Etaamb.openjustice.be
Wet van 02 oktober 2017
gepubliceerd op 23 maart 2018

Wet betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018011308
pub.
23/03/2018
prom.
02/10/2017
ELI
eli/wet/2017/10/02/2018011308/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 OKTOBER 2017. - Wet betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 16 en 22 tot 37 van de wet van 2 oktober 2017 betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 2. OKTOBER 2017 - Gesetz über die Harmonisierung der Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen, die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnt sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 2 Nr.4 des Gesetzes vom 18. März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen Pensionsdienst", erwähnt ist, 2. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung, deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnt sind, 3. "Ruhestandspension": eine Ruhestandspension zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, 4."Hinterbliebenenpension": eine Hinterbliebenenpension zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, 5. "Übergangsentschädigung": eine Übergangsentschädigung zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, 6."Personalmitglied": ein Personalmitglied mit einer endgültigen Ernennung oder einer in Sachen Pension damit gleichgesetzten Ernennung, 7. "Diplom": a) Diplome des universitären und nichtuniversitären Vollzeithochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, b) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, die am Ende eines Lehrvertrags erlangt worden sind, c) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, die am Ende der über das sechste Sekundarjahr hinaus absolvierten Jahre des Sekundarunterrichts erlangt worden sind, d) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, die im Ausland erlangt worden sind, sofern die Gleichwertigkeit mit dem in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Diplomen von den zuständigen belgischen Behörden anerkannt worden ist, 8."Studienzeiten": a) vollständige Zeiträume von einem Jahr des universitären und nichtuniversitären Hochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, in denen an Kursen teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen;außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des darauffolgenden Jahres enden, b) Zeiträume, in denen eine Doktorarbeit erstellt wird, c) Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung eines in Nr.7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden, d) Zeiträume, in denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden;außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am 1.

September eines Jahres beginnt und am 31. August des darauffolgenden Jahres endet, e) vollständige Zeiträume von einem Jahr, in denen Jahre des Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert werden;außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31.

August des darauffolgenden Jahres enden. § 3 - Vorliegendes Kapitel findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keiner gesetzlichen Pflichtpensionsregelung unterliegen, unter der Bedingung, dass sie zuletzt die Eigenschaft eines Personalmitglieds erlangt haben.

Abschnitt 2 - Anzurechnende Zeiträume Art. 3 - § 1 - Unter der Bedingung, dass die Studienzeiten mit einem Diplom, einem Doktorat oder einer beruflichen Qualifikation abgeschlossen werden, können Personalmitglieder diese Studienzeiten folgendermaßen anrechnen lassen: 1. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr.8 Buchstabe a) erwähnten anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich waren. 2. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr.8 Buchstabe b) erwähnten Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich. 3. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr.8 Buchstabe c) erwähnten anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation erforderlich war. 4. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr.8 Buchstabe d) erwähnten Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf höchstens ein Jahr. 5. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr.8 Buchstabe e) erwähnten Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war. § 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt, verringert.

Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen.

Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht werden.

Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des Anrechnungsantrags beim Dienst eingereicht. § 2 - Ein Anrechnungsantrag ist für die Gesamtheit oder einen Teil der anrechenbaren Studienzeiten möglich.

Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Studienzeiten kann ein Anrechnungsantrag nur für vollständige Studienjahre von zwölf Monaten eingereicht werden.

In Abweichung von Absatz 2 kann für den Teil eines Studienjahres, für den aufgrund der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen keine unentgeltliche Dienstaltersverbesserung mehr gewährt werden kann, ein Anrechnungsantrag eingereicht werden, sofern das gesamte betreffende Studienjahr gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels anrechenbar ist. § 3 - Personalmitglieder können in allen Pensionsregelungen zusammengenommen höchstens zwei Anrechnungsanträge einreichen. § 4 - Anrechnungsanträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die bereits in der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige angerechnet worden sind, sind nicht zulässig. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Bedienstete, die Dienste leisten als zeitweilige Bedienstete im Unterrichtswesen oder als statutarische Bedienstete in der Probezeit, die noch keiner Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, als Personalmitglieder im Sinne von Artikel 2 § 2 Nr. 6.

