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Wet van 02 mei 2007
gepubliceerd op 04 augustus 2008

Wet op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000628
pub.
04/08/2008
prom.
02/05/2007
ELI
eli/wet/2007/05/02/2008000628/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 MEI 2007. - Wet op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2007 - Gesetz über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient vornehmlich der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG. Darüber hinaus dienen die Artikel 46 bis 56 der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates.

Was die Bestimmungen von Titel II betrifft, darf vorliegendes Gesetz mit der Überschrift « Gesetz über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » bezeichnet werden.

TITEL II - Offenlegung bedeutender Beteiligungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Emittenten »: unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts: a) deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder b) die in § 2 erwähnt sind, 2.« geregelten Märkten »: belgische oder ausländische geregelte Märkte im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 2. August 2002, 3.« belgischen geregelten Märkten »: belgische geregelte Märkte im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002, 4. « multilateralem Handelssystem » oder « MTF »: ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System nach belgischem Recht, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag führt, 5.« Kontrolle »: die Kontrolle im Sinne der Artikel 5 und 7 des Gesellschaftsgesetzbuches, 6. « kontrollierten Unternehmen »: Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder dem Recht, dem sie unterliegen, die von einer natürlichen oder juristischen Person kontrolliert werden, 7.« kontrollierende natürliche oder juristische Personen »: natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt, 8. « Mutterunternehmen »: Unternehmen, die ein anderes Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt, 9.« Verwaltungsgesellschaften »: in Artikel 138 des Gesetzes vom 20.

Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, 10. « Market Makern »: Personen, die an Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigen, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu den von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben, 11.« Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs »: Organismen, die die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust (unit trust) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben: a) deren Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu investieren und b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden.Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgesetzt sind Handlungen, mit denen Organismen für gemeinsame Anlagen sicherstellen wollen, dass der Kurs ihrer Anteile, die zum Handel an einem geregelten oder nicht geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht, 12. « Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen »: von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebene Wertpapiere, die die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen, 13.« gemeinsam handelnden Personen », auch « in Absprache handelnde Personen » genannt: a) natürliche oder juristische Personen, die im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote gemeinsam handeln, b) natürliche oder juristische Personen, die im Hinblick auf die langfristige Verfolgung einer gemeinsamen Politik bezüglich des betreffenden Emittenten eine Vereinbarung über die einvernehmliche Ausübung ihrer Stimmrechte geschlossen haben, c) natürliche oder juristische Personen, die in Bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Vereinbarung geschlossen haben, 14.« Vereinbarungen über die gemeinsame Handlung »: Vereinbarungen gemäss Nr. 13 Buchstabe a), b) oder c), 15. « über elektronische Hilfsmittel »: über elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren, 16.« Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen »: natürliche oder juristische Personen, die gemäss Titel II der Mitteilungspflicht unterliegen, 17. « Beteiligungsinhabern »: natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung an einem in Artikel 5 oder 19 erwähnten Emittenten halten oder gehalten haben, 18.« Kreditinstituten »: Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, 19.« CBFA »: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 20. « Richtlinie 85/611/EWG »: die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), 21. « Richtlinie 93/6/EWG »: die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, 22. « Richtlinie 2004/39/EG »: die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 23. « Richtlinie 2004/109/EG »: die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 24. « Gesellschaftsgesetzbuch »: das durch das Gesetz vom 7.Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch, 25. « Gesetz vom 2.August 2002 »: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 26. « Gesetz vom 16.Juni 2006 »: das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, § 2 - Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse gelten juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Anteile ausgegeben haben, ebenfalls als Emittenten, wenn die Zertifikate, die diese Anteile vertreten, zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, selbst wenn diese Zertifikate von einer anderen Person ausgegeben worden sind.

Bestimmungen, die Anteile oder Stimmrecht gewährende Wertpapiere betreffen oder darauf verweisen, finden ebenfalls Anwendung auf die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Zertifikate, die diese Anteile beziehungsweise Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vertreten.

Inhaber der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen Zertifikate, die Stimmrecht gewährende Wertpapiere vertreten, gelten für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse als Inhaber der zugrunde liegenden, Stimmrecht gewährenden Wertpapiere. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA, was unter Handelstag zu verstehen ist.

KAPITEL II - Gegenstand Art. 4 - In Titel II wird die Veröffentlichung von Informationen über bedeutende Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, geregelt.

Titel II findet jedoch keine Anwendung auf Anteile, die im Rahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs erworben oder übertragen werden.

Der König kann nach Stellungnahme der CBFA den Anwendungsbereich von Titel II und einiger Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung von Titel II ganz oder teilweise auf bedeutende Beteiligungen an Emittenten ausdehnen, deren Anteile zum Handel an einem MTF zugelassen sind oder dort gehandelt werden. In diesem Rahmen kann der König die Regeln von Titel II oder seiner Ausführungserlasse den Besonderheiten des betreffenden MTF anpassen.

Gegebenenfalls kann der König in Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten Ermächtigung Regeln für bestimmte Typen von Emittenten oder MTFs beziehungsweise für MTFs, die Er bestimmt, festlegen.

KAPITEL III - Beteiligungen an Emittenten, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist Abschnitt 1 - Betroffene Emittenten Art. 5 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Beteiligungen an Emittenten mit satzungsmässigem Sitz in Belgien und Beteiligungen an Emittenten mit satzungsmässigem Sitz in einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die gemäss Titel X des Gesetzes vom 16.

Juni 2006 ihre Jahresauskünfte bei der CBFA hinterlegen müssen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die sich auf einen Emittenten beziehen oder auf einen Emittenten verweisen, betreffen ausschliesslich die in Absatz 1 erwähnten Emittenten.

Abschnitt 2 - Verpflichtungen der Inhaber bedeutender Beteiligungen Unterabschnitt 1 - Mitteilungspflicht Art. 6 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die von einem Emittenten unmittelbar oder mittelbar Stimmrecht gewährende Wertpapiere erwerben, teilen diesem Emittenten und der CBFA die Anzahl der bestehenden Stimmrechte, über die sie infolge dieses Erwerbs verfügen, und den entsprechenden Stimmrechtsanteil mit, wenn die Stimmrechte aus den von ihnen gehaltenen, Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Schwelle von fünf Prozent der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

Dieselbe Mitteilung ist ebenfalls bei unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren erforderlich, wenn die Anzahl Stimmrechte infolge dieses Erwerbs eine Schwelle von zehn, fünfzehn oder zwanzig Prozent der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte beziehungsweise einen anderen durch fünf teilbaren Prozentsatz erreicht oder überschreitet.

Dieselbe Mitteilung ist ebenfalls bei unmittelbarer oder mittelbarer Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren erforderlich, wenn die Stimmrechte infolge einer solchen Übertragung eine der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Schwellen unterschreiten. § 2 - Bei erstmaliger Zulassung der Anteile eines Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt machen natürliche oder juristische Personen, die zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar Stimmrecht gewährende Wertpapiere dieses Emittenten halten und deren Stimmrechte fünf Prozent oder mehr der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte ausmachen, dieselbe Mitteilung. § 3 - Dieselbe Mitteilung ist erforderlich, wenn der Anteil der Stimmrechte, mit denen unmittelbar oder mittelbar gehaltene, Stimmrecht gewährende Wertpapiere versehen sind, infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändert haben, eine der in § 1 bestimmten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet, selbst wenn keinerlei Erwerb oder Übertragung erfolgt ist.

Mitteilungen erfolgen auf der Grundlage der vom Emittenten gemäss Artikel 15 veröffentlichten Informationen. § 4 - Dieselbe Mitteilung ist erforderlich, wenn natürliche oder juristische Personen eine Vereinbarung über die gemeinsame Handlung schliessen, ändern oder beenden und der Anteil der von der Vereinbarung betroffenen Stimmrechte oder der Anteil einer der Parteien dieser Vereinbarung infolge dieser Ereignisse eine der in § 1 bestimmten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet, selbst wenn keinerlei Erwerb oder Übertragung erfolgt ist.

Dieselbe Mitteilung ist ebenfalls erforderlich, wenn natürliche oder juristische Personen eine Vereinbarung über die gemeinsame Handlung dahingehend ändern, dass die Art der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung geändert wird.

