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Wet van 03 april 1997
gepubliceerd op 07 februari 2014

Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste zitting. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000085
pub.
07/02/2014
prom.
03/04/1997
ELI
eli/wet/1997/04/03/2014000085/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 APRIL 1997. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste zitting. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste zitting (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. APRIL 1997 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr.168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. 6 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

ÜBERSETZUNG Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen Befriedigung, das sie ihnen verschaffen; verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 1934, Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, Übereinkommen und Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975, Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitsverwaltung, 1978, und Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984); verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von denen viele ihre erste Beschäftigung suchen; stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in den Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle geeigneten Mittel, einschließlich der Sozialen Sicherheit, erforderlich machen; stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können; erkennt an, dass Maßnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei gewählter Beschäftigung führen, einschließlich Kleinbetrieben, Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von Ressourcen, die zurzeit zur Finanzierung von rein unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche Unterstützung gewähren; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In diesem Übereinkommen a) umfasst der Ausdruck "Rechtsvorschriften" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt. Artikel 2 Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche zu suchen.

Artikel 3 Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen.

Artikel 4 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden Verpflichtungen ausnehmen.2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen. Artikel 5 1. Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind.In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese Ausnahmen rechtfertigen. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied, soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind.In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese Ausnahmen rechtfertigen. 3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben, a) dass die Gründe hierfür weiterbestehen oder b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.4. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern es die Umstände gestatten, a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken;b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen;c) die Leistungsbeträge zu erhöhen;d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen;e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern;f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen;g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu gewährleisten;h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene berücksichtigt werden. Artikel 6 1. Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne Unterscheidung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Invalidität oder des Alters zu gewährleisten.2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung besonderer Maßnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen. II. Förderung der produktiven Beschäftigung Artikel 7 Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen.

Artikel 8 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, besondere Programme zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten aufzustellen, denen es schwerfällt oder schwerfallen kann, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmäßig im Lande aufhalten, und vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer.2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Gruppen von Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von Beschäftigungsprogrammen verpflichtet.3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven Beschäftigung schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich erfasste auszudehnen. Artikel 9 Die in diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen.

III. Gedeckte Fälle Artikel 10 1. Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Vollarbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbuße zu umfassen, die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen vermag.2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle auszudehnen: a) Verdiensteinbuße infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit; und b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen.3. Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine Vollzeitarbeit suchen.Der Gesamtbetrag der Leistungen und des Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen. 4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden. IV. Geschützte Personen Artikel 11 1. Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller Arbeitnehmer bilden, einschließlich der öffentlich Bediensteten und der Lehrlinge.2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert ist, von dem Schutz ausgenommen werden.3. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen: a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden;oder b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten bilden. V. Formen des Schutzes Artikel 12 1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme.2. Wenn jedoch die Rechtsvorschriften eines Mitglieds alle Einwohner schützen, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden. VI. Zu gewährende Leistungen Artikel 13 Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes richten.

Artikel 14 Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten.

Artikel 15 1. Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt berechnet werden: a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden Region richten kann;b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum sichert, wobei der höchste Betrag maßgebend ist.2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die Leistungsbeträge a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes;oder b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert.3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden. Artikel 16 Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäß Artikel 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäß einer vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu sichern.

Artikel 17 1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitglieds den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Anwartschaftszeit abhängig machen, darf diese Anwartschaftszeit die zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht überschreiten.2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer anzupassen. Artikel 18 1. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds vorsehen, dass mit der Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit 7 Tage nicht überschreiten.2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die Dauer der Wartezeit 10 Tage nicht überschreiten.3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. Artikel 19 1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen.2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch a) die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt werden;b) falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen Zeitraum begrenzt werden.3. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds eine Staffelung der ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsehen, hat die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen.4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von 12 Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, falls die Rechtsvorschriften vorsehen, dass die ursprüngliche Dauer der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu staffeln ist.5. In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter Anwendung der in Teil II aufgeführten Maßnahmen.6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. Artikel 20 Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, a) solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds befindet;b) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat;c) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat;d) während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben;e) wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt oder zu erlangen versucht hat;f) wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung, Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare Beschäftigung in Anspruch zu nehmen;g) solange der Betreffende eine andere Leistung der Einkommenssicherung erhält, die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung die andere Leistung nicht übersteigt. Artikel 21 1. Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung ablehnt.2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist. Artikel 22 Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von irgendeiner anderen Quelle auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen eine Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene Verdiensteinbuße beizutragen, a) können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird; oder b) kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird, Anspruch haben, wobei jedes Mitglied die Wahl hat. Artikel 23 1. Jedes Mitglied, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf ärztliche Betreuung vorsehen und diesen Anspruch mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen, hat sich zu bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu gewährleisten.2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Artikel 24 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt werden, zu gewährleisten, a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung;und b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen nach dem Ende der Arbeitslosigkeit, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds solche Leistungen vorsehen und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen.2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Artikel 25 1. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig angesehen werden kann.2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende Artikel 26 1. Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden. Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten: a) Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben;b) Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben;c) Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben;d) Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet haben;e) Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch auf eine Leistung an Hinterbliebene haben;f) geschiedene oder getrennt lebende Personen;g) entlassene Strafgefangene;h) Erwachsene, einschließlich Behinderter, die eine Ausbildungszeit abgeschlossen haben;i) Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland, vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben;j) früher selbständig erwerbstätige Personen.2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die in Absatz 1 erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich verpflichtet.3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte auszudehnen. VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien Artikel 27 1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel einzulegen.Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu belehren, die einfach und rasch sein müssen. 2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl oder von einem Beauftragten eines repräsentativen Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder unterstützen zu lassen. Artikel 28 Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung des Übereinkommens mitwirken.

Artikel 29 1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu beteiligen.2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen;b) können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen;c) können die Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen. Artikel 30 In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger solcher Zahlungen zu verhindern.

Artikel 31 Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit, 1934, neu gefasst.

Artikel 32 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 33 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.2. Es tritt, 12 Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied 12 Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 34 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen;die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden.In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 35 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 36 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 37 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 38 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 39 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich. Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung

Staaten

Datum der Authentifizierung

Art der Zustimmung

Datum der Zustimmung

Datum des internen Inkrafttretens

ALBANIEN

Ratifikation

04.08.2006

04.08.2007

BELGIEN

Ratifikation

21.10.2011

21.10.2012

BRASILIEN

Ratifikation

24.03.1993

24.03.1994

FINNLAND

Ratifikation

19.12.1990

19.12.1991

NORWEGEN

Ratifikation

19.06.1990

17.10.1991

RUMÄNIEN

Ratifikation

15.12.1992

15.12.1993

SCHWEDEN

Ratifikation

18.12.1990

18.12.1991

SCHWEIZ

Ratifikation

17.10.1990

17.10.1991

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