Die sie betreffenden Anrechnungen werden in einer Pensionsregelung des öffentlichen Sektors wirksam, sofern diese Bediensteten nach der Erbringung dieser Dienste endgültig ernannt werden und ihr Anrechnungsantrag entweder in den zehn Jahren nach der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation oder vor dem 1. Dezember 2020 eingereicht worden ist. Wenn die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Anrechnung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. § 6 - Bei Anwendung von Artikel 46 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird die Anrechnung für das in diesem Artikel erwähnte Personalmitglied in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam.

Abschnitt 4 - Anrechnungsbeitrag Art. 5 - Die Anrechnung von Studienzeiten wird ab dem Datum des Einsetzens der Pension erst nach Zahlung des geschuldeten Anrechnungsbeitrags wirksam, der gemäß dem vorliegenden Abschnitt festgelegt wird.

Art. 6 - § 1 - Der Anrechnungsbeitrag wird auf 1.500 EUR pro anzurechnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt.

Dieser Betrag variiert gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird er an den am 1. Dezember 2017 geltenden Steigerungskoeffizienten gekoppelt und umfasst er die mit diesem Koeffizienten verbundene Erhöhung.

Der zu berücksichtigende Betrag ist derjenige, der sich am Datum der Einreichung des Anrechnungsantrags aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergibt. § 2 - Für die Berechnung des Anrechnungsbeitrags, der für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Studienzeiten zu entrichten ist, entspricht jedes Studienjahr zwölf Monaten, außer bei Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 3. Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Studienzeiten und bei Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 3 wird der geschuldete Beitrag entsprechend der Dauer des anzurechnenden Zeitraums festgelegt. § 3 - Wenn der Anrechnungsantrag nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation eingereicht wird, entspricht der Anrechnungsbeitrag einem Prozentsatz des zum Datum der Einreichung des Anrechnungsantrags festgelegten derzeitigen Wertes der Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, die den Studienzeiten entspricht, auf die sich der Anrechnungsantrag bezieht, berechnet anhand eines Zinssatzes und Sterbetafeln und unter Berücksichtigung des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, wie es zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags bekannt ist.

Der König bestimmt den Prozentsatz des derzeitigen Wertes, der berücksichtigt wird, wobei er nicht unter fünfzig Prozent liegen darf, den Zinssatz der Aktualisierung und die Sterbetafeln, die für die Berechnung des derzeitigen Wertes verwendet werden, sowie das Alter, ab dem davon ausgegangen wird, dass der Betrag der Ruhestandspension gezahlt wird.

Jeder vor dem 1. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereichte Antrag gilt als binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von zehn Jahren eingereicht.

Art. 7 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Datum des in Artikel 11 erwähnten Anrechnungsbeschlusses.

Art. 8 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt an den Dienst, der ihn anschließend der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags auf das Personalmitglied anwendbar ist, zuweist.

Im Nachhinein wird keinerlei Beitragsübertragung zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgenommen.

Mit Ausnahme der Übertragungen, die im Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen erwähnt sind, wird im Nachhinein keinerlei Beitragsübertragung auf andere belgische oder ausländische Pensionsregelungen der sozialen Sicherheit vorgenommen.

Art. 9 - Der gemäß dem vorliegenden Abschnitt gezahlte Anrechnungsbeitrag kann auf keinen Fall erstattet werden.

Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 wird der geschuldete Anrechnungsbeitrag um fünfzehn Prozent verringert, wenn der Anrechnungsantrag zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 30. November 2019 eingereicht wird. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem 1.

Dezember 2017 eine endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung erhalten haben.