Die dem Emittenten zu übermittelnde Mitteilung muss den Namen einer natürlichen Person jedoch nicht enthalten, wenn diese Person ohne Berücksichtigung der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der anderen von der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung betroffenen Parteien unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte hält, die entweder den in § 1 Absatz 1 erwähnten Stimmrechtsanteil oder einen niedrigeren Anteil gemäss Artikel 18 § 1 Absatz 2 nicht erreichen, und wenn sie ferner an dem betreffenden Emittenten einen Anteil hält, der weniger als drei Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere ausmacht. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass natürliche oder juristische Personen mittelbar Stimmrecht gewährende Wertpapiere eines Emittenten erwerben, übertragen oder halten: 1. wenn die Stimmrecht gewährenden Wertpapiere erworben, übertragen oder gehalten werden von einem Dritten, der für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person handelt, ganz gleich, ob dieser Dritte in eigenem Namen handelt, 2.wenn die Stimmrecht gewährenden Wertpapiere von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen erworben, übertragen oder gehalten werden oder 3. wenn diese natürliche oder juristische Person die Kontrolle über ein Unternehmen erwirbt oder überträgt, das Stimmrecht gewährende Wertpapiere eines Emittenten hält. Für die Anwendung von Absatz 1 umfassen Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die von einem Dritten, einem kontrollierten Unternehmen oder einem Unternehmen, dessen Kontrolle erworben oder übertragen worden ist, erworben, übertragen oder gehalten werden, auch Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die Gegenstand einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Handlung sind. Die dem Emittenten zu übermittelnde Mitteilung muss den Namen einer natürlichen Person jedoch nicht enthalten, wenn diese Person ohne Berücksichtigung der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere, die von den anderen Parteien, die von der von einem in Absatz 1 erwähnten Dritten oder Unternehmen geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Handlung betroffen sind, unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte hält, die entweder den in § 1 Absatz 1 erwähnten Stimmrechtsanteil oder einen niedrigeren Anteil gemäss Artikel 18 § 1 Absatz 2 nicht erreichen, und wenn sie ferner an dem betreffenden Emittenten einen Anteil hält, der weniger als drei Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere ausmacht.

Handelt ein Dritter in eigenem Namen, aber für Rechnung einer anderen natürlichen oder juristischen Person, unterliegen diese Dritten ebenfalls der in vorliegendem Artikel erwähnten Mitteilungspflicht. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Mitteilungspflicht fest. § 7 - Vom König nach Stellungnahme der CBFA bestimmte Finanzinstrumente, die dazu berechtigen, bereits ausgegebene, Stimmrecht gewährende Wertpapiere zu erwerben, gelten für die Anwendung von Titel II unter den vom König nach Stellungnahme der CBFA festgelegten Bedingungen als Stimmrecht gewährende Wertpapiere.

Art. 7 - Die Regeln in Bezug auf die in Artikel 6 erwähnte Mitteilung gelten ebenfalls, wenn eine natürliche oder juristische Person mittelbar oder unmittelbar im Sinne von Artikel 6 § 5 in einem oder mehreren der folgende Fälle Stimmrechte erwirbt oder überträgt oder berechtigt ist, diese auszuüben: 1. Vereinbarung, die eine zeitweilige Übertragung der Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht, 2.Verpfändung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, sofern der Pfandinhaber die Stimmrechte kontrolliert, 3. Niessbrauch an Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, sofern der Niessbraucher die Stimmrechte kontrolliert, 4.Verwahrung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, sofern die Verwahrstelle in Ermangelung besonderer Weisungen der Wertpapierinhaber die Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann, 5. Vollmacht, sofern der Bevollmächtigte in Ermangelung besonderer Weisungen der Wertpapierinhaber die Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann. Dieselben Regeln gelten ebenfalls bei Änderung oder Beendigung der in Absatz 1 erwähnten Situationen, ausser bei Beendigung der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Situation unter den vom König nach Stellungsnahme der CBFA festgelegten Bedingungen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA die Personen, die in den in Absatz 1 erwähnten Fällen oder bei in Miteigentum gehaltenen Wertpapieren der Meldepflicht unterliegen.

Unterabschnitt 2 - Berechnung der Stimmrechtsanteile Art. 8 - Die in Artikel 6 erwähnten Stimmrechtsanteile werden wie folgt berechnet: 1. für die Anwendung von Artikel 6 § 1 oder Artikel 7 am Tag des Erwerbs beziehungsweise der Übertragung, 2.für die Anwendung von Artikel 6 § 2 am Tag der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, 3. für die Anwendung von Artikel 6 § 3 am Tag des Ereignisses, das die Aufteilung der Stimmrechte verändert hat, 4.für die Anwendung von Artikel 6 § 4 am Tag des Abschlusses, der Änderung oder der Beendigung der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung.

Diese Berechnung berücksichtigt die Anzahl bestehender Stimmrechte wie in den vom Emittenten gemäss Artikel 15 veröffentlichten Informationen vermerkt.

Art. 9 - § 1 - Für die Berechnung der in Artikel 6 erwähnten Stimmrechtsanteile wird Folgendes berücksichtigt: 1. Stimmrecht gewährende Wertpapiere nach Verhältnis der Anzahl bestehender Stimmrechte, die diese Wertpapiere verbriefen, und 2.Stimmrechte aus Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, ungeachtet der Aussetzung ihrer Ausübung. § 2 - Für die Berechnung der in Artikel 6 erwähnten Stimmrechtsanteile rechnen natürliche oder juristische Personen ihre in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen zusammen. § 3 - Für die Berechnung der in Artikel 6 erwähnten Stimmrechtsanteile: 1. sind die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von einem für Rechnung einer anderen Person handelnden Dritten gehalten werden, dieser anderen Person zuzurechnen, ganz gleich, in wessen Namen der Dritte handelt, 2.sind für kontrollierende natürliche oder juristische Personen die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die sie selbst halten, mit den in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von den von ihnen kontrollierten Unternehmen gehalten werden, zusammenzurechnen und 3. rechnen gemeinsam handelnde Personen alle von ihrer Vereinbarung betroffenen Stimmrechte zusammen. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen die Beteiligungen von Dritten oder kontrollierten Unternehmen Stimmrechte, die Gegenstand einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Handlung sind.

Unterabschnitt 3 - Befreiung Art. 10 - § 1 - Die Meldepflicht findet keine Anwendung auf Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die ausschliesslich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften binnen drei Handelstagen nach dem Geschäft erworben werden. § 2 - Die Meldepflicht findet keine Anwendung auf Verwahrstellen, die Stimmrecht gewährende Wertpapiere nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Wertpapieren nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. § 3 - Die Meldepflicht findet keine Anwendung auf das Halten, den Erwerb oder die Übertragung einer Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von fünf Prozent oder gegebenenfalls eine niedrigere satzungsmässige Schwelle gemäss den Erlassen zur Ausführung von Artikel 18 durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt: 1. er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und 2.er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, diese Stimmrecht gewährenden Wertpapiere zu kaufen oder ihren Kurs zu stützen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA das Verfahren, dass Market Maker einhalten müssen, um die in Absatz 1 erwähnte Befreiung in Anspruch nehmen zu können, und die Kontrollmechanismen, denen Market Maker unterliegen. § 4 - Für die Berechnung der gehaltenen Stimmrechte werden Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute hält, nicht mitgerechnet, vorausgesetzt: 1. der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als fünf Prozent und 2.das Kreditinstitut beziehungsweise die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, die aufgrund des Wertpapierhandels gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig genutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen. § 5 - Die Artikel 6 und 7 Absatz 1 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden; hierzu gehören auch Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung findet Anwendung, wenn es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und wenn die Stimmrechte aus den betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapieren nicht ausgeübt werden.

Art. 11 - § 1 - Ein kontrolliertes Unternehmen ist von der gesetzlichen Mitteilungspflicht entbunden, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen - oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist - von dessen Mutterunternehmen übermittelt wird. § 2 - Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäss den Artikeln 6 und 7 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft unter den in der Richtlinie 85/611/EWG vorgesehenen Bedingungen verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 2 findet jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an den von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligungen hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmen erteilt werden. § 3 - Das Mutterunternehmen einer nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen gemäss den Artikeln 6 und 7 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 dieser Richtlinie verwaltet, sofern: 1. die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäss Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erhalten hat, 2.sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapieren verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt, und 3. die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 2 findet jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an den von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligungen hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmen erteilt werden. § 4 - Der König legt nach Stellungnahme der CBFA fest, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen oder einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 gegeben ist; Er bestimmt das Verfahren, nach dem diese Befreiung in Anspruch genommen werden kann, und was für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 unter direkten oder indirekten Weisungen zu verstehen ist. § 5 - Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz in einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Zulassung gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäss Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren satzungsmässigen Sitz oder (nur im Falle von Wertpapierfirmen) ihren Hauptsitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftraums hätten, sind unter den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen ebenfalls davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, die den Verwaltungsgesellschaften beziehungsweise Wertpapierfirmen auferlegten Voraussetzungen gleichwertig sind.

Der König legt nach Stellungnahme der CBFA fest, wann davon ausgegangen wird, dass ein Drittland gleichwertige Anforderungen an die Unabhängigkeit stellt, und bestimmt das Verfahren zur Erlangung der in Absatz 1 erwähnten Befreiung.

