwähnte Entscheidungen werden unverzüglich in der für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestimmten Form der Wettbewerbskommission übermittelt.

Bei dieser Veröffentlichung und dieser Übermittlung trägt der Präsident des Wettbewerbskollegiums den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung.

In der Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums oder des Präsidenten des Wettbewerbskollegiums wird vermerkt, dass gegen diese Entscheidung innerhalb dreißig Tagen ab Notifizierung Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden kann.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gelten Entscheidungen darüber, dass ein Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fällt, und Entscheidungen zur Einleitung des in Artikel IV.62 vorgesehenen Verfahrens nicht als definitive Entscheidungen.

Unterabschnitt 10 - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. IV.67 - Befindet die Belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung von Artikel 104 AEUV über die Zulässigkeit von Vereinbarungen und über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit den Artikeln 101 Absatz 1 und 102 AEUV gemäß dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Buch vorgesehen sind, getroffen.

Befindet die Belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung der Verordnungen oder Richtlinien zur Ausführung von Artikel 103 AEUV über die Anwendung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Grundsätze, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit diesen Verordnungen oder Richtlinien gemäß dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Buch vorgesehen sind, getroffen.

Art. IV.68 - Die zu diesem Zweck vom Generalauditor bestimmten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind in Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates beauftragt, bei Unternehmen Aufträge zur Unterstützung, zur Überprüfung oder andere Aufträge im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln von Verträgen der Europäischen Union auszuführen, die sie auf eigene Veranlassung, auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß ihren Wettbewerbsregeln ausführen.

Zu diesem Zweck beauftragte Personalmitglieder haben dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die in Artikel IV.41 § 3 erwähnten ermächtigten Personen, wenn sie auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats eingreifen, und wie die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten beauftragten Bediensteten, wenn sie auf Ersuchen der Europäischen Kommission eingreifen.

Art. IV.69 - Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen können der Präsident, der Generalauditor und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschließlich vertraulicher Informationen, mitteilen und gegebenenfalls die von der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Beweismittel verwenden.

Abschnitt 3 - Geldbußen und Zwangsgelder Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen.

Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden. § 2 - Verstöße gegen Artikel IV.1 § 4 werden mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR geahndet. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Art. IV.71 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: 1. in einer Anmeldung oder infolge eines Auskunftsverlangens unrichtige oder irreführende Angaben machen, 2.unvollständige Angaben machen, 3. Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen, 4.in den Artikeln IV.41 und IV.44 erwähnte Untersuchungen ver- oder behindern. § 2 - Dieselben Geldbußen können auferlegt werden, falls ein Unternehmen einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung, wie sie in Artikel IV.10 vorgesehen ist, verwirklicht hat, selbst wenn sich herausstellt, dass der Zusammenschluss zulässig ist.

Art. IV.72 - Im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.10 § 5 kann das Wettbewerbskollegium in Artikel IV.70 § 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen.

Es kann bei Anwendung von Artikel IV.62 § 7 außerdem in Artikel IV.70 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen.

Art. IV.73 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.70 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen Maßnahmen, die es gemäß Artikel IV.64 ergriffen hat, und des in Artikel IV.41 § 2 Absatz 3 erwähnten Beschlusses zu gewährleisten.

In diesem letzten Fall kann das Zwangsgeld im Laufe der Untersuchung auferlegt werden.

Art. IV.74 - Der in den Artikeln IV.70 und IV.71 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt und bei der Ausfuhr erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen.

KAPITEL 4 - Sonstige Bestimmungen Art. IV.80 - § 1 - Die in Artikel IV.41 erwähnte Untersuchung darf sich nur auf Fakten beziehen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Diese Frist wird ab dem Datum berechnet, an dem der Generalauditor entschieden hat, eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten, oder an dem gemäß Artikel IV.41 § 1 der Generalauditor mit der Sache befasst worden ist.

Bei dauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Frist jedoch erst mit dem Tag, an dem der letzte Verstoß beendet ist. § 2 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren beträgt fünf Jahre ab dem in § 1 erwähnten Datum.

Bei dauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Frist jedoch erst mit dem Tag, an dem der letzte Verstoß beendet ist.