Abschnitt 5 - Untersuchung des Anrechnungsantrags Art. 11 - § 1 - Der Dienst untersucht den Anrechnungsantrag und notifiziert seinen Beschluss.

Ab der Notifizierung des Anrechnungsbeschlusses ist das Personalmitglied dem Dienst gegenüber verpflichtet, den Anrechnungsbeitrag für die in diesem Beschluss erwähnten Studienzeiten zu zahlen. § 2 - Bevor der Dienst seinen Anrechnungsbeschluss notifiziert, informiert er das Personalmitglied über den Gesamtbetrag des Beitrags, den es aufgrund der Studienzeiten, für die das Personalmitglied einen Anrechnungsantrag eingereicht hat, und gegebenenfalls für die gesamte anrechenbare Studienzeit zahlen muss.

Wenn sich ein Personalmitglied dafür entscheidet, mehr oder weniger Studienjahre als in seinem Antrag angegeben anrechnen zu lassen, teilt der Dienst ihm den Gesamtbetrag des Beitrags mit, den es zahlen muss, berechnet entsprechend der Wahl des Personalmitglieds. § 3 - Im Anrechnungsbeschluss des Dienstes wird die Wahl berücksichtigt, die das Personalmitglied nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen getroffen hat.

Wenn das Personalmitglied nicht binnen der in Artikel 7 festgelegten Frist zahlt, wird sein Anrechnungsantrag endgültig abgeschlossen.

Abschnitt 6 - Pensionsberechnung Art. 12 - Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der Ruhestandspension, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzt, berücksichtigt, und zwar pro Jahr zu einem Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient.

In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, die 2017 fünfundfünzig Jahre oder älter sind und die die Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen beanspruchen können, der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch den Verhältnissatz von einem Fünfundfünzigstel ersetzt.

Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension der Berechtigten des Personalmitglieds, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, berücksichtigt.

Art. 13 - Die Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, der Übergangsentschädigung oder der Hinterbliebenenpension infolge der Berücksichtigung der angerechneten Studienzeiten ist integraler Bestandteil der Pension oder der Übergangsentschädigung.

Abschnitt 7 - Ermächtigungsbestimmung Art. 14 - Der König kann die in vorliegendem Kapitel erwähnten Fristen ändern, mit Ausnahme der in den Artikeln 4 § 5 Absatz 2, 6 § 3 und 10 § 1 erwähnten Fristen.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches Art. 15 - In das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Oktober 2015, wird ein Artikel 393/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 393/1 - § 1 - Die in Artikel 393 § 1 erwähnten vier Jahre effektiven Dienstes in der Magistratur werden für die Berechnung des Betrags der Pensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, gemäß dem vorliegendem Paragraphen verringert.

Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von vier Jahren wird lediglich in Höhe des Verhältnisses zwischen einerseits der in Monaten ausgedrückten Dauer der für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Dienste und Zeiträume, die der Magistrat am 1. Dezember 2017 erreicht hat, und andererseits der Zahl 540 berücksichtigt. Das Ergebnis wird auf die nächstniedrigere ganze Zahl von Monaten abgerundet.

Unter "für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Diensten und Zeiträumen" versteht man die gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen festgelegten Dienstjahre, unter Ausschluss jeder Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Vorstudien und der in Absatz 1 erwähnten Dauer von vier Jahren und ohne Anwendung der Erhöhungsfaktoren, die in Artikel 46 § 3/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnt sind. § 2 - Bei Anwendung von § 1 werden folgende Bestimmungen nicht berücksichtigt: - Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, - Artikel 49 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen. § 3 - Ungeachtet des effektiven Datums des Einsetzens der Pension findet die in § 1 erwähnte Verringerung weder Anwendung auf die Ruhestandspension der Magistrate, die zu einem gewissen Zeitpunkt die Bedingungen erfüllten, um spätestens am 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Vorruhestandspension erheben zu können, noch auf die Übergangsentschädigung oder die Hinterbliebenenpension ihrer Berechtigten." Art. 16 - In das vorerwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1967 wird ein Artikel 393/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 393/2 - Artikel 393 § 1 ist nicht mehr anwendbar auf die Berechnung des Betrags der ab dem 1. Dezember 2018 einsetzenden Ruhestandspensionen der Magistrate, die nach dem 1. Dezember 2017 eine endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung in der Magistratur erhalten haben oder die nach diesem Datum als Gerichtspraktikant bestimmt worden sind, und auf die Berechnung des Betrags der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension ihrer Berechtigten." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors Art. 17 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Art 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29.