Unterabschnitt 4 - Zeitpunkt, Inhalt und Form der Mitteilung Art. 12 - Die Mitteilung erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Handelstag, der auf den Tag folgt, an dem: 1. die Person, die der Mitteilungspflicht unterliegt, von dem Erwerb, der Übertragung oder dem Recht zur Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Übertragung oder das Recht zur Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, 2.die Anteile in dem in Artikel 6 § 2 erwähnten Fall erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, 3. die Person, die der Mitteilungspflicht unterliegt, gemäss Artikel 15 über das in Artikel 6 § 3 erwähnte Ereignis informiert wird, 4.die Vereinbarung in dem in Artikel 6 § 4 erwähnten Fall geschlossen, geändert beziehungsweise beendet wird, 5. die Erbschaft, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, für durch Erbschaft erworbene Beteiligungen angenommen wird. Der König legt nach Stellungnahme der CBFA fest, wann eine Person unter den gegebenen Umständen als Person gelten muss, die Kenntnis von einem Erwerb, einer Übertragung oder dem Recht zur Ausübung von Stimmrechten hat.

Art. 13 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA den Inhalt der Mitteilungen. Nach Stellungnahme der CBFA kann Er ebenfalls die Form der Mitteilungen festlegen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA ebenfalls die Modalitäten für die Übermittlung der Mitteilungen an den Emittenten und die CBFA. Abschnitt 3 - Verpflichtungen der Emittenten Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung von Insider-Informationen veröffentlichen Emittenten, die eine Mitteilung erhalten haben, spätestens drei Handelstage nach deren Erhalt alle darin enthaltenen Informationen.

In Abweichung von Absatz 1 veröffentlichen Emittenten, die infolge des Haltens, des Erwerbs oder der Übertragung eigener in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen selbst eine Mitteilung vornehmen, diese spätestens vier Handelstage nach dem Ereignis, das zur Mitteilungspflicht geführt hat.

Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Informationen und für die Speicherung der veröffentlichten Informationen fest.

Emittenten nach belgischen Recht geben im Anhang zu ihrem Jahresabschluss in Bezug auf den Stand ihres Kapitals ihre Aktionärsstruktur am Tag des Kontenabschlusses an, so wie sie aus den Mitteilungen, die sie erhalten haben, hervorgeht.

Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung von Insider-Informationen veröffentlichen Emittenten das Kapital, die Gesamtanzahl Stimmrecht gewährender Wertpapiere und Stimmrechte und die Anzahl Stimmrecht gewährender Wertpapiere und Stimmrechte pro Gattung spätestens am Ende jedes Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme dieser Zahlen gekommen ist.

Bei jeder in Absatz 1 erwähnten Veröffentlichung geben Emittenten ferner gegebenenfalls die Gesamtanzahl Schuldverschreibungen, die in Stimmrecht gewährende Wertpapiere umgewandelt werden können, die Gesamtanzahl der Rechte zur Zeichnung noch nicht ausgegebener, Stimmrecht gewährender Wertpapiere, ob in Wertpapieren materialisiert oder nicht, die Gesamtanzahl Stimmrechte, die aus der Ausübung dieser Wandlungs- oder Zeichnungsrechte hervorgehen, und die Gesamtanzahl Anteile ohne Stimmrecht an.

Wenn der Emittent die in Absatz 1 und 2 erwähnten Informationen veröffentlicht, teilt er sie gleichzeitig der CBFA mit. § 2 - Wenn Anteile eines Emittenten erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, werden an dem Datum, an dem die Anteile erstmals an diesem geregelten Markt gehandelt werden, dieselbe Veröffentlichung und dieselbe Mitteilung an die CBFA vorgenommen. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Informationen, für ihre Speicherung und für ihre Übermittlung an die CBFA fest.

Art. 16 - Die CBFA kann Emittenten mit satzungsmässigem Sitz in einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von den Verpflichtungen aufgrund der Artikel 14 und 15 und von der Verpflichtung zur Mitteilung des Haltens, des Erwerbs oder der Übertragung eigener in den Artikeln 6 und 7 erwähnter Beteiligungen befreien, wenn die Anzahl der Stimmrechte bestimmte Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet, sofern in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes gleichwertige Verpflichtungen festgelegt sind.

Diese Befreiung kann jedoch nicht für die Modalitäten der Veröffentlichung und der Speicherung der Informationen oder die Modalitäten der Übermittlung an die CBFA gelten.

Die Befreiung von der Verpflichtung aufgrund von Artikel 15, die einem Emittenten gewährt wird, befreit mitteilungspflichtige Personen jedoch nicht von ihren Verpflichtungen, insbesondere nicht von den Verpflichtungen aufgrund der Artikel 6 § 3, 8 und 12.

Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA, wann die in den Rechtsvorschriften eines Drittlandes festgelegten Verpflichtungen als gleichwertig betrachtet werden.

Abschnitt 4 - Sprachenregelung Art. 17 - Mitteilungen werden von mitteilungspflichtigen Personen in französischer, niederländischer oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

Sind Anteile eines Emittenten zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er alle in der Mitteilung enthaltenen und die in Artikel 15 erwähnten Informationen in französischer oder niederländischer Sprache unter Einhaltung der eventuell anwendbaren Regeln belgischen Rechts oder, wenn diese Regeln keine Anwendung finden, in französischer, niederländischer oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

In Abweichung von vorangehendem Absatz dürfen Emittenten, die eine Mitteilung in einer in Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erhalten, die darin enthaltenen Informationen immer in dieser Sprache veröffentlichen.

Sind Anteile des Emittenten nicht zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er alle in der Mitteilung enthaltenen und die in Artikel 15 erwähnten Informationen in französischer, niederländischer oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

Abschnitt 5 - Satzungsbestimmungen Art. 18 - § 1 - In der Satzung von Emittenten nach belgischem Recht kann festgelegt sein, dass die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 ebenfalls auf niedrigere als die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Stimmrechtsanteile oder auf Prozentsätze zwischen den in Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten Stimmrechtsanteilen Anwendung finden.

Nur die Schwellen von 1, 2, 3, 4 und 7,5 Prozent dürfen in die Satzung aufgenommen werden.

Emittenten, die diese Möglichkeit nutzen, veröffentlichen die satzungsmässigen Stimmrechtsanteile und teilen sie gleichzeitig der CBFA mit.

Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Informationen, für ihre Speicherung und für ihre Mitteilung an die CBFA fest.

Die Artikel 23 bis 24 sind anwendbar. § 2 - Werden in § 1 erwähnte Stimmrechtsanteile in die Satzung eingeführt, teilen die Inhaber der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen diese Anteile binnen zehn Handelstagen nach der Veröffentlichung der satzungsmässigen Stimmrechtsanteile seitens des Emittenten gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse mit, sofern die von ihnen gehaltenen Stimmrechte die in der Satzung festgelegten Stimmrechtsanteile zum Zeitpunkt der Einführung der satzungsmässigen Stimmrechtsanteile erreichen oder überschreiten, unabhängig davon, ob ein Erwerb oder eine Übertragung stattgefunden hat.

KAPITEL IV - Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, deren Herkunftsmitgliedstaat jedoch nicht Belgien ist Abschnitt 1 - Betroffene Emittenten Art. 19 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Beteiligungen an Emittenten, die nicht in Artikel 5 erwähnt sind, ob deren Anteile ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.

Abschnitt 2 - Sprachenregelung Art. 20 - Alle in der Mitteilung enthaltenen Informationen werden in Belgien nach Wahl der mitteilungspflichtigen Person in französischer, niederländischer oder einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht.

Die Informationen, die in den gültigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG erwähnt sind, werden in Belgien in französischer, niederländischer oder einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht.

Abschnitt 3 - Sicherungsbestimmungen Art. 21 - Gelangt die CBFA zu der Auffassung, dass der Inhaber einer Beteiligung an einem in Artikel 19 erwähnten Emittenten oder ein in Artikel 19 erwähnter Emittent Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Richtlinie 2004/109/EG begangen oder seine Verpflichtungen nicht eingehalten hat, teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG mit.

Verstösst der Inhaber einer Beteiligung an einem in Artikel 19 erwähnten Emittenten oder ein in Artikel 19 erwähnter Emittent trotz der Massnahmen, die von der in der Richtlinie 2004/109/EG erwähnten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffen worden sind - oder weil sich diese Massnahmen als unzureichend erweisen -, weiterhin gegen die betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, kann die CBFA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und nachdem sie dem Betreffenden ausser in dringenden Fällen erlaubt hat, gemäss Modalitäten und in den Fristen, die sie festlegt, seine Bemerkungen darzulegen, alle geeigneten Massnahmen zum Schutz der Anleger ergreifen. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Massnahmen ergreifen, wobei diese wegen Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats seitens des Emittenten ergriffen werden können. Die CBFA unterrichtet die Europäische Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt ebenfalls über derartige Massnahmen.

Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Emittenten, deren Anteile ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind Art. 22 - In Artikel 19 erwähnte Emittenten, deren Anteile ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlichen gemäss den vom König nach Stellungnahme der CBFA festzulegenden Modalitäten die Mitteilungen, die sie aufgrund der gültigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG erhalten haben oder selbst vornehmen müssen, und die Informationen, die sie aufgrund der gültigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlichen müssen.

Sie übermitteln diese Mitteilungen und Informationen gemäss den vom König nach Stellungnahme der CBFA festzulegenden Modalitäten gleichzeitig der CBFA. KAPITEL V - Befugnisse der CBFA Art. 23 - § 1 - Die CBFA ist mit der Überprüfung der Einhaltung von Titel II und seiner Ausführungserlasse beauftragt. § 2 - Für die Ausführung ihres in § 1 erwähnten Kontrollauftrags ist die CBFA ermächtigt: 1. Emittenten, deren Geschäftsführung oder Personen, die den Emittenten kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, anzuweisen, Informationen, die gemäss Titel II oder seiner Ausführungserlasse mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen, zu übermitteln, und bei Bedarf die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen zu verlangen, 2.Emittenten anzuweisen, die in Nr. 1 erwähnten Informationen gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die sie festlegt, zu veröffentlichen, 3. Beteiligungsinhaber, deren Geschäftsführung oder Personen, die den Beteiligungsinhaber kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, anzuweisen, Informationen, die gemäss Titel II oder seiner Ausführungserlasse gefordert werden, zu übermitteln, und bei Bedarf zusätzliche Informationen und Unterlagen vorzulegen, 4.mitteilungspflichtige Personen anzuweisen, diese Mitteilung gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse vorzunehmen, 5. auf dem belgischen Staatsgebiet Inspektionen und Expertisen vor Ort durchzuführen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis zu nehmen und zu kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen zu erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse zu überprüfen, 6.auf geregelten Märkten tätige Marktunternehmen, in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Finanzvermittler und ihre Auftraggeber anzuweisen, jegliche Auskünfte, Unterlagen oder Schriftstücke vorzulegen, die die CBFA für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachtet. Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Verrichtungen nacheinander beteiligt sind, und ihre Auftraggeber unterliegen derselben Verpflichtung, 7. den Handel an einem belgischen geregelten Markt auf entsprechenden Antrag an das betreffende Marktunternehmen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen, wenn sie berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass der Emittent gegen die Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse verstossen hat, 8.den Handel an einem belgischen geregelten Markt auf entsprechenden Antrag an das betreffende Marktunternehmen zu verbieten, wenn sie entdeckt oder berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse verstossen wurde. § 3 - Die in § 2 Nr. 6 erwähnten Finanzvermittler informieren die Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung sie handeln sollen, vorab darüber, dass ihr Eingreifen der Zustimmung unterliegt, der CBFA die Identität des Endbegünstigten des Geschäfts mitzuteilen.

Sind die Vorschriften des vorangehenden Absatzes nicht erfüllt, darf der Finanzvermittler die betreffenden Verrichtungen nicht vornehmen. § 4 - Bei Anwendung von § 2 Nr. 2 fordert die CBFA den Emittenten auf, ihr innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine etwaigen Bemerkungen, insbesondere die Gründe, weshalb er die Informationen nicht veröffentlicht hat, darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist kann die CBFA die Veröffentlichung auf Kosten des Emittenten selbst vornehmen. § 5 - Die CBFA kann Personen, die sich bei Ablauf der von ihr festgelegten Frist einer Anordnung, die ihnen gemäss § 2 erteilt worden ist, nicht gefügt haben, ein Zwangsgeld auferlegen, das 50.000 EUR beziehungsweise bei Missachtung derselben Anordnung 2.500.000 EUR pro Kalendertag nicht überschreiten darf.

Art. 24 - § 1 - Die CBFA kann die Tatsache öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent oder eine mitteilungspflichtige Person einer oder mehrerer Verpflichtungen, die aus Titel II oder seinen Ausführungserlassen hervorgehen, nicht nachkommt. § 2 - Insbesondere informiert die CBFA die mitteilungspflichtige Person oder den Emittenten über ihre Absicht und fordert sie auf, ihr innerhalb der von ihr festgelegten Frist ihre Bemerkungen mitzuteilen, sofern sie der Ansicht ist, dass: 1. eine Mitteilung hätte erfolgen müssen, 2.die erhaltene Mitteilung einer der Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse nicht entspricht, 3. die Mitteilung die Öffentlichkeit irreführen könnte oder 4.ein Emittent seine aus Titel II oder seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen nicht erfüllt.

Nach Ablauf dieser Frist kann die CBFA auf Kosten der mitteilungspflichtigen Person oder des Emittenten gemäss von ihr bestimmten Modalitäten eine Verwarnung veröffentlichen. Wenn sie es für angebracht hält, kann sie eine Verwarnung veröffentlichen, die von ihrer ursprünglichen Position abweicht, um den von der mitteilungspflichtigen Person oder dem Emittenten gemachten Bemerkungen Rechnung zu tragen.

KAPITEL VI - Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 25 - § 1 - Die CBFA arbeitet mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, die für die Anwendung der aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG gefassten Bestimmungen zuständig sind, wann immer dies für die Erfüllung ihrer alleinigen oder gemeinsamen Aufträge oder Befugnisse erforderlich ist, unabhängig davon, ob diese aus der Richtlinie 2004/109/EG oder aus den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie hervorgehen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 kann die CBFA in Bezug auf die in dem Antrag der ausländischen Behörde vermerkten konkreten Punkte: 1. die in Artikel 23 und die im Antrag der ausländischen Behörde erwähnten Personen anweisen, Informationen und Unterlagen vorzulegen, 2.auf belgischem Staatsgebiet bei den betreffenden Emittenten Inspektionen und Expertisen vor Ort durchführen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis nehmen und kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten.

Die betreffenden Personen übermitteln die in Absatz 1 erwähnten Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist und in der Form, die die CBFA bestimmt.

Artikel 23 § 5 findet Anwendung. § 3 - Für die Anwendung von § 1 kann die CBFA auf mit Gründen versehenen Antrag einer ausländischen Behörde: 1. den Handel an einem belgischen geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Tage aussetzen oder das betreffende Marktunternehmen zur Aussetzung auffordern, wenn die ausländische Behörde berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass gegen Bestimmungen der betreffenden ausländischen Rechtsvorschriften verstossen wurde, 2.den Handel an einem belgischen geregelten Markt verbieten oder das betreffende Marktunternehmen zum Verbot auffordern, wenn die ausländische Behörde entdeckt oder berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass gegen Bestimmungen der betreffenden ausländischen Rechtsvorschriften verstossen wurde.

KAPITEL VII - Strafbestimmungen und administrative Geldbussen Art. 26 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer es wissentlich unterlässt, die Mitteilungen, zu denen er gemäss den Bestimmungen von Titel II verpflichtet ist, vorzunehmen, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Mitteilungen vornimmt und 2.wer sich weigert, der CBFA die Auskünfte zu übermitteln, die er aufgrund von Artikel 23 zu erteilen hat, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Titel II geahndeten Verstösse.

Art. 27 - Unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebener Massnahmen kann die CBFA der verantwortlichen Person eine administrative Geldbusse auferlegen, die nicht weniger als 2.500 EUR und für dieselbe Tat beziehungsweise denselben Tatbestand nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf, wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse feststellt.

Art. 28 - In Anwendung der Artikel 23 § 5 oder 27 auferlegte Zwangsgelder und Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingetrieben.

KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 29 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die am Tag des Inkrafttretens von Titel II mittelbar oder unmittelbar in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Beteiligungen an einem in Artikel 5 erwähnten Emittenten halten, die fünf Prozent oder mehr der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte ausmachen, teilen dies gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten von Titel II mit.

In Artikel 5 erwähnte Emittenten veröffentlichen die in Artikel 15 erwähnten Informationen gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse spätestens zehn Handelstage nach Inkrafttreten von Titel II und die Informationen, die in den gemäss Absatz 1 an sie gerichteten Mitteilungen enthalten sind, spätestens drei Handelstage nach ihrem Erhalt. § 2 - Sind bei Inkrafttreten von Titel II in der Satzung eines in Artikel 5 erwähnten Emittenten nach belgischem Recht entweder niedrigere als die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Stimmrechtsanteile oder Anteile zwischen den in Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten Stimmrechtsanteilen vermerkt, ist § 1 entsprechend anwendbar, sofern diese satzungsmässigen Stimmrechtsanteile Artikel 18 § 1 Absatz 2 entsprechen.