Die Verjährung wird nur durch Untersuchungs- oder Entscheidungshandlungen, die in der in Absatz 1 bestimmten Frist vorgenommen werden, oder durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der vom Kläger oder Antragsteller an den Präsidenten gerichtet wird, unterbrochen; mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer. § 3 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf die Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern beträgt: 1. drei Jahre bei Verstößen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Haussuchungen, 2.fünf Jahre bei den übrigen Verstößen.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Frist jedoch erst mit dem Tag, an dem der letzte Verstoß beendet ist.

Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstoßes gerichtete Handlung des Auditorats oder des Wettbewerbskollegiums oder, was die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV betrifft, der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an dem Verstoß beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird.

Die Verjährung wird durch folgende Handlungen unterbrochen: 1. schriftliche Auskunftsersuchen des Auditorats oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 2.schriftliche Haussuchungsbefehle, die das Auditorat oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihrem Personal erteilen, 3. die Einleitung eines Verfahrens durch das Auditorat oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 4.die Hinterlegung des Entscheidungsentwurfs gemäß Artikel IV.42 § 5 durch das Auditorat oder die Mitteilung der von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an dem Verstoß beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass das Wettbewerbskollegium eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß folgendem Absatz ruht.

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums ein Verfahren vor dem Appellationshof von Brüssel anhängig ist. § 4 - Die Befugnis zur Vollstreckung der in Anwendung der Artikel IV.70 und IV.71 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung definitiv geworden ist.

Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen: 1. durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, 2.durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines zuständigen Organs oder eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Organs.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Die Vollstreckungsverjährung ruht: 1. solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, 2.solange die Zwangsvollstreckung der Zahlung durch eine Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel ausgesetzt ist.

Art. IV.81 - Wenn ein Unternehmen mit der Zahlung von Geldbußen oder Zwangsgeldern in Verzug ist, wird die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums oder des Präsidenten oder die formell rechtskräftige Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel dem FÖD Finanzen übermittelt im Hinblick auf die Eintreibung der administrativen Geldbuße.

Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.

Der König bestimmt Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in den Artikeln IV.70 bis IV.74 erwähnten Geldbußen und Zwangsgelder.

Art. IV.82 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Verfahrenshandlungen einschließlich der Untersuchungsmaßnahmen festlegen, deren Kosten zu Lasten der Anmelder oder der Parteien, die gegen vorliegendes Buch verstoßen, gehen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höhe, Bedingungen und Modalitäten für die Eintreibung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kosten festlegen.

Art. IV.83 - Die Untersuchung wird vorgenommen und der Entscheidungsentwurf wird in der Sprache der Region erstellt, in der das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist, ansässig ist.

Bei mehreren Unternehmen ist die verwendete Sprache die der Region, in der die Mehrheit der Unternehmen ansässig ist. Bei Parität wird gemäß den Erfordernissen der Sache eine der in Belgien gesprochenen Sprachen verwendet.

Ist das Unternehmen in der Brüsseler Region ansässig, wird die Sprache, das heißt Niederländisch oder Französisch, vom Kläger oder vom Organ, der/das die Untersuchung ursprünglich veranlasst hat, gewählt.

Das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist und in der Brüsseler Region ansässig ist, kann jedoch beantragen, dass die Untersuchung vorgenommen und das Verfahren fortgesetzt wird in der anderen Sprache, das heißt Französisch oder Niederländisch. Der Generalauditor trifft die Entscheidung über den Wechsel der Verfahrenssprache. Das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung kann gegen seine Entscheidung innerhalb dreier Werktage ab Notifizierung der Entscheidung beim Präsidenten Beschwerde einreichen. Er hört das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung und den Generalauditor oder den von ihm beauftragten Auditor innerhalb fünf Werktagen ab Erhalt der Beschwerde an und befindet innerhalb fünf Werktagen nach Anhörung der Parteien.

Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden." Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch V mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH V - Wettbewerb und Preisentwicklungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. V.1 - Vorliegender Titel ist auf Preise anwendbar, die von Unternehmen angewandt werden, mit Ausnahme der Preise von Gütern erwähnt in Titel 2.

Art. V.2 - Preise von Gütern und Dienstleistungen werden durch den freien Wettbewerb bestimmt.

Art. V.3 - Stellt die Preisbeobachtungsstelle ein Problem in Bezug auf Preise oder Margen, eine anormale Preisentwicklung oder ein strukturelles Marktproblem fest, kann sie die betreffenden Parteien, die Berufsverbände und die Verbraucherverbände konsultieren und erstattet sie dem Minister Bericht über ihre Feststellungen.