August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Art. 22 - Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Vorliegender Paragraph ist nicht mehr anwendbar auf Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1.Dezember 2018 einsetzen, es sei denn, der verstorbene Ehepartner hat vor diesem Datum eine Ruhestandspension bezogen oder der verstorbene Ehepartner hätte eine in Anwendung der Artikel 393/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, 36quater § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1969 oder 5quater § 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen berechnete Ruhestandspension bezogen und das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Diplom ist nicht ganz oder teilweise entgeltlich gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 über die Harmonisierung der Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension validiert worden." KAPITEL 3 - Autonome Bestimmung Art. 23 - Die Artikel 36quater und 36quinquies des Gesetzes vom 9.

Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors finden Anwendung auf alle Studienzeiten beziehungsweise damit gleichgesetzten Zeiträume, die für die Berechnung des Betrags einer in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pension berücksichtigt werden.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Dezember 2018 in Kraft tritt.

TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 25 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.März 2016, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. bestimmt, unter welchen Bedingungen Lohnempfängern die Gleichsetzung von Zeiträumen, in denen sie studiert haben, und von Zeiträumen, in denen sie unter Lehrvertrag standen, mit Arbeitszeiträumen gewährt werden kann; Er kann bestimmen, welche Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien gelten; Er kann ebenfalls Bedingungen und Regeln festlegen, gemäß denen Beiträge zu zahlen sind und gemäß denen diese gezahlten Beiträge eventuell erstattet werden können,".

Art. 26 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird Absatz 3 durch folgenden Satz ergänzt: "Das Gleiche gilt für die Löhne, die sich auf die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 angerechneten Zeiträume beziehen." Art. 27 - Für Personen, für die die Frist von zehn Jahren ab dem Ende ihres Studiums am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes abgelaufen ist, sieht der König eine Übergangsmaßnahme vor, die sich lediglich auf die Studienzeiten ab dem 1. Januar des Jahres ihres zwanzigsten Geburtstages beziehen kann.

KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 28 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben.

Art. 29 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Selbständige KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige Art. 30 - Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und jene, in denen er durch einen von der Regierung anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag gebunden war," aufgehoben.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gleichsetzungen können der Zahlung eines Beitrags unterliegen.Der König kann die Bedingungen festlegen, unter denen dieser Beitrag zurückgezahlt werden kann." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Art. 31 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. fiktive Einkünfte, die für die vom König in Ausführung von Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume zu berücksichtigen sind." Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr.4 erwähnte" durch die Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr.4 erwähnte" durch die Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt.

Art. 34 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. In Paragraph 5 werden die Wörter "in § 1 Nr.4 erwähnte" durch die Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt.

KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 35 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und die Artikel 6 §§ 1 und 4, 9 §§ 1 und 4 und 9bis §§ 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion bleiben in der Fassung anwendbar, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels anwendbar war, sofern sich der Antragsteller vor dem 1. Dezember 2020 dafür entscheidet, einen Gleichsetzungsantrag unter den vor dem Datum dieses Inkrafttretens geltenden Bedingungen einzureichen.

KAPITEL 4 - Zeitliche Geltung und Inkrafttreten Art. 36 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Gleichsetzungsanträge, die ab dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden für Pensionen, die tatsächlich frühestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz findet Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen.

Art. 37 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 31, der mit 1. Juli 1997 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^