In Absatz 1 erwähnte Emittenten veröffentlichen die Artikel 18 § 1 Absatz 2 entsprechenden satzungsmässigen Stimmrechtsanteile gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse spätestens zehn Handelstage nach Inkrafttreten von Titel II. Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 und 18 § 1 Absatz 5 finden auf die so veröffentlichten satzungsmässigen Stimmrechtsanteile Anwendung.

Der König kann nach Stellungnahme der CBFA das äusserste Datum festlegen, zu dem die in Absatz 1 erwähnten Emittenten ihre Satzung mit Artikel 18 in Einklang gebracht haben müssen. Artikel 18 § 1 Absatz 3 ist auf diese Anpassung anwendbar.

TITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 30 - In Artikel 23bis § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse. » KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 31 - In Artikel 78 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 24. August 2005, wird nach Buchstabe cc) ein Buchstabe dd) mit folgendem Wortlaut eingefügt: dd) Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute Art. 32 - In Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute werden die Wörter « für die Berechnung der Stimmrechte werden Stimmrechte in Verbindung mit Wertpapieren, die gemäss dem Gesetz vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote Aktien gleichgesetzt sind, berücksichtigt » durch die Wörter « die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse » ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die letzten beiden Sätze von Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse. » Art. 34 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Dezember 1998, 19. November 2004 und 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2.Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse. » 3. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Wird die in § 1 vorgeschriebene Mitteilung nicht vorgenommen oder wird eine Beteiligung übertragen, für die die in § 4 vorgeschriebene Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der wie im Eilverfahren tagende Präsident des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Person, die diese Mitteilung hätte vornehmen müssen, unter Androhung eines Zwangsgeldes anweisen, dies in der Frist und gemäss Modalitäten, die er bestimmt, nachzuholen.In denselben Fällen oder bei Erwerb oder Erhöhung einer Beteiligung gegen den in § 3 erwähnten Widerstand der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann er ebenfalls die in Artikel 516 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen ergreifen und die Beschlüsse der in den oben erwähnten Fällen abgehaltenen Generalversammlungen ganz oder teilweise für nichtig erklären.

Das Verfahren wird durch Ladung seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eingeleitet.

Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. » 4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.März 1989 » durch die Wörter « Artikel 515 des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater Art. 35 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater werden die beiden letzten Sätze von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse. » Art. 36 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 17.

Dezember 1998 und 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2.Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse. » 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Wird die in § 1 vorgeschriebene Mitteilung nicht vorgenommen oder wird eine Beteiligung übertragen, für die die in § 4 vorgeschriebene Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der wie im Eilverfahren tagende Präsident des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Person, die diese Mitteilung hätte vornehmen müssen, unter Androhung eines Zwangsgeldes anweisen, dies in der Frist und gemäss Modalitäten, die er bestimmt, nachzuholen.In denselben Fällen oder bei Erwerb oder Erhöhung einer Beteiligung gegen den in § 3 erwähnten Widerstand der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann er ebenfalls die in Artikel 516 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen ergreifen und die Beschlüsse der in den oben erwähnten Fällen abgehaltenen Generalversammlungen ganz oder teilweise für nichtig erklären.

Das Verfahren wird durch Ladung seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eingeleitet. Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. » KAPITEL V - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 37 - Artikel 514 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « deren Stimmrecht gewährende Wertpapiere ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 4 notiert sind » werden durch die Wörter « deren Anteile oder diese Anteile vertretende Zertifikate ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 4 notiert sind » ersetzt.2. Die Wörter « das Gesetz vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » werden durch die Wörter « das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt. 3. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Absatz 1 ist entsprechend auf Personen anwendbar, denen durch das Gesetz vom 2.Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen in anderen Fällen eine Mitteilungspflicht auferlegt wird. » Art. 38 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Die Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » werden durch die Wörter « Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt. 2. Die Wörter « deren Stimmrecht gewährende Wertpapiere nicht im Sinne von Artikel 4 notiert sind » werden durch die Wörter « deren Anteile oder diese Anteile vertretende Zertifikate nicht im Sinne von Artikel 4 notiert sind » ersetzt. Art. 39 - Artikel 545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 2 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt.2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt. 3. In Absatz 2 Nr.3 wird der Schlusspunkt durch «, und » ersetzt. 4. In Absatz 2 wird eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4. auf Wertpapiere, für die die Mitteilung in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen durch einen Bevollmächtigten erfolgt, sofern der oder die betroffenen Vollmachtgeber spätestens zwanzig Tage vor dem Datum der Generalversammlung entweder selbst eine Mitteilung in Bezug auf die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vorgenommen haben oder selbst nicht zu einer Mitteilung in Bezug auf die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere verpflichtet sind. » Art. 40 - In Artikel 606 einziger Absatz Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter in Absprache, das heisst gemeinsam handelnden Personen sind zu verstehen: a) natürliche oder juristische Personen, die im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote in Absprache handeln, b) natürliche oder juristische Personen, die im Hinblick auf die langfristige Verfolgung einer gemeinsamen Politik bezüglich der betreffenden Gesellschaft eine Vereinbarung über die einvernehmliche Ausübung ihrer Stimmrechte geschlossen haben, c) natürliche oder juristische Personen, die in Bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Vereinbarung geschlossen haben.» Art. 41 - In Artikel 632 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt.

KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 42 - Artikel 10 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2004 und die Sondervollmachtenerlasse vom 25. März 2003 und 24.August 2005, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Emittenten von Finanzinstrumenten, die auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlichen Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, einschliesslich bedeutender Änderungen in Bezug auf bereits veröffentlichte Informationen unverzüglich. Diese Informationen umfassen Finanzdaten, sofern Emittenten darüber verfügen.

Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung findet keine Anwendung auf die vom König nach Stellungnahme der CBFA bestimmten Körperschaften öffentlichen Rechts, gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt.

In Absatz 1 erwähnte Emittenten können die Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Insider-Informationen auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Veröffentlichung ihren rechtmässigen Interessen schaden könnte, sofern dieser Aufschub den Markt nicht irreführen kann und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der betreffenden Information zu gewährleisten. Der König kann nach Stellungnahme der CBFA Massnahmen bestimmen, die der Emittent zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der betreffenden Informationen zu ergreifen hat.

Teilen ein Emittent oder eine Person, die in seinem Namen oder für seine Rechnung handelt, einem Dritten im Rahmen der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihres Amtes die Insider-Information mit, deren Veröffentlichung sie aufgeschoben haben, müssen sie diese Information gleichzeitig veröffentlichen. Ist eine solche Insider-Information einem Dritten unbeabsichtigt mitgeteilt worden, muss der Emittent diese Information unverzüglich veröffentlichen.

Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn der vorerwähnte Dritte einer gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, satzungsmässigen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Emittenten müssen die CBFA unverzüglich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, die Veröffentlichung einer Insider-Information aufzuschieben.

Ausser wenn die Veröffentlichung gemäss Absatz 3 oder gültiger ausländischer Rechtsvorschriften aufgeschoben wird oder die in § 3 erwähnten Emittenten nicht der Pflicht zur Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Insider-Informationen unterliegen, übermitteln sie die in Absatz 1 erwähnten Insider-Informationen der CBFA. Für die Veröffentlichung und die Übermittlung an die CBFA halten sie sich an die vom König nach Stellungnahme der CBFA gemäss § 2 Nr. 5 bestimmten Modalitäten. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA: 1. Verpflichtungen, denen in § 3 erwähnte Emittenten der an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente und gegebenenfalls Personen, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt haben, unterliegen in Bezug auf Informationen, die der Öffentlichkeit wie folgt zur Verfügung zu stellen sind: a) regelmässig, wenn es sich um ihre Tätigkeiten und Ergebnisse handelt, b) unverzüglich, wenn es sich um mittelbare oder unmittelbare Änderungen der Rechte, die mit Finanzinstrumenten oder derivaten Finanzinstrumenten verbunden sind, oder Anleiheneuemissionen handelt, 2.andere Verpflichtungen der Emittenten oder der anderen in Nr. 1 erwähnten Personen den Inhabern von Finanzinstrumenten gegenüber, insbesondere aufgrund der Zulassung dieser Instrumente zum Handel an einem geregelten Markt, vor allem um die gleiche Behandlung von Inhabern, die sich in der gleichen Lage befinden, sicherzustellen und ihnen zu erlauben, die mit den betreffenden Finanzinstrumenten verbundenen Rechte auszuüben, 3. Möglichkeiten der in Nr.1 erwähnten Emittenten, den Inhabern von Finanzinstrumenten Informationen durch elektronische Hilfsmittel zu übermitteln und in besonderen Fällen den Ort der Generalversammlung zu bestimmen, 4. Anforderungen in Bezug auf die Rechnungslegungsstandards, die von den in Nr.1 erwähnten Emittenten auf die der Öffentlichkeit bereitzustellende Finanzinformation angewendet werden, 5. Modalitäten und Fristen für Veröffentlichung, Übermittlung an die CBFA und Speicherung der in Nr.1 und 2 erwähnten Informationen, einschliesslich Mindestqualitätsnormen für das oder die Speicherungssysteme, 6. unbeschadet der Artikel 33 ff.Regeln in Bezug auf die Kontrolle seitens der CBFA der Einhaltung der Absätze 3, 4 und 5 und der Regeln in Anwendung des vorliegenden Absatzes Nr. 1 bis 5 - einschliesslich der Befugnisse und möglichen Massnahmen - und insbesondere die Bedingungen, unter denen die CBFA bei Versäumnis eines Emittenten oder einer anderen in Nr. 1 erwähnten Person: a) selbst auf Kosten des Emittenten oder dieser anderen Person bestimmte Informationen veröffentlichen kann oder b) selbst bekannt machen kann, dass der Emittent oder diese andere Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bestimmungen in Ausführung von Absatz 1 Nr. 4 beeinträchtigen weder die Verordnungsbefugnisse der Minister, die für die Wirtschaft, die Justiz beziehungsweise den Mittelstand zuständig sind, noch die Begutachtungsbefugnis der Kommission für Buchführungsnormen.