Gleichzeitig wird ihr Bericht der Belgischen Wettbewerbsbehörde, die dadurch befasst wird, und gegebenenfalls den betreffenden sektoriellen Regulierungsbehörden übermittelt.

Der Bericht der Preisbeobachtungsstelle kann unter Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben veröffentlicht werden. Enthält dieser Bericht Geschäftsgeheimnisse, kann eine Fassung ohne diese Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden. Der Bericht der Preisbeobachtungsstelle wird vor jeder Veröffentlichung den betreffenden Parteien, den Berufsverbänden oder den Verbraucherverbänden übermittelt.

Die Preisbeobachtungsstelle kann sich im Rahmen der durch Gesetz und Verordnung zuerkannten Befugnisse des FÖD Wirtschaft das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für den Nachweis dieser Feststellungen notwendig ist.

Die Preisbeobachtungsstelle kann in Absatz 1 erwähnte Feststellungen und Analysen aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers machen.

Art. V.4 - § 1 - Falls dringend eine Lage vermieden werden muss, in der den betreffenden Unternehmen oder Verbrauchern, deren Interessen beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und schwer wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird, kann das Wettbewerbskollegium außer für Preise von Gütern und Dienstleistungen, deren Niveaus durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt werden können, vorläufige Maßnahmen ergreifen, um auf die in Artikel V.3 erwähnten Feststellungen zu reagieren. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten festgelegt. Die Preisbeobachtungsstelle kann dem Wettbewerbskollegium sämtliche Informationen über Preise und Margen, die sie aufgrund von Artikel V.3 eingeholt hat, mitteilen. Dabei berücksichtigt die Preisbeobachtungsstelle die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik und der Verordnung Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken, insbesondere in Bezug auf die statistische Geheimhaltung und das Zweckprinzip. § 2 - Der Präsident oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, legt das Datum der Sitzung fest, die innerhalb fünfzehn Kalendertagen ab Hinterlegung des Berichts der Preisbeobachtungsstelle stattfindet und bei der die Preisbeobachtungsstelle und die betreffenden Parteien, die in diesem Bericht erwähnt sind, angehört werden. Das Sekretariat setzt die betreffenden Parteien von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünf Werktagen, um vor der Sitzung die hinterlegten Anmerkungen und Schriftstücke einzusehen, mit Ausnahme der Passagen, die der Präsident des Wettbewerbskollegiums oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, ihnen gegenüber als vertraulich anerkannt hat.

Die in vorliegendem Paragraphen und in § 4 erwähnten Fristen können um höchstens zwei Wochen verlängert werden.

Sind die betreffenden Parteien nicht im Bericht angegeben, lädt der Präsident oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, unverzüglich die im Zentralen Wirtschaftsrat vertretenen Organisationen, die den oder die betreffenden Sektoren vertreten, ein. § 3 - Parteien, die Schriftstücke hinterlegen, können die Passagen kennzeichnen, die sie als vertraulich betrachten, sofern sie Gründe für ihre Vorgehensweise angeben und eine nicht vertrauliche Zusammenfassung hinterlegen. Der Präsident des Wettbewerbskollegiums oder der Beisitzer-Vizepräsident oder der Beisitzer, den er beauftragt, befindet über die Vertraulichkeit der Passagen; gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Innerhalb einer Frist von einem Kalendermonat ab der in § 2 erwähnten Sitzung befindet das Wettbewerbskollegium durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, ob Anlass dazu besteht, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, wird keine vorläufige Maßnahme festgelegt.

Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums darf nicht auf Schriftstücken beruhen, von denen die in § 2 erwähnten Unternehmen oder Organisationen, denen gegenüber Maßnahmen getroffen werden, keine Kenntnis nehmen konnten. § 5 - Das Wettbewerbskollegium kann sämtliche Modalitäten vorschreiben, die für Anwendung und Ausführung seiner Entscheidung notwendig sind. § 6 - Es kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für die Ausübung der Befugnisse, die ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesen werden, notwendig ist.

Es kann insbesondere die Übermittlung von Büchern, Registern und anderen Buchungsunterlagen, die durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen geführt werden müssen, vorschreiben. § 7 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Befugnisse der Belgischen Wettbewerbsbehörde wie in Buch IV beschrieben.

Art. V.6 - Das Wettbewerbskollegium stellt dem Minister seine Entscheidung zu. Wenn das Wettbewerbskollegium vorläufige Maßnahmen festlegt, legt der Minister der Regierung binnen sechs Monaten einen Plan über eine strukturelle Änderung der Funktionsweise des Marktes in dem betreffenden Sektor vor.

Art. V.7 - § 1 - Der Minister kann mit einzelnen oder gruppierten Unternehmen Programmverträge abschließen, die insbesondere in Bezug auf die angewandten Preise Verpflichtungen enthalten.

Diese Verträge werden für eine bestimmte Dauer abgeschlossen und können unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist von den Parteien aufgekündigt werden.

Diese Verträge enthalten eine Klausel, die bei Nichtausführung die Zahlung einer Entschädigung vorsieht. Aufgrund dieser Klausel geschuldete Summen werden vom Minister oder von seinem Beauftragten durch eine mit Gründen versehene Entscheidung eingetragen.

Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Schuldner notifiziert.

Ab Erhalt dieser Entscheidung verfügt der Schuldner über eine Frist von fünfzehn Tagen, um bei den Zivilgerichten Beschwerde einzureichen.

Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

In Ermangelung einer Beschwerde und bei Abweisung der Beschwerde wird die nicht freiwillig gezahlte Entschädigung wie bei den direkten Steuern eingetrieben. § 2 - Der Minister kann auch mit Berufsverbänden, die in der Raffination, der Einfuhr oder dem Vertrieb von Erdölerzeugnissen tätig sind, einen Programmvertrag abschließen.

Falls der Berufsverband oder mehrere Berufsverbände, mit dem/denen ein Programmvertrag abgeschlossen wird, mindestens 60 Prozent der in Belgien in den Verkehr gebrachten Mengen Erdölerzeugnisse vertreten, ist der Programmvertrag für den gesamten Sektor bindend. Wenn ein Berufsverband des Sektors im Namen seiner Mitglieder per Einschreiben beim Minister eine mit Gründen versehene Beschwerde gegen einen oder mehrere Bestandteile des geltenden Programmvertrags einreicht, berücksichtigt der Minister diese Beschwerde. Er nimmt innerhalb eines Monats ab Erhalt der mit Gründen versehenen Beschwerde eine neue Verhandlung in Bezug auf diese Beschwerde im Rahmen des Programmvertrags auf. Er setzt innerhalb dreier Monate ab Erhalt der Beschwerde den betreffenden Berufsverband per Einschreiben vom Ergebnis der Verhandlung in Kenntnis. Die mit Gründen versehene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf den geltenden Programmvertrag.

Art. V.8 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner Weise anormal ist.

TITEL 2 - Preisfestsetzung für Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. V.9 - Den Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegen: 1. in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähnte Humanarzneimittel, mit Ausnahme der magistralen Präparate und der Tierarzneimittel, 2. Gegenstände, Apparate und Stoffe, die vom König gemäß Artikel 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 25.März 1964 ganz oder teilweise mit Arzneimitteln gleichgesetzt und vom Minister bestimmt werden, 3. Rohstoffe, die in magistralen Präparaten verwendet werden und deren Liste vom Minister festgelegt wird. KAPITEL 2 - Entscheidungen zur Preisfestsetzung Art. V.10 - § 1 - Herstellerpreise für neue Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2, Erhöhungen von Herstellerpreisen für bereits bestehende Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 und Preiserhöhungen für Rohstoffe erwähnt in Artikel V.9 Nr. 3 unterliegen der vorherigen Zulassung durch den Minister.

Als neue Arzneimittel gelten in Artikel V.9 Nr. 1 erwähnte Arzneimittel, die zum ersten Mal von einem Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung des Arzneimittels oder vom Inhaber einer Parallelimportzulassung in den Verkehr gebracht werden, oder ganz oder teilweise mit Arzneimitteln gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt, die zum ersten Mal von einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber in den Verkehr gebracht werden.

Als Herstellerpreis gilt der Verkaufspreis ohne MwSt., der Großhändlern vom Hersteller oder Importeur eines in Artikel V.9 Nr. 1 erwähnten Arzneimittels fakturiert wird, oder der Verkaufspreis ohne MwSt., der Personen, die für die Abgabe zuständig sind, vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines damit gleichgesetzten Gegenstands, Apparats oder Stoffs wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt fakturiert wird. § 2 - Der König bestimmt die Zulässigkeitsbedingungen eines Preis- oder Preiserhöhungsantrags, der von einem Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels oder von einem Inhaber einer Parallelimportzulassung für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, von einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines damit gleichgesetzten Gegenstands, Apparats oder Stoffs wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt oder von einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Rohstoffen erwähnt in Artikel V.9 Nr. 3 gestellt wird, sowie die Fristen, binnen denen Unternehmen Entscheidungen zur Preisfestsetzung zugestellt werden.

Bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Anträgen kann der König die Fristen verlängern. § 3 - Der König kann bestimmte Kategorien von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 vom Anwendungsbereich von Kapitel 2 ausschließen. § 4 - Der König kann Modalitäten vorschreiben, die für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels notwendig sind. § 5 - Wird binnen den in § 2 erwähnten Fristen keine Entscheidung in Bezug auf die Preise getroffen, darf der Antragsteller den beantragten Preis oder die beantragte Preiserhöhung anwenden. § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen der Minister Preissenkungen für bestehende Arzneimittel und damit gleichgesetzte Mittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 auferlegen kann. § 7 - Der Minister kann für die in vorliegendem Artikel erwähnten Einzelentscheidungen in Bezug auf die Preise eine Vollmacht erteilen.

Art. V.11 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen vollständigen oder teilweisen Preisstopp für alle Arzneimittel oder bestimmte Kategorien von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 beschließen. § 2 - Im Fall eines Preisstopps für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, für die eine Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, überprüfen die für die Wirtschaftsangelegenheiten und die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister mindestens einmal jährlich, ob nach der gemeinwirtschaftlichen Lage die Beibehaltung des Preisstopps gerechtfertigt ist. § 3 - Auf Antrag eines Inhabers der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 oder des Importeurs oder Vertreibers damit gleichgesetzter Mittel wie in Artikel V.9 Nr. 2 erwähnt kann der Minister in Ausnahmefällen und sofern besondere Gründe in Zusammenhang mit der Rentabilität, die der Antragsteller nachweist, es rechtfertigen, eine Abweichung vom Preisstopp gewähren.

Art. V.12 - § 1 - Der Minister kann den maximalen Herstellerpreis für die von ihm bestimmten Kategorien von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 festlegen.

Diese Preise können unter den Preisen liegen, die am Datum seiner Entscheidung anwendbar sind. § 2 - Der Minister kann maximale Gewinnspannen für den Großhandelsvertrieb oder die Abgabe von Arzneimitteln und damit gleichgesetzten Mitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1 und 2 und gegebenenfalls maximale Einzelhandelspreise festlegen.

Für die Festlegung der maximalen Gewinnspannen für den Großhandelsvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind, spricht der Minister sich mit dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ab.

Art. V.13 - Bevor der Minister in Anwendung des vorliegenden Kapitels Entscheidungen trifft und Modalitäten festlegt, konsultiert er die Preiskommission für Arzneimittel, deren Satzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. Der Minister bestimmt ebenfalls die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. V.14 - § 1 - Der Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels oder der Inhaber einer Parallelimportzulassung für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind, und das Unternehmen, das erstattungsfähige Implantate erwähnt in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994, in Verkehr bringt, müssen dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie jährlich nach dem 1. Februar und vor dem 1. März die Herstellerpreise ohne MwSt.mitteilen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandt werden, die der König auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 2 - Der Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung eines Arzneimittels oder der Inhaber einer Parallelimportzulassung für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, muss dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie jährlich nach dem 1.

Februar und vor dem 1. März die Herstellerpreise ohne MwSt. mitteilen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandt werden, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 3 - Der Minister kann unter Bedingungen und gemäß Kriterien, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, in Belgien geltende Herstellerpreise gegebenenfalls anpassen. Für Arzneimittel erwähnt in Artikel V.9 Nr. 1, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind, und für erstattungsfähige Implantate erwähnt in § 1 teilt der Minister dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister die vorgenommenen Anpassungen der Herstellerpreise mit, damit Letzterer die Erstattungsgrundlage oder die Erstattungsbeträge anpassen kann." KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 6 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden aufgehoben: 1. die Artikel 1 bis 37, 2.die Artikel 39 bis 83, 3. die Artikel 86 bis 98. Art. 7 - Im Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 werden aufgehoben: 1. Artikel 313, 2.Artikel 314, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 14. Januar 2002 und 25.April 2007, 3. die Artikel 315 und 316, 4.Artikel 316bis, 5. Artikel 317, abgeändert durch die Gesetze vom 20.Dezember 1995 und 25. April 2007, 6.Artikel 318, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, 7. die Artikel 320 bis 322. Art. 8 - Die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben.