Sind Finanzinstrumente eines in § 3 erwähnten Emittenten zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er die in Absatz 1 und § 1 erwähnten Informationen in französischer oder niederländischer Sprache unter Einhaltung der eventuell anwendbaren Regeln belgischen Rechts oder, wenn diese Regeln keine Anwendung finden, in französischer, niederländischer oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

Sind Finanzinstrumente eines in § 3 erwähnten Emittenten nicht zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen oder sind nur Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er die in Absatz 1 und § 1 erwähnten Informationen in Abweichung von vorangehendem Absatz in französischer, niederländischer oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

Sind die betreffenden Finanzinstrumente ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die in Absatz 3 und 4 erwähnten Verpflichtungen nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat. § 3 - Unter den in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Emittenten versteht man: 1. bei Emittenten von Anteilen oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR: a) Emittenten mit satzungsmässigem Sitz in Belgien oder b) Emittenten mit satzungsmässigem Sitz in einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die gemäss den Bestimmungen von Titel X des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten ihre Jahresauskünfte bei der CBFA hinterlegen müssen, 2. bei Emittenten, die nicht unter Nr.1 fallen, Emittenten, die unter dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sich gegebenenfalls ihr satzungsmässiger Sitz befindet, und den Mitgliedstaaten, die ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem auf ihrem Staatsgebiet gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen haben, Belgien ausgewählt haben, wobei Emittenten nur einen dieser Mitgliedstaaten auswählen dürfen. § 4 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 4 und § 3 Nr. 1 sind unter « Schuldtiteln » Schuldverschreibungen und andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form zu verstehen, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzusetzen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzusetzenden Wertpapieren berechtigen.

Für die Anwendung von § 2 Absatz 4 sind Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR gleichzusetzen, wenn der Gegenwert der Stückelung am Ausgabetag mindestens 50.000 EUR entspricht.

Für die Anwendung von § 3 Nr. 1 sind Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR gleichzusetzen, wenn der Gegenwert der Stückelung am Ausgabetag weniger als oder annähernd 1000 EUR entspricht.

Für die Anwendung von § 3 Nr. 2: 1. kann der König nach Stellungnahme der CBFA das Verfahren festlegen, nach dem Emittenten die darin erwähnte Wahl treffen, 2.kann der König nach Stellungnahme der CBFA die Mindestdauer festlegen, während deren die Wahl gültig bleibt. § 5 - Der König kann für andere als die in § 3 erwähnten Emittenten, deren Finanzinstrumente ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, nach Stellungnahme der CBFA Regeln in Bezug auf die Zusammenarbeit der CBFA mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG erlassen, die Bedingungen präzisieren, unter denen die CBFA Sicherungsmassnahmen ergreifen kann und insbesondere bestimmen, welche Sicherungsmassnahmen die CBFA ergreifen kann.

Informationen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Emittenten werden in französischer, niederländischer oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht.

Der König kann nach Stellungnahme der CBFA die Regeln für Veröffentlichung und Übermittlung an die CBFA von Informationen in Bezug auf die in § 3 erwähnten Emittenten ganz oder teilweise auf Informationen in Bezug auf andere als die in § 3 erwähnten Emittenten ausdehnen, deren Finanzinstrumente ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, wenn diese Informationen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlicht werden müssen. § 6 - Der König kann nach Stellungnahme der CBFA, gegebenenfalls unter den Bedingungen, die Er festlegt, den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels und einiger Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf Emittenten ausdehnen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem MTF zugelassen sind oder dort gehandelt werden. In diesem Rahmen kann der König die Regeln des vorliegenden Artikels oder der Erlasse zu seiner Ausführung an die Besonderheiten des betreffenden MTF anpassen.

Gegebenenfalls kann der König in Ausübung dieser Ermächtigung die Regeln für bestimmte Arten von Emittenten, MTFs beziehungsweise bestimmte MTFs, die Er festlegt, bestimmen. § 7 - Der König kann nach Stellungnahme der CBFA vorsehen, dass Emittenten nach belgischem Recht, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest teilweise zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, bestimmte Informationen, insbesondere in Bezug auf Abwehrmassnahmen gegen öffentliche Übernahmeangebote, in ihrem in den Artikeln 95 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Jahresbericht veröffentlichen müssen, und dass das Verwaltungsorgan der betreffenden Gesellschaft der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre diesbezüglich einen Erläuterungsbericht vorlegen muss. § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen der Emittenten in Bezug auf die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen, informiert die Staatsanwaltschaft die CBFA über jede Stellungnahme, die sie zur Gewährung oder zum Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs oder bei Konkurseröffnung abgibt, und über Ladungen zur Konkurseröffnung, die sie an Emittenten richtet, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem belgischen oder ausländischen geregelten Markt zugelassen sind. Das Handelsgericht informiert die CBFA über seine Beschlüsse, die es gemäss den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft fasst, oder über die Konkurseröffnungen infolge einer Ladung der Staatsanwaltschaft. » Art. 43 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse. » 2. In § 2 werden die Wörter « die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.März 1989 erwähnten Personen » durch die Wörter « Personen, die sich in einem der in Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. Mai 2007 erwähnten Fälle befinden, » ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « von den in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.März 1989 erwähnten Personen » durch die Wörter « von den Personen, die sich in einem der in Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. Mai 2007 erwähnten Fälle befinden, » ersetzt.

Art. 44 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der Zulassungsrat besitzt Rechtspersönlichkeit. » Art. 45 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Sondervollmachtenerlasse vom 25. März 2003 und 24. August 2005, wird wie folgt ergänzt: « 4. gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, die Übertragbarkeit von Finanzinstrumenten, die ausserhalb eines öffentlichen Kauf- oder Zeichnungsangebots erworben wurden, unter den vom Ihm bestimmten Bedingungen und für den von Ihm festgelegten Zeitraum, der der ersten Zulassung dieser Instrumente zum Handel an einem belgischen geregelten Markt oder einem belgischen MTF vorausgeht, einschränken. » Art. 46 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die CBFA verfügt im Hinblick auf die Ausübung ihres in Artikel 33 erwähnten Kontrollauftrags oder die Erfüllung eines Zusammenarbeitsersuchens der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4: 1. Finanzvermittlern, Mitgliedern eines belgischen geregelten Marktes oder MTFs, Marktunternehmen, MTFs, Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtungen, Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind, und Emittenten von Finanzinstrumenten gegenüber über folgende Befugnisse: a) Sie kann sich Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen, einschliesslich über die Beziehungen zwischen dem betreffenden Vermittler und einem bestimmten Kunden.b) Sie kann Inspektionen und Expertisen vor Ort durchführen, alle Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis nehmen und kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten.c) Sie kann Kommissare oder Personen, die mit der Kontrolle des Jahresabschlusses dieser Einheiten beauftragt sind, ersuchen, ihr auf Kosten dieser Einheiten Sonderberichte über die von ihr festgelegten Themen zu übermitteln;ferner kann sie Kommissare oder Personen, die mit der Kontrolle des Jahresabschlusses der Emittenten von Finanzinstrumenten beauftragt sind, ersuchen, ihr auf Kosten dieser Emittenten regelmässige Berichte über die von ihr festgelegten Themen zu übermitteln. d) Sie kann von diesen Einheiten, sofern sie in Belgien ansässig sind, verlangen, dass sie alle zweckdienlichen Informationen und Unterlagen über Unternehmen erteilen, die derselben Gruppe angehören und im Ausland ansässig sind, 2.Leitern der Emittenten von Finanzinstrumenten, Personen, die von den Emittenten von Finanzinstrumenten kontrolliert werden oder selbst Emittenten von Finanzinstrumenten kontrollieren, Personen, die die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel an einem geregelten Markt oder einem MTF ohne Zustimmung des Emittenten beantragt haben, und Kommissaren oder Personen gegenüber, die mit der Kontrolle des Jahresabschlusses dieser Emittenten beauftragt sind: über die Befugnis, sich Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln zu lassen, 3. Emittenten von Finanzinstrumenten gegenüber: über die Befugnis, die Veröffentlichung der in Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Informationen gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die sie bestimmt, anzuordnen. § 2 - Die CBFA kann den Handel mit einem Finanzinstrument an einem geregelten Markt, einem MTF oder einer anderen Handelsplattform, die ihrer Aufsicht unterstehen, aussetzen, wenn es sich im Rahmen ihrer Kontrolle über die Einhaltung der Regeln in Bezug auf Marktmissbrauch, der Mitteilungspflicht der Emittenten und der Regeln in Bezug auf die geregelten Märkte, MTFs oder andere Handelsplattformen als notwendig erweist oder wenn eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4 einen entsprechenden Antrag stellt, indem sie ein entsprechendes Ersuchen an das betreffende Marktunternehmen, die betreffende Investmentgesellschaft oder das betreffende Kreditinstitut richtet; diese Einrichtung leistet dem Ersuchen Folge.