Art. 9 - Im Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben: 1. Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 23.Dezember 1969 und 20. Juli 2006, 2.Artikel 2 §§ 2bis und 3, 3. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 14.Januar 2002.

Art. 10 - Die Artikel 609 Nr. 8 und 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das koordinierte Gesetz vom 15.

September 2006, werden aufgehoben.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird aufgehoben.

Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäß dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird aufgehoben.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Einreichung der in Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge wird aufgehoben.

Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Zahlung und Eintreibung der in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbußen und Zwangsgelder wird aufgehoben.

Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Weise der Übermittlung der Akte vom Wettbewerbsrat an den Appellationshof von Brüssel wird aufgehoben.

Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Weise der Übermittlung der Verfahrensakte von der sektoriellen Regulierungsbehörde an den Wettbewerbsrat wird aufgehoben.

Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2006 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder der Kanzlei des Wettbewerbsrates wird aufgehoben.

Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 21. Mai 2008 über die Modalitäten und das Programm der Prüfung der beruflichen Eignung für die Ernennung beigeordneter Auditoren beim Wettbewerbsrat wird aufgehoben.

Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2009 zur Billigung der Geschäftsordnung des Auditorats des Wettbewerbsrates wird aufgehoben.

Art. 20 - In allen Gesetzesbestimmungen wird der Begriff "Wettbewerbsrat" durch den Begriff "Belgische Wettbewerbsbehörde" ersetzt.

In den Erlassen, Verordnungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen der Wettbewerbsrat erwähnt wird, muss der Begriff "Wettbewerbsrat" als "Belgische Wettbewerbsbehörde" gelesen werden.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 21 - § 1 - Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren erwähnt in Artikel 25 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs werden bei Aufhebung des vorerwähnten Gesetzes von Amts wegen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übertragen, wo sie unter Beibehaltung ihres Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Generaldirektion Wettbewerb zugeteilt werden. § 2 - Das in den Artikeln 32 und 33 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Personal, das der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der Kanzlei des Wettbewerbsrates zur Verfügung stellt, wird bei Aufhebung des vorerwähnten Gesetzes von Amts wegen unter Beibehaltung seines Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Generaldirektion Wettbewerb zugeteilt.

Art. 22 - § 1 - Gemäß dem am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben für die Anwendung von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches wirksam. § 2 - Bei Untersuchungen, für die am Datum des Inkrafttretens von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des vorerwähnten Buches IV noch kein mit Gründen versehener Bericht beim Wettbewerbsrat hinterlegt worden ist, wird gemäß den in vorerwähntem Buch IV festgelegten Modalitäten dem Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde ein mit Gründen versehener Entscheidungsentwurf vorgelegt. § 3 - In Sachen, die sich auf beschränkende Praktiken beziehen und in denen am Datum des Inkrafttretens von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des vorerwähnten Buches IV schon ein mit Gründen versehener Bericht beim Wettbewerbsrat hinterlegt worden ist, wird dieser Bericht wieder dem Generalauditor übermittelt und als eine in Artikel IV.42 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Mitteilung von Beschwerdegründen angesehen. Das Verfahren wird wie in Artikel IV.42 § 5 und den nachfolgenden Bestimmungen von Buch IV desselben Gesetzbuches vorgesehen fortgesetzt. § 4 - In Sachen, die sich auf Zusammenschlüsse beziehen und in denen am Datum des Inkrafttretens von Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Wirtschaftsgesetzbuches schon ein mit Gründen versehener Bericht beim Wettbewerbsrat hinterlegt worden ist, werden dieser Bericht und die Verfahrensakte dem Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde übermittelt, der unverzüglich ein Wettbewerbskollegium zusammenstellt.

Die in Artikel IV.61 § 2 Absatz 2 und Artikel IV.62 § 6 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Fristen für Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums laufen wieder ab dem Datum, an dem der Präsident den Bericht und die Akte erhält.

Art. 23 - Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar.

Art. 24 - Für den Königlichen Erlass vom 8. August 1975 zur Einrichtung einer Preiskommission für Fertigarzneimittel gilt, dass er in Ausführung von Artikel V.13 des Wirtschaftsgesetzbuches ergangen ist.

KAPITEL 5 - Befugniszuweisung Art. 25 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 26 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 6 bis 9 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 27 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 28 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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