Die CBFA kann den Handel mit einem Finanzinstrument an einem geregelten Markt, einem MTF oder einer anderen Handelsplattform, die ihrer Aufsicht unterstehen, verbieten, wenn es sich im Rahmen ihrer Kontrolle über die Einhaltung der Mitteilungspflicht der Emittenten und der Regeln in Bezug auf die geregelten Märkte, MTFs oder andere Handelsplattformen als notwendig erweist oder wenn eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4 einen entsprechenden Antrag stellt, indem sie ein entsprechendes Ersuchen an das betreffende Marktunternehmen, die betreffende Investmentgesellschaft, oder das betreffende Kreditinstitut richtet; diese Einrichtung leistet dem Ersuchen Folge.

Setzt die CBFA den Handel mit einem Finanzinstrument an einem belgischen geregelten Markt aus oder verbietet sie ihn, macht sie diesen Beschluss unverzüglich bekannt und unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Wird die CBFA von einer anderen zuständigen Behörde davon unterrichtet, dass der Handel mit einem Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten ausgesetzt oder verboten worden ist, setzt sie ihrerseits den Handel mit diesem Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten oder MTFs, die ihrer Aufsicht unterstehen, aus oder verbietet diesen Handel, es sei denn, eine solche Massnahme könnte den Interessen der Anleger erheblich schaden oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen. § 3 - Die CBFA kann sich von Fernmitgliedern eines belgischen geregelten Marktes, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen oder bei ihnen Inspektionen und Expertisen vor Ort durchführen. Wenn die CBFA von dieser Befugnis Gebrauch macht, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

Die zuständigen Behörden der ausländischen geregelten Märkte können sich von Fernmitgliedern dieser Märkte, die in Belgien ansässig sind, Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen oder bei ihnen Inspektionen und Expertisen vor Ort durchführen lassen. Wenn die betreffenden Behörden von dieser Befugnis Gebrauch machen, unterrichten sie die CBFA. § 4 - Marktunternehmen, Investmentgesellschaften und Kreditinstitute stellen der CBFA einen ständigen Zugang zu den EDV-Systemen, die den Handel mit Finanzinstrumenten an geregelten Märkten und MTFs unter Aufsicht der CBFA erlauben, zur Verfügung.

Unbeschadet von § 1 kann die CBFA Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtungen und Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind, ersuchen, ihr regelmässig Informationen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an geregelten Märkten und MTFs unter Aufsicht der CBFA zugelassen sind, zu erteilen, ganz gleich ob die Geschäfte innerhalb oder ausserhalb des betreffenden Marktes oder des betreffenden Handelssystems getätigt worden sind. » Art. 47 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die CBFA verfügt natürlichen und juristischen Personen gegenüber über die Befugnis, sich Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln zu lassen und Zugang zu Unterlagen aller Art zu erhalten, um: 1. die Kontrolle der Geschäfte mit Finanzinstrumenten und die Anwendung der betreffenden Wohlverhaltensregeln und die Einhaltung der Artikel 39 und 40 zu gewährleisten und zu prüfen, ob nicht illegal Investmentdienstleistungen erbracht werden, 2.Zusammenarbeitsersuchen von zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4 Folge zu leisten. § 2 - Die CBFA kann Gerichtsbehörden ersuchen, alle Informationen und Unterlagen zusammenzutragen, die im Hinblick auf die in § 1 erwähnten Zielsetzungen für zweckdienlich erachtet werden. Die Gerichtsbehörden übermitteln der CBFA diese Informationen und Unterlagen vorbehaltlich der Tatsache, dass Informationen und Unterlagen in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Generalprokurators übermittelt werden dürfen.

Der zuständige Generalprokurator kann die Erfüllung des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens verweigern, wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. § 3 - Finanzvermittler dürfen Geschäfte mit Finanzinstrumenten für Rechnung oder in Auftrag einer Person nicht tätigen, ohne diese darüber zu informieren, dass ihr Eingreifen der Zustimmung unterliegt, der CBFA und den zuständigen Behörden der ausländischen geregelten Märkte, deren Fernmitglied sie sind, die Identität dieser Person mitzuteilen. » Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 79, der Artikel 87 bilden wird, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, ein neuer Artikel 79 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 79 - Zu den in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zwecken verfügt die CBFA über die Befugnis, Personen nach den oben erwähnten Regeln vorzuladen und zu vernehmen.

Die Vorladung zu einer Vernehmung bei der CBFA erfolgt entweder durch einfache Notifizierung, per Einschreiben oder durch Ladung.

In Anwendung von Absatz 1 vorgeladene Personen müssen erscheinen.

Bei der Vernehmung von Personen in gleich welcher Eigenschaft hält sich die CBFA mindestens an folgende Regeln: 1. Zu Beginn jeder Vernehmung wird der befragten Person mitgeteilt: a) dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, b) dass sie beantragen kann, dass bestimmte Ermittlungshandlungen oder Vernehmungen vorgenommen werden, c) dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können.2. Befragte Personen dürfen Unterlagen in ihrem Besitz verwenden, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann.Sie können während der Vernehmung oder danach verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt werden. 3. Am Ende der Vernehmung wird der befragten Person das Vernehmungsprotokoll zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um Vorlesung.Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. 4. Möchte die befragte Person eine andere Sprache als die Verfahrenssprache verwenden, werden ihre Erklärungen entweder in dieser Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst festzuhalten.5. Die befragte Person wird davon in Kenntnis gesetzt, dass sie kostenlos eine Kopie des Vernehmungsprotokolls erhalten kann, die ihr gegebenenfalls entweder direkt oder binnen einem Monat ausgehändigt beziehungsweise übermittelt wird.» Art. 49 - Im selben Gesetz wird die Überschrift « KAPITEL IV - Versicherungskontrollamt » aufgehoben und die Nummerierung der folgenden Kapitel entsprechend angepasst.

Art. 50 - Artikel 80 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 80 - Zu den in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zwecken kann der Auditor im Dringlichkeitsfall durch einen mit Gründen versehenen Beschluss ausser in Privatwohnungen die vorläufige Beschlagnahme von Geldmitteln, Werten, Wertpapieren oder Rechten anordnen, die der Person, die Gegenstand einer von der CBFA oder einer im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 und 4 zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchung ist, gehören und die entweder Gegenstand des untersuchten Verstosses sind oder zum Begehen des betreffenden Verstosses bestimmt waren beziehungsweise gedient haben oder einen Vermögensvorteil darstellen, der direkt aus dem Verstoss hervorgeht beziehungsweise diesem entspricht.

Die in vorangehendem Absatz vorgesehene Massnahme kann für einen Zeitraum angeordnet werden, der achtundvierzig Stunden nicht überschreitet.

Die Frist darf nicht erneuert werden.

Zur Ausführung dieser Anordnung können der Auditor und die von ihm bestimmten Personalmitglieder bei Bedarf die Unterstützung der öffentlichen Macht anfordern.

Die Ausführung der Beschlagnahme ist Gegenstand eines Protokolls, dem ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird.

Diese Vermögenswerte werden nach Möglichkeit spezifiziert.

Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten oder Drittbeschlagnahmten zur Unterschrift vorgelegt; sie erhalten kostenlos eine Abschrift. » Art. 51 - Artikel 81 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 81 - § 1 - Zu den in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zwecken kann der Auditor durch schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung ersuchen: 1. Teilnehmer oder regelmässige Nutzer einer Telekommunikationsdienstleistung zu identifizieren, 2.Identifizierungsdaten in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, an die bestimmte Personen angeschlossen sind oder die regelmässig von ihnen genutzt werden, mitzuteilen.

In seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. § 2 - Nach Erhalt des in § 1 Absatz 1 erwähnten Ersuchens teilt der Betreiber des Telekommunikationsnetzes beziehungsweise der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung dem Auditor unverzüglich eine Schätzung der Kosten für die beantragten Auskünfte und des für die Beschaffung dieser Auskünfte benötigten Zeitrahmens mit.

Nach Erhalt der Bestätigung des Ersuchens des Auditors teilt der in Absatz 1 erwähnte Betreiber beziehungsweise Anbieter die beantragten Daten binnen dem vom Auditor festgelegten Zeitraum mit. § 3 - Wer im Rahmen seiner Funktion Kenntnis von einem in § 1 erwähnten Ersuchen erhält oder daran mitwirkt, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Verletzungen des Geheimnisses werden gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. » Art. 52 - Artikel 82 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 82 - Zu den in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zwecken kann der Auditor mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters: 1. gemäss den in Artikel 83 vorgesehenen Regeln ausser in Privatwohnungen die Beschlagnahme von Geldmitteln, Werten, Wertpapieren oder Rechten anordnen, die der Person, die Gegenstand einer von der CBFA oder einer im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr.3 und 4 zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchung ist, gehören und die entweder Gegenstand des untersuchten Verstosses sind oder zum Begehen des betreffenden Verstosses bestimmt waren beziehungsweise gedient haben oder einen Vermögensvorteil darstellen, der direkt aus dem Verstoss hervorgeht beziehungsweise diesem entspricht, 2. gemäss den in Artikel 84 vorgesehenen Regeln um die Mitteilung der Verbindungsdaten von Kommunikationsmitteln und der Daten von Absendern und Empfängern von Nachrichten ersuchen, 3.gemäss den in Artikel 85 vorgesehenen Regeln ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung der Berufstätigkeit auferlegen. » Art. 53 - Artikel 83 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 83 - § 1 - Zu den in Artikel 82 Nr. 1 erwähnten Zwecken kann der Auditor mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters durch mit Gründen versehenen Beschluss ausser in Privatwohnungen die Beschlagnahme der in Artikel 82 Nr. 1 erwähnten Vermögenswerte anordnen.

In seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität.

Zur Ausführung dieser Anordnung können der Auditor und die von ihm bestimmten Personalmitglieder bei Bedarf die Unterstützung der öffentlichen Macht anfordern.

Die Bestimmungen von Artikel 80 Absatz 4 und 5 finden Anwendung auf diese Untersuchungshandlung. § 2 - Die vom Auditor ergriffene Beschlagnahmungsmassnahme erlischt von Rechts wegen entweder bei Ablauf der in Artikel 121 § 2 Absatz 2 erwähnten Frist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Direktionsrats oder am Tag nach der Verkündung des Entscheids des Appellationshofes von Brüssel in Anwendung von Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 4.

In Abweichung von Absatz 1 erlischt die Beschlagnahme der Vermögenswerte, die im Beschluss des Direktionsrates oder gegebenenfalls in der Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel als direkt aus dem Verstoss hervorgehender Vermögensvorteil oder als dessen Äquivalent betrachtet werden, erst, wenn die in Anwendung von Artikel 36 § 2 auferlegte Geldbusse vollständig entrichtet worden ist. » Art. 54 - Artikel 84 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 84 - § 1 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass bestimmte Umstände die Rückverfolgung von Nachrichten oder die Ermittlung von Absender oder Empfänger einer Nachricht für die Wahrheitsfindung erforderlich machen, kann er zu den in Artikel 82 Nr. 2 erwähnten Zwecken mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters bei Bedarf mit technischer Unterstützung des Betreibers eines Telekommunikationsnetzes beziehungsweise des Anbieters einer Telekommunikationsdienstleistung: 1. Verbindungsdaten von Kommunikationsmitteln ermitteln, mit denen Nachrichten versendet oder empfangen worden sind, 2.Absender oder Empfänger einer Nachricht ermitteln.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes Kommunikationsmittel, dessen Verbindungsdaten ermittelt werden oder für das Absender oder Empfänger einer Nachricht festgestellt werden, Datum, Uhrzeit, Dauer und wenn nötig Ort der Kommunikation in einem Protokoll eingetragen und festgehalten.

In seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. § 2 - Nach Erhalt eines aufgrund von § 1 eingereichten Ersuchens teilt der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beziehungsweise der Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung dem Auditor unverzüglich eine Schätzung der Kosten für die beantragten Auskünfte und des für die Beschaffung dieser Auskünfte benötigten Zeitrahmens mit.

Nach Erhalt der Bestätigung des Ersuchens des Auditors teilt der in Absatz 1 erwähnte Betreiber beziehungsweise Anbieter die beantragten Daten binnen dem vom Auditor festgelegten Zeitraum mit. § 3 - Wer im Rahmen seiner Funktion Kenntnis von der Massnahme erhält oder daran mitwirkt, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Verletzungen des Geheimnisses werden gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. » Art. 55 - Artikel 85 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 85 - § 1 - Zu den in Artikel 82 Nr. 3 erwähnten Zwecken kann der Auditor mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen, bei denen offensichtliche Indizien auf einen Verstoss im Sinne der Artikel 25, 26, 27, 39 und 40 hindeuten, ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten auferlegen, die das Risiko eines erneuten Verstosses gegen eine dieser Bestimmungen bergen und die im Beschluss näher bestimmt sind.

Das Verbot darf sich nur auf natürliche oder juristische Personen erstrecken, die im Beschluss des Auditors genannt sind, und nur berufliche Tätigkeiten betreffen, die darin präzise beschrieben sind.

In seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität.

Das Verbot gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, der nach demselben Verfahren ein einziges Mal erneuert werden kann.

Das Verbot gilt erst ab Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden seitens des Auditors. » Art. 56 - Artikel 86 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 86 - Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Massnahmen, die aufgrund der Artikel 79 bis 85 auferlegt werden. » KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung Art. 57 - In Artikel 150 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung werden die beiden letzten Sätze von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse. » Art. 58 - Artikel 159 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 2004 und 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2.Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse. » 3. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Wird die in § 1 vorgeschriebene Mitteilung nicht vorgenommen oder wird eine Beteiligung übertragen, für die die in § 4 vorgeschriebene Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der wie im Eilverfahren tagende Präsident des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Person, die diese Mitteilung hätte vornehmen müssen, unter Androhung eines Zwangsgeldes anweisen, dies in der Frist und gemäss Modalitäten, die er bestimmt, nachzuholen.In denselben Fällen oder bei Erwerb oder Erhöhung einer Beteiligung gegen den in § 3 erwähnten Widerstand der CBFA kann er ebenfalls die in Artikel 516 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen ergreifen und die Beschlüsse der in den oben erwähnten Fällen abgehaltenen Generalversammlungen ganz oder teilweise für nichtig erklären.

Das Verfahren wird durch Ladung seitens der CBFA eingeleitet. Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. » KAPITEL VIII - Zukünftige Abänderungen und Aufhebungsbestimmungen Art. 59 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der CBFA Massnahmen zur Umsetzung bindender Bestimmungen ergreifen, die aus internationalen Verträgen oder internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge und insbesondere aus den Verordnungen der Gemeinschaft zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG hervorgehen, und infolge der Billigung dieser internationalen Rechtsakte in Bezug auf die in vorliegendem Gesetz geregelten Angelegenheiten die erforderlichen Anpassungsmassnahmen treffen, sofern es sich nicht um Massnahmen handelt, die die Verfassung dem Gesetzgeber vorbehält. Nach demselben Verfahren kann der König in Anwendung von Artikel 27 ebenfalls die Auferlegung von administrativen Geldbussen bei Verstoss gegen diese Bestimmungen festlegen.

Durch die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 können geltende Gesetzesbestimmungen ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden.

Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind.

Art. 60 - Das Gesetz vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991, 29. Juni 1993, 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 7. Mai 1999, 2. August 2002 und 1. April 2007, wird mit Ausnahme von Artikel 8 aufgehoben.

TITEL IV - Ausführung und Inkrafttreten Art. 61 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes auf Vorschlag des Ministers der Finanzen.

Art. 62 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft mit Ausnahme von Artikel 44, der am 19. August 2003 wirksam wird, und der Artikel 45 bis 56, die am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der König kann für Artikel 42 ein anderes Inkrafttretungsdatum als für die anderen Artikel festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen: D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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